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DG Zusatzförderung nach § 88e 2. Wohnungsbaugesetz

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Academic year: 2022

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Gesetz

zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

Vom 13. Mai 1997

Der Sächsische Landtag hat am 17. April 1997 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit

(1) 1Die Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom

18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959, 1966), wird den Landkreisen und den Kreisfreien Städten als Weisungsaufgabe übertragen. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, die Gegenstand der Zusatzförderung ist.

§ 2 Fachaufsicht

Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium für Regionalentwicklung.1

§ 3

Kostendeckung

1Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für die durch die Abwicklung der einkommensabhängigen Zusatzförderung entstehenden Kosten einen finanziellen Ausgleich. 2Die Höhe des Ausgleichs regelt das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung im jeweiligen Mietwohnungsprogramm.2

§ 4 Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 13. Mai 1997 Der Landtagspräsident Erich Iltgen

Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht

§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) und durch Artikel 11 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

§ 3 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

Änderungsvorschriften

DG Zusatzförderung nach § 88e 2. Wohnungsbaugesetz

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.05.2021 Seite 1 von 2

(2)

Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

Art. 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148)

Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

Art. 13 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140)

Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

Art. 11 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

DG Zusatzförderung nach § 88e 2. Wohnungsbaugesetz

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.05.2021 Seite 2 von 2

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