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2007/02 S. 29–68

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Inhalt

GESETZE UND VERORDNUNGEN Verwaltungsverordnung zur Änderung der Leitlinien für die Arbeit des Theolo-

gischen Konviktes vom 18. Mai 2006 30 Ausführungsbestimmungen zum

Gleichstellungsgesetz (GlStVO) vom

14. September 2006 30

Rechtsverordnung zur Änderung der Dekanatszuweisungsverordnung vom

28. September 2006 31

Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zu § 9 des Rech- nungsprüfungsamtsgesetzes vom

16. November 2006 31

Ordnung der Konferenz der Vorsitzenden der Dekanatssynodalvorstände in der

EKHN vom 14. Dezember 2006 31 Ordnung für Erwachsenenbildung in der EKHN (ErwBO) vom 14. Dezember 2006 32 BEKANNTMACHUNGEN

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der EKHN vom

14. Dezember 2006 35

Leitlinien zur Seelsorgeausbildung von Ehrenamtlichen in der Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge (SAvE) vom

14. Dezember 2006 37

Vierte Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung über den Abschluss von

Gestellungsverträgen für Religionslehrer 40 Vereinbarung über den Abschluss von

Gestellungsverträgen für Religionslehrer 40 Neuordnung der Gemeindegrenzen zwi-

schen der Ev. Kirchengemeinde Ober- Olm und Klein-Winternheim, Ev. Dekanat Mainz und der Ev. Kirchengemeinde

Nieder-Olm, Ev. Dekanat Ingelheim 42 Neuordnung der Gemeindegrenzen zwi-

schen der Ev. Kirchengemeinde Müm- ling-Grumbach und der Ev. Kirchenge- meinde Bad König, beide Ev. Dekanat

Erbach 43

Namensänderung der Evangelischen

Kirchengemeinde Wallau 43

Aufhebung, Errichtung und Umwandlung

von Pfarr- und Pfarrvikarstellen 43 Meldung zur Ersten Theologischen

Prüfung 46

Dienstsiegel 46

DIENSTNACHRICHTEN 47

STELLENAUSSCHREIBUNGEN 52

(2)

Verwaltungsverordnung

zur Änderung der Leitlinien für die Arbeit des Theologischen Konviktes

Vom 18. Mai 2006

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchsta- be n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverord- nung beschlossen:

Artikel 1

§ 9 der Leitlinien für die Arbeit des Theologischen Kon- viktes – Seminar für kirchliche Studienbegleitung vom 5. März 2002 (ABl. 2002 S. 265) wird wie folgt gefasst:

㤠9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Leitlinien treten am 15. März 2002 in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

Artikel 2

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.

Darmstadt, den 9. Januar 2007 Für die Kirchenleitung

K o p s c h __________

Ausführungsbestimmungen zum Gleichstellungsgesetz (GlStVO)

Vom 14. September 2006

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 24 des Gleichstellungs- gesetzes vom 24. November 2005 (ABl. 2006 S. 2) fol- gende Rechtsverordnung beschlossen:

§ 1. Unterrepräsentanz.(1) In der Regel sind deutlich weniger Angehörige eines Geschlechts beschäftigt, wenn diesem Geschlecht in der Vergleichsgruppe gemäß

§ 7 Abs. 2 des Gleichstellungsgesetzes 40 Prozent oder weniger angehören.

(2) Für die Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrvikarinnen, Pfarr- vikare, Vikarinnen und Vikare ist das Dekanat ein Verant- wortungsbereich im Sinne von § 7 Abs. 2 des Gleich- stellungsgesetzes.

§ 2. Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten. (1) Die Bestellung der oder des Gleichstellungsbeauftragten und der oder des stellvertretenden Gleichstellungsbeauf- tragten gemäß § 15 des Gleichstellungsgesetzes erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der Dekanatssyno- dalvorstände in der Verwaltungsregion im Benehmen mit den zuständigen Mitarbeitervertretungen.

(2) Vor der Bestellung wird in jeder Verwaltungsregion eine Auswahlkommission gebildet, die den Dekanats- synodalvorständen einen Beschlussvorschlag unter- breitet. Der Auswahlkommission gehören je zwei Mit- glieder jedes Dekanatssynodalvorstandes an. Der Stabsbereich Gleichstellung in der Kirchenverwaltung unterstützt das Auswahlverfahren.

(3) In jeder Verwaltungsregion wird grundsätzlich eine Gleichstellungsbeauftragte oder ein Gleichstellungsbe- auftragter und ein stellvertretender Gleichstellungs- beauftragter oder eine stellvertretende Gleichstellungs- beauftragte bestellt.

(4) Abweichend von Absatz 3 können die Dekanatssyn- odalvorstände einvernehmlich beschließen, dass die Aufgaben auf zwei Gleichstellungsbeauftragte aufgeteilt werden. In diesem Fall sollen eine Frau und ein Mann bestellt werden. Das Freistellungskontingent ist gemäß

§ 15 Abs. 4 des Gleichstellungsgesetzes auf beide Be- auftragten aufzuteilen.

§ 3. Stellvertretung. (1) Die oder der stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte wird grundsätzlich nur tätig bei Verhinderung der oder des Gleichstellungsbeauftrag- ten (Abwesenheitsvertretung).

(2) Sind für eine Verwaltungsregion zwei Gleichstel- lungsbeauftragte gemäß § 2 Abs. 4 bestellt, so vertreten sie sich gegenseitig.

(3) Die Kosten für die Freistellung der oder des stellver- tretenden Gleichstellungsbeauftragten werden nur dann gemäß § 15 Abs. 5 des Gleichstellungsgesetzes erstat- tet, wenn die oder der Gleichstellungsbeauftragte länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist oder das Arbeits- verhältnis ruht.

§ 4. Dienstaufsicht über die Gleichstellungsbeauf- tragten. Die Dienstaufsicht über die Gleichstellungs- beauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten liegt in der Regel bei dem Dekanatssynodalvorstand, in dessen Dekanat sich das Büro der oder des Gleichstellungsbe- auftragten befindet.

§ 5. Büro der Gleichstellungsbeauftragten. Die Dekanate in der Verwaltungsregion einigen sich, wo das Büro der oder des Gleichstellungsbeauftragten einge- richtet wird. Dabei sind Kostengesichtspunkte wie freie Raumkapazitäten und Auswirkungen auf die Reisekosten zu berücksichtigen.

§ 6. Haushalt der Gleichstellungsbeauftragten.(1) Die Gesamtkirche stellt den Gleichstellungsbeauftragten in jeder Region einen Sachkostenetat zur Verfügung.

(2) Der Haushalt der oder des Gleichstellungsbeauftrag- ten wird in der Regel in dem Dekanat geführt, in dem sich das Büro der oder des Gleichstellungsbeauftragten befindet.

Gesetze und Verordnungen

(3)

§ 7. Beteiligung bei der Besetzung von Fach-/Profil- stellen. Bei der Besetzung von Fach-/Profilstellen sind sowohl die oder der örtlich zuständige Gleichstellungs- beauftragte als auch der Stabsbereich Gleichstellung gemäß § 16 Abs. 2 des Gleichstellungsgesetzes zu beteiligen. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte und der Stabsbereich Gleichstellung stimmen sich über die Wahrnehmung der Rechte im Einzelfall ab.

§ 8. Inkrafttreten.Diese Rechtsverordnung tritt mit der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.

Darmstadt, den 18. Dezember 2006 Für die Kirchenleitung

D r . S t e i n a c k e r __________

Rechtsverordnung

zur Änderung der Dekanatszuweisungsverordnung Vom 28. September 2006

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund des § 8 der Kirchensteuerord- nung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz und des § 8 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen fol- gende Rechtsverordnung beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Rechtsverordnung

Die Rechtsverordnung über die Bemessung der Zuwei- sung für die Dekanate (Dekanatszuweisungsverordnung – DZVO) vom 30. September 2004 (ABl. 2005 S. 35), zuletzt geändert am 13. Oktober 2005 (ABl. 2006 S. 18), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Sonderzuweisungen werden jährlich um fünf Prozent der ursprünglichen Bewilligungssumme ge- kürzt. Die Kürzung beginnt im ersten Jahr der Bewil- ligung.“

2. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „in den Haushalts- jahren 2005 und 2006“ gestrichen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt.

