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Senatsverwaltung für Integration, Berlin, den Arbeit und Soziales

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Academic year: 2022

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1 Senatsverwaltung für Integration, Berlin, den 02.09.2019

Arbeit und Soziales 9028-1006

III SL 2.1 bianka.zuehlke@senias.berlin.de

An

den Vorsitzenden des Ausschusses für Integration, Arbeit und Soziales

über

die Vorsitzende des Hauptausschusses über

den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über

Senatskanzlei - G Sen -

Einzelplan 11 – Integration, Arbeit und Soziales Kapitel 1150

Berichterstattung zur 2. Lesung des Entwurfs des Doppelhaushaltes 2020/2021 Titel 54010

Rote Nummer

Vorgang: 38. Sitzung des Ausschusses für Integration, Arbeit und Soziales am 08.08.2019

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes von Berlin für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021 – HG 20/21 Berichtsauftrag Nr. 53 (lfd. Nr. 112 a- d)

Ansätze (tabellarisch) zu allen thematisierten Titeln, und zwar für das

Haushaltsjahr 2018: 1.734.000 €

Haushaltsjahr 2019: 1.572.000 €

Haushaltsplanentwurf 2020: 1.345.000 € Haushaltsplanentwurf 2021: 1.685.000 €

Ist Haushaltsjahr 2018: 1.192.544 €

Verfügungsbeschränkungen: 0 € aktuelles Ist 08.08.2019: 82.577 € Gesamtkosten:

Der Ausschuss für Integration, Arbeit und Soziales hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen:

FrageNr. 112 a bis d

„Zu Erl. 1

Bitte die Veränderung bei den Betreuungsvereinen separat darstellen? Bitte um Erläuterun- gen zum aktuellen Stand. (i. Verbindung auch mit den bei 1050/68406 (korrigiert

1150/68406) veranschlagten Ansätzen)

Zu Erl. 4 und 5

2135

(2)

2 Was soll evaluiert werden bzw. welcher inhaltliche Fokus liegt auf der Evaluation des ISP und IFP? Wann ist mit einem Bericht zur Evaluation des ISP und des IFP zu rechnen? Wie ist der Zeitplan? Welchen Hintergrund hat die Erhöhung des Ansatzes im Jahre 2021 im Vergleich zu 2020? Welcher Dienstleister übernimmt diese Evaluation und mit welcher Ziel- setzung?

Bitte um Erläuterung der geplanten Evaluationen.

Welche Fragestellungen sollen im Integrierten Sozialprogramm im Zeitraum 2020/2021 eva- luiert werden? Wie soll die Ziel‐ und Wirkungssteuerung evaluiert werden? Wer oder was soll in diesem Zusammenhang evaluiert werden (Zuwendungsempfänger, Verwaltung?) Wie werden sich die Dokumentationsvorgaben für die Zuwendungsempfänger verändern?

Wird der mögliche zeitliche Mehr-aufwand der Zuwendungsempfänger zur Dokumentation im Rahmen der Ziel‐ und Wirkungssteuerung zukünftig beachtet?

Zu Erl. 9

Für wen ist diese Beratung?

Zu Erl. 10

Was ist hier konkret in 2021 noch geplant und inwiefern bedarf es hierfür der Verpflich- tungsermächtigung?

Zu Erl. 11

Inwieweit wird es für die Koordination des Personalentwicklungskonzepts zur Umsetzung des BTHGs zusätzlich zu dem externen Dienstleister Personalstellen innerhalb der Verwal- tung geben?

Wenn ja, wie sind diese Stellen eingruppiert und in der Verwaltung angesiedelt?

Wie ist die Schnittstelle zwischen Land und Bezirken im Bereich Personalentwicklung si- chergestellt?

Was sind das für Firmen, die da engagiert werden (Zwecke Organisationsentwicklungspro- zess auf bezirklichen Ebenen, Personalentwicklung)?

Inwieweit stehen schon Träger bzw. Dienstleister für die externen Aufträge rund um das BTHG fest bzw. wie sind die Pläne bezüglich einer möglichen Ausschreibung?

Inwieweit ist für die strukturierte Beteiligung von Menschen mit Behinderungen eine Ge- schäftsstelle oder professionelle Unterstützung für ehrenamtliche Arbeit geplant?

