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GESELLSCHAFTSVERTRAG DER BREITBAND GRAFSCHAFT BENTHEIM GMBH & CO. KG

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Academic year: 2022

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GESELLSCHAFTSVERTRAG DER BREITBAND GRAFSCHAFT BENTHEIM GMBH & CO. KG

ABSCHNITT 1 – GRUNDLAGEN DER GESELLSCHAFT

§ 1 Firma, Sitz, Rechtsform

(1) Die Firma lautet: Breitband Grafschaft Bentheim GmbH & Co. KG.

(2) Die Gesellschaft ist auch dann zur Fortführung der Firma berechtigt, wenn einer oder mehrere Gesellschafter ausscheiden und ihr Name in der Firma enthalten ist. Alle Gesell- schafter stimmen der Firmenfortführung bereits heute unwiderruflich zu.

(3) Sitz der Gesellschaft ist Nordhorn.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens und öffentlicher Zweck

(1) Der öffentliche Zweck der Gesellschaft ist die Breitbandversorgung im Gebiet der Samt- gemeinden Emlichheim, Uelsen und Neuenhaus sowie der Gemeinde Wietmarschen flä- chendeckend sicherzustellen, zu fördern und dauerhaft zu sichern. Der Gegenstand des Un- ternehmens ist unter Beachtung der jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen die Schaffung, Unterhaltung, Instandhaltung und Wartung des passiven Netzes der passiven Inf- rastrukturmaßnahmen für eine flächendeckende Breitbandversorgung im Gebiet ihrer Mit- glieder. Zu diesem Zweck kann die Gesellschaft in eigene Infrastruktur investieren. Sie kann die Nutzungsrechte für Breitband – Telekommunikationsdienste (Telefonie, Internet, TV) gegen Entgelt an einen oder mehrere Netzbetreiber im Rahmen eines Pachtvertrages ver- geben. Die Gesellschaft hat weiterhin die Aufgabe, die Realisierung des Breitbandnetzes zu überwachen und zu steuern. In jedem Fall hat sie sich Mitwirkungsrechte bei wesentlichen betrieblichen Entscheidungen vorzubehalten. Die Gesellschaft hat sich Rechte im Bereich des Vertriebs und des Marketings vorzubehalten.

(2) Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte durchzuführen oder Maßnahmen vorzuneh- men, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen und Organschaftsverhältnisse einzugehen. Die Gesellschaft kann Beteiligungen an Gesellschaften erwerben, die Eigentümer von Infrastruktur von öffentlichem Interesse sind.

Dazu zählen namentlich Gesellschaften, die Netze im Bereich der Strom-, Gas und Wasser- versorgung halten.

§ 3 Dauer, Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft beginnt erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Ein vorzeitiger Ge- schäftsbeginn ist nicht zulässig. Sie wird auf unbestimmte Dauer errichtet. Im Außenverhält- nis besteht die Gesellschaft ebenfalls ab diesem Zeitpunkt.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

(2)

§ 4 Gesellschafter und Hafteinlage

(1) Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Breitbandgesellschaft Grafschaft Bentheim- Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Komplementär-GmbH) mit Sitz in Nord- horn. Sie ist zur Erbringung einer Einlage weder berechtigt noch verpflichtet. Sie ist am Ver- mögen der Gesellschaft nicht beteiligt.

(2) Kommanditisten sind:

a) der Landkreis Grafschaft Bentheim mit einer im Handelsregister einzutragenden Hafteinlage in Höhe von 8.250,00 EUR;

b) die Samtgemeinde Emlichheim mit einer im Handelsregister einzutragenden Hafteinla- ge in Höhe von 6.875,00 EUR;

c) die Samtgemeinde Neuenhaus mit einer im Handelsregister einzutragenden Hafteinla- ge in Höhe von 1.000,00 EUR:

d) die Samtgemeinde Uelsen mit einer im Handelsregister einzutragenden Hafteinlage in Höhe von 4.875,00 EUR;

e) die Gemeinde Wietmarschen mit einer im Handelsregister einzutragenden Hafteinlage in Höhe von 750,00 EUR;

f) die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH mit einer im Handelsregister einzutra- genden Hafteinlage in Höhe von 2.375,00 EUR;

g) die Stadtwerke Neuenhaus GmbH mit einer im Handelsregister einzutragenden Hafteinlage in Höhe von 875,00 EUR.

(3) Die Wirksamkeit des Beitritts als Kommanditist ist aufschiebend bedingt durch die Ein- tragung der Kommanditistenstellung in das Handelsregister.

§ 5 Gesellschaftskapital und Kapitalanteile der Gesellschafter

(1) Die Gesellschaft hat ein vollständig durch Einlagen zu erbringendes Festkapital von 25.000,00 EUR.

(2) Hieran sind die Gesellschafter wie folgt beteiligt:

a) der Landkreis Grafschaft Bentheim mit einem festen Kapitalanteil von 8.250,00 EUR, dh. zu 33,00 Prozent;

b) die Samtgemeinde Emlichheim mit einem festen Kapitalanteil von 6.875,00 EUR, dh. zu

27,50Prozent;

c) die Samtgemeinde Neuenhaus mit einem festen Kapitalanteil von 1.000,00 EUR, dh. zu 4,00 Prozent;

d) die Samtgemeinde Uelsen mit einem festen Kapitalanteil von 4.875,00 EUR, dh. zu 19,50 Prozent;

(3)

e) die Gemeinde Wietmarschen mit einem festen Kapitalanteil von 750,00 EUR, d.h. zu 3,00 Prozent;

f) die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH mit einem festen Kapitalanteil von 2.375,00 EUR, dh. zu 9,50 Prozent;

g) die Stadtwerke Neuenhaus GmbH mit einem festen Kapitalanteil von 875,00 EUR, dh.

zu 3,50 Prozent;

h) Die Komplementär-GmbH verfügt über keinen Kapitalanteil, ist also am Festkapital mit 0 Prozent beteiligt.