Darmstadt, den 21. Dezember 2006 Für die Kirchenleitung

D r . S t e i n a c k e r __________

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung zu § 9 des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes

Vom 16. November 2006

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau aufgrund von § 9 des Rechnungsprüfungs- amtsgesetzes vom 20. April 2002 (ABl. 2002 S. 298) fol- gende Rechtsverordnung beschlossen:

Artikel 1

Die Rechtsverordnung zu § 9 des Kirchengesetzes über die Errichtung und die Aufgaben des Rechnungsprü- fungsamtes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 28. April 1998 (ABl. 1998 S. 192) wird wie folgt geändert:

Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

㤠5a

Das Rechnungsprüfungsamt kann für Prüfungen von Di- akoniestationen unabhängig von deren Rechtsform Prüfungsgebühren erheben.“

Artikel 2

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Der Rechnungsprüfungsausschuss der Kirchensynode hat zugestimmt.

Darmstadt, den 18. Dezember 2006 Für die Kirchenleitung

D r . S t e i n a c k e r __________

Ordnung

der Konferenz der Vorsitzenden der Dekanatssynodalvorstände in der EKHN

Vom 14. Dezember 2006

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung die folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:

§ 1. Aufgaben.(1) Die Konferenz der Vorsitzenden der Dekanatssynodalvorstände dient dem Austausch von Erfahrungen, der gegenseitigen Beratung und der Information über Entwicklungen von gesamtkirchlicher Bedeutung.

(2) Die Konferenz erörtert Grundsatzfragen, die die De- kanate, die Dekanatssynoden und die Dekanatssynodal- vorstände betreffen. Hierzu zählen auch die gemeinsa- me Beratung der Lage der Gesamtkirche und die der Kirche in der Region und ihre Entwicklungsperspektiven.

(3) Die Konferenz kann gegenüber der Kirchenleitung Stellungnahmen abgeben sowie Vorschläge und Initiati- ven unterbreiten, über deren Verwendung die Kirchen- leitung die Konferenz informiert.

(4)

§ 2. Zusammensetzung. (1) Die Vorsitzenden der De- kanatssynodalvorstände sind Mitglieder der Konferenz.

Im Verhinderungsfalle nehmen ihre Stellvertretungen an der Konferenz teil.

(2) Gesamtkirchliche Mitglieder der Konferenz sind:

1. die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident, 2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kir-

chenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, 3. die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung, 4. die Pröpstinnen und Pröpste.

(3) Die Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes haben das Recht, an der Konferenz teilzunehmen.

(4) Die Konferenz kann bei Bedarf Mitarbeitende der Kir- chenverwaltung sowie Gäste einladen.

§ 3. Vorstand. (1) Der Vorstand nimmt zwischen den Sitzungen die Aufgaben der Konferenz wahr und ist An- sprechpartner der Kirchenleitung.

(2) Der Vorstand besteht aus den Sprecherinnen und Sprechern der Propsteibereiche. Die Konferenz wählt auf Vorschlag aus den Propsteibereichen für die Dauer von drei Jahren je eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für jeden Propsteibereich aus der Mitte ihrer Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1. Für die Wahlen gilt § 13 der Dekanatssynodal- ordnung entsprechend.

(3) Aus der Mitte der Vorstandsmitglieder wird eine Vor- sitzende oder ein Vorsitzender und eine Stellvertretung gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

§ 4. Geschäftsführung.(1) Die Kirchenleitung lädt in der Regel einmal jährlich zu einer Sitzung ein.

(2) Die Tagesordnung, der Sitzungsort und der Sitzungs- termin werden von der Kirchenleitung in Abstimmung mit dem Vorstand festgelegt. Die Konferenz kann zu gemein- samen Sitzungen mit der Dienstkonferenz für die Dekan- innen und Dekane einberufen werden.

(3) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter leitet die Konferenz.

(4) Bei Abstimmungen über Stellungnahmen, Vorschläge und Initiativen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1.

(5) Über die Sitzungen der Konferenz wird ein Protokoll geführt. Die Kirchenleitung kann auf Wunsch der Konfe- renz eine Protokollführerin oder einen Protokollführer zur Verfügung stellen. Das Protokoll ist von der Konferenz- leitung gemäß Absatz 3 und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben und allen Teilnehmenden der Konferenz zuzuleiten.

(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Dekanatssyn- odalordnung zur Geschäftsordnung entsprechend.

§ 5. Inkrafttreten.Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie wird spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten überprüft.

Darmstadt, den 18. Dezember 2006 Für die Kirchenleitung

D r . S t e i n a c k e r __________

Ordnung

für Erwachsenenbildung in der EKHN (ErwBO) Vom 14. Dezember 2006

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchsta- be n der Kirchenordnung die folgende Verwaltungsver- ordnung beschlossen:

Präambel

Mit der Rechtfertigung aus dem Glauben ist die Über- nahme von persönlicher Verantwortung verbunden. Un- ter den Bedingungen von raschem Wandel, Vielschich- tigkeit und einer Fülle von Orientierungsangeboten ist Bildung ein wesentliches Mittel, um Verantwortung für sich und andere wahrzunehmen. Für ein institutionali- siertes Bildungsangebot in evangelischer Trägerschaft ist die Verknüpfung von Sach-, Qualifizierungs- und Ori- entierungswissen von zentraler Bedeutung.

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau versteht Erwachsenenbildung in all ihren Einrichtungen als Dienst an den Menschen und Gemeindegliedern bei der Suche nach Lebensorientierungen und Lebensgestaltungen im Wandel der Gesellschaft sowie für ihre Aufgabe an der Welt und ihr Zeugnis in der Gesellschaft.

In evangelischer Weite und Verantwortung hilft die Er- wachsenenbildung mit, dass die Kirche das Bekenntnis von Jesus Christus und seine lebenserneuernde Kraft neu bedenken und bezeugen kann. Die Erwachsenen- bildung hat teil an der Grundaufgabe der Kirche, dem Lehren und Lernen.

Mit ihrer Erwachsenenbildung beteiligt sich die Evangeli- sche Kirche in Hessen und Nassau am öffentlichen Weiterbildungssystem.

Bildungsarbeit mit Erwachsenen erfolgt erwachsenen- pädagogisch, fachlich verantwortet durch Kirchenge- meinden, Dekanate, regionale Arbeitsgemeinschaften, Werke, Verbände und Bildungsstätten.

§ 1. Bildungsarbeit als Aufgabe der Kirchengemein- de.(1) Die Kirchengemeinde weckt die Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben. Dem dient auch die Bildungsarbeit mit Erwachsenen. Sie umfasst Veranstaltungen unter- schiedlicher Thematik und geschieht in der Form von Seminaren, Kursen, Tagungen, Foren, Vortragsveran- staltungen, zeitlich befristeten Gesprächskreisen, festen Gruppen und besonderen Projekten.

(5)

(2) Die Kirchengemeinden werden je nach den regionalen Gegebenheiten z. B. von den Profil- und Fachstellen Bildung, dem Arbeitsbereich Bildung im Regionalver- band Frankfurt sowie dem Fachbereich Erwachsenen- bildung und Familienbildung des Zentrums Bildung in ihrer Arbeit unterstützt und beraten.

(3) Die Kirchengemeinden beteiligen sich an den zustän- digen regionalen Arbeitsgemeinschaften und tragen zum regionalen Bildungsangebot bei.

(4) In der Kirchengemeinde soll ein Mitglied des Kir- chenvorstands oder ein von ihm beauftragtes Gemein- deglied die Belange gemeindlicher Bildungsarbeit mit Erwachsenen vertreten.

(5) Kirchengemeinden können die Bildungsarbeit mit Erwachsenen ganz oder teilweise auf Gemeindeverbän- de oder regionale Erwachsenenbildungseinrichtungen übertragen.

§ 2. Bildungsarbeit als Aufgabe der Dekanate.(1) Die Dekanate tragen die Verantwortung für ein angemesse- nes Erwachsenenbildungsangebot in der Region. Dazu ist es empfehlenswert, Dekanatsbeauftragte für Erwach- senenbildung zu benennen sowie Vertreterinnen und Vertreter für die regionalen Arbeitsgemeinschaften. Die Dekanate beteiligen sich an der Finanzierung der Ar- beitsgemeinschaften. Es können eigene Ausschüsse für Erwachsenenbildung gebildet werden, soweit nicht in kirchlichen Verbänden, in denen Dekanate vertreten sind, bereits Fachausschüsse für Bildungsarbeit bestehen.

(2) Dekanate können allein oder im Verbund mit anderen Dekanaten regionale Arbeitsstellen für Erwachsenenbil- dung einrichten und mit Personal ausstatten. Sie können deren Aufgaben durch ihre Profil- und Fachstellen Bil- dung wahrnehmen lassen.

(3) Die Dekanate sind verantwortlich für ein angemesse- nes Raum- und Sachmittelangebot für die Bildungsarbeit mit Erwachsenen in ihrer Region.

(4) Fragen der Konzeption regionaler Stellen, der Fach- aufsicht sowie der Erstellung von Stellenbeschreibungen und der angemessenen Ausstattung regionaler Bil- dungsarbeit sind mit der regionalen Arbeitsgemeinschaft und mit dem Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbildung des Zentrums Bildung als zuständiger Fachstelle abzustimmen.

