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Bebauungsplan Nr. RO 24 Nördlich der Hauptstraße, Stadtteil Rodau

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Stadt Zwingenberg an der Bergstraße

Bebauungsplan Nr. RO 24 „Nördlich der Hauptstraße“, Stadtteil Rodau

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Faunistische Untersuchungen

- Artenschutzrechtliche Prüfung § 44 BNatSchG

FRANZ – Ökologie und Landschaftsplanung Dipl.-Biol. Dr. Horst Franz

Heinrich-Delp-Straße 82 64297 Darmstadt Tel. 06151 – 76867

(2)

Inhalt

1. Einleitung, naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen 2

2. Relevante Arten, Durchführung der Untersuchungen 3

3. Untersuchungsergebnisse 4

3.1 Vorhandene Habitatstrukturen und Biotoppotenziale 4

3.2 Fledermäuse 6

3.3 Vögel 7

3.4 Sonstige Arten 9

4. Zu erwartende Auswirkungen der Planung 10

4.1 Zu erwartende Auswirkungen der Planung auf geschützte Arten gemäß

§ 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG 10

4.2 Sonstige Auswirkungen der Planung 11

5. Maßnahmen zum Artenschutz, Fazit 12

5.1 Maßnahmen zur Vermeidung von Tatbeständen gem. § 44 BNatSchG 12 5.2 Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität

im Plangebiet 12

6. Fotodokumentation 14

Anhang:

Plan 1: Biologische Untersuchungen – Untersuchungsergebnisse

1. Einleitung, naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. RO 24 „Nördlich der Hauptstraße“ soll im Stadtteil Rodau ein von vorhandener Besiedlung umschlossener größerer Grünbereich mit überwiegend Gärten baulich entwickelt werden.

Mit etwa gleichen Flächenanteilen wird ein Allgemeines Wohngebiet und ein Dorfgebiet festge- setzt. Den Schwerpunkt der Entwicklung bildet Wohnbebauung auf insgesamt 16 Baugrundstü- cken. Außerdem wird der vorhandene Kinderspielplatz und der Festplatz in ihren Funktionen fest- geschrieben.

Die Gesamtfläche des Bebauungsplangebiets beträgt etwa 1,45 ha.

Die Planung führt zur weitgehenden Beseitigung der privaten Gartenflächen zugunsten von Neu- bebauung, Erschließung und neuer Freiflächengestaltung.

Das vorliegende Gutachten klärt die Fragen, ob artenschutzrechtlich relevante Arten im Plangebiet vorhanden sind, in wieweit durch die geplanten Maßnahmen die Schädigungs- und Störungs- verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG berührt sein könnten und wie mögliche Konflikte mit dem Ar- tenschutz ggf. zu lösen sind.

(3)

Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen

Bei zulässigen Eingriffen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches gelten gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG die Verbote für die Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, Richtlinie 92/43 EWG) und die europäischen Vogelarten (VS-RL, EU-Vogelschutz- richtlinie 2009/147/EG). Bei diesen Arten kann ein Verstoß zu einem haftungsrechtlich relevanten Umweltschaden gemäß Umweltschadensgesetz bzw. § 19 BNatSchG führen. Die Arten der Ver- ordnung (EG) Nr. 338/97 (EU-Artenschutzverordnung) oder die nach BArtSchV national geschütz- ten Arten genießen bei baurechtlich zulässigen Eingriffen diesen strengen Schutz hingegen nicht.

Werden Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG bei der Verwirklichung eines Vorhabens berührt, ist zu prüfen, ob die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ggf. durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen weiterhin erfüllt wer- den.

Der Prüfumfang der vorliegenden Artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst daher vorrangig die europäisch geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL und die europäischen Vogelarten nach der VSRL.

Zur Anwendung der Artenschutzbestimmungen hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Ener- gie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den „Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen“ herausgegeben (2. Fassung, HMUELV 2011). Das vorliegende Gutachten folgt den Vor- gaben des Leitfadens. In die Betrachtung einbezogen werden ggf. auch geschützte bzw. bestands- gefährdete Arten, die nicht den EU-rechtlichen strengen Schutz genießen.

2. Relevante Arten, Durchführung der Untersuchungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die standörtlichen Merkmale bestimmen den Unter- suchungsumfang bzw. das Spektrum an Arten, das hier näher zu behandeln ist.