Der feste Kapitalanteil ist maßgeblich für die Beteiligung des Gesellschafters am Ergebnis und am Vermögen sowie an einem etwaigen Auseinandersetzungsguthaben der Gesellschaft sowie für sein Stimmrecht.

§ 6 Pflichteinlagen

(1) Die Gesellschafter leisten ihre Pflichteinlage in bar. Die Zahlung ist so zu leisten, dass sie der Gesellschaft spätestens am [Datum TT/MM/JJ] zur freien Verfügung steht.

(2) Die Gesellschafter sind nicht verpflichtet, ihre Einlage zu erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn der Kapitalanteil eines Gesellschafters negativ wird.

§ 7 Haftung der Kommanditisten

Sofern und soweit die von einem Kommanditisten nach § 4 Gesellschafter und Hafteinlagezu er- bringende Pflichteinlage die Höhe seiner Hafteinlage übersteigt, kann hieraus eine Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft iSv. § 171 Abs. 1 HGB nicht abgeleitet werden.

ABSCHNITT 2 – GESELLSCHAFTERKONTEN, KAPITALERHÖHUNG, GEWINNVERWENDUNG,

§8Konten der Gesellschafter

(1) Für jeden Gesellschafter werden ein festes Kapitalkonto, ein Verlustvortragskonto, und ein Rücklagenkonto bei der Gesellschaft geführt.

a) Das feste Kapitalkonto spiegelt seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und an den Gesellschaftsrechten wider. Dieses Kapitalkonto entspricht bei den Kommanditis- ten der zum Handelsregister angemeldeten Pflichteinlage.

b) Um die Feststellung aufgelaufener Verluste zu vereinfachen, ist für jeden Gesellschaf- ter ein Verlustvortragskonto einzurichten. Buchungen auf diesem Konto werden durch spätere Gewinne wieder ausgeglichen.

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c) Für jeden Gesellschafter wird außerdem ein Rücklagenkonto als weiteres Kapitalkonto eröffnet, auf welchem eine anteilige Kapitalrücklage sowie die im Rahmen der Ge- winnverteilung in die Rücklage einzustellenden Beträge verbucht werden.

(2) Kapital-, Rücklagen- und Verlustvortragskonten gem. Abs. 1 werden nicht verzinst.

(3) Des Weiteren wird für jeden Gesellschafter ein Privatkonto eingerichtet, über das sich der Verrechnungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern vollzieht. Alle sonstigen Beträge wie Einlagen, Entnahmen, Zinsen oder nicht zum Verlustausgleich benö- tigte bzw. in die Rücklage eingestellte Gewinne sind auf diesem Privatkonto zu verbuchen.

(4) Guthaben und Verbindlichkeiten auf dem Privatkonto werden mit dem jeweils marktübli- chen Zinssatz verzinst. Die Zinsberechnung erfolgt am Jahresende. Die Zinsen gelten im Ver- hältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand bzw. Ertrag.

§9Kapitalerhöhung

(1) Erhöhungen der Kapitalkonten gem. § 8 Konten der Gesellschafter Abs. 1 Buchst. a) (Kapital- erhöhungen) sollen grundsätzlich nur auf Grund von einstimmigen Gesellschafterbeschlüs- sen erfolgen.

(2) Kapitalerhöhungen gemäß Abs. 1 sollen grundsätzlich nur aus Gesellschaftsmitteln zulas- ten des Rücklagekontos vorgenommen werden.

ABSCHNITT 3 – GESCHÄFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG, WILLENSBILDUNG

§10Geschäftsführung und Vertretung

(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist die Komplementärin berechtigt und verpflichtet.

(2) Zur Geschäftsführung der Gesellschaft sind neben der Komplementärin eine oder mehrere Kommanditistinnen befugt.

(3) Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sind für Rechtsge- schäfte zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(4) Die Geschäftsführung ist zur Vornahme von Geschäften und Rechtshandlungen be- fugt, die den üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebs betreffen. Dies sind insbeson- dere:

a) den Verzicht auf Ansprüche der Gesellschaft und die Niederschlagung solcher, b) Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Verglei-

chen, soweit ein Betrag von 25.000 € nicht überschritten wird,

c) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem

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wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 25.000 € nicht überschrit- ten wird,

d) den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögens- gegenstandes einen Betrag von 25.000 € nicht übersteigt,

e) den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 2.000 € (die Gesamtbelastung 25.000 €) nicht übersteigt,

f) die Veräußerung und Belastung von Gesellschaftsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000 € nicht übersteigt,

g) die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 100.000 €,

h) die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche/jährliche Mietzins 2.000 €/ 25.000 € nicht übersteigt,

i) die Vergabe von Aufträgen nach durchgeführter Ausschreibung bis zu einem Wert von 50.000 €,

j) die Vergabe von Aufträgen nach Grundsatzbeschluss durch die Gesellschaf- terversammlung und vorhergegangener Ausschreibung nach VOB/VOL/VOF bis zu einem Wert von 1.000.000 €,

k) die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 50.000 €.

