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Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan "Am Rieder Weg 2" mit

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e m e in d e A ic h st e tt e n u sa m m e n fa ss e n d e E rk ru n g z u m e b a u u n g sp la n " A m R ie d e r W e g 2 " m it . Ä n d e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "A m R ie d e r e g " u n d d ie ö rt li ch e n B a u v o rs ch ri ft e n h ie rz u

Zusammenfassende Erklärung

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1 Berücksichtigung der allgemeinen Umweltbelange und der Umweltbe- lange auf Grund der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteili- gung

1.1 Für den Bebauungsplan "Am Rieder Weg2" mit 3.Änderung des Bebauungsplanes

"Am Rieder Weg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu wurde eine Umweltprüfung gem. §2 Abs.4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gem. §2a BauGB als geson- derter Teil der Begründung legt die auf Grund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dar.

Die Umweltbelange wurden bei dem Bebauungsplan "Am Rieder Weg2" mit

3.Änderung des Bebauungsplanes "Am Rieder Weg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu wie folgt berücksichtigt:

1.1.1 Abarbeitung der Eingriffsregelung (§1a BauGB):

Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen:

Behördenunterrichtungs-Termin vom 12.09.2011 gemäß §4 Abs.1 BauGB, Hr. Maier, Land- ratsamt Ravensburg, Umweltamt/Bodenschutz:

Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ist basierend auf der Arbeitshilfe "Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung" durchzuführen. Die Erarbeitung eines Bodenma- nagementkonzepts kann als Minimierungsmaßnahme bei der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung berücksichtigt werden. Die Planungskosten für das zu erstellende Bodenverwertungskonzept können auf den Ausgleichsbedarf angerechnet werden. In dem Konzept ist detailliert darzustel- len, was mit den nicht unerheblichen Bodenmengen passiert, die z.B. bei der Anlage der Versi- ckerungsmulden abgegraben werden. Zudem sind für die ausführende Firma die Bereiche aus- zuweisen, die bei der Anlage der öffentlichen Erschließung sowie der privaten Hausanschlüsse nicht befahren oder als Lagerflächen genutzt werden sollen.

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Die Abarbeitung der Ausgleichspflicht für das Schutzgut Boden erfolgt auf der Grundlage der Arbeitshilfe "Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung". Für das Schutzgut Arten und Lebensräume erfolgt eine Bilanzierung in Biotopwertpunkten nach dem Modell der Landesanstalt für Umweltschutz BW. Darüber hinaus wird für alle Schutzgüter eine detaillierte verbal-argumentative Abarbeitung durchgeführt. Die Vorgehensweise erfolgt in fol- genden Arbeits-Schritten: Beschreibung des Plangebietes/Bestandsaufnahme, Auswirkung des

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einträchtigung, Ausgleich der verbleibenden Beeinträchtigungen.

Stellungnahme vom 10.01.2012 zur Fassung vom 16.11.2011 und Stellungnahme vom 24.02.2012 zur Fassung vom 20.01.2012 des Landratsamtes Ravensburg, Sachbereich Natur- schutz:

Stellungnahme vom 10.01.2012:

Ausgleichsbilanzierung: Die Durchgrünung des Baugebietes dient der Einbindung in das Land- schaftsbild und ist ökologisch aus vielerlei Sicht sinnvoll. Die Bilanzwerte für die Pflanzung von Bäumen auf öffentlichen und privaten Grünflächen können aber nur dann als Minimierungsan- teil angerechnet werden, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Pflanzgebote, auch auf Pri- vatgrundstücken, erfüllt und dauerhaft gesichert werden. Die vorgelegte Berechnung der Ver- meidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist nicht in allen Punkten nachvollziehbar: Der an- genommene Stammumfang nach 25Jahren von 80cm liegt im höchsten Bereich. Hier sollte ein mittlerer Wert z.B. 65cm zugrunde gelegt werden, bei der Berechnung für die Einzelbäume auf Privatgrundstücken wird angegeben, dass es geringerwertige Biotoptypen sind, aber in der Tabelle wird ein Wert von 6 zugrunde gelegt, wie ergibt sich die Anzahl der Bäume, die Bilan- zierung muss ggf. entsprechend geändert werden. Wir regen an, zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit, ob es realistisch ist, je 500m² angefangene Grundstücksflä- che mindestens einen Laubbaum zu fordern, also 2Bäume pro Grundstück. Bei der Geltendma- chung der 22.152 Ökopunkte durch die Anlage der öffentlichen Grünfläche entsprechend dem Biotoptyp33.41 muss sichergestellt werden, dass auch die Biotopkriterien umgesetzt werden, wie sie als Grundlage bei der Erfassung der Biotope nach dem Handbuch der Biotopkartierung gefordert werden. Dies bedeutet, dass die charakteristischen Pflanzen, die diesen Biotoptyp auszeichnen, tatsächlich in dieser Grünfläche dauerhaft vorkommen müssen.

Ausgleichsflächen: Die geplanten Ausgleichsflächen liegen außerhalb des Bebauungsplangebie- tes. Zur Sicherung der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist entweder ein zwei- ter Bebauungsplan durch die Gemeinde in Kraft zu setzen oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach §11 BauGB zwischen der Gemeinde und dem Landratsamt Ravensburg – Untere Natur- schutzbehörde – abzuschließen. Bei Maßnahmen auf Flächen, die im Eigentum der Gemeinde stehen, kann die Sicherung auch durch eine Selbstverpflichtungserklärung der Gemeinde erfol- gen. Der Inhalt des öffentlich-rechtlichen Vertrages muss ggf. Gegenstand der Abwägung des Gemeinderates sein. Der Vertrag muss vor Inkrafttreten des B-Planes abgeschlossen sein. Den unterschriebenen Vertrag bitten wir der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ra- vensburg zu senden.

Monitoring: Insbesondere bei den Ausgleichsmaßnahmen zum Biotoptyp 33.41 muss nachge- wiesen werden, dass auch die Biotopkriterien umgesetzt werden. Aufgrund der hohen Anforde- rungen dieses Biotoptyps ist dieser Nachweis in 5-jährigem Turnus zu erbringen. Auf die Stel- lungnahme Bodenschutz wird hingewiesen.

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Stellungnahme vom 24.02.2012:

Wir bitten zu beachten, dass der angesprochene öffentlich-rechtliche Vertrag zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen außerhalb des Plangebietes vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat geschlossen sein muss.

Vorschläge vom 18.01.2012 zur Fassung vom 16.11.2011 der Gemeindeverwaltung Aichstet- ten:

Bei einer Besprechung mit dem Sachbereich Bodenschutz des Landratsamtes Ravensburg sowie dem für die Erschließungsplanung zuständigen Ingenieurbüro wurde von Seiten des Land- ratsamtes darauf hingewiesen, dass die Planungskosten für das in Bearbeitung befindliche Bo- denmanagementkonzept als Minimierungsmaßnahme für das Schutzgut Boden in die Eingriffs- Ausgleichs-Bilanzierung einfließen können. Es wird daher angeregt, die Bilanzierung zur Redu- zierung des externen Ausgleichsbedarfs entsprechend zu ergänzen.

Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates:

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Um die Auswirkungen auf die Schutzgüter möglichst gering zu halten, wurde vor Betrachtung der möglichen Ausgleichs-Maßnahmen überprüft, inwieweit die Folgen des Eingriffs vermeidbar oder minimierbar sind. Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft dienen folgende Maßnahmen: randliche Eingrünung des Wohngebietes durch öffentliche Grünflächen mit Gehölzpflanzungen; Durchgrünung des Gebietes durch Pflanzgebote für den Straßenraum und die privaten Baugrundstücke; naturnahe Gestaltung der Pflanzungen durch Verwendung standortgerechter, einheimischer Gehölze; Ausschluss von Hecken aus Na- delgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen; Begrenzung der Gebäudehöhen, der Gebäudeformen und der Gebäudemas- sen; Einschränkung der Farbgebung für die Gebäudedächer; Verwendung von Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultravioletten Licht zum Schutz nachtaktiver Insekten; Ver- wendung von Photovoltaik-Modulen, die weniger als 8% Licht reflektieren, zur Reduktion ne- gativer Auswirkungen auf Wasserinsekten; vollständige Versickerung des auf den befestigen Flächen anfallenden Niederschlagswassers unmittelbar vor Ort; Ausschluss von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei; Durchlässigkeit der Siedlungsränder zur freien Landschaft zur Förderung von Wechselbeziehungen; fachgerechte Behandlung des Bodens im Rahmen der Bauarbeiten, z.B. durch getrennte Behandlung des Oberbodens und des kulturfähigen Unterbo- dens; Beachtung der einschlägigen Normen wie der DIN19731 und der DIN18915, Erarbei- tung eines Bodenmanagementkonzepts.