(5) Die Dienstaufsicht über die regionalen Arbeitsstellen und ihre Mitarbeitenden führt in der Regel der Dekanats- synodalvorstand, in dessen Dekanat die Stelle ihren Sitz hat.

§ 3. Bildungsarbeit als Aufgabe regionaler Arbeitsge- meinschaften.(1) Regionale Arbeitsgemeinschaften für Erwachsenenbildung sind Zusammenschlüsse von kirchlichen Körperschaften, Werken, Verbänden, Einrich- tungen und dauerhaften Initiativen, die in der Region in der Erwachsenenbildung tätig sind.

(2) Regionale Arbeitsgemeinschaften regen gemeindeü- bergreifende Bildungsarbeit an und fördern sie. Sie ent- wickeln gemeinde- und dekanatsübergreifende Erwach- senenbildungsprojekte. Sie fördern die Kooperation von

Kirchengemeinden, Dekanaten sowie anderen kirchli- chen und außerkirchlichen Bildungsträgern in der Regi- on. Sie veröffentlichen und dokumentieren das Erwach- senenbildungsangebot in der Region. Sie fördern das Fachgespräch und die Weiterbildung der Mitarbeitenden.

(3) Regionale Arbeitsgemeinschaften benennen Perso- nen zur Vertretung in Kreiskuratorien für Erwachsenen- bildung (Hessen) bzw. Beiräten für Weiterbildung in den kreisfreien Städten und Landkreisen (Rheinland-Pfalz), Beiräten an den örtlichen Volkshochschulen und ver- gleichbaren Einrichtungen.

(4) Die Zusammensetzung der regionalen Arbeitsge- meinschaften und die Dauer ihrer Amtszeit werden durch Satzung von den beteiligten Dekanatssynoden geregelt.

Die Dekanate sowie die in den Regionen tätigen kirchli- chen Dienste sollen angemessen vertreten sein.

(5) Regionale Arbeitsgemeinschaften für Erwachsenen- bildung sind bei Fragen der Konzeptionsentwicklung und Personalstruktur von Erwachsenenbildung zu beteiligen.

(6) Regionale Arbeitsgemeinschaften sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der EKHN.

Sie entsenden jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter.

§ 4. Bildungsarbeit als Aufgabe der Landeskirche.(1) Die EKHN hat die Aufgabe, die Bildungsarbeit mit Erwachsenen zu fördern, weiterzuentwickeln und sie inner- und außerkirchlich zu vertreten.

(2) Diese Aufgaben werden wahrgenommen durch 1. die Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der

EKHN (§ 5),

2. den Fachbereich Erwachsenenbildung und Familien- bildung des Zentrums Bildung (§ 6),

3. die Mitarbeit in der Evangelischen Landesorganisati- on für Erwachsenenbildung in Hessen,

4. die Mitgliedschaft und Mitarbeit in der Evangelischen Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Rheinland-Pfalz e. V.

§ 5. Die Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbil- dung der EKHN. (1) die Kirchenleitung errichtet eine Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der EKHN gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Kirchenordnung.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung ist das Forum Erwachsenenbildung aller Handlungsfelder im Bereich der EKHN.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft hat folgende Aufgaben:

1. Förderung der Bemühungen um Erwachsenenbil- dung auf allen Ebenen der EKHN;

2. Koordination von Aktivitäten der Erwachsenenbil- dungsarbeit der EKHN;

3. Erstellung von Entwicklungsplänen für die Erwach- senenbildung der EKHN;

(6)

4. Wahrnehmung der gemeinsamen Belange kirchlicher Erwachsenenbildungsarbeit gegenüber anderen Or- ganisationen und Einrichtungen der Erwachsenen- bildung sowie gegenüber staatlichen und anderen öffentlichen Stellen, sofern sie nicht in die Zuständig- keit der Kirchenleitung fallen;

5. Anregung oder im Einzelfall Durchführung übergrei- fender Veranstaltungen – vor allem bildungspoli- tischer Art – auf dem Gebiet der Erwachsenenbil- dung;

6. Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Erwachse- nenbildung und Familienbildung des Zentrums Bil- dung, insbesondere Anregung und Beratung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben;

7. Beratung der Landesorganisationen für Erwachse- nenbildung der Evangelischen Kirchen in Hessen und Rheinland-Pfalz bei der Vertretung gemeinsamer Interessen in dem Landeskuratorium bzw. Landes- beirat für Weiterbildung;

8. Benennung von Personen, die zur Vertretung der Erwachsenenbildung der EKHN in die Landesorgani- sationen entsandt werden;

9. Beratung der Landesorganisationen bei der Benen- nung von Vertretern und Vertreterinnen für die Kreis- kuratorien bzw. Kreisbeiräte für Erwachsenenbil- dung;

10. Beratung der Kirchenleitung hinsichtlich der Planung und Verwendung von kirchlichen Mitteln für Erwachsenenbildung;

11. Beschlussfassung über die Verwendung der kirchli- chen Mittel der Arbeitsgemeinschaft;

12. Beschlussfassung über die Verwendung der staatli- chen Mittel für Erwachsenenbildung.

(4) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind:

1. regionale Arbeitsgemeinschaften für Erwachsenen- bildung als Zusammenschlüsse der kirchlichen Kör- perschaften, Werke, Verbände, Einrichtungen und dauerhaften Initiativen, die in der Region in der Er- wachsenenbildung tätig sind;

2. überregionale Einrichtungen, Verbände und Werke sowie dauerhafte Initiativen im Bereich der EKHN, die schwerpunktmäßig in der evangelischen Erwach- senenbildung tätig sind, die Mitgliedschaft beantra- gen und die Satzung anerkennen.

(5) Das Nähere über die Arbeitsgemeinschaft regelt die Kirchenleitung in einer Satzung.

§ 6. Der Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbildung des Zentrums Bildung. (1) Der Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbildung des Zentrums Bildung hat nach der Arbeitszentrenver- ordnung die Aufgabe, Kirchengemeinden, Dekanaten, regionalen Arbeitsgemeinschaften und der Gesamtkirche bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen erwachsenenpä- dagogischen Aufgaben zu helfen.

(2) Aufgaben des Fachbereichs Erwachsenenbildung und Familienbildung sind insbesondere:

1. Beratung der Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen Verbände sowie der Gesamtkirche in Fragen der Bildungsarbeit mit Erwachsenen;

2. methodisch-didaktische Fort- und Weiterbildung für haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitende in der Erwachsenenbildung sowie Durchführung von Studienprogrammen;

3. Behandlung aktueller kirchlicher und gesellschaftli- cher Themen in Absprache und Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Einrichtungen sowie die Erstel- lung von Arbeitshilfen und Materialien;

4. Verwaltung der für die Erwachsenenbildung zur Ver- fügung gestellten kirchlichen Mittel;

5. Geschäftsführung und Mitarbeit in der Arbeitsge- meinschaft für Erwachsenenbildung der EKHN;

6. Unterstützung regionaler Arbeitsgemeinschaften und Hilfe bei deren Auf- und Ausbau sowie der Ge- schäftsführung;

7. Kontaktpflege zu den Profil- und Fachstellen Bildung in den Dekanaten;

8. Pflege der Beziehungen zu Erwachsenenbildungs- einrichtungen der EKD und ihren Gliedkirchen, der Ökumene und zu anderen Trägern wie z. B. der Volkshochschule, den Bildungswerken der katholi- schen Kirche, der Gewerkschaften usw.

(3) Bei Fragen, die das Gesamte der Erwachsenenbil- dung der EKHN betreffen, ist der Fachbereich Erwach- senenbildung und Familienbildung des Zentrums Bildung zu beteiligen.

(4) Bei der Besetzung der Stelle der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs Erwachsenenbildung und Fa- milienbildung ist die Arbeitsgemeinschaft für Erwachse- nenbildung zu hören.

§ 7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Diese Ordnung tritt mit der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 9. Ok- tober 1995 (ABl. 1996 S. 205) außer Kraft.

Darmstadt, den 18. Dezember 2006 Für die Kirchenleitung

D r . S t e i n a c k e r __________

(7)

Satzung

der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 14. Dezember 2006

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 50 Abs. 3 der Kirchenordnung die folgende Satzung beschlossen:

§ 1. Name, Rechtsform und Sitz.(1) Die Arbeitsgemein- schaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

(3) Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Darmstadt.

