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Beschäftigung von Jugendlichen mit Arbeiten auf Dächern und anderen erhöhten Standplätzen (PDF, 0,1 MB)

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Faire Kontrolle

Gemäß § 7 Z 1 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) sind verboten:

Arbeiten auf Bau- und Montagestellen, wie Arbeiten auf Dächern und Mauern über die Hand auf Stockwerksdecken,

Montagearbeiten des Stahl- und des konstruktiven Holzbaues,

Arbeiten auf Hochspannungsmasten, wenn

1.

Absturzgefahr besteht und

2.

nach der Art der Arbeit keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden müssen und auch nicht getroffen sind.

Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht grundsätzlich für Jugendliche in Ausbildung, für welche diese Arbeiten nach zwölf Monaten Ausbildung und unter Aufsicht erlaubt sind.

Diese Ausnahme gilt jedoch wiederum nicht uneingeschränkt: Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) sieht bestimmte Arbeiten vor, zu welchen nur erfahrene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden dürfen. Diese Arbeiten sind daher für jugendliche Lehrlinge verboten, weil diese niemals als „erfahrene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“ iSd BauV gelten (siehe dazu auch Überblick auf Seite 2)

Weiters sind nach § 7 Z 2 KJBG-VO verboten:

Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen aus durchgeführt werden und

Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 Grad.

Arbeiten auf Dächern sind Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Umbau/Reparatur des Daches erfolgen.

Aus den Materialien zur KJBG-VO geht hervor, dass Absturzgefahr im Sinn des § 7 Z 1 KJBG-VO ab einer Absturzhöhe von 2,00 m vorliegt.

Erläuterungen und Judikatur zu Arbeiten auf Dächern und Absturzgefahr sind in der kommentierten BauV zu §§ 87 und 7 zu finden. (https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Branchen/Bauarbeiten-_Bergbau/Kommentierte_Bauarbeiterschutzverord- nung.html#heading___87___Allgemeines).

Beschäftigung von

Jugendlichen mit Arbeiten

auf Dächern und anderen

erhöhten Standplätzen

(2)

Überblick – was ist verboten, was ist erlaubt?

Es besteht Absturzgefahr, aber technische Schutzmaß- nahmen1 sind (aufgrund der Vorschriften der BauV oder freiwillig) getroffen.

erlaubt

Es besteht Absturzgefahr und technische Schutzmaß- nahmen müssen aufgrund der Vorschriften der BauV nicht getroffen werden (und sind auch nicht getroffen), aber es erfolgt eine Sicherung durch geeignete PSA. Dies betrifft:

• § 7 Abs. 3, 4 BauV

• § 87 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 4 BauV3

• § 87 Abs. 6 iVm § 7 Abs. 4 BauV3

grundsätzlich verboten, aber erlaubt nach 12 Monaten Ausbildung unter Aufsicht (§ 7 Z 1 KJBG-VO)2

• Voraussetzung ist, dass das Berufsbild eine solche Tätigkeit mitumfasst, wie z.B. die Lehre zum Dach- decker, Spengler oder Zimmerer.

§ 4 PSA-V ist zu berücksichtigen

(Konstitution der Jugendlichen)⁴

Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen aus durchge- führt werden

verboten (§ 7 Z 2 KJBG-VO)

Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 Grad

verboten (§ 7 Z 2 KJBG-VO)

Arbeiten, die Erfahrung der Arbeitnehmerin/des Arbeit- nehmers erfordern. Dies betrifft

• § 7 Abs. 5 BauV

• § 87 Abs. 1 BauV

• § 87 Abs. 5 BauV

• § 87 Abs. 8 BauV

verboten, weil Lehrlinge keine „erfahrenen“ Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmun- gen sind

1 Technischen Schutzmaßnahmen sind z.B.: Abdeckungen und Umwehrungen gem. § 8 BauV, Abgrenzungen gem. § 9 BauV, Dachschutz- blenden und Dachfanggerüste gem. § 10 iVm § 88 BauV

2 Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten dürfen mit Arbeiten auf Dächern bei Absturzgefahr ohne Einrichtung von technischen Schutzmaßnahmen nicht beschäftigt werden, weil sie nicht die Voraussetzung der 12-monatigen Ausbildung erfüllen und die Möglich- keit nur bestehen soll, wenn es für die Ausbildung erforderlich ist.

3 Bei Arbeiten auf Dächern kann die Ausnahme des § 7 Abs. 4 BauV zur Anwendung kommen (vgl. Erlass „Absturzgefahr und Dacharbei- ten, § 7 und § 87 BauV“, BMASK-461.306/0007-VII/A/3/2010)

4 Selbst wenn die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz erlaubt ist, so ist vor der Verwendung zu prüfen, ob die jeweilige Person über die körperlichen Voraussetzungen verfügt, eine derartige PSA zu verwenden (§ 4 Abs. 1 Z 3 PSA-V, § 6 ASchG).

arbeitsinspektion.gv.at

Impressum

Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (BMAFJ),

Sektion IV Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Favoritenstraße 7, 1040 Wien Verlags- und Herstellungsort: Wien Layout &

Druck: BMAFJ Stand: April 2020

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