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Abwägung bzw. Berücksichtigung der Stellungnahme vom 10.01.2012 zur Fassung vom 16.11.2011 und Stellungnahme vom 24.02.2012 zur Fassung vom 20.01.2012 des Land- ratsamtes Ravensburg, Sachbereich Naturschutz:

Stellungnahme vom 10.01.2012:

Der Hinweis auf die landschaftliche und ökologische Bedeutung der Baugebietseingrünung so- wie auf die Notwendigkeit der Erfüllung der Pflanzgebote, wenn diese in die Eingriffs-/Aus- gleichsbilanzierung einfließen, wurde zur Kenntnis genommen. Wie bereits bei der Abwägung der Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde vom 10.01.2012 erwähnt, kann die Umsetzung der Pflanzgebote im Bedarfsfall von der Gemeinde sowohl durch einen städtebaulichen Vertrag als auch per Bescheid gem. §178 BauGB i.V.m. §175 BauGB durchgesetzt werden.

Zur Berechnung: Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bilanzierung nicht auf dem gemeinsa- men Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis und Ravensburg beruht, dass einen Zu- wachs des Stammumfangs in 25Jahren zwischen 50cm und 80cm vorsieht, sondern auf dem Bewertungsmodell "Bewertung der Biotoptypen BW zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs in der Eingriffsregelung". Bei der Bewertung von Neupflanzungen nach diesem Modell wird der Planungswert eines Baumes mit dem Stammumfang in Zentimetern multipliziert, der nach 25- jährigem Wachstum angenommen wird. Überschlägig wurde laut dem angeführten Heft ein Zuwachs des Stammumfangs von 80cm während dieser Zeit vorausgesetzt. Zu diesem Wert wird der Stammumfang zum Zeitpunkt der Pflanzung addiert. Da im Bebauungsplan keine Pflanzqualitäten festgesetzt wurden, wird der Stammumfang zum Zeitpunkt der Pflanzung, um der Anregung des Umweltamtes soweit als möglich nachzukommen, auf 10cm reduziert, so dass der Stammumfang nach 25Jahren bei 90cm liegt. Eine weitere Reduktion wird nicht mehr von den Vorgaben des verwendeten Modells abgedeckt. Wie angeführt basierten die Bio- topwerte auf dem Bewertungsmodell "Bewertung der Biotoptypen BW zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs in der Eingriffsregelung". Dieses Modell sieht für geplante Baumpflan- zungen auf geringerwertigen Biotoptypen einen Planungswert von 6 und auf mittelwertigen Bi- otoptypen einen Planungswert von 5 vor. Diese Vorgabe wurde unverändert übernommen. Die Anzahl der Bäume war in der Tabelle versehentlich zu niedrig angesetzt. Anzusetzen waren je zwei Bäume für die 16Privatgrundstücke sowie vier Bäume im Straßenraum, in der Summe al- so 36Bäume. Die Bilanzierung wurde entsprechend geändert. Um den Eingriff aus naturschutz- fachlicher Sicht so weit als möglich zu minimieren, sollte die Pflanzung zweier Bäume pro Bau- grundstück weiterhin festgesetzt bleiben. Wie oben bereits angeführt, kann diese Festsetzung im Bedarfsfall auf verschiedene Weise durchgesetzt werden. Wenn die öffentlichen Grünflächen wie im Hinweis zum Natur- und Artenschutz erläutert angelegt und gepflegt werden, ist das Er- reichen des Entwicklungsziels "Fettwiese" durchaus realistisch. Im Rahmen des Umweltmonito- rings hat die Gemeinde zu prüfen, ob nach der Umsetzung des B-Planes unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen auftreten. In diesem Zusammenhang kann auch überprüft werden, ob die öffentlichen Grünflächen sich entsprechend der Zielvorgaben entwickeln oder ob

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eine Nachsaat oder eine Anpassung der Pflegemaßnahmen erforderlich sind. Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. Die Gemeinde wird mit dem Landratsamt einen öffentlich- rechtlichen Vertrag zur Sicherung der Ausgleichsfläche abschließen. Der Bebauungsplan enthielt bereits einen entsprechenden Hinweis unter Punkt3.1. Im Umweltbericht war bereits eine Aus- sage zur Kontrolle der Ausgleichsmaßnahme enthalten. Diese Aussage wurde um weitere Prüf- termine bis zur Erreichung des Entwicklungsziels ergänzt. In der Stellungnahme wurde nicht er- läutert, über welchen Zeitraum hinweg die Prüfung in fünfjährigem Turnus erfolgen soll. Auf Grund der Bestandssituation der Ausgleichsfläche konnte bei Umsetzung der in der Begründung aufgeführten Herstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen von einer hohen Eintreffenswahr- scheinlichkeit und vergleichsweise schnellen Erreichbarkeit des Entwicklungsziels "Fettwiese"

ausgegangen werden. Das Entwicklungsziel kann in voraussichtlich 10Jahren erreicht werden.

Nach Erreichen des Entwicklungsziels hält die Gemeinde eine Prüfung alle 5Jahre nicht mehr für erforderl.. Die Begründung wird entspr. ergänzt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme vom 24.02.2012:

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Vertrag mit dem Landratsamt wurde von Sei- ten der Gemeinde bereits unterzeichnet.

Abwägung bzw. Berücksichtigung der Vorschläge vom 18.01.2012 zur Fassung vom 16.11.2011 der Gemeindeverwaltung Aichstetten:

Nach erneuter tel. Rücksprache mit dem SG Bodenschutz des Landratsamts konnten für das be- reits eingeleitete Baustellen- u. Bodenmanagement unter der Voraussetzung der fachl. korrek- ten Durchführung der Maßnahmen 10.000Ökopunkte angerechnet werden. Die Bilanzierung wird entspr. angepasst. Die Größe der externen Ausgleichsfläche reduziert sich dadurch etwas.

1.1.2 Schutzgut Arten und Lebensräume (Tiere und Pflanzen; §1 Abs.6 Nr.7 Buchst.a BauGB):

Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen:

Behördenunterrichtungs-Termin vom 12.09.2011 gemäß §4 Abs.1 BauGB, Hr. Maucher, Landratsamt Ravensburg, Sachgebiet Naturschutz und Gewässer:

Die Fläche ist als Lebensraum der Priorität2 für die Feldlerche kartiert, d.h. es handelt sich um einen potenziell geeigneten Lebensraum, für den jedoch keine aktuellen Brutvorkommen nach- gewiesen sind. Durch die Bebauung verkleinert sich der potenzielle Lebensraum. Es wird daher vorgeschlagen, im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen insbesondere auf die Ansprüche der Feldlerche einzugehen. Im Hinblick auf das westlich liegende FFH-Gebiet muss im Rahmen des Umweltberichts geprüft werden, ob besondere Minimierungsmaßnahmen erforderlich sind. Falls

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Falls nicht, ist dies in der Begründung entsprechend darzustellen.

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Beim Plangebiet handelt es sich im größeren westlichen Teil um intensiv genutztes Grünland mit geringer Artenvielfalt. Der kleinere östliche Teil wurde 2011 als Maisacker bewirtschaftet.

Zwischen beiden Flächen verläuft ein Feldweg. Im Süden grenzt die äußerste Bauzeile des Orts- randes, im Osten eine Gemeindeverbindungsstraße an. An dieser Straße stehen dicht nebenein- ander zwei Birken. Die westlich und nördlich angrenzenden sowie die jenseits der Straße im Os- ten liegenden Flächen werden ebenfalls landwirtschaftlich, meist als Grünland, genutzt. Das südlich angrenzende Wohngebiet schließt nach Norden hin durch einen kleinen Erdwall ab, der zum Teil mit Rasen bewachsen, zum Teil mit heimischen Laubsträuchern und vereinzelt auch Koniferen bepflanzt ist. Der überplante Bereich ist in der Zielartenkartierung des Landkreises Ravensburg als Lebensraum der Priorität2 für die Zielart Feldlerche kartiert. Da das Plangebiet den bisherigen Ortsrand jedoch lediglich um etwa 60m nach Norden verschiebt, ist auf Grund der Kulissenwirkung im Bereich der überplanten Flächen nicht mit Brutvorkommen der Feldler- che zu rechnen. Hier vorkommende Tiere können zudem durch Haustiere oder den vom Wohn- gebiet ausgehenden Freizeitlärm gestört werden. Eine botanische und/oder faunistische Be- standsaufnahme wurde nicht durchgeführt, da es über die ZAK hinaus keine Hinweise auf be- sondere Artenvorkommen gibt und diese auf Grund der intensiven Nutzung, des angrenzenden Ortsrandes und mangels gliedernder naturnaher Strukturen auch nicht zu erwarten sind. Die Bedeutung der Flächen für das Schutzgut ist insgesamt gering. Der Lebensraum der im Bereich des Intensivgrünlandes und des Ackers vorkommenden Tiere und Pflanzen geht durch die Be- bauung und die damit einhergehende Versiegelung verloren. Die beiden Birken werden gefällt, da sie genau im Bereich der geplanten Gebietszufahrt liegen. In Folge der zweizeiligen Bebau- ung verschiebt sich die bereits vorhandene Kulissenwirkung, die den Lebensraum von Boden- brütern einschränkt, um etwa 60m nach Norden. Dadurch verkleinert sich der potenzielle Feld- lerchen-Lebensraum. Mit der Zerschneidung von Lebensräumen ist auf Grund der Ortsrandlage nicht zu rechnen.

Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates:

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung konnten die Lebensraum- Verluste reduziert und im Plangebiet weiterhin Flächen angeboten werden, die Tieren und Pflanzen als Lebensraum zur Verfügung stehen: Im nordwestl. Plangebiet wurde rund um die Versickerungsmulde eine öffentl. Grünfläche mit Baum- und Strauchpflanzungen festgesetzt, welche Kleinlebewesen einen Rückzugsraum bietet. Zudem wurde im Straßenraum die Pflan- zung von insges. zehn Bäumen vorgesehen. Die Straßenbegleitgrünflächen sind als Mager- bzw. Trockenstandorte auszubilden, um die Flächen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen,

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welche auf magere Standorte angewiesen sind bzw. durch solche begünstigt werden, zu entwi- ckeln und zu erhalten. Auf den privaten Baugrundstücken ist eine Mindestzahl von Bäumen zu pflanzen, um die Durchgrünung und damit auch den Lebensraumwert des Baugebietes zu verbessern. Für die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sind standortger. heimische Gehölze zu verwenden. Dies verbessert das Lebensraum-Angebot v.a. für Kleinlebewesen und Vögel, denn einheimische Pflanzen bilden die Grundlage vieler Nahrungsketten. Zum Schutz nachtak- tiver Insekten wurde festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht verwendet werden dürfen. Die Beleuchtung sollte in Richtung naturnaher Bereiche abgeblendet und während der Nacht zeitweise abgeschaltet wer- den. Zur Abschirmung von Lichtemissionen aus dem Plangebiet in Richtung des FFH-Gebietes im Westen wurden zudem vor allem am Westrand der öffentl. Grünfläche Strauchpflanzungen festgesetzt. Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen konnte der Eingriff in das Schutzgut Arten und Lebensräume insges. als gering bewertet werden.

1.1.3 Schutzgut Boden und Geologie (§1 Abs.6 Nr.7 Buchst.a BauGB):

Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen:

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Beim Plangebiet handelt sich um offene bzw. unversiegelte Bodenflächen, die landwirtschaft- lich genutzt werden. Aus geologischer Sicht gehört das Gebiet zu den Schotterfluren der Riß- Aitrach-Platten. Daher stehen ab Tiefen von 0,8m bis 2,3m unter der Geländeoberkante würmzeitliche Niederterrassenschotter an, die generell von guter bis sehr guter Durchlässigkeit sind und denen daher eine große Bedeutung für die Grundwasserneubildungsrate zukommt.

Gemäß dem geotechnischen Gutachten der BauGrund Süd, Gesellschaft für Bohr- und Geotech- nik mbH, Bad Wurzach, vom 19.12.2011 lagern über den Terrassenkiesen eine bis zu 2m mächtige Verwitterungsdecke sowie etwa 30cm Mutterboden. Laut der 1995 herausgegebenen Bodenübersichtskarte von Baden-Württemberg haben sich aus den Schottern tiefgründige, leh- mige Parabraunerden-Brauenerden entwickelt. Basierend auf den Bodenschätzungsdaten für die östlich angrenzenden Flächen liegt die natürliche Bodenfruchtbarkeit im mittleren Bereich, so dass von einem durchschnittlich bedeutenden landwirtschaftlichen Ertragsstandort ausge- gangen werden kann. Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss jedoch gerechnet werden. Die landwirtschaftlichen Ertragsflächen gehen verloren. Wäh- rend der Bauzeit wird ein großer Teil der Bodenflächen für Baustelleneinrichtungen und Bau- straßen beansprucht sowie durch Staub- und u.U. auch Schadstoffemissionen belastet. Die durch die geplanten Baukörper und Verkehrsflächen entstehende Versiegelung führt zu einer Beeinträchtigung der vorkommenden Böden. In den versiegelten Bereichen kann keine der Bo-

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Versiegelungsgrad und damit auch die Eingriffsstärke eher gering.

Stellungnahme vom 10.01.2012 zur Fassung vom 16.11.2011 des Landratsamtes Ravens- burg, Bodenschutz:

Sparsamer und schonender Umgang mit dem Boden: Im Rahmen der Erschließungsarbeiten, ist die Umsetzung des sparsamen und schonenden Umgangs mit dem Boden in einem Bodenma- nagementkonzept aufzuzeigen. Inhalt des Bodenmanagementkonzepts: Bestandsaufnahme, Erdmassenberechnungen, Trennung von Oberboden – kulturfähiger Unterboden bei Ausbau und Lagerung, Angaben über die Verwendung des Bodens (direkte Wiederverwendung, Zwi- schenlagerung), Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen.

Zur Sicherstellung des fachgerechten Umgangs mit dem Boden, wird die Begleitung der Er- schließungsmaßnahmen durch eine bodenkundliche Fachbauleitung empfohlen.

Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates:

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung konnten die entstehenden Be- einträchtigungen des Schutzgutes Boden reduziert werden. Zum Schutz des Bodens vor Verun- reinigungen wurden Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei für alle baukonstrukti- ven Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, ausgeschlossen.

Überschüssiger Erdaushub ist gemäß den Anforderungen des KrW-/AbfG in Verbindung mit der NachWV zu entsorgen. Dabei ist eine weitestgehende Verwertung anzustreben.

Abwägung bzw. Berücksichtigung der Stellungnahme vom 10.01.2012 zur Fassung vom 16.11.2011 des Landratsamtes Ravensburg, Bodenschutz:

Die Hinweise zum sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden sowie zum Bodenma- nagementkonzept wurden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan enthielt bereits einen Hinweis zum Bodenschutz, der auf die aufgeführten Inhalte verweist.

1.1.4 Schutzgut Wasser und Wasserwirtschaft (§1 Abs.6 Nr.7 Buchst.a BauGB):

Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen:

Behördenunterrichtungs-Termin vom 12.09.2011 gemäß §4 Abs.1 BauGB, Hr. Hübner, Land- ratsamt Ravensburg, Grundwasserschutz:

Die überplanten Flächen befinden sich in der SchutzzoneIIIA des WSG "Aitrachtal". Eine breit- flächige Versickerung ist hier laut der Rechtsverordnung vom 11.12.2006 zulässig. Der Grund-

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wasserflurabstand ist mit etwa 7m ausreichend groß. Grundwasserwärmepumpen und Erdwär- mesonden sind nicht zulässig. Für die Errichtung von Anlagen zum Umgang mit oder zur Spei- cherung von wassergefährdenden Stoffen und für den Umgang mit diesen Stoffen gelten be- sondere Vorschriften. In den Bebauungsplan ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Auf die Rechtsverordnung zum WSG soll im Bebauungsplan hingewiesen werden.

Behördenunterrichtungs-Termin vom 12.09.2011 gemäß §4 Abs.1 BauGB, schriftliche Stel- lungnahme vom 12.09.2011 des Landratsamtes Ravensburg, Sachbereich Abwasser:

Die Erschließung des Gebietes muss nach derzeitigen wassergesetzlichen Vorgaben überein mo- difiziertes System erfolgen, wenn dies schadlos und mit einem verhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Das Schmutzwasser muss der Sammelkläranlage zugeführt werden. Das Regen- wasser kann versickert bzw. in einen Vorfluter eingeleitet werden.

Versickerung: Die Dimensionierung und Gestaltung einer Sickeranlage ist der A 138 zu ent- nehmen und im Bebauungsplan festzuschreiben. Die Versickerung hat über eine mind. 30cm mächtige Bodenschicht zu erfolgen. Der Einbau einer Zisterne entbindet nicht vom Bau einer Si- ckeranlage. Es spricht jedoch nichts gegen den Einbau einer Zisterne mit Überlauf in eine Versi- ckerungsanlage. Für die Entwässerungskonzeption ist eine Aussage über die Untergrundbe- schaffenheit z.B. durch ein Bodengutachten zu erbringen. Nicht beschichtete Metalldächer aus Kupfer, Zink, Blei erhöhen den Gehalt der Schwermetalle im Dachflächenabfluss. Deshalb sind sie in Baugebieten mit Versickerung nicht zulässig. Versickerung von Niederschlagswasser ist in den WasserschutzzonenI und II nicht erlaubt, in den SchutzzonenIIIa und IIIb nur unter be- stimmten Bedingungen.