§ 2. Zweck und Aufgaben.(1) Die Arbeitsgemeinschaft ist das Forum Erwachsenenbildung aller Handlungsfel- der im Bereich der EKHN. Sie dient der Entwicklung der kirchlichen Erwachsenenbildung und dem konzeptionel- len, organisatorischen und finanziellen Zusammenwirken aller Träger von Erwachsenenbildungsveranstaltungen in der EKHN.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft hat folgende Aufgaben:

1. Förderung der Bemühungen um Erwachsenenbil- dung auf allen Ebenen der EKHN;

2. Koordination von Aktivitäten der Erwachsenenbil- dung im Bereich der EKHN;

3. Erstellung von Entwicklungsplänen für die Erwach- senenbildungsarbeit der EKHN;

4. Wahrnehmung der gemeinsamen Belange kirchlicher Erwachsenenbildungsarbeit gegenüber anderen Or- ganisationen und Einrichtungen der Erwachsenen- bildung sowie gegenüber staatlichen und anderen öffentlichen Stellen, sofern sie nicht in die Zuständig- keit der Kirchenleitung fallen;

5. Anregung oder im Einzelfall Durchführung übergrei- fender gemeinsamer Veranstaltungen – vor allem bil- dungspolitischer Art – auf dem Gebiet der Erwach- senenbildung;

6. Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Erwachse- nenbildung und Familienbildung des Zentrums Bil- dung, insbesondere Anregung und Beratung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben;

7. Beratung der Landesorganisationen für Erwachse- nenbildung der Evangelischen Kirchen in Hessen und Rheinland-Pfalz bei der Vertretung gemeinsamer Interessen in dem Landeskuratorium bzw. Landes- beirat für Erwachsenenbildung;

8. Benennung von Personen, die zur Vertretung der Erwachsenenbildung der EKHN in die Landesorgani- sationen entsandt werden;

9. Beratung der Landesorganisationen bei der Benen- nung von Vertretern und Vertreterinnen für die Kreis- kuratorien bzw. Kreisbeiräte für Erwachsenenbil- dung;

10. Beratung der Kirchenleitung hinsichtlich der Planung und Verwendung von kirchlichen Mitteln für Erwach- senenbildung;

11. Beschlussfassung über die Verwendung der kirchli- chen Mittel der Arbeitsgemeinschaft;

12. Beschlussfassung über die Verwendung der staatli- chen Mittel für Erwachsenenbildung.

§ 3. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.(1) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind:

1. regionale Arbeitsgemeinschaften für Erwachsenen- bildung als Zusammenschlüsse der kirchlichen Kör- perschaften, Werke, Verbände, Einrichtungen und dauerhaften Initiativen, die in der Region in der Er- wachsenenbildung tätig sind;

2. überregionale Einrichtungen, Verbände und Werke sowie dauerhafte Initiativen im Bereich der EKHN, die schwerpunktmäßig in der evangelischen Erwach- senenbildung tätig sind, die Mitgliedschaft beantra- gen und die Satzung anerkennen.

(2) Über den Beitritt von Mitgliedern entscheidet die Mit- gliederversammlung auf schriftlichen Antrag.

(3) Der Austritt von Mitgliedern aus der Arbeitsgemein- schaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann zum Ende eines Haushaltsjah- res mit einer Frist von drei Monaten erfolgen.

§ 4. Organe. Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand.

§ 5. Zusammensetzung der Mitgliederversammlung.

(1) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft entsenden je eine Delegierte oder einen Delegierten in die Mitglieder- versammlung. Für den Verhinderungsfall wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt.

(2) Die Delegierten sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Dauer der Amtsperiode der Synode der EKHN von den Mitgliedern entsandt.

(3) Der Mitgliederversammlung gehören ferner an:

1. bis zu drei von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Vorstands berufene Fachleute aus dem Bereich der Erwachsenenbildung, jeweils für die Dauer der Amtsperiode der Kirchensynode;

Bekanntmachungen

(8)

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchenverwal- tung;

3. die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Er- wachsenenbildung und Familienbildung des Zent- rums Bildung.

§ 6. Aufgaben der Mitgliederversammlung. Die Mit- gliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgemein- schaft aus der Mitte der Mitgliederversammlung;

2. Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer im Vorstand aus der Mitte der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen;

3. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Aus- schluss von Mitgliedern;

4. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Jahresabschlusses;

5. Entlastung des Vorstands;

6. Beschlussfassung über die Mittel der Arbeitsgemein- schaft;

7. Wahl des Hauptausschusses und des Finanzaus- schusses;

8. Anregung übergreifender gemeinsamer Veranstal- tungen;

9. Benennung von Vertreterinnen und Vertretern in den Landesorganisationen;

10. Beschlussfassung gemeinsamer Positionen zur Beratung der Kirchenleitung.

§ 7. Geschäftsführung der Mitgliederversammlung.

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft mindestens ein- mal im Jahr mit einer Einladungsfrist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einbe- rufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einla- dungsfrist verkürzt werden. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens ei- nem Drittel der Mitglieder oder von der Vertreterin oder dem Vertreter der Kirchenverwaltung unter Angabe der Tagesordnung bei der oder dem Vorsitzenden der Ar- beitsgemeinschaft beantragt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft bzw. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitglie- derversammlung kann zu ihrer Sitzung Gäste ohne Stimmrecht hinzuziehen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Kommt eine beschlussfähige Mitglieder- versammlung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Monaten unter Mitteilung derselben Tagesordnung zu einer weiteren Mitgliederversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die

Zahl der Anwesenden beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Abkürzung der Einladungsfrist ist in diesem Fall nicht zulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthal- tungen werden nicht mitgezählt.

(5) Für den Ausschluss von Mitgliedern der Arbeitsge- meinschaft ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind bei einer Mitgliederversammlung, die über einen Ausschluss be- schließen soll, nicht mindestens zwei Drittel der Mitglie- der anwesend, so ist sie unter Hinweis auf diese Tages- ordnungspunkte unter Wahrung einer Frist von drei Wo- chen erneut einzuberufen und kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.

§ 8. Vorstand.(1) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus:

1. der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft;

2. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden;

3. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern;

4. der Vertreterin oder dem Vertreter der Kirchenver- waltung in der Mitgliederversammlung;

5. der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Er- wachsenenbildung und Familienbildung des Zent- rums Bildung.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

(3) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder be- trägt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Hauptausschuss vor- behalten sind. Insbesondere nimmt er folgende Auf- gaben wahr:

1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversamm- lung;

2. Führen der laufenden Geschäfte und Vertretung der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Sitzungen der Mitgliederversammlung;

3. Erstattung des Jahresberichts gegenüber der Mit- gliederversammlung;

4. Vorlage des Jahresabschlusses und Erstellung eines Plans über die verwendeten Mittel;

5. Bewirtschaftung der staatlichen Zuschüsse sowie der kirchlichen und sonstigen Mittel der Arbeitsge- meinschaft;

6. Eintreten für die Belange kirchlicher Erwachsenen- bildungsarbeit;

7. Beratung der Landesorganisationen für Erwachse- nenbildung.

(9)

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, unter ihnen die oder der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft oder die oder der stellvertretende Vorsitzende.

§ 9. Ausschüsse. (1) Die Arbeit des Vorstands wird durch Ausschüsse unterstützt. Ständige Ausschüsse sind der Hauptausschuss und der Finanzausschuss, die für die Amtszeit des Vorstands von der Mitgliederver- sammlung gewählt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann für begrenzte Auf- gaben und auf befristete Zeit weitere Ausschüsse ein- setzen. Sie sind an den Vorstand, der die laufenden Ge- schäfte führt, gebunden.

§ 10. Hauptausschuss.(1) Dem Hauptausschuss gehö- ren 15 Personen an:

1. elf von der Mitgliederversammlung gewählte Perso- nen, darunter je eine hauptamtliche pädagogische Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher pädagogischer Mitarbeiter aus dem Kreis der Delegierten;

2. die oder der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft und die oder der stellvertretende Vorsitzende;

3. die Vertreterin oder der Vertreter der Kirchenverwal- tung;

4. die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Er- wachsenenbildung und Familienbildung des Zent- rums Bildung.

(2) Den Vorsitz im Hauptausschuss führt die oder der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft.

(3) Der Hauptausschuss erarbeitet für den Vorstand:

1. Stellungnahmen zu Grundsatzfragen;

2. pädagogische, bildungspolitische und theologische Leitlinien;

3. Entwicklungspläne für die Erwachsenenbildung.

§ 11. Finanzausschuss. (1) Dem Finanzausschuss gehören fünf Personen an, darunter muss ein Vorstandsmitglied sein. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

(2) Der Finanzausschuss berät den Vorstand bei der Vergabe von Landeszuschüssen.

§ 12. Geschäftsstelle.(1) Die Arbeitsgemeinschaft stellt dem Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbil- dung des Zentrums Bildung Mittel zur Finanzierung der Geschäftsstelle zur Verfügung. Näheres regelt eine Vereinbarung.