Bitte um Erläuterung der Notwendigkeit einer neuen Leistungs- und Vergütungsstruktur.

Bitte um Erläuterungen zum Bedarf und

- zu dem aktuellen Umsetzungsstand sowie den geplanten Qualifizierungskonzepten - zu den geplanten neuen Leistungs- und Vergütungsstrukturen

- zur Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe und - Aufschlüsselung der Mittelverwendung.

Wer sind die Dienstleister bzw. nach welchen Kriterien werden diese gewählt?

Wie würden sich die Kosten entwickeln, wenn nicht in jedem Bezirk Anlaufstellen für BuT eingerichtet würden, sondern beispielsweise nur in einem einzigen oder in jedem zweiten?

Begleitung der Umsetzung der neuen Leistungs‐ und Vergütungsstruktur: mit welcher Inten- tion verfolgt die Sozialverwaltung das Vorhaben einer neuen Vergütungsstruktur im Zuge der Umsetzung des BTHG obwohl diese mit dem SGB IX gar nicht vorgegeben ist? Welche Fak- toren sprechen gegen das jetzige, bewährte Vergütungssystem für entgeltfinanzierte Leis- tungen der Eingliederungshilfe? Einrichtung und Begleitung von Gremien: Wie und in wel- cher Höhe sind Aufwandentschädigungen, neben der Herstellung barrierefreier Zugänge, für die ehrenamtlichen Teilnehmenden der Interessenvertretung der Menschen mit Beein- trächtigung eingeplant?

Zu Erl. 12

Um welche Beratungsleistungen handelt es sich hierbei konkret?

Inwiefern sind die Hilfen nach §§ 67 ff SGB XII bei den Beratungsleistungen im Rahmen von Entgeltverhandlungen inkludiert?

(3)

3 Zu Erl. 13

Bitte um Erläuterung der geplanten Dokumentationen.

Bitte erläutern. Welche Beratungsleistungen sollen beauftragt werden und zu welchem Zweck? Wer soll für welche inhaltliche Dokumentation beauftragt werden?

Woran bemisst sich die Höhe der Ansätze?

Bitte um Erläuterungen zum Beratungsbedarf und zu den Dienstleistern.

Was ist mit der „Beauftragung von Beratungsleistungen im ISP für Dokumentation“ genau gemeint?

Um welche Dokumentationen geht es hierbei?

Was sind die Anforderungen an die Dokumentation?

Was wird von wem dokumentiert?

Wer soll beraten werden (Zuwendungsempfänger, Verwaltung)?

Was wird von wem dokumentiert?

Wer soll beraten werden (Zuwendungsempfänger, Verwaltung)?

Ich bitte, den Beschluss mit nachfolgender Darstellung als erledigt anzusehen.

Hierzu wird berichtet:

Zu Erl. Nr. 1 (Verweis auf Bericht Nr. 55)

Ab dem Haushaltsjahr 2020 werden die Ausgaben für Betreuungsvereine bei Kapitel 1150, Titel 68406 veranschlagt. Der bestehende Vertrag mit den 12 Betreuungsvereinen endete zum 31.12.2018. Im Haushaltsjahr 2019 erfolgt die Finanzierung über Zuwendungen auf der Basis von Förderrichtlinien. Die Haushaltsmittel wurden im Wege der Deckungsfähigkeit dem Titel 68406 in Höhe von 930.000 Euro zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig reduzierte sich der Teilansatz bei dem Titel 54010 um den gleichen Betrag. Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen zu den Betreuungsvereinen im BerichtNr. 55.

Teilansatz 2018 2019 2020 2021

54010 Erl. 1 740.000 € 930.000 € 0,00 € 0,00 €

68406 II. 0,00 € 0,00 € 1.200.000 € 1.200.000 €

Summe 740.000 € 930.000 € 1.200.000 € 1.200.000 €

Zu Erl. Nr. 4 und 5

Es ist vorgesehen, die Förderpraxis für die Förderprogramme ISP und IFP STZ in stärkerem Maße zu evaluieren und die Umsetzbarkeit einer Ziel- und Wirkungssteuerung zu prüfen.