(5) Zur Vornahme von Geschäften und Rechtshandlungen, die über den üblichen Rah- men des Geschäftsbetriebes hinausgehen, ist die Einwilligung der Gesellschafterver- sammlung erforderlich. Dies gilt – aber nicht ausschließlich – für die nachstehenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte:

a) der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen;

b) die Erteilung von Bürgschaften und Sicherheiten;

c) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grund- stücksgleichen Rechten (Erbbaurechten);

d) Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern;

e) die Erteilung und der Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten;

f) der Erwerb, die wesentliche Erweiterung sowie die Veräußerung von Beteili- gungen;

g) die Neuaufnahme oder Aufgabe von Betätigungsfeldern, soweit dies nicht ohnehin eine Änderung des Unternehmensgegenstandes ist;

h) alle sonstigen Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsge- werbes der Gesellschaft hinausgehen.

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§ 11 Aufwendungsersatz, Geschäftsführervergütungen

(1) Die persönlich haftende Gesellschafterin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen.

(2) Für die Übernahme der persönlichen Haftung erhält die persönlich haftende Gesell- schafterin eine Vergütung in Höhe von 6 % ihres Kapitals p. a.

(3) Soweit Kommanditisten geschäftsführend tätig sind, steht ihnen eine Tätigkeitsver- gütung zu, die von Fall zu Fall von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird.

Diese Tätigkeitsvergütungen stellen im Verhältnis der Gesellschafter zueinander Aufwand dar.

§ 12 Gesellschafterversammlung

(1) Beschlüsse der Gesellschafter, die nach diesem Vertrag oder dem Gesetz erforderlich sind, werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Die ordentliche Gesellschaf- terversammlung findet jährlich, spätestens zwei Monate nach Fertigstellung und – soweit erforderlich – nach Prüfung und Berichterstellung des Jahresabschlusses statt.

Sie ist insbesondere in folgenden Fällen zuständig:

a) Genehmigung des von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschlusses;

b) Beschlussfassung über die Zuführung von Teilen des Jahresgewinns auf das Rück- lagekonto und deren Höhe;

c) Entscheidung über die Verwendung des Ergebnisses und zum Vortrag oder zur Ab- deckung eines Verlustes;

d) Entlastung der Geschäftsführung;

e) Wahl und Bestellung der Person, die den Abschluss prüft;

f) Zustimmung wegen Befreiung vom Wettbewerbsverbot;

g) Festsetzung der Tätigkeitsvergütungen der Geschäftsführer der persönlich haften- den Gesellschafterin;

h) in allen Fällen, die ein Gesellschafter als weiteren Gegenstand der Gesellschafter- versammlung unverzüglich nach Eingang der Einladung benennt.

(2) Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung findet statt, wenn das Wohl und Interesse der Gesellschaft es erforderlich erscheinen lassen.

(3) Die Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt, sofern sich nicht alle Gesellschafter mit der Abhaltung an einem anderen Ort einverstanden er- klären.

(4) Über die gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, gleichviel, ob sie in förmlicher Versammlung oder im Umlaufverfahren gefasst worden sind, ist eine Nie- derschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung bzw.

– im Falle des Umlaufverfahrens – der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH zu

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unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung sowie Inhalt und Ergebnis der gefassten Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung der Geschäftsführung der Gesellschaft und den Gesellschaftern zuzustellen.

§ 13 Vertretung der Kommunen in der Gesellschafterversammlung

(1) Die Vertreter/innen der Kommunen in der Gesellschafterversammlung werden von der jeweiligen Vertretung gewählt gemäß § 138 Abs. 1, Satz 1 NKomVG. Jeder Gesell- schafter kann bis zu zwei Personen in die Gesellschafterversammlung entsenden. Sie haben die Interessen der jeweiligen Kommune zu verfolgen und sind an die Beschlüs- se der Vertretung und des Hauptausschusses gebunden gemäß § 138 Abs. 1, Satz 2 NKomVG. Der Auftrag an sie kann jederzeit widerrufen werden gemäß § 138 Abs. 1, Satz 3 NKomVG. Zudem gilt § 138 Abs. 2 NKomVG.

(2) Die Vertreter/innen der Kommunen haben die Vertretung der jeweiligen Kommune über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten ge- mäß § 138 Abs. 4 NKomVG.

(3) Die Vertreter/innen der Kommunen dürfen der Aufnahme von Krediten und Liquidi- tätskrediten nur mit Genehmigung der Vertretung der jeweiligen Kommune zustim- men gemäß § 138 Abs. 5 NKomVG.

(4) Hinsichtlich der Freistellung der Vertreter/innen der Kommunen von einer Schadens- ersatzverpflichtung durch die jeweilige Kommune gilt § 138 Abs. 6 NKomVG.

§ 14 Einberufung der Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung

(1) Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist von der Komplementär-GmbH einzu- berufen. Der Einberufung zur ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung eines Geschäftsjahres ist der Entwurf des Jahresabschlusses beizufügen.

(2) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind von der Komplementär-GmbH einzuberufen, wenn nach diesem Vertrag oder den gesetzliche Bestimmungen eine Beschlussfassung notwendig wird (§ 12 GesellschafterversammlungAbs. 2) oder wenn Ge- sellschafter mit wenigstens 10% Kapitalanteil es verlangen. Kommt die Geschäftsfüh- rung einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach, ist der (sind die) Gesellschafter, der (die) ein solches Verlangen gestellt hat (haben), selbst berechtigt, die Gesellschafterversammlung einzuberufen.

(3) Neben den Gesellschaftern ist die Stadt Nordhorn, bevor sie selbst Gesellschafterin wird, als stimmrechtslose Beraterin zur Teilnahme an Gesellschafterversammlung be- rechtigt und entsprechend zu laden.

(4) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt per Brief, Telefax oder E-Mail durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Aufgabe des Ladungsschreibens per eingeschriebenem

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Brief an die letzte bekannte Anschrift der Gesellschafter zur Post oder mit der Über- gabe des Schreibens gegen Empfangsbekenntnis; bei Ladung per Telefax oder E-Mail beginnt die Ladungsfrist mit dem Tag der Absendung. Der Tag der Versammlung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zu übermitteln. In der Tagesordnung sollen die zu fassenden Beschlüsse im Wortlaut angegeben werden.