Als für das Untersuchungsgebiet relevant sind insbesondere die Taxa Fledermäuse, Vögel und Reptilien (Zauneidechse) anzusehen.

Das Plangebiet und die angrenzenden Bereiche wurden im Zeitraum von April bis Juli 2021 mehr- fach begangen. Die Begehungstermine und die Erfassungsbedingungen sind der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen.

(4)

Datum Untersuchungen Erfassungsbedingungen 15.04.2021 Begehung 16.15-18.00 Uhr

Biotopstrukturen, Vögel, (Zauneidechse), sonstige Arten

Temperaturen 12 °C, bedeckt/sonnig, windstill

13.05.2021 Begehung 10.00-11.30 Uhr Reptilien, Vögel, sonstige Arten, Biotoptypen

Temperaturen 19 °C,

sonnig/bedeckt, geringer Wind

28.05.2021 Begehung 20.00-23.00 Uhr

Vögel, Fledermäuse (Ultraschalldetektor)

Temperaturen 17 °C, windstill

10.06.2021 Begehung 20.30-23.00 Uhr

Vögel, Fledermäuse (Ultraschalldetektor)

Temperaturen 23 °C, (sonnig), windstill

05.07.2021 Begehung 17.00-18.30 Uhr Reptilien, (Vögel), Biotoptypen abschließend

Temperaturen 22 °C,

sonnig/bedeckt, geringer Wind

Das Plangebiet und angrenzende Bereiche wurden systematisch abgegangen und dabei auf Le- bensraumstrukturen und Vorkommen planungsrelevanter Arten hin untersucht.

3. Untersuchungsergebnisse

Die Befunde zu geschützten Arten sind in Plan 1 dargestellt.

3.1 Vorhandene Habitatstrukturen und Biotoppotenziale

Im Plangebiet gibt es Vegetationsflächen mit unterschiedlichem Strukturreichtum (siehe Plan 1).

Der Spielplatzfläche im Westen weist dichten Gehölzbestand aus Bäumen und Sträuchern auf (Abb. 1 und 2).

Auf den privaten Gartengrundstücken gibt es hingegen nur punktuell dichtere Gehölzbereiche. Die Gärten sind geprägt von Wiesen und Vielschnittrasen, in welche, mehr oder weniger zahlreich, Bäume eingestreut sind. Dabei handelt es sich ganz überwiegend um Obstbaum-Halbstämme oder Buschbäume von Apfel und Pflaume. Im gesamten Plangebiet wurden 9 Hochstämme ge- zählt (3 Süßkirsche, 1 Apfel, 1 Pflaume, 4 Walnuss), die über verschiedene Gartengrundstücke verteilt sind (s. Plan 1). Gesetzliche geschützte Streuobstbestände im Sinne des „Leitfaden Ge- setzlicher Biotopschutz in Hessen“ (Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirt- schaft und Verbraucherschutz, Wiesbaden, Oktober 2016) sind im Plangebiet nicht vorhanden.

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Einzelne Gartenstücke mit traditionellem Nutzgarten (Abb. 6) und die starke Dominanz von

Buschobst und Halbstämmen lassen vermuten, dass die früheren Nutzungen auf dem fruchtbaren Boden hier eher Grabeland und Selbstversorgergärten waren und Streuobst wohl eher die Aus- nahme darstellte.

Die Wiesenvegetation beinhaltet allgemein häufige Arten nährstoffreicher Tal-Glatthaferwiesen in mäßiger Artenvielfalt. Die mit dem Rasenmäher gepflegten Vielschnittrasen sind dicht gewachsen mit ebenfalls mäßigem Artenreichtum. Die Säume entlang des Erschließungsweges sind geprägt von kurzlebigen und ausdauernden ruderalen Arten nährstoffreicher Standorte wie Weiße Taub- nessel (Lamium album), Große Brennessel (Urtica dioica), Taube Trespe (Bromus sterilis), Gun- dermann (Glechoma hederacea) und einige andere.

Einen Sonderfall stellt der Festplatz im Westen dar (Abb. 1). Dieser ist mit Schotterrasen befestigt.

