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Kennzeichnung der elektronischen Gesundheitskarte Auf der eGK ist bei „Besondere Personengruppe“ die Ziffer 9 gespeichert

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KV RLP / EGK FÜR ASYLBEWERBER – HINWEISE ZUR ABRECHNUNG – STAND: JULI 2021

eGK für Asylbewerber – Hinweise zur Abrechnung

Länder und Kommunen können die Krankenkassen seit 1. Januar 2016 verpflichten,

elektronische Gesundheitskarten (eGK) an Flüchtlinge und Asylbewerber mit weniger als 18 Monaten Aufenthaltsdauer auszugeben.

In Rheinland-Pfalz werden von den Krankenkassen für die folgenden Städte und Landkreise Versichertenkarten ausgegeben:

▪ Stadt Trier (KKH) seit 1. Januar 2017

▪ Stadt Mainz (IKK Südwest) seit 1. Juli 2017

▪ Landkreis Kusel (DAK) seit 1. Juli 2017

▪ Stadt Koblenz (Barmer) seit 1. April 2021

Es kann jedoch vorkommen, dass Asylbewerber auch außerhalb von Rheinland-Pfalz mit einer eGK ausgestattet sind und diese in einer rheinland-pfälzischen Praxis vorlegen.

Kennzeichnung der elektronischen Gesundheitskarte

Auf der eGK ist bei „Besondere Personengruppe“ die Ziffer 9 gespeichert. Daran erkennen Praxen, dass bei dem Patienten ein eingeschränkter Leistungsanspruch zu beachten ist. Ein optisches Zeichen auf der Karte selbst gibt es nicht. Die Krankenkassen sind zudem

verpflichtet, die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) auf der Rückseite der eGK als ungültig zu kennzeichnen.

Hinweis: Bei Asylbewerbern, die sich länger als 18 Monate in Deutschland aufhalten, enthält die elektronische Gesundheitskarte bisher und auch künftig die Ziffer 4 beim Merkmal „Besondere Personengruppe“. Diese Asylbewerber haben keinen eingeschränkten Leistungsanspruch.

Karte nicht einlesbar: Anwendung des Ersatzverfahrens

Kann eine eGK nicht elektronisch verwendet werden, wenden Praxen das Ersatzverfahren an.

Es sind folgende Angaben manuell ins Praxisverwaltungssystem einzugeben: zuständige Krankenkasse, Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertenart, Postleitzahl des Wohnorts, möglichst die Krankenversichertennummer sowie die Besondere Personengruppe 9.

Bedruckung von Formularen

Bei Rezepten und anderen Formularen, die ein Personalienfeld enthalten, wird im Statusfeld an der Position für die „Besondere Personengruppe“ die Ziffer 9 aufgedruckt.

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