(5) Die Leitung der Gesellschafterversammlung steht in jedem Fall dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu, im Falle seiner Verhinderung demjenigen der anwe- senden Kommanditisten, der über den größten Anteil am Festkapital der Gesellschaft verfügt. Bei Gleichheit der Konten entscheidet das Los.

(6) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn 50% des Festkapitals anwe- send oder vertreten ist; eine zu Beginn beschlussfähige Gesellschafterversammlung bleibt auch bei nachträglicher Minderung des vertretenen Stammkapitals während laufender Gesellschafterversammlung beschlussfähig. Fehlt es an dieser Vorausset- zung, so haben die geschäftsführenden Gesellschafter innerhalb von vier Wochen ei- ne neue Gesellschafterversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschluss- fähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(7) Je € 500.– Festkapitaleinlage gewähren eine Stimme.

(8) Zur Wirksamkeit der Beschlüsse ist im Allgemeinen eine einfache Mehrheit der abge- gebenen Stimmen genügend, sofern das Gesetz oder dieser Vertrag nicht zwingend eine höhere Mehrheit vorschreibt.

(9) Die folgenden Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebe- nen Stimmen:

(a) Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages,

(b) Einbringung des Vermögens der Gesellschaft oder wesentlicher Teile in ein ande- res Unternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten,

(c) Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, (d) Umwandlung der Gesellschaft i. S. d. § 1 UmwG,

(e) Auflösung der Gesellschaft in anderen, als den im Gesellschaftsvertrag vorgese- henen Fällen,

(f) Gründung, Erwerb oder Beteiligung an Unternehmen i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 2 und 3, (g) Genehmigung des jährlich von der Geschäftsführung spätestens zum 31. Oktober

für das Folgejahr zu erstellenden Wirtschaftsplans, bestehend aus Erfolgs-, Finanz- , Investitions- und Stellenplan,

(h) Abschluss von Verträgen und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, soweit sie nicht Gegenstand des Wirtschaftsplanes sind oder im Einzelfall ein in der Ge-

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schäftsordnung für die persönlich haftende Gesellschafterin festzulegender Betrag überschritten wird,

(i) Aufnahme und Ausschluss von Gesellschaftern,

(j) Abschluss, Änderung und Beendigung von Beherrschungs- und Gewinnabfüh- rungsverträgen,

(k) in den Fällen des § 26 Fortsetzung der GesellschaftAbs. 3.

(l) Wahl eines zusätzlichen Abschlussprüfers,

(m) Geschäftsbesorgung durch Dritte i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 3,

(n) Aufstellung der Geschäftsordnung der persönlich haftenden Gesellschafterin, (o) etwaige Anstellungsverträge mit Geschäftsführern,

(p) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen, (q) Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen mit Ausnahme von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen.

(10) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden bei der Berechnung von Mehrheiten nicht mitgezählt.

(11) Die Gesellschafterbeschlüsse, auch die formlos gefassten (§ 16 Umlaufverfahren), sind zu protokollieren und von einem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer oder von mindestens zwei Geschäftsführern der Komplementärin zu unterzeichnen. Hat die Kom- plementär-GmbH mehr als zwei Geschäftsführer, sind die Geschäftsführer, die nicht un- terzeichnen, zu informieren. Jedem Gesellschafter ist das Protokoll in Kopie oder Ab- schrift zuzusenden.

§ 15 Vertretung und Begleitung in der Gesellschafterversammlung

(1) Unbeschadet § 138 Abs. 2 NKomVG können sich die Gesellschafter in der Gesellschafter- versammlung durch einen Mitgesellschafter oder durch von Berufs wegen zur Verschwie- genheit verpflichtete Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe vertreten lassen.

Der Gesellschafter, der sich im vorstehenden Sinne vertreten lassen will, hat diese Absicht spätestens bis zum Ablauf des zehnten Tages vor der Gesellschafterversammlung der einbe- rufenden Stelle mitzuteilen. Erfolgt eine solche Vertretung, so haben auch die übrigen Ge- sellschafter das Recht, in der Gesellschafterversammlung mit einem von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe zu erscheinen, ohne dies zuvor gesondert mitteilen zu müssen.

(2) Jeder Gesellschafter hat zudem das Recht, sich von einer der in Absatz 1 benannten Per- sonen zu einer Gesellschafterversammlung begleiten zu lassen. Die Informationspflichten nach Absatz 1 gelten entsprechend.

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§ 16 Umlaufverfahren

Gesellschafterbeschlüsse können – vorbehaltlich zwingender vertraglicher oder gesetzlicher Formvorschriften – wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind, auch telefonisch, durch Telefax oder per E-Mail schriftlich oder mündlich oder in sonstiger medialer Form oh- ne förmliche Gesellschafterversammlung gefasst werden. Die Gesellschafterversammlung kann ferner auf die Einhaltung sämtlicher Frist-, Form- und Ladungsvorschriften für eine ordnungsgemäße Einberufung verzichten, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind oder in der Versammlung anwesend oder vertreten sind.

§ 18 Anfechtung von Beschlüssen

(1) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind aus den gleichen Gründen nichtig oder anfechtbar, aus denen sie nichtig oder anfechtbar wären, wenn es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handeln würde.

(2) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von 6 Wochen geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit Zugang des Protokolls. Sie en- det in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Beschlussfassung. Für die Fristwahrung ist die gegen die Gesellschaft zu richtende Feststellungsklage zum Gericht erforderlich. Nach Fristablauf tritt Heilung eines etwaigen Mangels ein.