Einleitung in einen Vorfluter: Wird das Niederschlagswasser in einen Vorfluter eingeleitet so muss eine Retention gemäß A117 dimensioniert und erstellt werden. Das Volumen kann auch über den vereinfachten Ansatz 3 m³/100 m² Ared ermittelt werden. Im Bebauungsplan muss eine eindeutige und verbindliche Regelung zur Entwässerungssystematik aufgenommen wer- den. Es muss klar vorgegeben sein wie Schmutzwasser und wie Niederschlagswasser – auch von privaten Flächen - beseitigt wird. Werden zur abwassertechnischen Erschließung des Gebie- tes öffentliche Anlagen erforderlich, müssen diese im Benehmen mit der Wasserbehörde herge- stellt werden. Die notwendigen Planunterlagen sind ggf. rechtzeitig vorzulegen. Auf Flächen de- ren Niederschlagswasser über die Regenwasserkanalisation geleitet wird, darf kein Abwasser im Sinne von verunreinigtem Wasser anfallen. Entsprechende Arbeiten wie z.B. Autowäsche, Reini- gungsarbeiten, sind nicht zulässig. Drainagen sind nur zulässig, wenn kein Grundwasser abge- senkt wird und der Ablauf der Drainage in ein oberirdisches Gewässer einleitet. Andere Draina- gen sind nicht zulässig. Sickerschächte sind unzulässig.

Ist die modifizierte Entwässerung nicht mit verhältnismäßigem Aufwand möglich, so muss ein Nachweis der Unverhältnismäßigkeit geführt werden.

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rinnen u. Fallrohre aus Kupfer, Zink, Titan-Zink und Blei erhöhen den Metallgehalt im Nieder- schlagswasser, und sollten aus Gründen des Gewässerschutzes deshalb vermieden werden. Es wird empfohlen die alternativen Materialien aufzuführen: Aluminium, beschichtetes Zink, oder Aluminium und Kunststoffteile.

Behördenunterrichtungs-Termin vom 12.09.2011 gemäß §4 Abs.1 BauGB, Hr. Stehrer, Fass- nacht Ingenieure GmbH:

Das geplante Wohngebiet wird im Trenn-System entwässert werden. Es ist geplant, das Nieder- schlagswasser, das auf den Dach- und sonstigen befestigten Flächen der privaten Baugrundstü- cke anfällt, vollständig auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern. Das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser wird an zentraler Stelle über Versickerungs- mulden in öffentlichen Grünflächen versickert. Das Schmutzwasser wird der bestehenden Kana- lisation und weiter der Sammelkläranlage zugeführt.

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Oberflächengewässer kommen im Plangebiet nicht vor. Das nächste Gewässer ist die Aitrach etwa 300m westlich. Der Grundwasserflurabstand liegt nach dem o.g. geotechnischen Gutach- ten bei etwa 6,70m. Die im Feldversuch gemessenen, vertikalen Durchlässigkeitsbeiwerte stu- fen den anstehenden Terrassenkies als einen "durchlässigen" Boden ein. Die kiesig-lehmige Verwitterungsdecke ist je nach lokalem Kiesgehalt als "durchlässiger" bis "schwach durchlässi- ger" Boden zu klassifizieren. Die Schotterfelder des Aitrach-Tals weisen bedeutende Grundwas- servorkommen auf. Die überplanten Flächen befinden sich in der SchutzzoneIIIA des Wasser- schutzgebietes "Aitrachtal". Die geplante Wohnbebauung hat voraussichtlich nur eine geringfü- gige Veränderung des Wasserhaushaltes zur Folge. Da Flächen versiegelt werden, sinkt zwar deren Versickerungsleistung. Das bestehende Wohngebiet südlich des Planbereiches ist an die gemeindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen. Die Gemeinde verfügt über ein Trenn-System zur Entsorgung der Abwässer sowie eine Anbindung zur Trinkwasserversorgung.

Stellungnahme vom 10.01.2012 zur Fassung vom 16.11.2011 und Stellungnahme vom 24.02.2012 zur Fassung vom 20.01.2012 des Landratsamtes Ravensburg, Kommunales Ab- wasser:

Stellungnahme vom 10.01.2012 :

Die Erschließung des Gebietes muss nach derzeitigen wassergesetzlichen Vorgaben über ein modifiziertes System erfolgen, wenn dies schadlos und mit einem verhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Das Schmutzwasser muss der Sammelkläranlage zugeführt werden. Das Regen- wasser kann versickert bzw. in einen Vorfluter eingeleitet werden.

Versickerung: Die Dimensionierung und Gestaltung einer Sickeranlage ist der A138 zu entneh- men und im Bebauungsplan festzuschreiben. Die Versickerung hat über eine mind. 30cm

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mächtige Bodenschicht zu erfolgen. Der Einbau einer Zisterne entbindet nicht vom Bau einer Si- ckeranlage. Es spricht jedoch nichts gegen den Einbau einer Zisterne mit Überlauf in eine Versi- ckerungsanlage. Für die Entwässerungskonzeption ist eine Aussage über die Untergrundbe- schaffenheit, z.B. durch ein Bodengutachten zu erbringen. Nicht beschichtete Metalldächer aus Kupfer, Zink, Blei erhöhen den Gehalt der Schwermetalle im Dachflächenabfluss. Deshalb sind sie in Baugebieten mit Versickerung nicht zulässig. Versickerung von Niederschlagswasser ist in den WasserschutzzonenI und II nicht erlaubt, in den SchutzzonenIIIa und IIIb nur unter be- stimmten Bedingungen.

Einleitung in einen Vorfluter: Wird das Niederschlagswasser in einen Vorfluter eingeleitet, so muss eine Retention gemäß A117 dimensioniert und erstellt werden. Das Volumen kann auch über den vereinfachten Ansatz 3m³/100m² Ared ermittelt werden. Im Bebauungsplan muss ei- ne eindeutige und verbindliche Regelung zur Entwässerungssystematik aufgenommen werden.

Es muss klar vorgegeben sein, wie Schmutzwasser und wie Niederschlagswasser – auch von privaten Flächen - beseitigt wird. Werden zur abwassertechnischen Erschließung des Gebietes öffentliche Anlagen erforderlich, müssen diese im Benehmen mit der Wasserbehörde hergestellt werden. Die notwendigen Planunterlagen sind ggf. rechtzeitig vorzulegen. Auf Flächen deren Niederschlagswasser über die Regenwasserkanalisation geleitet wird, darf kein Abwasser im Sinne von verunreinigtem Wasser anfallen. Entsprechende Arbeiten, wie z.B. Autowäsche, Rei- nigungsarbeiten, sind nicht zulässig. Drainagen sind nur zulässig, wenn kein Grundwasser ab- gesenkt wird und der Ablauf der Drainage in ein oberirdisches Gewässer einleitet. Andere Drai- nagen sind nicht zulässig. Sickerschächte sind unzulässig. Ist die modifizierte Entwässerung nicht mit verhältnismäßigem Aufwand möglich

Reduzierung des Metallgehalts im Regenwasser: Dachinstallationen, wie Verwahrungen, Dach- rinnen u. Fallrohre aus Kupfer, Zink, Titan-Zink und Blei erhöhen den Metallgehalt im Nieder- schlagswasser, und sollten aus Gründen des Gewässerschutzes deshalb vermieden werden. Es wird empfohlen die alternativen Materialien aufzuführen: Aluminium, beschichtetes Zink, oder Aluminium und Kunststoffteile.

Stellungnahme vom 24.02.2012:

Drainagen sind nur zulässig, wenn kein Grundwasser abgesenkt wird und der Ablauf der Drai- nage in ein oberirdisches Gewässer einleitet. Andere Drainagen sind nicht zulässig. Sollte ein Mulden- Rigolen-System zur Ausführung kommen ist auf eine direkte Verbindung von Mulde in die Rigole zu verzichten. Das Niederschlagswasser muss immer die 30cm Oberbodenpassage durchströmen. Findet die Versickerung von Niederschlagswasser von Hof- und Straßenflächen nicht breitflächig statt, ist eine Befreiung der Schutzgebietsverordnung zu beantragen.

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Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates:

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Auf Grund des geplanten Entwässerungskonzepts ergaben sich keine wesentlichen Verringerun- gen der Grundwasserneubildungsrate. In Verbindung mit weiteren Minimierungsmaßnahmen ergaben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei wurden ausgeschlossen, um das Grundwasser vor Verunreinigungen zu schützen. Das Entwässerungskonzept sah vor, das auf den Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser in zwei Versickerungsmulden einzuleiten, von denen eine im Bereich der nordwestlichen Grünflä- che und eine weitere außerhalb des Plangebietes liegt. Das auf den Dach- und Hofflächen der privaten Baugrundstücke anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser soll unmittelbar auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, breitflächig versickert werden. Auf Grund der Lage im WSG sind Grundwasserwärmepumpen und Erdwärmesonden nicht zulässig. Für die Errichtung von Anlagen zum Umgang mit oder zur Speicherung von wassergefährdenden Stoffen und für den Umgang mit diesen Stoffen gelten besondere Vorschriften. Das anfallende Schmutzwasser wird der Kläranlage des Abwasserzweckverbandes Aichstetten-Aitrach-Tannheim zugeführt. Die Anlage ist ausreichend dimensioniert. Das auf den Straßenflächen anfallende Niederschlags- wasser wird in zwei Versickerungsmulden über die belebte Bodenzone versickert. Das Nieder- schlagswasser, das auf den Dach-, Hof- und Stellplatzflächen der privaten Baugrundstücke an- fällt, ist direkt auf den jeweiligen Grundstücken über die belebte Bodenzone zu versickern.

