Maschinen zum Heben von Lasten
©Dipl.-Ing. MBA Wolfgang Grassberger Ziviltechniker für Elektrotechnik 4-2-2022
1 Maschinen zum Heben von Lasten
In der produzierenden Industrie wird die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Kranen wie vorgeschrieben durchgeführt. Weniger bekannt ist aber, dass auch loses Zubehör für das Anschlagen der Last genauso wie eine Maschine der Konformitätsbewertung
unterzogen sein muss und ebenso regelmäßig wiederkehrend zu prüfen ist.
Eine Hubtraverse oder ein Hebekreuz für BigBags ist für die eigene Verwendung schnell und durchaus ausreichend stabil zusammengeschweißt. Jedoch fehlt oftmals die Angabe der Tragfähigkeit, der Nachweis der Festigkeit oder die Betriebsanleitung. Noch abgesehen vom Leid eines Unfallopfers können mangelhafte Kennzeichnung oder unvollständige technische Unterlagen rechtliche Konsequenzen für den Betreiber bzw. Arbeitgeber nach sich ziehen.
In der Industrie dürfen Lasten (im Gegensatz zu Baustellen oder Theaterbühnen) nicht über Personen hinweg transportiert werden, und sollen auch nicht unbeaufsichtigt hängen gelassen werden. Auch auf Baustellen sollten Lasten möglichst nicht über Arbeitnehmer hinweggeführt werden. Unter Lasten, die nur von Reibkraft, Vakuum oder magnetisch gehalten werden, darf sich niemand aufhalten.
Maschinen für das Heben von Lasten gibt es in sehr vielfältigen Ausführungsformen, die bis zu Winden für das Verholen von Schiffen reichen, und manche sogar den Transport von Personen umfassen. Abgesehen vom Kran selbst wird für das sichere Heben und Transportieren von Lasten auch einiges an Zubehör benötigt. Die einschlägigen Fach- ausdrücke sind im folgenden Kapitel erklärt.
1.1 Begriffe
Der Überbegriff für Krane ist Hebemittel oder Hebezeug. Sie verfügen im Allgemeinen über ein Hubseil mit einem Kranhaken, die unter den Begriff Tragmittel fallen. Die Last wird am Kranhaken mit Ketten, Rundschlingen oder Faserseilen angeschlagen. Diese zählt man zu den Anschlagmitteln. In anderen Anwendungen hängt die Last aber nicht direkt am Kranhaken, sondern an einer Hubtraverse, in einer Krangabel, in einem Greifer oder
beispielsweise an einem Vakuumheber. Diese Arbeitsmittel fallen unter den Oberbegriff der
Die DGUV Regel 109-0171 enthält eine übersichtliche Darstellung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln, siehe Abbildung 1:
Abbildung 1: Lastaufnahmeeinrichtungen
Tabelle 1 gibt einen Überblick der für das Heben von Lasten gebräuchlichen Fachausdrücke.
Begriff Definition Beispiele
Hebemittel, Hebezeug
Gerät zum Heben, Tragen, Transportieren von Lasten
Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane, Brücken- und Portalkrane;
Manipulatoren;
Winden, Hub- und Zuggeräte, Schrauben-, Zahnstangenwinden;
Ankerwinden, Verholwinden, Bootswinden.
Lastaufnahme- einrichtungen
Unterteilt in, bzw. Kombination aus:
• Tragmittel,
• Anschlagmittel,
• Lastaufnahmemittel
Siehe unten.
Tragmittel Ständig mit dem Hebezeug verbunden,
dienen zum Aufnehmen von:
• Anschlagmitteln,
• Lastaufnahmemitteln, oder
• Lasten.
Kranhaken;
Hubseil.
Anschlagmittel Lösbare Verbindung zwischen Tragmittel und:
Rundschlingen;
Anschlagseile;
Begriff Definition Beispiele Lastaufnahme-
mittel
Nicht ständig mit dem Hebemittel verbunden, das finale Glied,
unterteilt in passive und aktive Lastaufnahmemittel, sowie in form- und kraftschlüssige.
Siehe unten.
Passives Last- aufnahmemittel
Verfügt über keinen eigenen Antrieb, kann die Last nicht selbständig ablegen.
Nicht kraftbetrieben.