Auf dem nährstoffarmen und wenig wasserhaltenden Substrat ist ein lockerwüchsiger arten- und blütenreicherer Extensivrasen entwickelt, dem allerdings seltenere und wertbestimmende Mager- rasen-Arten fehlen. Das Artenspektrum umfasst: Schneckenklee (Medicago lupulina), Feder- schwingel (Vulpia myuros), Feldklee (Trifolium campestre), Reiherschnabel (Erodium cicutarium), Silber-Fingerkraut (Potentilla argentea), Spitzwegerich (Plantago lanceolata), Hungerblümchen (Draba verna), Kleiner Storchschnabel (Geranium pusillum), Wegwarte (Cichorium intybus), Mäu- seschwanz-Federschwingel (Vulpia myuros), Schmalblättriges Wiesenrispengras (Poa pratensis angustifolia), Rotschwingel (Festuca rubra), Weiche Trespe (Bromus hordeaceus) und einige wei- tere.

Der ganz überwiegende Teil des Baumbestandes hat ein Alter von < 50 Jahren, d.h. er ist relativ jung. Älter sind vermutlich eine Süßkirsche und ein Apfelbaum im Nordwesten sowie zwei groß- kronige Walnussbäume.

Der Totholzanteil in den Baumkronen aller Bäume ist gering. Bäume mit Baumhöhlen wurden in- nerhalb des Plangebiets nicht festgestellt.

Im Plangebiet sind vier Baulichkeiten vorhanden:

- ein offener Fahrzeugschuppen aus Betonfertigteilen,

- ein geschlossene Gartenhütte aus Blech moderner Bauart (Abb. 3),

- ein teils offener, teils geschlossener alter Geräteschuppen in Holzbauweise (Flst. 39/1, Abb. 5), - eine massiv gebaute Garage/Werkstatt, hoher Renovierungsstandard.

Aufgrund der nur wenigen dichteren Gehölzstrukturen und großkronigen Bäume sind die Lebens- bedingungen für Bäume und Gebüsche besiedelnde Freibrüter unter den Vögeln nur mäßig gut.

Für Baumhöhlen besiedelnde Vögel und Fledermäuse ist im Untersuchungsgebiet kein erkennba- res Potenzial vorhanden. Von den Gebäuden im Plangebiet besitzt nur der Schuppen auf Flst.

39/1 ein Potenzial für Fledermausquartiere.

Die an das Plangebiet angrenzenden Flächen sind ganz überwiegend von Wohnbebauung mit Hausgärten, im Südosten von einem landwirtschaftlichen Betrieb geprägt. Es sind hier keine Le- bensräume vorhanden, die im Zusammenhang mit der Planung artenschutz- oder biotopschutz- rechtliche Konflikte erwarten lassen.

(6)

3.2 Fledermäuse

Sämtliche Fledermausarten sind als Arten aus Anhang IV EU-FFH-Richtlinie streng geschützt.

(1) Methodik

Die Fledermauserfassungen beinhalteten visuelle Beobachtungen, die Aufnahmen von Lautäuße- rungen der Tiere, die Sichtung des Baumbestandes und der Gebäude auf ihre Quartierpotenziale.

Die Erfassung der Fledermausrufe erfolgte mit Hilfe eines Ultraschall-Detektors (Gerät ´Batlogger M´, Hersteller Elekon). Die aufgezeichneten Laute wurden zur vertiefenden Artbestimmung bzw.

Kontrolle mit Hilfe der Auswertungssoftware BatExplorer von Elekon im Büro analysiert.

Insgesamt wurden 2 Abendbegehungen durchgeführt. Sie beinhalteten immer die Dämmerungs- phase, d.h. den Zeitabschnitt nach Sonnenuntergang, innerhalb dessen die Fledermäuse ihre Ta- gesquartiere verlassen (Ausflugsphase). Damit sollte, möglichst gleichzeitig durch akustische und optische Wahrnehmung, in Erfahrung gebracht werden, ob in dem einzigen Gebäuden mit einem erkennbaren Potenzial (Schuppen auf Flurstück 39/1) Fledermausquartiere vorhanden sind.

Beide Untersuchungstermine (28.05, 10.06.) lagen in der Zeit der Jungenaufzucht, in welcher die Fledermausweibchen meist größere Verbände in Fortpflanzungsquartieren („Wochenstuben“) bil- den.