ABSCHNITT 4 – JAHRESABSCHLUSS, RECHNUNGSWESEN, GEWINNVERWENDUNG, ENT- NAHMEN

§ 19 Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Der Jahresabschluss samt Anhang ist von den Geschäftsführern, unbeschadet weiterer gesetzlicher Regelungen, innerhalb des ersten Quartals des folgenden Kalenderjahres nach den jeweils geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. Er ist zwingend um einen Lagebericht zu ergänzen und dem Rechnungsprüfungsamt beim Landkreis Grafschaft Bentheim zur Prüfung vorzulegen. Die Jahresabschlussprüfung hat sich nach den Vorschrif- ten über die Jahresprüfung bei Eigenbetrieben (§ 157 NKomVG) zu richten. Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Jahresabschluss aufgrund anderer Rechtsvorschriften durch einen Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer zu prüfen ist. Durch Beschluss der Gesellschafter kann bestimmt werden, dass der Jahresabschluss sowie der Lagebericht nach den Vorschriften des 3. Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses können die Geschäftsführer ihre Vorschläge zur Rücklagenbildung oder - auflösung berücksichtigen.

(2) Den für die kommunalen Gesellschafter zuständigen Prüfungseinrichtungen werden die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.

(3) Die Geschäftsführer haben den Gesellschaftern den Jahresabschluss, ggf. den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes bzw. des Wirtschaftsprüfers als Ab-

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schlussprüfer unverzüglich nach Fertigstellung des Prüfungsberichts gemeinsam mit ihrem Vorschlag zur Gewinnverwendung vorzulegen.

(4) Die Gesellschafterversammlung beschließt alljährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergeb- nisses, über die Entlastung der Geschäftsführung und im Falle des § 158 Abs. 1 S. 2 und 3 NKomVG oder des Abs.1 Sätze 4 und 5 über die Bestellung des Wirtschaftsprüfers als Ab- schlussprüfer mit einfacher Mehrheit.

(5) Den kommunalen Gesellschaftern werden zur Konsolidierung des Jahresabschlusses des Unternehmens mit den Jahresabschlüssen der Gebietskörperschaften zu konsolidierten Ge- samtabschlüssen nach § 128 Abs. 4 bis 6 und § 129 NKomVG alle für die konsolidierten Ge- samtabschlüsse erforderlichen Unterlagen und Belege des Unternehmens so rechtzeitig vor- gelegt, dass die konsolidierten Gesamtabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres der kommunalen Gesellschafter aufgestellt werden können.

(6) Die nach diesen Grundsätzen aufgestellte Bilanz ist maßgeblich für die Gewinn- und Ver- lustverteilung (§ 21 Gewinnermittlung und -verteilung). Sollte sich zum Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung eine zwingende Abweichung von der Handelsbilanz ergeben, ist letztere für die Gewinn- und Verlustverteilung maßgeblich.

(7) Wird die Steuerbilanz durch das Finanzamt bestandskräftig geändert, so ist die Handelsbi- lanz, sofern nicht zwingende handelsrechtliche Bestimmungen zu beachten sind, an die Steuerbilanz zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzupassen.

§ 20 Offenlegung

(1) Der Geschäftsführer hat nach Maßgabe der §§ 325 ff. HGB den Jahresabschluss beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen und bekanntzumachen.

(2) Von den größenabhängigen Erleichterungen nach §§ 326, 327 HGB hat der Geschäftsfüh- rer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Gebrauch zu machen, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt.

§ 21 Gewinnermittlung und -verteilung

(1) Der Gewinn ergibt sich nach Berücksichtigung der Posten, die im Verhältnis der Gesell- schafter zueinander betriebswirtschaftlich Aufwand oder Ertrag darstellen. Es handelt sich dabei um folgende Aufwendungen bzw. Erträge:

a) Zinsen auf Guthaben/Schulden der Privatkonten;

b) Zinsen auf Forderungen auf Kapitaleinzahlungskonten;

c) Haftungsvergütung für die Komplementär-GmbH;

d) sämtliche Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer sowie sonstiger angestellter Ge- schäftsführer;

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e) etwaige Pensions- und/oder Ruhegehaltsbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern, Geschäftsführern und deren Hinterbliebenen;

(3) Sofern die Gesellschafterversammlung nichts Abweichendes beschließt (§ 19 Rechnungswesen, Jahresabschluss, wird der Gewinn oder Verlust im Verhältnis der festen Kapitalkonten gemäß § 8 Konten der Gesellschafterauf die Gesellschafter verteilt

(4) Der verbleibende Gewinn oder Verlust gemäß Abs. 3 wird wie folgt verbucht:

a) Verluste werden auf den Verlustvortragskonten gemäß § 8 Konten der GesellschafterAbs. 1 Buchst. b gebucht;

b) Gewinnanteile werden auf den Privatkonten gemäß § 8 Konten der Gesellschafter Abs. 3 gebucht, sofern nicht Verlustvortragskonten gemäß § 8 Konten der Gesellschafter Abs. 1 Buchst. b auszugleichen sind.

§ 22 Einlagen und Entnahmen

(1) Einlagen zum Ausgleich von Verlustvortragskonten oder Privatkonten mit negativem Sal- do sind jederzeit auch ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter zulässig.

(2) Einlagen sind auf Privatkonten zu verbuchen, insofern nicht Verlustvortragskonten aus- geglichen werden sollen.

(3) Einlagen dürfen nicht zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder der Gewinn- verteilung führen.