Abwägung bzw. Berücksichtigung der Stellungnahme vom 10.01.2012 zur Fassung vom 16.11.2011 und Stellungnahme vom 24.02.2012 zur Fassung vom 20.01.2012 des Land- ratsamtes Ravensburg, Kommunales Abwasser:

Stellungnahme vom 10.01.2012 :

Das Entwässerungskonzept sah vor, Niederschlagswasser auf den privaten Grundstücken über die belebte Bodenzone in den Untergrund zu versickern. Das häusliche Schmutzwasserkanal- netz wird über die privaten Hauskontrollschächte an das geplante öffentliche Schmutzwasser- kanalnetz übergeben und im weiteren Verlauf über die bestehenden Entwässerungsleitungen zur Verbandskläranlage Tannheim geleitet. Die in der Stellungnahme aufgeführten Punkte zur Versickerung wurden durch die getroffene Festsetzung zur Versickerung von Niederschlagswas- ser in den Baugebieten in Verbindung mit dem Hinweis Versickerungsanlagen für Nieder- schlagswasser bereits berücksichtigt. Der Umweltbericht wurde bezüglich der Schmutzwasserab- leitung ergänzt. Für das Planungsgebiet wurde zwischenzeitig ein Baugrundgutachten erstellt.

Dieses wurde bei der erneuten Beteiligung den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be- lange zur Verfügung gestellt. Der Hinweis zu Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser und Bodenschutz wurde dahingehend ergänzt, dass auch für nicht großflächige baukonstruktive Elemente grundwassergefährdende Materialien nicht verwendet werden; Alternative Materialien

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wurden ergänzt.

Stellungnahme vom 24.02.2012:

Der Hinweis zu Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser wurde um die Bedingungen für die Zulässigkeit von Drainagen ergänzt. Die Festsetzung zur Versickerung von Niederschlags- wasser in den Baugebieten, d.h. das auf den Dach-, Hof- und Stellplatzflächen der privaten Baugrundstücke anfallende Niederschlagswasser, schreibt eine breiflächige Versickerung über die belebte Bodenzone vor. Das Niederschlagswasser aus den öffentlichen Flächen wird inner- halb des im Nordwesten gelegenen Versickerungsbereiches bzw. des nordöstlich gelegenen Ver- sickerungsbereiches außerhalb des Geltungsbereiches zurückgehalten und versickert. Somit ist eine Befreiung der Schutzgebietsverordnung nicht notwendig.

1.1.5 Schutzgut Klima/Luft (§1 Abs.6 Nr.7 Buchst.a BauGB):

Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen:

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Das Plangebiet liegt innerhalb des Klimabezirks "Schwäbisches Alpenvorland", das generell durch hohe Niederschläge und eher niedrige Jahresdurchschnittstemperaturen gekennzeichnet ist. Die Jahresmitteltemperatur liegt bei 6,5°C bis 7°C, die mittlere Jahresniederschlagsmenge ist mit etwa 1.100mm bis 1.300mm relativ hoch. Die offenen Flächen des Plangebietes die- nen der lokalen Kaltluftproduktion. Auf Grund des überwiegend ebenen Geländes kommt der Kaltluft jedoch keine besondere Siedlungsrelevanz zu. Der Verkehr auf der östlich angrenzenden Gemeindeverbindungsstraße ist wegen der geringen Frequentierung im Hinblick auf Schadstoff- emissionen nicht von Relevanz. Die Kaltluftentstehung wird im Plangebiet unterbunden und auf die angrenzenden Offenflächen beschränkt.

Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates:

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Auf Grund der vergleichsweise geringen Bebauungsdichte und der Ausbildung von Grünflächen mit Bäumen und Sträuchern sowie weiteren Baumpflanzungen im Straßenraum und auf den privaten Baugrundstücken entstand für das Schutzgut Klima/Luft keine wesentliche Beeinträch- tigung. Bei Einhaltung der gültigen Wärmestandards und Einbau moderner Heizanlagen waren keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten. Eine gering- fügige Erhöhung der Vorbelastung umliegender Gebiete durch Abgase des Anliegerverkehrs ist jedoch möglich.

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1.1.6 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; §1 Abs.6 Nr.7 Buchst.a BauGB):

Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen:

Behördenunterrichtungs-Termin vom 12.09.2011 gemäß §4 Abs.1 BauGB, Hr. Maucher, Landratsamt Ravensburg, Sachgebiet Naturschutz und Gewässer:

Gegen die Bebauung bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.

Der entstehende Eingriff in das Landschaftsbild soll durch Pflanzungen am zukünftigen Ortsrand minimiert werden.

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Aichstetten liegt innerhalb des Naturraums "Östliche Riß-Aitrach-Platten" und ist durch die Lage im überwiegend ebenen Talraum der Aitrach geprägt. Beim Plangebiet selbst handelt es sich um eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche am nördlichen Ortsrand des Hauptortes Aichstetten. Die Fläche liegt auf einer Höhe von durchschnittlich 616m ü.NN und fällt kaum merklich von der Mitte in Richtung Osten und Westen hin ab. Mit Ausnahme der beiden dicht nebeneinander wachsenden Birken weist sie keine auffallenden natürlichen Strukturen auf und ist nicht von besonderer landschaftlicher Attraktivität. Südlich des überplanten Gebietes liegen die Wohngrundstücke des bisherigen Ortsrandes, welche nach Norden hin mit einem kleinen, teils mit Rasen, teils mit Gehölzen begrüntem Erdwall abschließen. In Richtung Osten, Norden und Westen prägen große, ebene Acker- und Wiesenflächen das Landschaftsbild. Die einzigen auffallenden vertikalen Elemente in unmittelbarer Nähe des Planbereichs sind die vom Plange- biet in Richtung Nordosten führende Stromfreileitung sowie ein einzelner in der Wiese stehen- der Stadel nordwestlich des Gebietes. Weiter im Norden reichen die Blickbeziehungen bis zur Bebauung der dort liegenden Ortsteile Rieden und Hardsteig. Im Westen werden landwirt- schaftlichen Flächen durch die Aitrach mit den sie begleitenden Gehölzsäumen unterbrochen.

Weiter entfernt bilden sowohl im Westen als auch im Osten die bewaldeten Hänge des Aitrach- Tals die natürliche Begrenzung des Ausblicks vom Plangebiet. Der Bereich ist vor allem von der von Rieden kommenden Kreisstraße K7923 im Westen sowie von der von Hardsteig kommen- den Gemeindeverbindungsstraße im Osten gut einsehbar, jedoch nicht exponiert. Der durch das Gebiet führende Feldweg wird teils von Spaziergängern genutzt; der Bereich weist jedoch keine besondere Erholungseignung auf. Auf Grund seiner Lage am Ortsrand prägt er aber das Er- scheinungsbild der Siedlung. Durch die Errichtung neuer Baukörper werden die Blickbeziehun- gen der jetzigen Ortsrand-Anlieger in Richtung Landschaft eingeschränkt. Die Landschaft kann von ihnen wegen des reduzierten Ausblicks nicht mehr in gleicher Weise erlebt werden. Die gut einsehbare Acker- bzw. Wiesenfläche geht verloren.

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Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates:

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Der ländl. Charakter des Ortsumfeldes wurde nur geringfügig beeinträchtigt, weil sich der bishe- rige Ortsrand lediglich um zwei Bauzeilen nach Norden vorverlagert, der landschaftl. Gesamt- eindruck aber ähnlich blieb wie bisher. Durch die getroffenen Festsetzungen wurde zudem si- chergestellt, dass die Bebauungsdichte und -höhe in Anpassung an die bestehende Bebauung erfolgt und eine ausreichende Durchgrünung hergestellt wird. Um den störenden Einfluss der zukünftigen Baukörper auf das Landschaftsbild mögl. gering zu halten, wurden am südöstl. so- wie am nordwestlichen Plangebietsrand öffentl. Grünflächen festgesetzt, die zur Gebietseingrü- nung beitragen und – im Falle der nordwestl. Grünfläche – einen Übergang zur freien Land- schaft schaffen. Um die Gebäudekanten und die gesamte Siedlungsgrenze aufzulockern, wur- den auf diesen Grünflächen Baum- sowie Strauchpflanzungen vorgesehen. Hecken aus Nadel- gehölzen wurden im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentl.