Die Beobachtungen in der Dämmerungsphase fanden daher im näheren Umfeld dieses Schup- pens statt. Nach Ende der Dämmerung wurde das ganze Plangebiet und seine Umgebung abge- laufen.

(2) Untersuchungsergebnisse

Flugaktivitäten:

Im Plangebiet wurden Aktivitäten von drei Fledermausarten ermittelt:

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), RLH: 3, RLD: - Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), RLH: 2, RLD: 3 Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), RLH: 2, RLD: G (3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, G = Gefährdung anzunehmen)

Die Rote Liste Hessen gibt einen veralteten Stand von 1996 wieder. Die drei nachgewiesenen Ar- ten befinden sich inzwischen gemäß “Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen“

(2. Fassung, HMUELV 2011) hessenweit in einem guten Zustand. Auch bundesweit gilt der Erhal- tungszustand der drei Arten als günstig.

Der ganz überwiegende Anteil der aufgezeichneten Rufe stammten von der häufigsten Fleder- mausart, der Zwergfledermaus. Diese Art war im gesamten Plangebiet fliegend präsent. In aller Regel war nur ein Einzeltier, in wenigen Fällen waren aber auch zwei Tiere gleichzeitig zu be- obachten.

(7)

Die Fledermäuse flogen bereits ab der ersten Dämmerungsphase von außen in das Plangebiet ein. Sie überflogen das Gebiet überwiegend von Südwest nach Nordost. Nur einzelne Tiere ver- weilten für mehrere Minuten jagend im Plangebiet. Dann wechselten sie zu offenbar ergiebigeren Jagdgebieten außerhalb des Siedlungsbereichs.

Ein Ausfliegen aus dem Schuppen auf Flurstück 39/1 oder aus einem der anderen im Plangebiet vorhandenen Kleingebäude wurde nicht beobachtet. Dazu ist anzumerken, dass im Ortskern von Rodau noch mehrere Scheunen und weitere nischenreiche Altbauten mit geringem Renovierungs- standard vorhanden sind, die ein wesentlich höheres Quartierpotenzial besitzen als die relativ klei- nen Nebengebäude im Plangebiet.

Als weitere Fledermausarten wurden die Rauhautfledermaus und die Breitflügelfledermaus registriert, allerdings jeweils nur mit einem Transferflug am 28.05.2021 nach 22.00 Uhr, also deut- lich nach der Ausflugszeit aus dem Quartier.

Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus wählen ihre Sommerquartiere (= Schlaf-, Fortpflan- zungs- und Balzquartiere) vorzugsweise in Ritzen und Spalten in und an Gebäuden. Von Natur aus sind sie Felsbewohner. Die Rauhautfledermaus ist seltener in Gebäuden, sie bevorzugt Baumhöhlen.

Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Fledermausarten das Plangebiet überfliegen oder zeitweilig als Nahrungshabitat aufsuchen.

Fazit:

Hinweise auf ein Fortpflanzungsquartier (Wochenstube) gibt es im Plangebiet nicht.

Es ist nicht völlig auszuschließen, dass der Schuppen auf Flst. 39/1 gelegentlich als Schlafquartier aufgesucht wird. Beobachtungen hierzu gibt es nicht.

Für mögliche Quartiere in Rindenspalten o.ä. Höhlungen von Bäumen gibt es keine Verdachts- momente. Bäume mit Baumhöhlen wurden im Plangebiet nicht festgestellt.

Das Vorkommen eines Winterquartieres (frostfreier kühl-feuchter Keller, der ganzjährig zu beflie- gen ist) ist für das Plangebiet auszuschließen.

3.3 Vögel

Sämtliche europäische Wildvogelarten sind gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt.

Einen höheren Schutzstatus besitzen die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten streng geschützten Arten sowie die Vogelarten, deren Populationen sich gemäß “Leitfaden für die arten- schutzrechtliche Prüfung in Hessen“ (2. Fassung, HMUELV 2011) hessenweit in einem ungünsti- gen Zustand befinden. Sie sind ein besonderer Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung.

Während der Geländebegehungen wurden die Vögel anhand ihrer Gesänge sowie sonstiger Laut- äußerungen und, soweit möglich, optisch identifiziert.