(2) Die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft soll im Bericht der Kirchenleitung an die Kirchensynode dargestellt werden.

§ 13. Verwendung der Mittel bei Auflösung. Bei Auf- lösung der Arbeitsgemeinschaft fallen ihre Mittel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für Bil- dungszwecke zu.

§ 14. Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. Juni 1992 (ABl. 1993 S. 6) außer Kraft.

Darmstadt, den 18. Dezember 2006 Für die Kirchenleitung

D r . S t e i n a c k e r __________

Leitlinien

zur Seelsorgeausbildung von Ehrenamtlichen in der Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge (SAvE)

Vom 14. Dezember 2006

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat die folgenden Leitlinien beschlossen:

Nach evangelischem Verständnis sind Christinnen und Christen in die direkte Gemeinschaft mit Gott berufen und zum Dienst in der Welt beauftragt. Deshalb bedarf es für die kirchliche Praxis Vereinbarungen, die das Verhält- nis von hauptamtlichen Seelsorgerinnen und Seelsor- gern zu ehrenamtlich in der Seelsorge Tätigen bestim- men.

Seelsorge ist eine der grundlegenden Funktionen der evangelischen Kirche. Sie gehört zu den Aufgaben von Pfarrerinnen und Pfarrern und ist ein wesentlicher Be- standteil deren Profession. Auch gemeindepädagogisch Mitarbeitende können für den Seelsorgedienst beauf- tragt werden.

Daneben sind in der EKHN in vielen Bereichen auch Eh- renamtliche seelsorglich tätig. Sie engagieren sich in den Kirchengemeinden sowie in der Telefon-, Hospiz-, Notfall-, Altenheim- und Klinikseelsorge. Besonders un- ter den heutigen Bedingungen einer säkularen Gesell- schaft braucht die evangelische Kirche das Zeugnis der Christinnen und Christen in der Öffentlichkeit.

Ziel dieser Leitlinien ist es,

• für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau einen gemeinsamen Standard zur Ausbildung von Ehrenamtlichen im Bereich der Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge aufzustellen;

• den Hauptamtlichen einen Ausbildungsleitfaden an die Hand zu geben, um Ehrenamtliche in Seelsorge auszubilden, die in Gemeinde, Altenheim, Hospiz und Klinik eingesetzt werden können;

• die Zuordnung der ehrenamtlich in der Seelsorge Mitarbeitenden zu den hauptamtlichen Seelsorgerin- nen und Seelsorgern zu beschreiben.

1. Grundwerte in der Seelsorge

Seelsorge ist eine der grundlegenden Funktionen der e- vangelischen Kirche. Sie ist wache Aufmerksamkeit für den anderen. Sie nimmt den Menschen in seiner Situati- on ernst und an und begleitet Menschen mit dem Ziel, dass sich neue Perspektiven eröffnen.

(10)

Das Evangelium von Jesus Christus verkündet die Liebe Gottes zu den Menschen:

Also hat Gott die Welt geliebt, dass er seinen eingeborenen Sohn gab, damit alle, die an glauben, nicht verloren werden, sondern das ewige Leben haben.

Johannes 3,16 Das Evangelium erzählt auch von der Zuwendung der Menschen zueinander, die zugleich Hinwendung zu Je- sus Christus bedeutet:

Ich bin hungrig gewesen, und ihr habt mir zu essen gegeben.

Ich bin durstig gewesen, und ihr habt mir zu trinken gegeben.

Ich bin ein Fremder gewesen, und ihr habt mich aufgenommen.

Ich bin nackt gewesen, und ihr habt mich gekleidet.

Ich bin krank gewesen, und ihr habt mich besucht.

Ich bin im Gefängnis gewesen, und ihr seid zu mir gekommen.

Was ihr getan habt einem von diesen meinen geringsten Geschwistern, das habt ihr mir getan.

Matthäus 25,35-36.40b Seelsorge weiß um das Fragmentarische des Lebens.

Somit begleitet sie auch in Situationen, die nicht änder- bar sind, und hält die Spannung und den Schmerz mit aus. Sie gibt Zeugnis davon, dass wir Menschen Gott um Annahme in unserer Gebrochenheit und um Vergebung unserer Schuld bitten können.

Die Mitarbeitenden in der Seelsorge achten andere Wert- und Glaubensüberzeugungen, ohne sich selbst zu verleugnen. In der jeweiligen Seelsorgesituation ist zu klären, welchen Auftrag das Gegenüber erteilt, wie die- ser Auftrag für beide Seiten durchsichtig gemacht wer- den kann und ob und wie dieser Auftrag erfüllt wird.

2. Profil der Tätigkeit

der ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Seelsorge Ehrenamtliche ersetzen nicht Hauptamtliche in der Seel- sorge. In den reformatorischen Kirchen steht das Verhältnis von Ordinierten und dem „Priestertum aller Gläubigen“ in einer fruchtbaren Spannung zueinander.

Ordinierte verantworten die theologische Tiefe und repräsentieren die kirchliche Ordnung. Ehrenamtliche verbreitern die Präsenz von Seelsorge in der Alltagswelt und bieten eine Alternative zum Kontakt mit der „Amts- person“ der Pfarrerin oder des Pfarrers. Ihre Tätigkeit ist grundlegend in dem Auftrag der „Kommunikation des Evangeliums“ an alle Christinnen und Christen begrün- det.

Während ihrer Ausbildung sind die Ehrenamtlichen einer Pfarrperson als Mentorin oder Mentor zugeordnet. Die Ausbildung wird vertraglich geregelt.

3. Ziele der Ausbildung

In der Ausbildung der Ehrenamtlichen werden folgende Ziele verfolgt:

• Erwerben von theologischem Wissen und Auseinan- dersetzen mit zentralen theologischen Themen

• Auseinandersetzen mit verschiedener Seelsorgethe- orien

• Die Fähigkeit fördern, Menschen in Glaubens- und Sinnkrisen beizustehen

• Fachliche Kenntnisse erwerben zu Krankheit, Altern, Sterben, Tod, Trauer und zum Umgang mit Konflikten

• Bereitschaft und Fähigkeit stärken, um Menschen aufsuchen und ihnen vorurteilsfrei begegnen zu kön- nen

• eigene Gefühle, Reaktionen und Bedürfnisse wahr- nehmen und damit umgehen können

• die eigenen Möglichkeiten und Grenzen einschätzen lernen

• die Möglichkeiten des Gesprächsangebotes realis- tisch sehen

• die Themen der Gesprächspartner wahrnehmen und im Gespräch darauf eingehen

• den Seelsorgeauftrag klären

• Einüben in liturgisches Handeln, z. B. beten, singen, segnen im Rahmen der Seelsorge

• Erwerben von Grundwissen der Psychologie 4. Die Kursleitenden

Den kirchlichen Auftrag zur Ausbildung von Ehrenamtli- chen erhalten Seelsorgerinnen und Seelsorger mit mehr- jähriger Berufserfahrung in der Seelsorge.

Sie müssen über weiterführende Ausbildungen verfügen:

- mindestens zwei Kurse in Klinischer Seelsorge-Aus- bildung, von denen ein Kurs durch ein Äquivalent von Gestaltseelsorge, Systemischer Seelsorge, Psy- chodrama u. a. ersetzt werden kann.

- Sie nehmen an einer Einführung in das SAvE-Modell der EKHN teil.

- Sie sind bereit, mit Ehrenamtlichen zusammen zu arbeiten und sie zu fördern.

5. Auswahl 5.1 Kriterien

Bei der Zulassung zur Ausbildung sind folgende Voraus- setzungen zu berücksichtigen:

• die Bereitschaft, den seelsorglich-diakonischen Dienst auf der Grundlage des Evangeliums und in Loyalität zur evangelischen Kirche zu tun

(11)

• die Bereitschaft, in einem begrenzten Praxisfeld – z. B. in einer Klinik, im Altenheim, im Hospiz oder in einer Gemeinde – die Aufgabe zur Seelsorge zu übernehmen und sich aktiv in der Ausbildungsgruppe zu beteiligen

• Klärung der Motivation

• Anerkennen der besonderen Bedingungen des je- weiligen Praxisfeldes

• die Verpflichtung zur Schweigepflicht unterzeichnen

• die Fähigkeit, in einer Gruppe zu lernen

• psychische Stabilität und Belastbarkeit sowie geisti- ge Flexibilität

• die Bereitschaft, den anderen Menschen vorurteils- frei anzunehmen

• Sensibilität für eigene und fremde Gefühle

• die Fähigkeit, sich sprachlich klar mitzuteilen

• Kontaktbereitschaft und Kontaktfähigkeit

• Lernfähigkeit und Bereitschaft zur Entwicklung der eigenen Persönlichkeit

5.2 Auswahlverfahren

Die Ausbildung in Seelsorge wird als ein offenes Ange- bot bekannt gegeben. Damit die Personen, die sich be- werben, und die Auswählenden über die Teilnahme an der Ausbildung entscheiden können, ist ein Auswahlver- fahren nötig, das u. a. folgende Elemente enthält:

• Vorstellung der Tätigkeit in der Seelsorge

• Information über die Praxisfelder

• Vorstellung von Lerninhalten

• Kennen lernen von Gruppenarbeit

• ggf. Einzelgespräch

Die Auswählenden sind in der Regel die, die den Kurs lei- ten. Sie verantworten auch die Arbeit im Praxisfeld bzw.

regeln die Mentorenschaft für die Auszubildenden.