Flächen angrenzen, ausgeschlossen, um die Eigenart des Landschaftsbildes zu schützen und mit Hilfe landschaftstypischer Pflanzenarten eine Anbindung des Baugebietes an die Landschaft zu erreichen. Die Pflanzung von nicht in der Pflanzliste festgesetzten Sträuchern wurde auf max.

5% der Grundstücksfläche begrenzt, um die privaten Freiflächen und Gärten mögl. naturnah zu gestalten und so Fehlentwicklungen hinsichtl. landschaftsästhetischer Belange zu verhindern.

1.1.7 Biologische Vielfalt (§1 Abs.6 Nr.7 Buchst.a BauGB):

Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen:

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Innerhalb des Plangebietes kommen im Wesentlichen zwei Lebensräume vor. Die intensive Nut- zung der Flächen beschränkt deren Artenvielfalt. Nach der Zielartenkartierung des Landkreises wäre der Ackerschlag potenziell für die Feldlerche oder andere Bodenbrüter geeignet. Der Habi- tatwert im Hinblick auf diese Vogelgruppe wird jedoch durch die angrenzende Wohnbebauung und die von den Gebäuden ausgehende Kulissenwirkung gemindert. Die beiden Birken sind po- tenzieller Lebensraum für Kleinlebewesen und mögliche Ansitzwarte für Vögel. Auf Grund der geplanten Wohnbebauung verlieren die Arten des Ackers sowie des intensiv genutzten Grünlan- des ihren Lebensraum. Der potenzielle Lebensraum für bodenbrütende Vögel verkleinert sich geringfügig. Die beiden Birken werden gefällt.

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Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates:

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Das Gebiet kann in Zukunft eine höhere Artenvielfalt aufweisen. Ein Teil der Pflanzenarten wird jedoch höchstwahrscheinlich nicht heimisch und/oder standortgerecht sein. Auch bei den Tieren werden vor allem Kulturfolger und Ubiquisten von den Änderungen profitieren. Die Vielfalt der Lebensräume wird sich erhöhen. Die Mehrzahl der neu entstehenden Lebensräume wird jedoch stark anthropogen beeinflusst und aller Wahrscheinlichkeit nach durch hohe Nährstoff- Konzentrationen geprägt sein. Für aus naturschutzfachlicher Sicht besonders wertvolle Arten bieten die neuen Lebensräume keinen Raum. Mögliche Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt wurden durch die getroffenen grünordnerischen Festsetzungen deutlich reduziert.

1.1.8 Schutzgebiete/Biotope (§1 Abs.6 Nr.7 Buchst.b BauGB):

Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen:

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Etwa 270m weiter westlich befindet sich entlang des Flusslaufs der Aitrach das FFH-Gebiet

"Aitrach und Herrgottsried". Hier befindet sich auch ein gemäß §32 NatSchG Baden- Württemberg kartiertes Biotop. Etwa 250m weiter östlich liegt ein weiteres kartiertes Biotop.

Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone IIIA des WSG "Aitrachtal".

Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates:

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Mögl. indirekte Auswirkungen auf die Tierwelt des FFH-Gebietes einschl. der dort liegenden Biotope, z.B. durch Lichtemissionen aus dem Plangebiet, wurden durch die getroffenen Festset- zungen vermieden. Die Biotopverbund-Funktion wurde durch das Vorhaben nicht beeinträch- tigt. Zum Schutz nachtaktiver Insekten wurde eine insektenschonende Beleuchtung festgesetzt.

Um mögliche neg. Auswirkungen auf Wasserinsekten durch fehlgeleitete Eiablagen zu reduzie- ren, sind nur solche Fotovoltaikanlagen zulässig, die weniger als 8% Licht reflektieren. Zudem waren ledigl. drei Wohngrundstücke in Richtung des FFH-Gebietes orientiert; im Nordwesten gewährl. die Pflanzungen auf der öffentl. Grünfläche eine ausreichende Abschirmung. Aus die- sen Gründen war eine Beeinträchtigung insges. nicht zu erwarten. Sofern die Vorgaben der WSG-Verordnung eingehalten werden, auf die im Bebauungsplan hingewiesen wurde, entste- hen keine Gefahren in Bezug auf die Grundwasserreinheit und die Trinkwasserversorgung.

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1.1.9 Schutzgut Mensch (§1 Abs.6 Nr.7 Buchst.c BauGB):

Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen:

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Das Plangebiet wird intensiv landw. genutzt. Wander- oder Radwege laufen nicht durch oder entlang des Gebietes. Der nächste ausgeschilderte Radweg verläuft entlang der etwa 260m westl. liegenden K7922 von Aichstetten nach Aitrach. Für die Naherholung hat das Gebiet eine indirekte Bedeutung, da der zwischen Wiese und Acker verlaufende Feldweg von Spaziergän- gern genutzt wird. Auf das Plangebiet wirken die Geräusch-Immissionen der L260, der Bahnli- nie "Lindau(B)–Memmingen", der gemeindlichen Schul- und Sportanlagen, der Turn- und Festhalle sowie des Jugendraumes ein. Nutzungskonflikte liegen im Plangebiet bisher nicht vor.

Durch die im Zusammenhang mit den Veranstaltungen in der Turn- und Festhalle auftretenden Geräusch-Immissionen fühlen sich unmittelbare Anwohner westlich und südlich der Turn- und Festhalle insbesondere in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt. Dies führte bereits zu Beschwerden.

Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates:

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Die intensiv landw. genutzten Flächen gehen verloren. Dafür wurde durch die Planung neuer Wohnraum ausgewiesen. Die Erlebbarkeit des landschaftlichen Umfeldes wird durch die ge- planten Baukörper etwas beeinträchtigt. Auf Grund der festgesetzten Eingrünungsmaßnahmen verschlechtert sich die Naherholungs-Funktion der umliegenden Flächen jedoch nicht wesent- lich. Die Fußwege-Verbindung in die freie Landschaft bleibt über die geplante Erschließungs- straße im Westen erhalten. Die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm-, Sportlärm- und Gewerbelärm-Immissionen wurden im Rahmen des B-Planverfahrens in einer schalltechni- schen Untersuchung ermittelt und bewertet. Die Berechnungsergebnisse der Verkehrslärm- Immissionen zeigten, dass die Tages-Orientierungswerte der DIN18005-1, Beiblatt1 eingehal- ten wurden. Während der Nachtzeit wurden die zulässigen Orientierungswerte nahezu im ge- samten Plangebiet auf Grund der Lärmimmissionen der Bahnlinie "Lindau(B)–Memmingen"

insbes. durch den hohen Güterverkehrsanteil überschritten. Die Verkehrslärm-Immissionen der Landesstraße260 wirkten gegenüber denen der Bahnlinie irrelevant ein und unterschritten die zulässigen Orientierungswerte deutlich. An der zur Bahnlinie nächstgelegenen Baugrenze wur- den die zulässigen Nacht-Orientierungswerte um bis zu 5dB(A) überschritten. Die Berech- nungsergebnisse der zu erwartenden Sportlärm-Immissionen zeigten, dass die zulässigen Im- missionsrichtwerte der 18.BImSchV für ein WA im geplanten Geltungsbereich des B-Blanes

"Am Rieder Weg2" werktags und an Sonn- und Feiertagen tagsüber sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeit und während der Nachtzeit eingehalten wurden. Die zu gesellschaftli-

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vom 20.10.2004 auf zehn lärmrelevante Veranstaltungen in ihrer Nutzung eingeschränkt. Die TALärm sieht höhere Immissionsrichtwerte für eine Gesamtzahl von maximal zehn so genann- ten seltenen Ereignissen pro Jahr vor. Die o.g. schalltechnische Untersuchung zeigte, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte der TALärm durch die Nutzungen in der Turn- und Festhalle sowohl beim "Normalbetrieb" als auch bei den "seltenen Ereignissen" tagsüber und während der zu beurteilenden lautesten Nachtstunde eingehalten wurden. In der Prognose zum so ge- nannten "Normalbetrieb" wurden die Nutzungen des nördlich der Festhalle gelegenen Jugend- raumes mitberücksichtigt. In der schalltechnischen Untersuchung wurden die Berechnungen bzgl. der Verkehrs-, Sport- und Gewerbelärm-Immissionen auf die östlich der "Hardsteiger Straße" gelegene Fl.-Nr.250/4 ausgedehnt. Dabei zeigte sich, dass die zulässigen Immissions- richtwerte auf Grund der Sport- und Gewerbelärm-Immissionen sowie die zulässigen Orientie- rungswerte auf Grund der Schienenverkehrslärm-Immissionen überschritten wurden. Dieser Be- reich wurde deshalb aus der Planung ausgenommen. Zur Konfliktlösung der Verkehrslärm- Immissionen westlich der "Hardsteiger Straße" wurden in der o.g. schalltechnischen Untersu- chung vier Varianten, bestehend aus aktiven Lärmschutz-Maßnahmen und Kombinationen aus aktiven und passiven Lärmschutz-Maßnahmen, vorgeschlagen. Die lärmmindernden Wirkungen der einzelnen aktiven Lärmschutz-Maßnahmen in den Varianten1 bis 3 wurden in einer ergän- zenden Rasterlärmkarte dargestellt. Darin zeigte sich, dass durch die Realisierung der Varian- te1 eine Pegelminderung von bis zu 5-6dB(A), bei Variante2 eine maximale Minderung um 2-3dB(A) und in der Variante3 eine maximale Minderung von 1-2dB(A) im östlichsten Be- reich des Plangebietes zu erzielen war. Variante4 sah ausschließlich passive Maßnahmen vor.