(8)

Die Festlegung des Status als Brutvogelart begründet sich entweder auf beobachtetes Brutverhal- ten (Reviergesang, Tragen von Nistmaterial bzw. Futter), gefundene arttypische Nester mit Art- nachweis und/oder auf gemeinsam beobachtete Jung- und Altvögel. Konnte eine potenzielle Brut- vogelart nur ein Mal wahrgenommen und nicht einem festen Standort (Revier) zugeordnet werden, wurde der betreffende Vogel als Gast eingestuft.

Ergebnisse:

Im Plangebiet wurden insgesamt 18 Vogelarten registriert (Tab. 1).

Davon brüteten während der Vogelbrutzeit 2021 etwa 7 Vogelarten. Blaumeise und Kohlmeise brüten mit hoher Wahrscheinlichkeit in Nistkästen, deren Standort nicht näher ermittelt wurde. Die Bachstelze wurde regelmäßig im Südosten des Plangebiets festgestellt. Der Neststandort könnte auch angrenzend außerhalb des Plangebiets liegen.

Die übrigen 11 Arten wurden nur als Gäste beobachtet. Es ist allerdings davon auszugehen, dass noch weitere Arten das Gebiet als Nahrungshabitat aufsuchen.

Sämtliche im Plangebiet ermittelten Brutvogelarten befinden sich mit ihren Populationen hessen- weit in einem günstigen Erhaltungszustand.

Tab. 1: Vogelarten im Plangebiet

BP = Anzahl der ermittelten oder geschätzten Brutpaare im Plangebiet:

Fett hervorgehoben: Brutvogelarten mit höherem Schutzstatus, für sie besteht die Notwendigkeit einer Ein- zelfallprüfung zur artenschutzrechtlichen Beurteilung

RLH = Rote Liste Hessen, RLD = Rote Liste Deutschland Angaben zum Schutzstatus:

§1) Nicht in der RLH geführte Art, die sich aber laut Hess. Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prü- fung hessenweit in einem ungünstigen Zustand befindet

§2) Gemäß Hess. Leitfaden sind die Populationen hessenweit nicht in einem ungünstigen Zustand

Brutvögel Anzahl Brutpaare

Bachstelze (Motacilla alba) 1 BP (?)

Ringeltaube (Columba palumbus) 1 BP

Blaumeise (Parus caeruleus) ? (Nistkasten)

Kohlmeise (Parus major) ? (Nistkasten)

Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros) 1 BP

Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) 1 BP

Amsel (Turdus merula) ca. 3 BP

Nur als (Nahrungs-)Gäste im Plangebiet beobachtet:

Mauersegler (Apus apus), RLH: -, RLD: - §1) Waldohreule (Asio otus), RLH: -, RLD: 3 §2)

(9)

Stieglitz (Carduelis carduelis), RLH: V, RLD: - §2) Aaskrähe (Corvus corone)

Mehlschwalbe (Delichon urbica), RLH: V, RLD: - §2) Buntspecht (Dendrocopos major)

Rauchschwalbe (Hirundo rustica), RLH: 3, RLD: 3 §2) Haussperling (Passer domesticus, RLH: V, RLD: - §2) Elster (Pica pica)

Girlitz (Serinus serinus), RLH: -, RLD: - §1) Star (Sturnus vulgaris), RLH: -, RLD: 3 §2)

Nur auf angrenzenden Flächen beobachtet:

Grünfink (Carduelis chloris) (1 BP)

Weißstorch (Ciconia ciconia), RLH: V, RLD: 3 §2) Türkentaube (Streptopelia decaocto), RLH: -, RLD: - §1)

Am Abend des 28.05.2021 wurden 2 rufende Junge der Waldohreule im Plangebiet in einem Walnussbaum beobachtet. Später wechselten sie in das nördlich gelegene Wohngebiet. Bei dieser Art besteht keine engere Bindung an das Plangebiet.

Ein Weißstorch stand an zwei Untersuchungstagen auf dem Dach eines angrenzend stehenden landwirtschaftlichen Gebäudes.

2.4 Sonstige Arten

Als eine potenzielle Reptilienart ist für das Plangebiet die nach FFH-Richtlinie Anhang IV streng geschützte Zauneidechse (Lacerta agilis) in Betracht zu ziehen.