C-Haken, Coil-Haken, Krangabeln;
(Blech-)Klemmen; Greifer;
Traversen, Hebekreuze;
Kübel, Gießpfannen.
Aktives Last- aufnahmemittel
Verfügt über einen Antrieb, kann die Last automatisch
aufnehmen und ablegen.
Vakuumheber (selbstansaugend oder nicht- selbstansaugend);
Lasthebemagnete (permanent oder permanent- elektrisch)
Personen- aufnahmemittel
Hängen an Tragmitteln und werden durch Hebezeuge bewegt,
auch kombiniert mit Lastaufnahmemitteln.
Personenförderkörbe, Arbeitskörbe;
Arbeitsbühnen;
Betonkübel mit Standplatz.
Tabelle 1: Begriffe für das Heben von Lasten
1.2 Pflichten des Herstellers
Die Maschinenrichtlinie – MRL2 gilt seit 1991 auch für Maschinen zum Heben von Lasten. Sie ist in Österreich als Maschinensicherheitsverordnung – MSV3 in unser nationales Recht umgesetzt. Maschinen sind durch mindestens ein bewegliches Teil und eine andere Antriebsquelle als die unmittelbare menschliche/tierische Kraft charakterisiert.
Anhang I der MRL enthält neben den allgemein für Maschinen gültigen Anforderungen in Kapitel 4 zusätzliche Bestimmungen für das Heben von Lasten. Dort werden
• Standsicherheit;
• Entgleisen, Herabfallen oder Umkippen aus Laufbahnen;
• Festigkeit;
• Bewegungsbegrenzung;
• Zusammenstöße mit Personen oder Vorrichtungen;
• Anfahren von Ladestellen;
• Statische und dynamische Prüfungen; und
• Kennzeichnung und Betriebsanleitung genauer festgelegt.
Hebebühnen für Fahrzeuge und Maschinen mit einer Hubhöhe von mehr als 3 m sind im Anhang IV der MRL aufgezählt. Trotzdem darf sie jeder Hersteller in eigener Verantwortung als konform erklären, wenn er harmonisierte Normen beachtet hat, die alle Sicherheits- anforderungen berücksichtigen. Beispiele für einschlägige Grundnormen sind in Tabelle 2 genannt. Weder EG-Baumusterprüfung noch umfassende Qualitätssicherung mithilfe einer externen akkreditierte Stelle wie beispielsweise einer der TÜV-Organisationen sind
vorgeschrieben, obwohl Krane, wenn sie versagen oder umfallen, tödliche Personenverletzungen und große Sachschäden verursachen können.
Ziviltechniker für Elektrotechnik beraten hinsichtlich der elektrischen Ausrüstung von Kranen und kraftbetriebenen Lastaufnahmemitteln und erstellen darüber Prüfberichte bzw.
Gutachten. Ziviltechniker für Maschinenbau liefern unabhängig Festigkeitsnachweise.
Auch Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel, Ketten, Seile und Gurte für Hebezwecke, müssen die von der Maschinenrichtlinie festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllen, obwohl diese Mittel im Allgemeinen gar keine beweglichen Teile, manche jedoch ein Antriebssystem haben. Für Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen letztlich dieselben Dokumente wie für eine Maschine erstellt werden, um deren Konformität mit der Maschinenrichtlinie zu belegen. Dazu zählen unter anderem:
• Beschreibung,
• Übersichtszeichnung,
• Risikobeurteilung,
• Festigkeitsberechnung und/oder -prüfung,
• Betriebsanleitung,
• EG-Konformitätserklärung.
Jedes Lastaufnahme- und Anschlagmittel muss mit einem Typenschild versehen und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden. Die maximale Tragfähigkeit muss auf jedem Lastaufnahmemittel angegeben sein. Je nach Bauart sind weitere Aufschriften anzubringen.
1.3 Pflichten des Betreibers
In Österreich auferlegt die Arbeitsmittelverordnung – AM-VO4 dem Betreiber die folgenden Prüfpflichten für Krane, Regalbediengeräte, Hubtische, Arbeitskörbe und ähnliche:
• Abnahmeprüfung vor der ersten Inbetriebnahme,
• Regelmäßig wiederkehrende Prüfung im Abstand von längstens 15 Monaten,
• Prüfung nach Aufstellung vor jeder ortsveränderlichen Verwendung,
• Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen vor weiterer Verwendung.