Der Fokus (Zielsetzung) wird zunächst auf die modellhafte Entwicklung eines Zielsystems gelegt. Für die Evaluationen wird von Ausgaben i.H.v. insg. 70.000 Euro ausgegangen, die aufgrund des Zeitablaufes von Vergabeverfahren und Durchführung der Evaluation voraus- sichtlich überjährig kassenwirksam werden.

Wer den Auftrag durchführen wird ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mitteilbar, da die Leistungsanforderung erst vergaberechtlich ausgeschrieben werden muss. Welche Frage- stellungen im Rahmen der Evaluation von Zuwendungsempfängern innerhalb des ISP und IFP STZ zu beantworten sein werden, wird in Abstimmung mit der LIGA und Zusammenar- beit mit einem auszuwählenden externen Dienstleister während der Initiierung und Durchfüh- rung des Evaluationsprozesses erarbeitet werden. Dies kann nicht durch die Verwaltung allein erbracht werden.

(4)

4 Im Kooperationsgremium des ISP wurden hierfür 2017 gemeinsam mit der LIGA Eckpunkte verabschiedet, die in mehreren Schritten zunächst den Schwerpunkt auf eine Betrachtung der Förderpraxis und darauf aufbauend die Entwicklung von Zielen legt.

Die Umsetzung gemeinsam mit der LIGA u.a. auch in der entsprechenden Projektgruppe und modellhafte Erprobung in einem Angebotsbereich (in Abstimmung mit der LIGA der An- gebotsbereich 5 – Migrationssozialdienste) hat sich in der Folge allerdings als schwierig und komplex erwiesen.

Die Entwicklung von Zielen ist zudem Gegenstand der laufenden Verhandlungen mit der LIGA zum neuen Rahmenfördervertrag ab 2021.

Zu Erl. Nr. 9

Geplant sind Ausgaben zur Finanzierung von externen Begutachtungen zur Umsetzung der baurechtlichen Vorgaben sowie die Beauftragung Externer für die Bewertung/Begutachtung von Bauprojekten von Anbietern im Bereich der Behindertenhilfe. Der Fachbereich verfügt nicht über die erforderlichen baufachlichen Kenntnisse. Die bisher kostenfreien Prüfungen durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung BBR sind künftig entgeltpflichtig.

Zu Erl. Nr. 10

Mit der Entwicklung der Leitlinien der Berliner Seniorenpolitik setzt die SenIAS einen Be- schluss der Koalitionsvereinbarung bzw. Richtlinien der Seniorenpolitik um, nämlich die "par- tizipative Weiterentwicklung der Berliner Leitlinien der Seniorenpolitik". Die Leitlinien 2020 stellt SenIAS unter das im siebten Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesre- publik Deutschland formulierte Leitbild „Zugehörigkeit und Teilhabe“. Orientiert an diesem Leitbild lassen sich vier Handlungsfelder der Berliner Seniorenpolitik 2020 definieren:

• Handlungsfeld 1 - Gesellschaftliche und politische Teilhabe fördern

• Handlungsfeld 2 - Gleichberechtigte und vielfältige Teilhabe fördern

• Handlungsfeld 3 - Die räumlichen Bedingungen für Teilhabe schaffen

• Handlungsfeld 4 - Die gesundheitlichen und pflegerischen Bedingungen für Teilhabe schaffen

Im Zuge der neuen Konzeption der Leitlinien der Berliner Seniorenpolitik werden seit Früh- jahr 2019 in Arbeitsgruppen, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Ressorts, der Be- zirksämter und der Seniorenmitwirkungsgremien bestehen, konkrete Maßnahmen formuliert.

Am 01.10.2019 sollen anlässlich des Internationalen Tages der älteren Menschen bei der Fachtagung „Leitlinien der Berliner Seniorenpolitik 2020“ in Berlin-Lichtenberg die Maßnah- menvorschläge einem breiteren Fachpublikum vorgestellt, diskutiert und vor allem priorisiert werden. Bei Bedarf werden die jeweiligen Arbeitsgruppen zu den Handlungsfeldern im Herbst 2019 die Maßnahmenentwürfe anpassen.

Im Jahr 2020 erfolgt der politische Abstimmungsprozess sowohl zu den Leitlinien wie auch zu den Maßnahmen. Ziel ist es, dass die neuen Leitlinien und die konkreten Maßnahmen bis zum in Berlin stattfindenden Kongress der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landessenioren- vertretungen anlässlich des Internationalen Tages der älteren Menschen am 01.10.2020 beschlossen sind.

