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Quick Fixes 2020 – Update

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Ronny Langer Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt (FH)

+49 (0) 89 217 50 12-50 ronny.langer@kmlz.de

Stand: 31.01.2020 I Alle Beiträge sind nach bestem W issen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KMLZ 1 BMF-Schreiben, Explanatory Notes und Leitlinien

Zur praktischen Umsetzung der Quick Fixes gibt es eine Reihe von Zweifelsfragen. Es wird zwar hierzu ein BMF- Schreiben geben. Bis zu seinem Erscheinen wird es aber vermutlich noch einige Wochen dauern. Die Unternehmen können sich bis dahin nur an den Explanatory Notes orientieren, die am 20.12.2019 von der EU-Kommission veröffentlicht wurden. Gegenüber dem Entwurf wurde die finale Version noch um einige Punkte erweitert, auf die im Folgenden eingegangen werden soll. Unter anderem wurden auch bereits einige Leitlinien aus der Sitzung des MwSt-Ausschusses vom 03.06.2019 aufgenommen. Weder Explanatory Notes noch Leitlinien entfalten eine Bindungswirkung. Da sich der MwSt-Ausschuss aber aus Vertretern der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten zusammensetzt, ist den Leitlinien durchaus eine gewisse Bedeutung beizumessen, jedenfalls in den Punkten, die einstimmig beschlossen wurden.

2 Konsignationslager – Massenware (Explanatory Notes)

Anfangs war noch zweifelhaft, ob die Vereinfachungsregel auch für Massenware anwendbar sein kann. Die EU-Kom- mission vertritt inzwischen aber die Ansicht, dass auch Flüssigkeiten, die in einem Tank für mehrere Abnehmer gelagert werden, in den Anwendungsbereich fallen können. Andererseits soll es jedoch weiterhin wichtig sein, dass die Gegen- stände als für einen bestimmten Abnehmer vorgesehen gekennzeichnet sind. Hierin liegt ein gewisser Widerspruch.

3 Konsignationslager – Register (Explanatory Notes)

Voraussetzung für die Vereinfachungsregel ist, dass der Lieferer ein Register führt. Die EU-Kommission erwartet, dass die Mitgliedstaaten elektronische Register akzeptieren. Sie erwartet darüber hinaus auch, dass jegliche Form von

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Stand: 31.01.2020 I Alle Beiträge sind nach bestem W issen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KMLZ

elektronischen Registern akzeptiert werden. Wesentlich sei nur, dass die relevanten Daten für die Steuerverwaltung leicht zugänglich sind und problemlos abgerufen werden können. Und es sollte z.B. auch ein Register für mehrere Lager geführt werden können, sofern die Daten für jedes Lager und jeden beabsichtigten Abnehmer separat aufgelistet sind.

4 Konsignationslager – Schwund (Leitlinien / Arbeitspapier 973)

Verlust, Diebstahl oder Zerstörung von eingelagerten Gegenständen gilt als schädliche Verwendung. Nach Auffassung des MwSt-Ausschusses sollen dabei kleine Verluste, die auf die Art der Gegenstände, auf unvorhersehbare Umstände oder auf eine behördliche Anweisung zurückzuführen sind, unschädlich sein. Unter „kleinen Verlusten“ sollen weniger als 5 % des Werts oder der Menge des Lagerbestands zu verstehen sein. Hierfür soll der Bestand an dem Tag relevant sein, an dem der Schwund eingetreten ist, oder spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem er festgestellt wurde.

5 Konsignationslager – Ansässigkeit (Leitlinien / Arbeitspapier 974)

Die Vereinfachungsregel kann nicht angewandt werden, wenn der Lieferer im Lagerland ansässig ist. Keine Ansässigkeit des Lieferers liegt nach Auffassung des MwSt-Ausschusses dann vor, wenn das Lager nicht im Eigentum des Lieferers steht und nicht von ihm betrieben wird. Steht das Lager aber im Eigentum des Lieferers oder hat er es angemietet und betreibt es zudem durch eigenes Personal im Land, soll der Lieferer dadurch ansässig werden.

6 Konsignationslager – Zusammenfassende Meldung (ZM)

Das BZSt hatte bekanntlich Schwierigkeiten, die ZM so anzupassen, dass darin die für die Vereinfachungsregel erforder- lichen Meldungen möglich sind. Deshalb hat das BZSt nun ein separates Formular entwickelt und letzte Woche auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt. Das BMF hat hierzu am 28.01.2020 auch ein Schreiben ver- öffentlicht, in dem darauf verwiesen wird, dass übergangsweise dieses Formular zu verwenden sei.

7 Dreiecksgeschäfte (Leitlinien / Arbeitspapier 975)

Anders als im UStAE geregelt, ist der MwSt-Ausschuss der Meinung, dass die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch am Beginn oder in der Mitte eines mehr als drei Parteien umfassenden Reihengeschäfts anwendbar ist. Es müssten nur alle Bedingungen des Art. 141 MwStSystRL erfüllt sein.

8 Reihengeschäfte – Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Bisher schien es, als wolle die EU-Kommission auch eine nachträgliche Verwendung der USt-ID des Abgangslandes durch den Zwischenhändler für die abweichende Zuordnung der bewegten Lieferung generell anerkennen. Inzwischen ist in den Explanatory Notes die betreffende Formulierung angepasst worden und es wird nur noch von dem Fall gespro- chen, dass der Zwischenhändler aus Versehen eine falsche USt-ID verwendet hat und dies nachträglich berichtigt.

9 Gültigkeit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

In den Explanatory Notes findet sich teils eine lockere Sichtweise zur Verwendung der USt-ID. Die Verwendung einer ungültigen USt-ID dürfte aber insbesondere aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen problematisch sein. Und es verbleiben auch andere Fragen, wie z.B. ob es Konsequenzen hat, wenn im Konsilagerregister bei Lagerbestückung oder bei Ersatz des Abnehmers eine falsche USt-ID aufgezeichnet wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es weiterhin ratsam, die USt-IDs regelmäßig zu prüfen. Tools zur automatisierten Abfrage der USt-ID wie der von uns entwickelte VAT-ID Verifier können hier wertvolle Dienste leisten.

Referenzen

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