Bei den Geländebegehungen wurde auf ein mögliches Vorkommen der Art geachtet. Sonnenex- ponierte Säume, insbesondere entlang des Weges, wurden gezielt abgesucht. Dabei wurden keine Beobachtungen zu der Art oder zu weiteren Reptilien gemacht. Die Rahmenbedingungen sind für die Zauneidechse relativ ungünstig. Die Lage im Siedlungsbereich ist isoliert. Die Vegetationsde- ckung ist auf den Wiesen- und Rasenflächen Beschattung hoch. Es fehlen sonnenexponierte san- dige Eiablageplätze. Katzen und Hunde sind als mögliche Eidechsenjäger präsent.

Als eine weitere potenzielle Reptilienart ist im Plangebiet die Blindschleiche (Anguilla fragilis, nach BArtSchV besonders geschützt) zu betrachten. Für sie sind die Rahmenbedingungen dort etwas günstiger als für die Zauneidechse.

Bei den Geländebegehungen wurde auch ein Augenmerk auf weitere Tiergruppen, wie Heuschre- cken oder Tagfalter gelegt. Dabei wurden nur häufige und in der Region allgemein verbreitete Ar- ten mit geringer Artenvielfalt beobachtet. Der Blütenreichtum ist im Plangebiet relativ gering. Vor allem fehlen „extreme“ Lebensräume wie nährstoffarme Trockenstandorte oder Feuchtbereiche.

Vorkommen geschützter Pflanzenarten wurden bei den eigenen Untersuchungen nicht festge- stellt. Ein Vorkommen von Arten mit hohem Schutzstatus oder Gefährdungsgrad ist aufgrund der standörtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen im Gebiet nicht zu erwarten.

(10)

4

. Zu erwartende Auswirkungen der Planung

Bei der Realisierung des Bebauungsplans werden voraussichtlich sämtliche privaten Vegetations- flächen in ihrer jetzigen Form beseitigt, ebenso die wenigen vorhandenen Nebengebäude. Sie werden durch Bebauung, Erschließung und neue Freiflächengestaltung ersetzt.

Der vorhandene Kinderspielplatz und der Festplatz werden durch den Bebauungsplan nicht verän- dert.

4.1 Zu erwartende Auswirkungen der Planung auf geschützte Arten gemäß § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG

Die hier zu prüfenden artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG betreffen im Hinblick auf geschützte Arten

(1) den Fang, die Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), (2) die Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und

Wanderungszeiten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG),

(3) die Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) oder

(4) die Entnahme wild lebender Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihrer Ent- wicklungsformen aus der Natur sowie die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).

Der Tatbestand (1) betrifft sämtliche europäische Vogelarten sowie die Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie).

Der Tatbestand (2) betrifft sämtliche europäische Vogelarten sowie Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, falls sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer betroffenen Art verschlechtert (= erhebliche Störung).

Der Tatbestand (3) betrifft sämtliche europäische Vogelarten sowie Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, falls die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt sind.

Der Tatbestand (4) betrifft nur Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH- Richtlinie) aufgeführt sind. Solche Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht vorhanden.

Durch die Planung werden möglicherweise folgende Tatbestände nach § 44 BNatSchG im Hin- blick auf europäische Vogelarten bzw. Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie berührt:

(11)

Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und

Störung während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Sofern nicht geeignete Maßnahmen getroffen werden, ist es nicht auszuschließen, dass beim Ab- bruch von Gebäuden oder bei der Rodung von Gehölzen Individuen geschützter Arten getötet oder verletzt werden. Das betrifft die Brutvogelarten Bachstelze, Ringeltaube, Blaumeise, Kohlmeise, Hausrotschwanz, Mönchsgrasmücke und Amsel.

Die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung dieses Tatbestands sind die

 Berücksichtigung der gesetzlichen Ausschlussfristen für Gehölzrodungen und Schnitt wäh- rend der Brut- und Setzzeiten sowie

 zeitliche Einschränkungen für den Gebäudeabbruch.