Da es sich um eine noch im Prozess befindliche Weiterentwicklung handelt, können zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Maßnahmen genannt werden. Maßnahmenvorschläge sind beispielsweise:

- Einrichtung einer digitalen Informationsplattform für Berliner Seniorinnen und Senioren - Empowerment-Workshops für LSBTI Seniorinnen und Senioren zu Möglichkeiten der

politischen Teilhabe im Alter

- Etablierung von Diskussionsforen zwischen Jung & Alt

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5 Für die Umsetzung der Maßnahmen ist eine Verpflichtungsermächtigung in 2020 in Höhe von 70.000 Euro sowie ein Ansatz für 2021 in gleicher Höhe veranschlagt.

Zu Erl. Nr. 11

Für die bessere Zusammenarbeit zwischen Land und Bezirken, auch ressortübergreifend, ist die Einrichtung eines Berliner Steuerungskreises Eingliederungshilfe geplant. Dieser soll eine gesetzliche Grundlage im Berliner Teilhabegesetz - BlnTG (vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung dieses Gesetzes) erhalten.

Die landesseitige Planung von Qualifizierungsmaßnahmen ist in der Eingliederungshilfe ein- geübte Praxis und wird von den Bezirken nicht nur begrüßt sondern aktiv eingefordert. Die- ses Angebot soll mit Blick auf die Fachkräfteanforderungen nach § 97 SGB IX über die Er- stellung neuer Konzepte für Qualifizierungsmaßnahmen und deren Umsetzung den Bedar- fen des vorhandenen Personals und zudem den Bedarfen des neu zu rekrutierenden Perso- nals gerecht werden.

Die Vergabe entsprechender Dienstleistungen soll im Wege öffentlicher Ausschreibungen erfolgen. Insofern können zu diesem Zeitpunkt noch keine Firmen bzw. externen Dienstleis- ter genannt werden.

Inwieweit bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung für diese Aufgabenstellungen Personal eingesetzt werden muss ist jetzt noch nicht absehbar und wird zu gegebener Zeit über eine Prüfung des Geschäftsverteilungsplans ermittelt.

Sowohl BTHG als auch BlnTG sehen mehr Beteiligung durch Menschen mit Behinderungen und deren Interessensvertretungen vor. Sinnvoll wäre, dafür vorhandene Strukturen und Zuständigkeiten zu nutzen; also den Landesbeirat mit seiner bereits existierenden Ge- schäftsstelle, die bezirklichen Beiräte und die bezirklichen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen.

Zu Erl. Nr. 12

Der Träger der Sozialhilfe muss bei Entgeltverhandlungen im Bereich der Eingliederungshil- fe sich immer wieder mit aktuellen betriebswirtschaftlichen und juristischen Fragestellungen auseinandersetzen. Hierzu zählen z.B. DIN-gerechte Formulierungen von Testaten für spe- zielle Sachverhalte oder Auswirkungen von aktueller Rechtsprechung auf die entsprechen- den Sachverhalte. Diese Beratungsleistungen können durch Steuerberatungsbüros oder Rechtsanwaltskanzleien erbracht werden. Durch die Umsetzung des Bundesteilhabegeset- zes werden sich eine Vielzahl rechtlich neuer Fragestellungen ergeben, woraus sich auch der erhöhte Ansatz für das Jahr 2021 ergibt. Insgesamt wird sich die Anzahl der Einzelver- handlungen bei zunehmende Komplexität deutlich erhöhen. Daher wird damit gerechnet, dass externe Expertise erforderlich sein wird.

Zu Erl. Nr. 13

Für die Angebotsbereiche Wohnungslosenhilfe, Straffälligen- und Behindertenhilfe sollen im Rahmen der jährlichen Erfolgskontrollen Auswertungen zur spezifischen Entwicklung der Zielgruppen, die Weiterentwicklung des Berichtswesens, die laufende Begleitung und Unter- stützung der Projektträger durchgeführt werden.

Wer den Auftrag durchführt ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mitteilbar, da die Leis- tungsanforderung erst vergaberechtlich ausgeschrieben werden muss.

Elke B r e i t e n b a c h Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales

Referenzen

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