(4) Im Fall einer Kapitalerhöhung, die nicht aus der Umwandlung von Rücklagen erfolgt, kön- nen die Gesellschafter ihre Beiträge nach freier Wahl durch eine Einlage oder die Umbu- chung von Guthaben von den Privatkonten erbringen.

(5) Tätigkeitsvergütungen einschließlich Tantiemen können bei Fälligkeit frei entnommen werden, auch wenn hierdurch ein steuerlich negatives Kapitalkonto im Sinne des Abs. 7 die- ser Bestimmung entsteht.

(6) Entsprechendes gilt für Steuern, die mit der Gesellschafterstellung bei dieser Gesellschaft im Zusammenhang stehen.

(7) Eine Entnahme von Guthaben von dem Privatkonto eines beschränkt haftenden Gesell- schafters ist unzulässig, wenn die Summe aller Kapitalkonten eines Kommanditisten (Festka- pital-, Darlehens-, Verlustvortrags-, Privat- und anteiliges Rücklagekonto) negativ ist (steuer- lich negatives Kapitalkonto) und sich dieses negative Kapitalkonto durch die Entnahmen er- höht oder ein solches negatives Kapitalkonto durch die Entnahmen entsteht.

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ABSCHNITT 5 – AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT, GESELLSCHAFTERWECHSEL UND VERFÜ- GUNGEN ÜBER GESELLSCHAFTSANTEILE

§ 23 Auflösung der Gesellschaft

Die Gesellschaft wird durch Beschluss der Gesellschafter, durch die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch gerichtliche Entscheidung aufge- löst. § 144 HGB bleibt unberührt.

§ 24 Liquidation

(1) Die Gesellschafterversammlung entscheidet mit Drei-Viertel-Mehrheit über die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Die geschäftsführenden Kommanditistinnen werden zu Liquidatoren bestellt.

(3) Der Liquidationserlös wird nach Festkapitalanteilen verteilt.

§ 25 Ausscheiden aus der Gesellschaft

(1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus im Falle

a) der Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil, den Gewinnanteil oder das Ausei- nandersetzungsguthaben eines Gesellschafters mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Gesellschaft, wenn dieser nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird und die Voraussetzungen des § 135 HGB vorliegen, oder

b) der rechtskräftigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ge- sellschafters oder der Ablehnung eines entsprechenden Antrags mangels Masse, oder c) der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO durch einen Gesell-

schafter oder Anordnung der Haftung zur Erzwingung ihrer Abgabe, oder d) der Erhebung der Auflösungsklage nach § 133 HGB, oder

e) der Kündigung durch den Gesellschafter gemäß § 28 Kündigung. f) des Ausschlusses gemäß § 27 Ausschluss eines Gesellschafters.

(2) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des jeweiligen Ereignisses aus der Gesellschaft aus, ohne dass dafür ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, sofern nichts anderes in diesem Gesellschaftsvertrag bestimmt ist. Im Fall der Kündigung der Ge- sellschaft erfolgt das Ausscheiden nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist, im Falle des Aus- schlusses nicht vor Ablauf der Klagefrist. In den Fällen des§ 28 Kündigung durch einen Gesellschaf- tertritt die Wirkung der Kündigung mit Ablauf der dort benannten Fristen ein.

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§ 26 Fortsetzung der Gesellschaft

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus – egal aus welchem Grund – wird die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.

(2) Scheidet die Komplementär-GmbH als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin aus, ist die Gesellschaft aufgelöst und tritt in Liquidation, es sei denn, die übrigen Ge- sellschafter beschließen mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen un- ter gleichzeitiger Bestellung eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft.

(3) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, ist er berechtigt, das Handelsgeschäft unter Übernahme aller Aktiva und Passiva fortzuführen.

§ 27 Ausschluss eines Gesellschafters

(1) Gesellschafter, die in ihrer Person einen wichtigen Grund im Sinne des § 133 HGB er- füllen, können durch die übrigen Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75% der ab- gegebenen Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

(2) Die Gesellschafterversammlung muss über den Ausschluss eines Gesellschafters spä- testens innerhalb von sechs Monaten, nachdem ein Gesellschafter von dem die Aus- schließung rechtfertigenden Umstand positive Kenntnis erlangt hat, entscheiden.

(3) Der ausgeschlossene Gesellschafter erhält eine Abfindung nach Maßgabe dieses Ge- sellschaftsvertrags.

§ 28 Kündigung durch einen Gesellschafter

(1) Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31.12.2046.

(2) Darüber hinaus ist jeder Gesellschafter berechtigt, die Gesellschaft mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen.

(3) Ein wichtiger Kündigungsgrund nach Abs. 2 liegt insbesondere für einen Gesellschaf- ter vor, in dessen Gebiet im Wege des Ausschreibungsverfahrens kein wirtschaftli- ches Angebot erzielt werden oder kann aus anderen Gründen ein Ausbau der Breit- bandnetzinfrastruktur nicht stattfinden kann. Dem Landkreis steht ein solches Son- derkündigungsrecht nicht zu.

(4) Die ordentliche Kündigung nach Absatz 1 ist auch in den Fällen und unter den Vo- raussetzungen zulässig, in denen Klage auf Auflösung der Gesellschaft zulässig wäre (§ 133 HGB). Das Recht, nach § 133 HGB Auflösungsklage zu erheben, wird, soweit gesetzlich zulässig, abbedungen.

(5) Die Kündigung hat schriftlich durch Einwurf-Einschreiben zu erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist

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der Zugang bei der Gesellschaft maßgebend. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat alle Gesellschafter unverzüglich über die Kündigung zu informieren.

(6) Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Gesellschafter eine etwaige Beteiligung an der persönlich haftenden Gesellschafterin zum selben Stichtag gleichzeitig kündigt.