4.2 Sonstige Auswirkungen der Planung

(keine Tatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG):

Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten allgemein verbreiteter und häufiger Brut- vogelarten

Mit der Realisierung der Planung werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Fortpflanzungsstätten ein- heimischer Brutvogelarten beseitigt, deren lokale Populationen sich gemäß „Leitfaden für die ar- tenschutzrechtliche Prüfung in Hessen“ (2. Fassung, HMUELV 2011) bzw. der aktuellen Roten Liste Vögel Hessen in einem günstigen Zustand befinden. Es sind dies die Arten Bachstelze, Rin- geltaube, Blaumeise, Kohlmeise, Hausrotschwanz, Mönchsgrasmücke und Amsel.

Für ihre Bestände sind durch den Bebauungsplan keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten. Eine Bereitstellung von Ersatzniststätten oder die Herstellung von Ersatzhabitaten ist naturschutzrechtlich nicht zwingend geboten.

Verlust des Nahrungshabitats

Das Plangebiet wird von mehreren geschützten Arten lediglich zur Nahrungsbeschaffung aufge- sucht (Zwergfledermaus, Stieglitz, Girlitz, Haussperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Mauer- segler, Star, Elster, Aaskrähe, Buntspecht und potenziell noch einige weitere Arten. Für diese Ar- ten ist das Plangebiet ein Nahrungshabitat, das zur Stabilisierung der lokalen Vorkommen beiträgt.

Allerdings ist die Zerstörung oder die Funktionsminderung eines Nahrungshabitats nur dann ein Tatbestand nach § 44 BNatSchG, wenn die betroffene Art (ihre lokale Population) dadurch in ih- rem Bestand unmittelbar gefährdet wird. Dies ist im Hinblick auf die hier vorhandenen oder poten- ziell zu erwartenden Arten nicht gegeben, zumal auch nach der Planrealisierung hier weiterhin Jagdmöglichkeiten für Fledermäuse bzw. Futterangebote für Vögel bestehen.

Angrenzende Flächen

Auf den angrenzenden Flächen wurden keine Arten beobachtet, für die es infolge der Planung zu einer relevanten Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen kommen könnte.

(12)

5. Maßnahmen zum Artenschutz, Fazit

5.1 Maßnahmen zur Vermeidung von Tatbeständen gem. § 44 BNatSchG

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Zur Vermeidung oder Verhinderung von Störungen, Tötungen und/oder Schädigungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie sind folgende Vorkehrungen zu beachten:

(1) Baumfällungen und Gehölzrodungen

Notwendige Baumfällungen oder Gehölzrodungen sind aus Gründen des Vogel- und Fle- dermausschutzes im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar durchzuführen (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Vor der Durchführung einer Baumfällung sind die betreffenden Bäume fachkundig auf Baumhöhlen und deren Funktion für geschützte Arten zu prüfen.

Falls sich in einer Baumhöhle ein Fledermausquartier befindet, sind in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

(2) Schutz von gebäudebesiedelnden Tierarten Zeitliche Beschränkung (Europäische Vogelarten):

- Der Abriss von Gebäuden ist nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar eines Jahres zulässig.

- Bei Abriss von Gebäuden außerhalb des o.a. angeführten Zeitraumes sind die Gebäude durch eine ökologisch fachkundige Person auf Brutbesatz durch Vögel zu kontrollieren. Bei festgestellten Bruten ist der Abriss aufzuschieben, bis die Brut inklusive Aufzucht abge- schlossen ist.

Quartierkontrolle vor Eingriffen (Fledermäuse nach Anhang IV der FFH-Richtlinie):

- Vor dem Abriss von Gebäuden sind diese (auch außerhalb der Ausschlussfristen nach

§ 39 BNatSchG) durch eine ökologisch fachkundige Person auf Fledermausquartiere zu kontrollieren. Bei Vorhandensein von besetzten Quartieren sind die Abrissarbeiten aufzu- schieben, bis die Tiere das Quartier selbstständig verlassen haben. Daraufhin sind die Quartiere zu verschließen.

5.2 Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität im Plan- gebiet

(1) Aufhängung von Nist- und Quartierkästen

Es wird empfohlen, an Gebäuden im Plangebiet spezifische Nistkästen für Fledermäuse und Vögel, z.B. Hausrotschwanz, Star, Haussperling oder Mehlschwalbe, aufzuhängen oder einzubauen.