Nach Abwägung der verschiedenen Alternativen sah die Gemeinde von einer aktiven Lärm- schutz-Maßnahme ab und nahm ausschließlich passive Lärmschutz-Maßnahmen zur Konfliktlö- sung der Verkehrslärm-Immissionen während der Nachtzeit auf. Der Begriff "Ruheräume" wur- de in der Festsetzung beispielhaft beschrieben mit der Nennung von Schlaf- und Kinderzimmer.

Bei den Ruheräumen handelt es sich um schutzbedürftige Räume, die während der Nachtzeit zum Schlaf/Ruhe genutzt werden. Ein Hinweis auf die DIN4109 bzgl. der Schalldämm-Maße der Außenbauteile der geplanten Gebäude war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da der hierbei zu ermittelnde maßgebliche Außenlärmpegel sich auf den Tageszeitraum bezog und auf Grund der geringen Verkehrslärm-Immissionen der Bahnlinie "Memmingen-Leutkirch" keine Anforderungen gemäß der DIN4109 bestanden. Eine Lärmschutzwand war an dieser Stelle je- doch aus Sicht der Gemeinde mit deutlichen Nachteilen verbunden: Zum einen würde dadurch die ohnehin bereits vorhandene Barriere-Wirkung des Bahngleises verstärkt, was sich auf mobi- le Tierarten nachteilig auswirken könnte. Zum anderen war die Errichtung einer Wand in Bezug auf das Landschaftsbild als erhebliche Beeinträchtigung zu werten. Eine aktive Lärmschutz- Maßnahme wäre im vorliegenden Fall auch nicht wirtschaftlich umsetzbar. Die für die Errich- tung der Wand erforderlichen Grundstücke waren für die Gemeinde zudem nicht verfügbar. Ein Abrücken der Bebauung bis in die Bereiche, in denen die Immissionsgrenzwerte der 16.BImSchV eingehalten werden, bedeutete, dass die vorgeschlagenen GrundstückeNrn.10 und 16 von Bebauung freizuhalten wären. Das vorliegende Baugebiet war als Fortführung des

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bestehenden Wohngebietes an der "Kastanienstraße" zu sehen, welches durch die östlich ver- laufende "Hartsteiger Straße" begrenzt wird. Somit erscheint für das neu auszuweisende Plan- gebiet ebenfalls die "Hardsteiger Straße" als geeigneter Abschluss der Bebauung in Richtung Osten. Somit wurde durch die bestehende Straße eine Abrundung des Siedlungskörpers Aich- stettens erreicht. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Baugebietes war es für die Gemeinde wichtig, die anliegenden Grundstücke als Baugrundstücke zu veräußern, um v.a. die Erschlie- ßung zu finanzieren und für die Bauherren in angemessenem Rahmen zu halten. Da die zuläs- sigen Orientierungswerte außerdem ausschließlich während der Nachtzeit überschritten wurden, war ein Schutz des Außenwohnbereiches z.B. durch eine aktive Lärmschutz-Maßnahme nicht zwingend erforderlich. In der Nacht wird aus schallschutztechnischer Sicht in erster Linie die Vermeidung von Schlafstörungen bezweckt. Deshalb galt es im Folgenden zu prüfen, ob durch passive Schallschutz-Maßnahmen ein ungestörter Schlaf gewährleistet werden kann. In der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Dauerschallpegel in einem Bereich zwischen 30 und 35dB(A), der unter dem Aspekt der Gesundheit am Ohr des Schläfers wäh- rend der Nachtzeit nicht überschritten werden sollte, genannt. Während der Nachtzeit lag im vorliegenden Fall ein Außenpegel von maximal 50dB(A) an den zur Bahnlinie nächstgelegenen Grundstücken vor. Bei Räumen üblicher Größe und Beschaffenheit und bei geschlossenen Ein- fachfenstern konnte ein Unterschied von 20 bis 25dB(A) zwischen den Mittelungspegeln innen und außen als Dämmung im ungünstigsten Fall angenommen werden. Während der Nachtzeit war somit im ungünstigsten Fall mit einem Innenpegel von 30dB(A) zu rechnen. Der in der Rechtsprechung genannte Pegelbereich wurde somit nicht überschritten. Besondere Anforderun- gen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Ruheräume waren nicht erforderlich. Des- halb wurde dem Grundsatz "aktivem vor passivem Schallschutz" im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Um auch bei geöffnetem Fenster ein hinreichenden Schutz vor den Schienen- verkehrslärm-Immissionen zu gewährleisten wurde in den Bebauungsplan die Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen der Ruheräume in den konfliktfreien Bereich als Festsetzung aufgenommen. Die zur Konfliktlösung festgesetzten Orientierungsauflagen bzgl. der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen der Ruheräume in den konfliktfreien Bereich ge- währleisten in diesem Bereich auch bei geöffnetem Fenster ein hinreichenden Schutz vor den Schienenverkehrslärm-Immissionen. Auf die von der Schulanlage ausgehenden Geräusch- Immissionen wurde hingewiesen.

1.1.10 Schutzgut Kulturgüter (§1 Abs.6 Nr.7 Buchst.d BauGB):

Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen:

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Es befinden sich keine Kulturgüter im überplanten Bereich.

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Stellungnahme vom 20.01.2012 zur Fassung vom 16.11.2011 des Regierungspräsidiums Tü- bingen, Ref.26 - Denkmalpflege:

In Bezug auf das o. g. Planverfahren trägt das Referat Denkmalpflege keine Anregungen oder Bedenken vor. Die archäologische Denkmalpflege stellt fest, dass bisher keine Fundstellen oder Kulturdenkmale aus dem überplanten Areal bekannt geworden sind. Falls nicht bereits gesche- hen, bittet die archäologische Denkmalpflege darum, den Hinweis auf §20 DSchG aufzuneh- men: Sollten im Zuge von Erdarbeiten archäologische Fundstellen angeschnitten oder Funde gemacht werden, ist das Regierungspräsidium Tübingen, Ref.26 - Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, unverzüglich zu benachrichtigen. Auf §20 DSchG wird verwie- sen.

Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates:

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Da keine Kulturgüter im überplanten Bereich vorhanden waren, entstand keine Beeinträchti- gung.

Abwägung bzw. Berücksichtigung der Stellungnahme vom 20.01.2012 zur Fassung vom 16.11.2011 des Regierungspräsidiums Tübingen, Ref.26 - Denkmalpflege:

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Auf §20 DSchG wurde bereits unter Punkt "Er- gänzende Hinweise" verwiesen.

1.1.11 Emissionen/Abfälle/Abwässer (§1 Abs.6 Nr.7 Buchst.e BauGB):

Vorliegende Erkenntnisse bzw. Stellungnahmen:

Behördenunterrichtungs-Termin vom 12.09.2011 gemäß §4 Abs.1 BauGB, Hr. Bolay, Land- ratsamt Ravensburg, Bau- und Gewerbeamt - Gewerbeaufsicht:

Auf das Plangebiet wirken die Verkehrslärm-Immissionen der östlich verlaufenden Bahnlinie

"Wangen-Memmingen" und der ebenfalls östlich liegenden Landes-Straße L260 ein. Der Bun- desverkehrswegeplan 2025 prognostiziert für die Bahnlinie "Wangen-Memmingen" eine erheb- liche Erhöhung der Zugbewegungen gegenüber den aktuellen Verkehrsbewegungen. Dabei ist insbesondere mit einer starken Zunahme des Güterverkehrs zu rechnen. Auf Grund des o.g. Ab- standes der Landes-Straße L260 ist mit keinen immissionsrelevanten Geräusch-Emissionen der Landes-Straße im Plangebiet zu rechnen. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung sind die Schienenverkehrslärm-Immissionen im Plangebiet gemäß der DIN18005-1 zu ermit- teln und gemäß dem Beiblatt1 der DIN18005-1 zu beurteilen. Südöstlich des Plangebietes

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liegt eine Gemeinbedarfsfläche. Darin befindet sich die gemeindliche Mehrzweckhalle in der sowohl sportliche Nutzungen als auch sonstige gesellschaftliche Veranstaltungen stattfinden.

Des Weiteren befindet sich dort auch die örtliche Grund- und Hauptschule sowie ein von Schul- und Vereinssport genutztes Gelände mit Fußball- und Trainingsplatz sowie vier Tennisplätzen.

