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Vereinbarung über den Beitrittfreier Einrichtungen der Inneren Mission zurKirchlichen ZusatzversorgungskasseRheinland-Westfalen

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Vereinbarung über den Beitritt

freier Einrichtungen der Inneren Mission zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse

Rheinland-Westfalen

Vom 12. Juli 1955

Vereinbarung

Zwischen den Leitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen einerseits und den Landesverbänden der Inneren Mission im Rhein- land und in Westfalen andererseits wird im Einvernehmen mit dem Vorstand der Kirchli- chen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Folgendes vereinbart:

§ 1

Die Landesverbände der Inneren Mission verpflichten sich, die ihnen angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen, soweit sie nicht bereits aufgrund des westfälischen Kirchen- gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse der EKvW und der EKiR (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen) vom 29. Oktober 1954 und der rheinischen Notverordnung über den gleich Gegenstand vom 10. Dezember 19541 der Zu- satzversorgungskasse angehören, dazu anzuhalten, der Kirchlichen Zusatzversorgungs- kasse Rheinland-Westfalen beizutreten.

§ 2

Die Kasse wird die Anstalten und Einrichtungen der Inneren Mission aufnehmen, die die in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllen.

§ 3

(1) Der Beitritt erfolgt aufgrund der Satzung für sämtliche versicherungspflichtigen Mit- arbeiter, soweit nicht nach der Satzung oder nach den Kirchengesetzen Befreiungsgründe vorliegen.

(2)1Die der Kasse beitretenden Anstalten und Einrichtungen sind verpflichtet, in alle künftig abzuschließenden Arbeitsverträge die Vereinbarung aufzunehmen, dass die Mit- arbeiter, soweit sie satzungsgemäß der Zusatzversicherungspflicht unterliegen, die antei- ligen Beiträge zur Zusatzversorgungskasse zahlen. 2Die zur Zeit bestehenden Arbeitsver- träge sind entsprechend zu ergänzen.

1Nr. 1080.

Beitritt kirchliche Zusatzversorgung

Bei-KZVK 1084

07.02.2022 EKvW 1

(2)

§ 4

(1) 1Der Beitritt erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1955 durch Erklärung des vertre- tungsberechtigten Organs der Anstalt oder Einrichtung gegenüber dem Vorstand der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse. 2Die Beitrittserklärung hat den aus der Anlage er- sichtlichen Wortlaut. 3Sie muss bis zum 30. September 1955 bei dem Vorstand der Zu- satzversorgungskasse eingegangen sein, wenn die sich aus dem Beitritt zum 1. Januar 1955 ergebenden Vergünstigungen gelten sollen.

(2) 1Die bis zum 30. Juni 1955 fälligen Beiträge können bis zum 31. März 1956 in Mo- natsraten entrichtet werden. 2Eine hiervon abweichende Regelung bleibt einer besonderen Vereinbarung zwischen der Kasse und der beitretenden Anstalt oder Einrichtung vorbe- halten.

(3) 1Die Beitrittserklärung ist über den zuständigen Landesverband der Inneren Mission der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse einzureichen. 2Ihr ist ein Verzeichnis sämtlicher der Angestellten- oder Invalidenversicherungspflicht unterliegenden Mitarbeiter beizufü- gen. 3Soweit einzelne Mitarbeiter der Zusatzversorgungspflicht nicht unterliegen, ist der Befreiungsgrund in der Liste anzugeben. 4Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse ist be- rechtigt, die Beitrittserklärung zurückzuweisen, wenn nicht alle der Zusatzversicherungs- pflicht unterliegenden Mitarbeiter angemeldet werden. 5Sie ist verpflichtet, den Beitritt anzunehmen, wenn die Voraussetzungen der Satzung und dieser Vereinbarung ausnahms- los erfüllt sind. 6Die Kasse ist berechtigt, zur Feststellung der Versicherungspflicht die Arbeitsvertragsunterlagen einzusehen.

§ 5

1Die Beitrittserklärung ist unwiderruflich. 2Eine Kündigung der Vertragsverhältnisse durch die Anstalt oder Einrichtung der Inneren Mission ist ausgeschlossen.

§ 6

(1) Die Versorgungsansprüche der versicherten Mitarbeiter regeln sich auch dann nach der Satzung, wenn ein Rechtsträger der Anstalt oder Einrichtung aufgelöst wird, ohne dass ein neuer Rechtsnachfolger an seine Stelle tritt.

(2) 11Um hierdurch etwa eintretende Ausfälle der Kasse zu decken, unterhalten die Lan- desverbände der Inneren Mission jeweils für ihren Bereich einen Garantiefonds von 5112,92 Euro. 2Soweit dieser Betrag nicht in Anspruch genommen wird, ist er mit 3 v. H.

jährlich zu verzinsen. 3Die Einzahlung hat je zur Hälfte bis 1. Juli 1955 und 1. Juli 1956 zu erfolgen. 4Eine weitergehende finanzielle Verpflichtung übernehmen die Landesver- bände der Inneren Mission nicht.

1 DM-Betrag in Euro-Betrag umgewandelt mit Wirkung vom 01.01.2002.

1084 Bei-KZVK

Beitritt kirchliche Zusatzversorgung

2 07.02.2022 EKvW

(3)

§ 7

1Beitrittserklärungen der Anstalten und Einrichtungen der Inneren Mission, die erst nach dem 30. September 1955 erfolgen, werden nach den allgemeinen Bedingungen der Satzung der Zusatzversorgungskasse behandelt. 2Sie genießen nicht die Vergünstigung der §§ 18 (Absatz 5) und 33 (Absatz 3). 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung.

§ 8

(1) Eine Doppelmitgliedschaft bei anderen Zusatzversorgungskassen, auch bei solchen der Inneren Mission und der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen ist ausgeschlossen.

(2) Wenn Mitarbeiter der Inneren Mission, die bisher bei einer Versorgungskasse der In- neren Mission versichert waren, die Mitgliedschaft bei der Kirchlichen Zusatzversor- gungskasse Rheinland-Westfalen erwerben wollen, kann das nur geschehen, wenn die bisher von ihnen und für sie eingezahlten Deckungsbeträge mitgebracht werden.

§ 9

Entscheidungen in grundsätzlichen Fragen der Mitgliedschaft der den Landesverbänden der Inneren Mission angehörigen Anstalten und Einrichtungen über die Zusatzversiche- rung ihrer Mitarbeiter sind im Benehmen mit den Landesverbänden zu treffen.

Beitritt kirchliche Zusatzversorgung

Bei-KZVK 1084

07.02.2022 EKvW 3

(4)

Anlage

B e i t r i t t s e r k l ä r u n g Der / Die

(Anstaltsträger, Name der Anstalt, die Einrichtung) vertreten durch

erklärt hiermit seinen / ihren Beitritt zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland- Westfalen mit Wirkung vom 1. Januar 1955. Für das Vertragsverhältnis zwischen der An- stalt bzw. Einrichtung und der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse gilt deren Satzung in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen den Leitungen der EKiR und der EKvW ei- nerseits und den Landesverbänden der Inneren Mission im Rheinland und in Westfalen andererseits vom 12. Juli 1955.

, den

1084 Bei-KZVK

Beitritt kirchliche Zusatzversorgung

4 07.02.2022 EKvW

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