6. Ausbildung 6.1 Ausbildungsrahmen

Alle Teilnehmenden des Ausbildungskurses werden in einem Gottesdienst zu ihrem Dienst während des Prakti- kums beauftragt. In einer schriftlichen Vereinbarung wer- den die folgenden Rahmenbedingungen des Kurses auf- geführt:

• Das Praxisfeld wird benannt.

• Die Auszubildenden werden von einer Mentorin oder einem Mentor im Praxisfeld begleitet.

• Im Praxisfeld werden regelmäßig Besuche durchge- führt (mindestens 50 Stunden).

• Die Dauer der Ausbildung beträgt 90 Arbeitseinheiten zu jeweils 45 Minuten.

• Zwei Gesprächsprotokolle werden angefertigt.

• Mindestens eine Andacht wird in der Ausbildungs- gruppe gestaltet.

• Die regelmäßige Teilnahme an Seminarsitzungen und Blockveranstaltungen am Wochenende ist verpflich- tend.

6.2 Arbeit an der eigenen Person

Das wichtigste „Handwerkszeug“ in der Seelsorge ist die eigene Person. Das bedeutet:

• die verschiedenen Aspekte der eigenen Motivation für die Tätigkeit in der Seelsorge klären

• Wahrnehmung entwickeln für die Möglichkeiten und die Grenzen der eigenen Person in der Beziehung zum Gesprächspartner

• sensibel werden für eigenes und fremdes Erleben und Verhalten

• sich mit den Zielvorstellungen des Praxisfeldes kri- tisch auseinandersetzen und bereit sein, im Praxis- feld loyal mitzuarbeiten

• den überlieferten Glauben der Kirchen kennen lernen und eigene Glaubenserfahrungen reflektieren

• im Evangelium gegründete Werte und Normen als Korrektiv eigener und gesellschaftlicher Verhaltens- weisen begreifen

6.3 Gesprächsführung – Lernen in der Gruppe Seelsorge ereignet sich überwiegend im Gespräch. In der Lerngruppe soll das Gespräch geübt und reflektiert werden, um

• vertraut zu werden mit den Grundhaltungen und Fer- tigkeiten der Gesprächsführung (aktives Zuhören),

• aufmerksam zu werden für sprachliche und nicht- sprachliche Ausdrucksformen,

• das Gespräch durch unterschiedliche Interventions- formen strukturieren zu können.

6.4. Reflexion

Die eigene Haltung und die des Gegenübers sind ge- prägt u. a. durch Lebensalter, Geschlecht, Beruf, Famili- enstand, Wertvorstellungen, Krankheitserleben. Für das Gelingen des Gespräches ist es wichtig zu reflektieren

• den Kontext, in dem Seelsorge geschieht

• den Hintergrund und die Situation der Menschen Um diese unterschiedlichen Aspekte zu erarbeiten, wer- den Erfahrungen und Erkenntnisse aus Theologie, Psy- chologie und Soziologie herangezogen.

7. Abschluss der Ausbildung

Am Ende der Ausbildung wird der persönliche Ausbil- dungsweg in einem Abschlussgespräch ausgewertet.

Bei erfolgreichem Abschluss wird den Teilnehmenden ein Zertifikat im Rahmen eines Gottesdienstes überreicht.

(12)

8. Beauftragung nach der Ausbildung Für den ehrenamtlichen Dienst können Mitglieder einer christlichen Kirche (ACK) beauftragt werden.

Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungs- kurses können in der Gemeinde, im Krankenhaus oder Altenheim ihren Dienst tun. Die Einsatzplanung, die Dienst- und Fachaufsicht werden durch die Pfarrerin oder den Pfarrer wahrgenommen, der die seelsorgliche Tätigkeit vor Ort dem Dekanat gegenüber zu verantwor- ten hat. Der Pfarrer bzw. die Pfarrerin beauftragt die ehrenamtliche Mitarbeitende bzw. den ehrenamtlich Mit- arbeitenden nach Absprache mit der zuständigen Deka- nin bzw. dem zuständigen Dekan in einem Einführungs- gottesdienst.

Über die ehrenamtliche Tätigkeit wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Sie beschreibt den Einsatzort, die Verankerung der seelsorglichen Tätigkeit in der je- weiligen Institution, die wöchentlichen Besuchszeiten und die Regelung der Praxisbegleitung bzw. der Super- vision.

Die Vereinbarung gilt in der Regel für zwei Jahre. Am Ende des Vertragsjahres findet ein Bilanzierungsge- spräch statt. Verlängerungen der Vereinbarung sind möglich und anzustreben.

9. Inkrafttreten

Diese Leitlinien treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

Darmstadt, den 18. Dezember 2006 Für die Kirchenleitung

D r . S t e i n a c k e r __________

Vierte Vereinbarung

zur Änderung der Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer

zwischen

dem Lande Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Kul- tusministerium,

und

der Evangelischen Kirche der Pfalz, der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche in Hes- sen und Nassau, jeweils vertreten durch ihre Kirchenlei- tung

Artikel 1

Die Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungs- verträgen für Religionslehrer vom 01. April 1964 (Amts- blatt des Ministeriums für Unterricht und Kultus S. 202), zuletzt geändert lt. Bekanntmachung des Kultusministe- riums vom 06. September 1982 (ABl. S. 561), wird wie folgt geändert:

§ 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Erstattung erfolgt durch eine Pauschalsumme in Höhe von 28,5 v. H. des gemäß § 8 zu erstattenden Be- trages.“

Artikel 2

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

Artikel 3

Diese Vereinbarung wird in den Amtsblättern der betei- ligten Kirchen und im Gemeinsamen Amtsblatt der Mi- nisterien für Bildung, Frauen und Jugend und für Wis- senschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur veröf- fentlicht.

Mainz, den 13. April 2006 Darmstadt, den 27.04.2006 Die Ministerin für Bildung, Der Kirchenpräsident der Frauen und Jugend Evangelischen Kirche in

Hessen und Nassau Doris Ahnen Dr. Peter Steinacker

__________

Nachstehend wird die Vereinbarung über den Abschluss von hauptamtlichen Gestellungsverträgen für Religions- lehrer in Rheinland-Pfalz in der ab dem 1. Januar 2006 gültigen Fassung veröffentlicht.

Darmstadt, den 6. Dezember 2006 Für die Kirchenverwaltung

N i g g e m a n n

***

Vereinbarung

über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer

Vom 1. April 1964,

zuletzt geändert am 13./27. April 2006 zwischen

dem Lande Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Kul- tusministerium,

und

der Evangelischen Kirche der Pfalz, der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche in Hes- sen und Nassau, jeweils vertreten durch ihre Kirchenlei- tung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Zweck der Vereinbarung. (1) Gestellungsverträge für Lehrpersonen zur Erteilung von Religionsunterricht wer- den nach Maßgabe dieser Vereinbarung abgeschlossen.

(2) Die Beschäftigung von Geistlichen, Katecheten und sonstigen Lehrpersonen für das Fach Religion im Be- amten- oder Angestelltenverhältnis des Landes wird durch die Vereinbarung nicht berührt.

(3) Mit dem Abschluss eines Gestellungsvertrages wird ein Anspruch auf Übernahme der Lehrpersonen in ein Dienstverhältnis zum Lande nicht erworben.

(13)

§ 2. Geltungsbereich. Diese Vereinbarung gilt für Gestellungsverträge zur Erteilung von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den staatlichen Schulen in Rheinland-Pfalz.

II. Erteilung des Religionsunterrichts

§ 3. Lehrpersonen. Für die Erteilung von Religionsun- terricht können dem Lande Rheinland-Pfalz Geistliche, Katecheten und sonstige Lehrpersonen für das Fach Religion bereitgestellt werden, denen die kirchliche Be- vollmächtigung sowie der staatliche Unterrichtsauftrag erteilt ist (Religionslehrer) und die mit den nach dieser Vereinbarung auf sie anwendbaren Bestimmungen ein- verstanden sind. Die Lehrpersonen müssen mindestens die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung der entsprechenden staatlichen Lehrer der jeweiligen Schulgattung erfüllen. An Realschulen können auch Lehrpersonen beschäftigt werden, die die Befugnis für die Erteilung von Religionsunterricht an Volksschulen besitzen und die für die Beschäftigung als Religionsleh- rer an Realschulen geeignet sind. In Zweifelsfällen ent- scheidet das Ministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche, ob die Voraussetzungen gegeben sind.