Zu einer Abnahmeprüfung sind
• Ziviltechniker für Elektrotechnik oder Maschinenbau,
• nach Gewerbeordnung – GewO5 zugelassene Prüfstellen,
• akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen,
berechtigt. Die Abnahme muss mindestens das Folgende umfassen:
1. Ordnungsgemäßer Zustand, korrekte Montage, Standsicherheit 2. Steuer- und Kontrolleinrichtungen
3. Funktion mit und ohne Belastung
4. Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen 5. Sichere Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,
6. Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und Persönliche Schutzausrüstungen 7. Eignung des Hebezuges für den Arbeitskorb
Alle Arbeitsmittel für das Heben von Lasten und zusätzlich auch Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen in weiterer Folge längstens im Abstand von 15 Monaten
wiederkehrend, geprüft werden. Dazu sind mit gewissen Ausnahmen bzw. Auflagen auch fachkundige Betriebsangehörige berechtigt.
Vor jeder ortsveränderlichen Verwendung müssen Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder Personen von einer fachkundigen Person geprüft werden, Krane mit Arbeitskörben und Hängegerüste jedoch von Ziviltechnikern oder befugten Stellen.
Nach ungewöhnlichen Ereignissen wie beispielsweise Kollision, Überlastung, Umstürzen, Brand oder bei wesentlichen Änderungen muss eine Prüfung durch einen Ziviltechniker oder eine befugte Stelle erfolgen, bevor das Arbeitsmittel zum Heben von Lasten weiter-
verwendet wird. Unsachgemäß vorgenommene, scheinbar unbedeutende Änderungen an Kranen können durchaus schon zu deren statischem Versagen mit schweren Folgen für Unbeteiligte führen.
Entnehmen Sie der AM-VO die sehr detaillierten Vorschriften zu Qualifikation und Umfang der Prüfpflichten.
Für die sichere betriebliche Verwendung von Kranen, Hebebühnen, Hubtischen, über das Heben von Arbeitnehmern, und über Ladekörbe macht die AM-VO weitere umfangreiche Vorschriften.
2 Anhang
2.1 Normenverzeichnis
Tabelle 2 zählt beispielhaft einige Grundnormen und technische Regeln der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung – DGUV auf, die für das Heben von Lasten herangezogen anwendbar sind.
Kategorie Untergruppe
Norm,
Technische Regel Hebemittel,
Hebezeug
Krane DGUV 526, EN 60204-327
Handbetriebene Krane EN 131578 Handgeführte Manipulatoren EN 142389
Fahrzeugkrane EN 1300010
Ladekrane EN 1299911
Turmdrehkrane EN 1443912
Brücken- und Portalkrane EN 1501113
Leichtkransysteme EN 1685114
Ausleger-Drehkrane EN 1498515
Offshore-Krane EN 13852-116, EN 13852-217 Winden, Hub- und Zuggeräte;
Wagenheber;
Flaschenzüge;
Spille, Anker-, Verhol-, Bootswinden.
DGUV 5418
Winden EN 14492-119
Hubwerke EN 14492-220
Lastaufnahmeeinrichtungen – DGUV 100-50021
Tragmittel Kranhaken DIN 1540022
Hubseil EN 12385-423
Anschlagmittel Rundschlingen EN 1492-224
Anschlagseile aus Stahldraht EN 13414-125 Anschlag-Faserseile EN 1492-426
Rundstahlketten EN 818-127
Hebebänder EN 1492-128
Kategorie Untergruppe
Norm,
Technische Regel
Personenaufnahmemittel – DGUV 101-00531
Tabelle 2: Begriffe für das Heben von Lasten
Die einschlägigen Normen werden laufend überarbeitet und ergänzt. Der derzeitige Ausgabestand ist im Folgenden aufgezählt.
(1) Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb;
Technische Regel DGUV Regel 109-017; Berufsgenossenschaft Holz und Metall - BGHM, 2020; p 48.
(2) RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG; Europäische Richtlinie 2006/42/EG; Europäisches Parlament und Rat, 2006; p 63.
(3) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen (Maschinen-
Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010); Verordnung MSV 2010; 2011; p 126.
(4) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird; Österreichische Verordnung AM-VO; Republik Österreich, 2010.
