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Update: Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht

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Academic year: 2022

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Update: Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht

Dr. Philipp Kienzle, Bundesnotarkammer

8. Dresdner Forum für Notarrecht

(2)

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

(DiRUG)

1

4. Juni 2021 Update: Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht

2

(3)

Hintergrund: EU-Digitalisierungsrichtlinie

25. April 2018 Veröffentlichung des Kommissions- vorschlags

17. Jan. - 4. Feb. 2019 18. April 2019 13. Juni 2019 11. Juli 2019 Trilogverhandlungen Zustimmung des

Europäischen Parlaments

Formelle Zustimmung des Rats der EU

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (ABl. L 186/80)

31. Juli 2019 Inkraftgetreten zum 31. Juli 2019, muss spätestens zum 1. August 2022 umgesetzt werden

• Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (sog. Digitalisierungsrichtlinie –DigRL)

• Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens:

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Inhalt EU-Digitalisierungsrichtlinie

Online-Gründung von Kapitalgesellschaften

Gründung von Kapitalgesellschaften muss vollständig online möglich sein; Gründer müssen nicht mehr persönlich vor einer öffentlichen Stelle (Notar) erscheinen

Zwingend für GmbH, optional für AG und KGaA

Online-Eintragung soll grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein;

bei Gründung durch natürliche Personen unter Verwendung eines Musters innerhalb von fünf Arbeitstagen

Das Online-Gründungsverfahren ist optional; das Präsenzverfahren besteht daneben unverändert fort Online-Handelsregisteranmeldungen

Sämtliche Handelsregisteranmeldungen für alle Kapitalgesellschaften müssen ebenfalls vollständig online möglich sein

Die den Anmeldungen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte und Beschlüsse (für Satzungsänderungen, Umwandlungen und Kapitalmaßnahmen) sind von den Online-Verfahren ausgenommen

Online-Eintragung von Zweigniederlassungen

Update: Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht 4

4. Juni 2021

(5)

Nationales Gesetzgebungsverfahren (DiRUG)

18. Dezember 2020 |

Referentenentwurf des BMJV 10. Februar 2021 |

Regierungsentwurf

26. März 2021 | Überweisung an den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags

31. März 2021 |

Gegenäußerung der Bundesregierung

Juni 2021 | Voraussichtliche Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag

1. August 2022 |

Voraussichtliches Inkrafttreten 26. März 2021 |

Stellungnahme des Bundesrats

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Notarielle Zuständigkeit ( § 10a Abs. 3 BNotO-E)

• Konsequente Weiterentwicklung des Amtsbereichsprinzips im Online-Verfahren

• Einführung einer örtlichen Zuständigkeit für Notare

• Um zuständig zu sein muss einer der folgenden Anknüpfungskriterien erfüllt sein:

• Für die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und für die

Anmeldungen zum Handelsregister betreffend Kapitalgesellschaften: Sitz der betroffenen Gesellschaft oder (Wohn-)Sitz eines Gesellschafters

• Für Anmeldungen zum Handelsregister betreffend Einzelkaufleute:

Hauptniederlassungoder Wohnsitzdes Einzelkaufmanns

• Für Anmeldungen zum Handelsregister betreffend Zweigniederlassungen:

Sitzoder Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung

• Missachtung der Zuständigkeitsregelung ist Amtspflichtverletzung des Notars – Keine Unwirksamkeit der Urkunde

• Urkundsgewährungspflicht auch für Online-Verfahren; Ablehnung nur in Fällen des

§ 16a Abs.2 BeurkG-E (Beurkundungen) und § 40a Abs. 5 BeurkG-E (Beglaubigungen)

4. Juni 2021 Update: Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht 6

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Anwendungsbereich des Online-Verfahrens

Online-Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 16a ff. BeurkG-E)

Online-Signaturbeglaubigungen (§ 40a BeurkG-E)

Gründungen von GmbHs und UG (haftungsbeschränkt)

Auch „im Rahmen der Gründung der Gesellschaft gefasste Beschlüsse der Gesellschafter“

(z. B. Bestellung des ersten Geschäftsführers)

Achtung: Keine sonstigen Beurkundungsgegenstände (z. B. Vollzugsvollmachten)

• § 129 BGB-E erweitert die Form der öffentlichen Beglaubigung um Signaturbeglaubigungen

• Zulässig für Handelsregisteranmeldungen betreffend

Einzelkaufleute

Kapitalgesellschaften

Zweigniederlassungen der vorgenannten Rechtsträger sowie ausländischer

Kapitalgesellschaften

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• Beurkundung über Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer

• Elektronische Niederschrift

• Zweistufiges Identifizierungsverfahren

Erste Stufe: Abfrage eine elektronischen Identifizierungsmittels (eID).

In Deutschland: Neuer Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel und eID-Karte für EU/EWR-Ausländer

Zweite Stufe: Lichtbildabgleich durch den Notar. Das Lichtbild ist

elektronisch aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines amtlichen Ausweises oder Reisepasses auszulesen

Bei persönlicher Bekanntheit eines Beteiligten fällt nur die zweite Stufe weg

• Vertretungsnachweise weiterhin in Papierform möglich

• Unterzeichnung der elektronischen Niederschrift durch Beteiligte und Notar mittels qualifizierter elektronischer Signaturen

• Gemischte Beurkundung möglich

Online-Beurkundungsverfahren ( §§ 16a ff. BeurkG-E)

4. Juni 2021 Update: Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht

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Online-Beglaubigungsverfahren ( § 40a BeurkG-E)

• Beglaubigt wird die qualifizierte elektronische Signatur des Anmeldenden

• Nur „Anerkennung“ möglich

• Qualifizierte elektronische Signatur des Anmeldenden wird von BNotK gestellt; keine Fremdsignaturen möglich!

• Im Übrigen erfolgt Beglaubigung in technischer Hinsicht analog zum Beurkundungsverfahren

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Die originär elektronische Urkunde

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• Errichtung von Vermerkurkunden nach § 39a BeurkG schon länger elektronisch möglich

• Durch DiRUG erstmalige Einführung der originär elektronischen Urkunde bei Beurkundung von Willenserklärungen (§ 16b BeurkG-E)

• Urschriftsfiktion für das in der elektronischen Urkundensammlung der Bundesnotarkammer verwahrte Dokument

• Im Rechtsverkehr weiterhin nur Ausfertigungen und (beglaubigte) Abschriften

4. Juni 2021

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Technische Umsetzung

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Dr. Philipp Kienzle

4. Juni 2021 Update: Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht

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