§ 4. Hauptberufliche Beschäftigung. Der Religions- unterricht kann im Rahmen des Gestellungsvertrages nur hauptberuflich erteilt werden. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Religionslehrer mindestens mit der Hälfte der vorgeschriebenen Pflichtstundenzahl an staatlichen Schulen beschäftigt wird. Die Bestim- mungen für die Beschäftigung von nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrpersonen bleiben unberührt.

§ 5. Stellung des Religionslehrers.(1) Der Religionsleh- rer bleibt im kirchlichen Dienstverhältnis; er tritt in kein Anstellungsverhältnis zum Lande. Die Kirche regelt die personellen Angelegenheiten und zahlt die Besoldung bzw. Vergütung sowie Nebenleistungen.

(2) Im Rahmen seiner Beschäftigung finden auf den Re- ligionslehrer die Vorschriften über die dienstlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Bestimmungen über Schadenshaftung der vergleichbaren staatlichen Lehrer entsprechenden Anwendung; ausgenommen sind die Regelungen über den Diensteid, die Dienstbezeich- nung, die Vergütung, Versorgung und Nebenleistungen.

Er unterliegt den Bestimmungen der jeweils geltenden Schulordnung, Konferenzordnung und Dienstordnung für die Leiter und Lehrer sowie den dienstlichen Weisungen der staatlichen Vorgesetzten. Der Religionslehrer ist ver- pflichtet, an den für Lehrpersonen gesetzlich vorge- schriebenen ärztlichen Untersuchungen teilzunehmen.

§ 6. Vertretung. Beim Tode oder bei einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung des Religionslehrers sorgt die Kirche im Benehmen mit dem Schulleiter nach Möglichkeit für eine entsprechende Vertretung.

§ 6a. Wahrnehmung von besonderen Funktionen.

Religionslehrer können im Rahmen der Gestellungsver- träge bis zu dem im staatlichen Bereich durch den Landeshaushalt festgelegten Vomhundertsatz für Funktionsstellen mit der Funktion eines Beraters für den Unterricht im Fach Religion oder eines Fachleiters für

Religion an Studienseminaren betraut werden, sofern sie die für entsprechende staatliche Lehrer geltenden Voraussetzungen erfüllen; über Ausnahmen von diesen Voraussetzungen entscheidet der Kultusminister.

III. Erstattung der Aufwendungen

§ 7. Grundsatz.Das Land erstattet den Kirchen die für den überstellten Religionslehrer entstandenen Aufwen- dungen an

a) Dienstbezügen (Besoldung bzw. Vergütung) b) Nebenleistungen,

c) Versorgung

nach Maßgabe der §§ 8 bis 11.

§ 8. Dienstbezüge. (1) Das Land erstattet die Besol- dung bzw. die Vergütung einschließlich der Arbeitgeber- anteile bei der Sozialversicherung und der Zusatzversi- cherung, die dem Religionslehrer nach den kirchlichen Bestimmungen zusteht, jedoch nicht mehr, als ein ver- gleichbarer staatlicher Lehrer der jeweiligen Schulgat- tung bei entsprechenden Voraussetzungen nach den jeweils geltenden staatlichen Besoldungs- bzw. Vergü- tungssätzen erhalten würde. Eine Erstattung über die Sätze der Besoldungsgruppe A 15 bzw. der Vergütungs- gruppe I a BAT einschließlich zulässiger Zulagen findet nicht statt.

(2) Ist der Religionslehrer mit einer geringeren als der vor- geschriebenen Pflichtstundenzahl beschäftigt, so erfolgt die Erstattung anteilmäßig nach dem Verhältnis der erteilten Stunden- zu der Pflichtstundenzahl.

Eine auf persönlichen Gründen (z. B. Lebensalter, Schwerbehinderteneigenschaft) beruhenden Ermäßi- gung der Pflichtstundenzahl mindert die Erstattung nicht.

§ 9. Nebenleistungen. Die Nebenleistungen werden durch eine Pauschalsumme in Höhe von 5 % des gemäß

§ 8 zu erstattenden Betrages abgegolten. Nebenleistun- gen sind insbesondere Übergangsgelder, Abfindungen, Beihilfen, Unterstützungen, Unfallfürsorge, Trennungs- entschädigung, Reisekosten, Umzugskosten sowie die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen.

§ 10. Versorgung. Das Land erstattet anteilmäßig die Versorgungslasten, soweit sie nicht durch die Erstattung nach § 8 übernommen werden, wenn der Religionslehrer länger als ein Jahr ohne eine von ihm oder von der Kirche zu vertretende Unterbrechung dem Lande überstellt ist, und zwar vom Tage des Dienstantritts an. Die Erstattung erfolgt durch eine Pauschalsumme in Höhe von 28,5 v.

H. des gemäß § 8 zu erstattenden Betrages.

§ 11. Weitergewährung und Wegfall der Erstattung.

(1) Die Erstattung wird

a) beim Tode des Religionslehrers bis zum Ende des Todesmonats,

b) bei einer Erkrankung oder auf wichtigem Grund be- ruhenden sonstigen Verhinderung des Religionsleh- rers bis zum Ende des Monats, der auf den Tag des Beginns der Verhinderung folgt,

(14)

weitergewährt, jedoch nicht über die Beendigung des Gestellungsvertrages hinaus. Die Erstattung bzw. Ver- gütung für eine Vertretung bleibt davon unberührt.

(2) Wenn der Religionslehrer ohne Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde schuldhaft vom Dienst fernbleibt, fällt die Erstattung für die Dauer des Fernbleibens weg.

(3) Auf die Ferienzeit entfallende Aufwendungen werden nur dann erstattet, wenn der Religionslehrer den Dienst nach den Ferien, an einer Schule im Geltungsbereich dieser Vereinbarung fortsetzt.

§ 12. Erstattungsverfahren. (1) Die Kirche hat die zu erstattenden Aufwendungen in doppelter Aufstellung den zuständigen Bezirksregierungen gemäß dem als Anlage beigefügten Muster zum Ende eines Kalendervierteljahres nachzuweisen. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bereich die Schule liegt, an der der Religionsunterricht erteilt wird. Wird der Unterricht an mehreren im Bereich verschiedener Bezirksregierungen liegenden Schulen erteilt, so ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bereich der Religionslehrer mit der überwiegenden Stundenzahl beschäftigt ist. Bei gleicher Stundenzahl entscheidet das Ministerium für Unterricht und Kultus.

(2) Die Bezirksregierung zahlt die Erstattungsbeträge vierteljährlich nachträglich an die von der Kirche be- nannte Kasse.

IV. Abberufung des Religionslehrers, Dauer und Beendigung des Gestellungsvertrages

§ 13. Vorläufige Abberufung.Das Land kann von der Kirche verlangen, dass sie den Religionslehrer mit so- fortiger Wirkung vorläufig abberuft, wenn der dringende Verdacht einer schweren dienstlichen oder außerdienst- lichen Verfehlung besteht. Der Religionslehrer hat das Recht, vorher gehört zu werden. Im Falle der vorläufigen Abberufung kann das Land die Erstattung gemäß den

§§ 8 bis 10 bis zur Hälfte kürzen.

§ 14. Endgültige Abberufung. (1) Hält das Land die endgültige Abberufung des Religionslehrers für erforder- lich, so setzt es sich mit der Kirche ins Benehmen. Das Land kann sodann von der Kirche die endgültige Abberufung des Religionslehrers verlangen, wenn wich- tige persönliche oder fachliche Gründe gegen seine wei- tere Verwendung vorliegen. Der Religionslehrer hat das Recht, vorher gehört zu werden.

(2) Die Erstattung gemäß §§ 8 bis 10 endet spätestens mit Ablauf von drei Monaten, die auf den Monat folgen, in dem die Abberufung verlangt worden ist. Mit der Ab- berufung endigt der Gestellungsvertrag,

§ 15. Form, Dauer und Kündigung des Gestellungs- vertrages. Der einzelne Gestellungsvertrag bedarf der Schriftform; er kann befristet oder unbefristet abge- schlossen werden. Sofern nichts anders bestimmt ist, kann jeder Vertragspartner den unbefristeten Gestel- lungsvertrag mit vierteljähriger Frist zum Schluss eines Schulhalbjahres schriftlich kündigen.