(13)

(2) Insektenverträgliche Freiflächenbeleuchtung

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen nachtaktiver Insekten sind für die Außenbeleuch- tung ausschließlich Leuchtmittel mit einer Farbtemperatur von bis zu 3.000 Kelvin (warm- weiße Lichtfarbe) zulässig. Es sind vollständig gekapselte Leuchtengehäuse zu verwen- den, die ihr Licht abgeschirmt in den unteren Halbraum emittieren.

(3) Zäune sollten mit einem Abstand zum Boden von mindestens 15 cm errichtet werden, um Tieren (z.B. Igel) die Möglichkeit zu geben die Einfriedung zu überwinden.

Fazit:

Die Planung führt nicht zu Tatbeständen des § 44 BNatSchG, wenn die in Kap. 5.1 für den Ar- tenschutz formulierten Vermeidungs-, Schutz- und funktionalen Ausgleichsmaßnahmen berück- sichtigt werden.

(14)

6.

Fotodokumentation (Abb. 1 - 7)

Abb. 1: Festplatz (vorne) und Spielplatz im Hintergrund, Ansicht von Westen

Abb. 2: Spielplatz nicht dichten Gehölzstrukturen

(15)

Abb. 3: Gartengrundstück mit Hochstämmen und Halbstämmen, Gartenhütte

Abb. 4: Obstgarten mit Vielschnittrasen, Halbstämmen und Buschbäumen

(16)

Abb. 5: Schuppen auf Flurstück 39/1

Abb. 6: links traditioneller bäuerlicher Nutzgarten, rechts Wiesenbrache

(17)

Abb. 7: private Hausgärten im Westen des Plangebiets

(Dr. H. Franz, Dipl.-Biol.)

FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung

(18)

12

2

4 6

1 9

13

11 7

5 19

18 7

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14A

15

14

21A

17A

2

2 16

27A

13

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10

4 18

11

9

11

3

9A

9 5

5

16 17

20

8

4 23A

II

HsNr.2A

Flur 1

Hauptstraße

Mittelstraße

186 205

84

32 99 3

10

47 7

260

92

47

5 195

2 90

2 92 4

42 4

39 1

54 2

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31 2 200

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47 3

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164 2 90

4

195 1

192

220 1

36 198

27

99 103/3

88 4

194

99 15 34

2 92

2

259

191

34 8

258

35

34 7

189 103

2 199

221

88 6

197

187 47

5

42 4

39 1 103 1

32 4

34 5 88

7 103/3

35 103

2 90

4

191 38

1

85 7

Ki

Ki Ki

Ap

Wn

Wn

Wn Wn

Pfl

Obstbäume: Buschbäume und Halbstämme Vielschnittrasen

Biotoptypen im Plangebiet:

Nutzgarten

dichte Gehölzbestände, Gebüsche

Obst- und Walnussbäume: Hochstämme

Gebäude im Plangebiet (Schuppen) Wiese, Wiesenbrache

Maßstab: 1: 750 Datum: 27.07.2021

FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung Heinrich-Delp-Straße 82 64297 Darmstadt Tel. 06151-76867 E-Mail: franz-da@gmx.de

Plan 1: Biologische Untersuchungen - Untersuchungsergebnisse

Grenze des Bebauungsplangebiets

Fledermäuse

beobachtete Jagdgebiete der Zwergfledermaus

Brutvögel und Nahrungsgäste (G)

0 10 50 100 m

Bachstelze Haussperling(G)

Buntspecht(G)

Ringeltaube

Amsel

Ringeltaube

Elster(G) Amsel

Haussperling(G)

Aaskrähe(G)

Haussperling(G) Star(G)

Star(G)

Star(G) Elster(G)

Kohlmeise(G)

Mönchsgrasmücke Haussperling(G)

Star(G)

Grünfink Blaumeise(G)

Weißstorch(G) Ringeltaube

Girlitz(G)

Hausrotschwanz Ringeltaube(G)

Kohlmeise(G) Mönchsgrasmücke(G)

2 junge Waldohreulen rufend am 28.05.2021

Transferflug Rauhaut- fledermaus Transferflug

Breitflügel- fledermaus Stieglitz(G)

Amsel Haussperling(G)

Hausrotschwanz

Stieglitz(G) Aaskrähe(G)

Referenzen

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