§ 29 Verfügungen über Gesellschaftsanteile

(1) Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise auf andere Gemeinden oder Stadtwerke, die zu 100% in öffentlichem Eigentum stehen, übertra- gen, sofern diese im Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim liegen und die an- deren Gesellschafter mit 3/4 –Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmen. Dies gilt für entgeltliche oder unentgeltliche Verfügungen über Gesellschaftsanteile, Rech- te an den Gesellschaftsanteilen oder Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesell- schaft.

(2) Als zustimmungsbedürftige Verfügung gilt neben der Übertragung im Ganzen oder in Teilen auch jede Art von Belastung mit Rechten Dritter, insbesondere die Einräumung von Unterbeteiligungen, die Abtretung von Gewinnansprüchen und Auseinanderset- zungsguthaben, die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen oder Teilen hiervon, die Bestellung eines Nießbrauchs und die Eingehung von solchen Rechtsverhältnissen, durch welche ein Gesellschafter einer treuhänderähnliche Stellung erhält oder die Verpflichtung eingeht, die Ausübung seiner Gesellschaftsrechte an die Zustimmung eines außenstehenden Dritten zu binden.

(3) Hinsichtlich zustimmungspflichtiger Verfügungen haben die übrigen Gesellschafter zudem ein Vorerwerbsrecht. Bevor ein Gesellschafter seinen Anteil oder Rechte da- ran an einen Außenstehenden übertragen kann, muss er dieselbe Verfügung allen übrigen Gesellschaftern anbieten.

Das Vorerwerbsrecht können die Gesellschafter nur gemeinschaftlich ausüben. Sie entscheiden darüber innerhalb von vier Wochen.

Die anteiligen Vorerwerbsrechte richten sich nach dem jeweiligen Kapitalanteil (fes- tes Kapitalkonto). Als Gegenleistung schulden Sie das, was beim Ausscheiden aus der Gesellschaft als Abfindung zahlbar wäre (§ 32 Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung).

Die Nichtausübung des Vorerwerbsrechts gilt nicht als Zustimmung zur Verfügung;

die Zustimmung richtet sich nach Absatz 1.

(4) Eine Verfügung ohne vorherige Zustimmung der übrigen Gesellschafter berechtigt zum Ausschluss des betroffenen Gesellschafters (§ 27 Ausschluss eines Gesellschafters).

§ 30 Frei gewordene Geschäftsanteile

Frei gewordene Gesellschaftsanteile wachsen den übrigen Kommanditisten entsprechend ihrer Quote an, sofern nichts anderes vereinbart wird.

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§ 31 Aufnahme neuer Gesellschafter

(1) Über die Aufnahme neuer Kommanditisten entscheidet die Gesellschafterversamm- lung mit 75% der abgegebenen Stimmen (§ 14 Einberufung der Gesellschafterversammlung und BeschlussfassungAbs. 8 Buchstabe j).

(2) Gesellschafter können ausschließlich andere Gemeinden oder Stadtwerke im Land- kreis Grafschaft Bentheim, die zu 100% in öffentlichem Eigentum stehen, werden.

(3) Die Aufnahme ist nur wirksam, wenn sie mit dem Beitritt zur Komplementär-GmbH als Gesellschafter verbunden ist.

(4) Die Stadt Nordhorn hat die Möglichkeit, später dieser Gesellschaft beizutreten. Über den Beitrittsvertrag entscheidet die Gesellschafterversammlung mit ¾-Mehrheit (§ 14 Einberufung der Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung Absatz 8). Bis dahin darf sie der Gesellschafterversammlung als stimmlose Beraterin beiwohnen.

(5) Im Außenverhältnis wird der Beitritt mit der Eintragung im Handelsregister wirksam.

(6) Bis zur Eintragung in das Handelsregister wird der Beitrittswillige als atypisch stiller Gesellschafter behandelt, für den dieser Gesellschaftsvertrag entsprechend gilt.

§ 32 Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, erhält er als Auseinanderset- zungsguthaben den Buchwert seiner Beteiligung.

(2) Die Abfindung zum Buchwert halten alle Gesellschafter für angemessen, da sie mit der Gesellschaftsgründung nicht die Erwirtschaftung von Erträgen beabsichtigen, sondern vielmehr den Ausbau schneller Internetleitungen im ländlichen Raum, mit- hin einen öffentlichen Zweck verfolgen. Es liegt keine kaufmännische Gewinnerzie- lungsabsicht vor. Vor diesem Hintergrund sind sich die Gesellschafter einig, dass ein Ausscheiden mit der Motivation, eventuell in Zukunft entstehende Erträge durch Abfindung einzustreichen, den Interessen der Gesellschafter am Ausbau wichtiger Infrastruktur zuwiderlaufen würde. Diese Interessenverletzung soll durch Abfindung zum Buchwert ausgeschlossen werden.

(3) Sollte die Abfindung zum Buchwert dennoch von einem Gericht für im Einzelfall un- angemessen erklärt werden, so erfolgt die Berechnung der Abfindungssumme nach der Ertragswertmethode; dieser Betrag ist um 30% zu reduzieren. Hiervon erhält der Ausscheidende einen Anteil, der seiner Beteiligungsquote entspricht. Der Er- tragswert wird grundsätzlich mit der Multiplikatorenmethode bestimmt. Jeder Ge- sellschafter kann abweichend verlangen, dass der Ertragswert durch Wirtschafts- prüfergutachten errechnet wird. Zur Bemessung des Verkehrswerts sind die Aktiva und Passiva der Gesellschaft mit ihren wirklichen Werten anzusetzen; ein eventuell vorhandener immaterieller Firmenwert ist jedoch nicht zu berücksichtigen. Können sich die Gesellschafter nicht auf einen Wirtschaftsprüfer einigen, so kann jeder Ge- sellschafter die Bestimmung eines Wirtschaftsprüfers durch die für den gesell-

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schaftsvertraglichen Gerichtsstand zuständige Wirtschaftsprüferkammer verlangen.