V. Schlussbestimmungen

§ 16. Inkrafttreten und Kündigung.(1) Diese Vereinba- rung tritt am 1. April 1964 in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abge- schlossen. Sie kann von jedem Vertragspartner mit drei- jähriger Frist zum Ende eines Schuljahres schriftlich gekündigt werden.

§ 17. Veröffentlichung.Diese Vereinbarung wird in den Amtsblättern der beteiligten Kirchen und im Amtsblatt des Ministeriums für Unterricht und Kultus veröffentlicht.

__________

Neuordnung der Gemeindegrenzen zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Olm und Klein-Winternheim, Evangelisches

Dekanat Mainz und der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder-Olm, Evangelisches

Dekanat Ingelheim Urkunde

Gemäß § 14 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung wird nach Anhörung der Beteiligten und der Dekanatssyn- odalvorstände des Evangelischen Dekanates Ingelheim und des Evangelischen Dekanates Mainz Folgendes be- schlossen:

§ 1

Die Grundstücke Mühlenweg 27 und Mühlenweg 29 wer- den aus der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Olm und Klein-Winternheim, Evangelisches Dekanat Mainz, ausgegliedert und in die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Olm, Evangelisches Dekanat Ingelheim, umge- gliedert.

§ 2

Die im Bereich des in § 1 der Urkunde bezeichneten Gebietes wohnenden evangelischen Gemeindeglieder werden von der Evangelischen Kirchengemeinde Ober- Olm und Klein-Winternheim, Evangelisches Dekanat Mainz, in die Evangelische Kirchengemeinde Nieder- Olm, Evangelisches Dekanat Ingelheim, umgemeindet.

§ 3

Eine Vermögensauseinandersetzung findet wegen Ge- ringfügigkeit nicht statt.

§ 4

Diese Neuordnung der Gemeindegrenzen tritt am 1. Ja- nuar 2007 in Kraft.

Darmstadt, den 15. Dezember 2006 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Für die Kirchenleitung D r . P e t e r S t e i n a c k e r

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(15)

Neuordnung der Gemeindegrenzen zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde

Mümling-Grumbach und der Evangelischen Kirchengemeinde Bad König, beide Evangelisches

Dekanat Erbach Urkunde

Gemäß § 14 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung wird nach Anhörung der Beteiligten und des Dekanatssyn- odalvorstandes des Evangelischen Dekanates Erbach Folgendes beschlossen:

§ 1

Der Ort Etzen-Gesäß der Evangelischen Kirchenge- meinde Mümling-Grumbach wird aus dieser Kirchenge- meinde ausgegliedert und in die Evangelische Kirchen- gemeinde Bad König, beide Evangelisches Dekanat Erbach, umgegliedert.

§ 2

Die im Bereich des in § 1 der Urkunde bezeichneten Gebietes wohnenden evangelischen Gemeindeglieder werden von der Evangelischen Kirchengemeinde Müm- ling-Grumbach in die Evangelische Kirchengemeinde Bad König umgemeindet.

§ 3

Eine Vermögensauseinandersetzung findet wegen Ge- ringfügigkeit nicht statt.

§ 4

Diese Neuordnung der Gemeindegrenzen tritt am 1. Ja- nuar 2007 in Kraft.

Darmstadt, den 15. Dezember 2006 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Für die Kirchenleitung D r . P e t e r S t e i n a c k e r

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Namensänderung

der Evangelischen Kirchengemeinde Wallau Die Evangelische Kirchengemeinde Wallau, Evangeli- sches Dekanat Wiesbaden, führt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 den Namen Evangelische Kirchenge- meinde Hofheim-Wallau.

Darmstadt, den 19. Dezember 2006 Für die Kirchenverwaltung

D r . G r u n w a l d __________

Aufhebung der Pfarrstelle I mit eingeschränktem Dienstauftrag (1/2) der Evangelischen Mariengemeinde Frankfurt am Main-Seckbach, Evangelisches Dekanat Frankfurt am Main Mitte-Ost

Urkunde

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Frankfurt am Main Mitte- Ost und im Benehmen mit dem beteiligten Kirchenvor- stand der Evangelischen Mariengemeinde Frankfurt am Main-Seckbach wird folgendes beschlossen:

§ 1

Die Pfarrstelle I mit eingeschränktem Dienstauftrag (1/2) der Evangelischen Mariengemeinde Frankfurt am Main- Seckbach, Evangelisches Dekanat Frankfurt am Main Mitte-Ost, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Darmstadt, 10. November 2006 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Für die Kirchenleitung D r . S t e i n a c k e r

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Aufhebung der Pfarrvikarstelle der Evangelischen St. Paulsgemeinde Frankfurt am Main, Evangelisches Dekanat Frankfurt am Main Mitte-Ost

Urkunde

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Frankfurt am Main Mitte- Ost und im Benehmen mit dem beteiligten Kirchenvor- stand der Evangelischen St. Paulsgemeinde Frankfurt am Main wird folgendes beschlossen:

§ 1

Die Pfarrvikarstelle der Evangelischen St. Paulsgemein- de Frankfurt am Main, Evangelisches Dekanat Frankfurt am Main Mitte-Ost, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Darmstadt, 10. November 2006 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Für die Kirchenleitung D r . S t e i n a c k e r

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Aufhebung der Pfarrstelle II (St. Peters) mit eingeschränktem Dienstauftrag (1/2) bei der

Evangelischen St. Petersgemeinde Frankfurt am Main, Evangelisches Dekanat

Frankfurt am Main Mitte-Ost Urkunde

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Frankfurt am Main Mitte- Ost und im Benehmen mit dem beteiligten Kirchenvor- stand der Evangelischen St. Petersgemeinde Frankfurt am Main wird folgendes beschlossen:

§ 1

Die Pfarrstelle II (St. Peters) mit eingeschränktem Dienstauftrag (1/2) der Evangelischen St. Petersgemein- de Frankfurt am Main, Evangelisches Dekanat Frankfurt am Main Mitte-Ost, wird aufgehoben.

(16)

§ 2

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Darmstadt, 10. November 2006 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Für die Kirchenleitung D r . S t e i n a c k e r

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Umwandlung der vollen Pfarrstelle Süd der Evangelischen Kirchengemeinde Frankfurt

am Main-Bornheim, Evangelisches Dekanat Frankfurt am Main Mitte-Ost, in eine Pfarrstelle

mit eingeschränktem Dienstauftrag (1/2) Urkunde

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Frankfurt am Main Mitte- Ost und im Benehmen mit dem beteiligten Kirchenvor- stand der Evangelischen Kirchengemeinde Frankfurt am Main-Bornheim wird folgendes beschlossen:

§ 1

Die volle Pfarrstelle Süd der Evangelischen Kirchenge- meinde Frankfurt am Main-Bornheim, Evangelisches Dekanat Frankfurt am Main Mitte-Ost, wird in eine Pfarr- stelle mit eingeschränktem Dienstauftrag (1/2) umge- wandelt.

§ 2

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Darmstadt, 10. November 2006 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Für die Kirchenleitung D r . S t e i n a c k e r

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Aufhebung der Pfarrvikarstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag (1/2) der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde Neuhäusel,

Evangelisches Dekanat Selters Urkunde

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Selters und im Beneh- men mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evangeli- schen Erlöser-Kirchengemeinde Neuhäusel wird folgen- des beschlossen:

§ 1

Die Pfarrvikarstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag (1/2) der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde Neu- häusel, Evangelisches Dekanat Selters, wird aufgeho- ben.

§ 2

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2006 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Für die Kirchenleitung D r . S t e i n a c k e r

__________

Umwandlung der vollen Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Dreifelden, Evangelisches Dekanat Selters, in eine Pfarrstelle

mit eingeschränktem Dienstauftrag (1/2) Urkunde

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Selters und im Beneh- men mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evangeli- schen Kirchengemeinde Dreifelden wird folgendes be- schlossen:

§ 1

Die volle Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Dreifelden, Evangelisches Dekanat Selters, wird in eine Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag (1/2) umgewandelt.

§ 2

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Darmstadt, 4. Dezember 2006 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Für die Kirchenleitung D r . S t e i n a c k e r

__________

Umwandlung der vollen Pfarrstelle I der Evangelischen Burgkirchengemeinde Dreieichenhain, Evangelisches Dekanat Dreieich,

in eine Pfarrstelle

mit eingeschränktem Dienstauftrag (1/2) Urkunde

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Dreieich und im Beneh- men mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evangeli- schen Burgkirchengemeinde Dreieichenhain wird fol- gendes beschlossen:

§ 1

Die volle Pfarrstelle I der Evangelischen Burgkirchen- gemeinde Dreieichenhain, Evangelisches Dekanat Drei- eich, wird in eine Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag (1/2) umgewandelt.

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