(5) Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994; Gesetz GewO 1994; 1994.
(6) Krane; Technische Regel DGUV Vorschrift 52; Berufsgenossenschaft Holz und Metall:
D-55124 Mainz, Isaac-Fulda-Allee 18, 2022; p 64.
(7) Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 32:
Anforderungen für Hebezeuge; Norm DIN EN 60204-32; 2009; p 157.
(8) Krane - Sicherheit - Handbetriebene Krane; Norm DIN EN 13157; 2010; p 66.
(9) Krane - Handgeführte Manipulatoren; Norm DIN EN 14238; 2010; p 32.
(10) Krane - Fahrzeugkrane; Norm DIN EN 13000; 2014; p 124.
(11) Krane - Ladekrane; Norm DIN EN 12999; 2021; p 117.
(12) Krane - Sicherheit - Turmdrehkrane; Norm DIN EN 14439; 2010; p 59.
(13) Krane - Brücken- und Portalkrane; Norm DIN EN 15011; 2021; p 104.
(14) Krane - Leichtkransysteme; Norm DIN EN 16851; 2021; p 62.
(15) Krane - Ausleger-Drehkrane; Norm DIN EN 14985; 2012; p 59.
(16) Krane - Offshore-Krane - Teil 1: Offshore-Krane für allgemeine Verwendung; Norm DIN EN 13852-1; 2014; p 104.
(17) Krane - Offshore-Krane - Teil 2: Schwimmende Krane; Norm DIN EN 13852-2; 2005; p 63.
(18) Winden, Hub- und Zuggeräte; Technische Regel DGUV Vorschrift 54;
Berufsgenossenschaft Holz und Metall: D-55124 Mainz, Isaac-Fulda-Allee 18, 2020; p 84.
(19) Krane - Kraftgetriebene Winden und Hubwerke - Teil 1: Kraftgetriebene Winden; Norm DIN EN 14492-1; 2010; p 88.
(20) Krane - Kraftgetriebene Winden und Hubwerke - Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke;
Norm DIN EN 14492-2; 2019; p 143.
(21) Betreiben von Arbeitsmitteln; Technische Regel DGUV Regel 100-500; DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e/V/, 2021; p 404.
(22) Lasthaken für Hebezeuge; Mechanische Eigenschaften, Werkstoffe, Tragfähigkeiten und vorhandene Spannungen; Norm DIN 15400; 1990; p 9.
(23) Drahtseile aus Stahldraht - Sicherheit - Teil 4: Litzenseile für allgemeine Hebezwecke;
Norm DIN EN 12385-4; 2008; p 30.
(24) Textile Anschlagmittel - Sicherheit - Teil 2: Rundschlingen aus Chemiefasern für allgemeine Verwendungszwecke; Norm DIN EN 1492-2; 2009; p 31.
(25) Anschlagseile aus Stahldrahtseilen - Sicherheit - Teil 1: Anschlagseile für allgemeine Hebezwecke; Norm DIN EN 13414-1; 2020; p 26.
(26) Textile Anschlagmittel - Sicherheit - Teil 4: Anschlag-Faserseile für allgemeine Verwendung aus Natur- und Chemiefaserseilen; Norm DIN EN 1492-4; 2009; p 47.
(27) Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke - Sicherheit - Teil 1: Allgemeine Abnahmebedingungen; Norm DIN EN 818; 2008; p 24.
(28) Textile Anschlagmittel - Sicherheit - Teil 1: Flachgewebte Hebebänder aus
Chemiefasern für allgemeine Verwendungszwecke; Norm DIN EN 1492-1; 2009; p 40.
(29) Geschmiedete Schäkel für allgemeine Hebezwecke - Gerade und geschweifte Schäkel - Güteklasse 6 - Sicherheit; Norm DIN EN 13889; 2009; p 32.
(30) Krane - Sicherheit - Lose Lastaufnahmemitte; Norm DIN EN 13155; 2009; p 71.
(31) Hochziehbare Personenaufnahmemittel; Technische Regel DGUV Regel 101-005;
Deutsch Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV: D-10117 Berlin, Glinkastraße 40, 2015;
p 48.
2.2 Glossar
DGUV...Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.
GewO...Gewerbeordnung5. MRL...Maschinenrichtlinie2.
MSV...Maschinensicherheitsverordnung3.