Die Bestellung ist für alle Gesellschafter verbindlich.

(4) Die Wirksamkeit des Ausscheidens ist unabhängig von der Auszahlung der Abfin- dungssumme.

(5) Der Buchwert wird durch Saldierung sämtlicher Konten des Gesellschafters ohne Be- rücksichtigung stiller Reserven ermittelt. Ein selbst geschaffener immaterieller Un- ternehmenswert sowie sonstige nicht bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter bleiben ebenso außer Betracht wie schwebende Geschäfte oder der Unternehmensertrag.

(6) Das nach vorstehenden Grundsätzen ermittelte Auseinandersetzungsguthaben ist vom Beginn des dem Tage des Ausscheidens folgenden Geschäftsjahres mit 2%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen.

(7) Sofern sich die Beteiligten nicht über eine anderweitige Regelung einigen, ist das Auseinandersetzungsguthaben in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten, von de- nen die erste sechs Monate nach Beginn des dem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters folgenden Geschäftsjahres fällig wird. Die folgenden Raten sind je- weils ein Jahr nach Fälligkeit der vorangegangenen Raten zu entrichten. Zusammen mit den Raten sind die Zinsen für den jeweils vorausgegangenen Zeitraum zu ent- richten.

(8) Die Gesellschaft ist zur vorzeitigen Leistung ohne Vorfälligkeitsentschädigung berech- tigt.

(9) Die Gesellschaft ist berechtigt, die Herabsetzung der jährlichen Raten und eine Hin- ausschiebung der Zahlungstermine zu verlangen, wenn die Liquidität der Gesell- schaft durch die Zahlung der Raten gefährdet wird. Mehrere Berechtigte haben sich den Auszahlungsbetrag im Verhältnis ihrer zu tilgenden Ansprüche zu teilen. Die Zahlungen können jedoch höchstens auf zehn Jahre verteilt hinausgeschoben wer- den. Die Gefährdung der Liquidität ist den Berechtigten nachzuweisen.

(10) Wird der ausgeschiedene Gesellschafter von Gläubigern der Gesellschaft in An- spruch genommen, so ist er von der Gesellschaft und den verbleibenden Gesell- schaftern von den Ansprüchen freizustellen.

(11) Ergibt sich ein negativer Betrag, so ist dieser innerhalb von drei Monaten nach Fest- setzung vom ausgeschiedenen Gesellschafter auszugleichen.

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ABSCHNITT 6 - GEHEIMHALTUNG

§ 33 Geheimhaltung

(1) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber jedermann absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft fort.

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht gegenüber Rechtsanwälten, Steuerbe- ratern und Wirtschaftsprüfern, soweit diese die berechtigten Interessen des Gesell- schafters wahrnehmen.

(3) Über weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Dem betroffenen Gesellschafter steht dabei kein Stimmrecht zu.

ABSCHNITT 7 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 34 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Kein Gesellschafter kann sich auf eine vom Vertrag abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich fixiert ist.

(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall sind die Gesellschafter verpflichtet, durch Beschluss die ungültige Bestimmung durch diejenige gesetzliche zulässige Bestimmung zu ersetzen, die den Zweck der ungültigen Bestimmung, insbesondere das, was die Vertragsparteien gewollt haben, mit der weitestgehend möglichen Annäherung erreicht. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben soll- te.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über das Zustandekommen dieses Vertrages ist der Sitz der Gesellschaft, soweit dies zulässig vereinbart werden kann.

(4) Die Kosten der Gründung trägt die Gesellschaft.

§ 35 Umgang mit Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft

(1) Sollten aus diesem Gesellschaftsvertrag Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten entste- hen, verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, - vor Klageerhebung bei einem or-

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dentlichen Gericht oder Schiedsgericht - eine Mediation durchzuführen. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Beschlussfassung.

(2) Lehnen eine oder mehrere Parteien dieses Verfahren ab, so tragen die Ablehnenden die Kosten eines streitigen Verfahrens, unabhängig vom Ausgang des streitigen Ver- fahrens.

(3) Das Mediationsverfahren wird durch die Übersendung des Antrags einer Partei an die andere Partei eingeleitet. Der Antrag muss den Grund für die Mediation in seinen wesentlichen Zügen beschreiben. Mit Zugang dieses Antrags beginnt die Hemmung der Verjährung (§ 203 BGB) und der Ablauf der Frist zur Erhebung der Klage gegen Gesellschafterbeschlüsse wird gehemmt. Der Antrag muss in Textform übermittelt werden; ein Fax ist hierfür ausreichend.

(4) Gerichtliche Eilverfahren, insbesondere Arrest- und einstweilige Verfügungsverfah- ren, bleiben zu jedem Zeitpunkt vor oder während des Mediationsverfahrens zuläs- sig. Gleiches gilt für Klagen, die ausschließlich zur Wahrung einer Frist erhoben werden; die klagende Partei verpflichtet sich, bei Klageerhebung das Ruhen des Ge- richtsverfahrens für die Dauer der Mediation zu beantragen.

(5) Einigen die Parteien sich nicht binnen drei Wochen ab Zugang des Mediationsantrags auf einen Mediator, so kann jede Partei die Benennung eines Mediators durch den Präsidenten des für den Gesellschaftssitz zuständigen Oberlandesgerichts, eine zu- ständige Industrie- und Handelskammer oder durch einen Mediatorenverband be- antragen. Diese Benennung ist für beide Parteien bindend.

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