Westlich dieser Gemeinbedarfsfläche befinden sich bereits Wohnnutzungen. Welche bereits nä- her an den o.g. Nutzungen liegen, als das Plangebiet. Daher sind an den bestehenden Wohn- nutzungen bereits die Immissionsrichtwerte der 18.BImSchV bzw. die Immissionsrichtwerte der TALärm einzuhalten. Da jedoch, die Sportanlage bzw. Teile der Sportanlage vor Inkrafttreten der 18.BImSchV genehmigt wurde, ist ggf. für die bestehenden Gebäude gemäß §5 Abs.4 der 18.BImSchV ein höher Immissionsrichtwert zulässig. Deshalb sind auch nach Rücksprache mit der Gemeinde Aichstetten im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung die Geräuschein- wirkungen der o.g. Anlagen sowohl für das Plangebiet als auch für die bestehende Bebauung zu ermitteln. Für die dem sportlichen Zweck genutzten Bereiche ist die 18.BImSchV heranzu- ziehen und für den gewerblich genutzten Bereich ist die TALärm heranzuziehen. Die vom Schul- sport und der Schule an sich zu erwartenden Geräuschimmissionen sind als sozial adäquat an- zusehen und im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung nicht zu betrachten.

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Die landwirtschaftliche Nutzung kann zeitweise zu Staub-, Geruchs- oder Lärm-Emissionen füh- ren. Abfälle und Abwässer fallen im Plangebiet momentan nicht an. Hinweise auf Altlasten gibt es nicht. Die östlich liegende Bahnlinie verursacht Verkehrslärmimmissionen in Plangebiet. Zu- dem führen die südöstlich liegenden Schul- und Sportanlagen sowie die Mehrzweckhalle und der Jugendraum zu Lärmimmissionen. Nutzungskonflikte liegen im Plangebiet bisher nicht vor;

es gab jedoch bereits Beschwerden über nächtlichen Lärm aus dem Bereich der Mehrzweckhalle von den unmittelbaren Anwohnern. Die weiterhin angrenzende landwirtschaftliche Nutzung kann im neuen Baugebiet zeitweise zu Geruchs- oder Lärm-Belastungen führen. Durch die zu- sätzliche Bebauung erhöht sich die anfallende Abwasser- und Abfallmenge.

Stellungnahme vom 10.01.2012 zur Fassung vom 16.11.2011 und Stellungnahme vom 24.02.2012 zur Fassung vom 20.01.2012 des Landratsamtes Ravensburg, Gewerbeaufsicht:

Stellungnahme vom 10.01.2012 :

In den vorgelegten Unterlagen sind die zu erwartenden Nutzungskonflikte durch Lärm beschrie- ben. Zur Lösung des Nutzungskonfliktes zwischen "Wohnen" und "Verkehr" sind vier Varianten dargestellt. Eine dieser Varianten wurde ausgewählt. Der Begründung kann jedoch nicht ent- nommen werden, welche Abwägung dieser Auswahl zugrunde liegt. Eine wesentliche Informati- on für die Abwägung ist die Lärmminderungswirkung der im Lärmgutachten dargestellten Vari- anten der Lärmschutzwand. Diese ist in der Schalltechnischen Untersuchung nicht dargestellt.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bundesverwal-

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im Städtebau, nicht zwangsläufig als Obergrenze der Lärmimmissionen in neu überplanten Wohngebieten anzusehen sind. Vor diesem Hintergrund kann aus unserer Sicht keine der dar- gestellten Varianten grundsätzlich ausgeschlossen werden. Der Grundsatz, dass aktive Lärm- schutzmaßnahmen an der Quelle dem passiven Schutz an den Wohngebäuden vorzuziehen sind, ist in die Abwägung einzubeziehen. Konkrete Kriterien und Gewichtungen, die von der Gemeinde im Rahmen der Abwägung heranzuziehen sind, werden von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich nicht genannt.

Die in Ziffer 2.35 der Planungsrechtlichen Festsetzungen vorgesehene Bedingung für die Wohn- Nutzung der Grundstücke 10 und 16 wird aus unserer Sicht erst mit der Information über die konkreten Auswirkungen der Varianten nachvollziehbar. Mit der derzeitigen Regelung steht zu befürchten, dass auf den Bau der Lärmschutzwand z.B. aus Kostengründen verzichtet wird und die beiden Grundstücke 10 und 16 nicht bebaut werden können.

Der Standort der vorgesehenen Lärmschutzwand ist in den Geltungsbereich des Baubauungs- plans aufzunehmen oder auf andere geeignete Weise zu sichern.

Es ist zu prüfen und zu begründen, ob die Außenbauteile der Wohngebäude besondere Anfor- derungen an das Schalldämmmaß erfüllen müssen. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts zu Innenpegeln in Gebäuden weisen wir hin.

In die Begründung für den Verzicht auf eine Wohnbebauung östlich der "Hardsteiger Straße"

sollte auch die Lärmimmission aus dem Verkehr aufgenommen werden.

Stellungnahme vom 24.02.2012:

Wir regen an die in der Begründung zum Bebauungsplan in der Fassung vom 20.01.2012 be- schriebene Abwägung zu den Lärmschutzmaßnahmen nochmals kritisch zu prüfen. Die Schall- technische Untersuchung wurde durch die Kartendarstellung "Differenzraster" ergänzt. Darin sind die Minderungen der Lärmimmissionspegel aus dem Schienenverkehr bei den vier unter- suchten Varianten der Lärmschutzwand dargestellt. Mit der Lärmschutzwand nach Variante1 ergäbe sich eine Pegelminderung mit der die Orientierungswerte der DIN18005-1 im Plange- biet eingehalten werden könnten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verdeut- licht, dass eine Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN18005-1 nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft ist. Gleichzeitig wird aber ausgeführt: "Je weiter die Orientierungswerte der DIN18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern." Bisher werden nur die Kosten der Lärmschutzwand nach Variante3 und deren ge- ringe lärmtechnische Auswirkung genannt. Weitere städtebauliche Gründe für eine Wohnbe- bauung an dieser Stelle und für einen vollständigen Verzicht auf eine Lärmschutzwand werden hingegen nicht aufgeführt. Die vorgesehenen Immissionsschutz-Festsetzungen1 bis 3 beziehen sich auf "Ruheräume". Der Begriff "Ruheräume" wird weder in der Landesbauordnung noch in

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DIN4109 verwendet. Wir empfehlen, den Begriff abschließend zu beschreiben und gegenüber den weitergehenden Begriffen "Aufenthaltsräume" und "schutzbedürftige Räume" abzugrenzen.

Im Baugenehmigungsverfahren muss die Einhaltung der DIN4109 nachgewiesen werden. Auf- grund der bisher vorgesehenen Festsetzungen sind damit Anforderungen an die Orientierung der "Ruheräume" und die Lüftungsmöglichkeiten einerseits und die Schalldämmmaße der Au- ßenbauteile der schutzbedürftigen Räume für die hohen Lärmimmissionspegel andererseits ein- zuhalten. Darauf sollte im Bebauungsplan hingewiesen werden.

Berücksichtigung bzw. Abwägung des Gemeinderates:

Fassung vom 06.03.2012, Umweltbericht gem. §2a BauGB:

Der Abfall wird sachgerecht entsorgt bzw. wiederverwertet. Das häusliche Schmutzwasser wird über die privaten Hauskontrollschächte an das geplante öffentliche Schmutzwasserkanalnetz übergeben und im weiteren Verlauf über die bestehenden Entwässerungsleitungen zur Ver- bandskläranlage Tannheim geleitet. Das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Nie- derschlagswasser wird in zwei Versickerungsmulden im nordwestlichen Plangebiet sowie nord- östlich des Gebietes versickert. Das auf den privaten Dach-, Hof- und Stellplatzflächen anfal- lende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Baugrundstück zu versickern. Erhebliche Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen waren bei Einhaltung der gültigen Wärme- standards und Einbau moderner Heizanlagen nicht zu erwarten. Eine geringfügige Erhöhung der Vorbelastung umliegender Gebiete durch Abgase des Anliegerverkehrs warjedoch möglich.

Zu dem Umgang mit den Lärmemissionen siehe auch "Schutzgut Mensch".

Abwägung bzw. Berücksichtigung der Stellungnahme vom 10.01.2012 zur Fassung vom 16.11.2011 und Stellungnahme vom 24.02.2012 zur Fassung vom 20.01.2012 des Land- ratsamtes Ravensburg, Gewerbeaufsicht:

Stellungnahme vom 10.01.2012:

Der Gemeinderat hatte sich für die Umsetzung der Variante4 entschieden, da diese die u.a.

Kostengünstigste darstellt. Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. Im Bebauungsplan- entwurf, auf den sich die Stellungnahme des Landratsamtes – Gewerbeaufsicht bezieht, war noch die Variante3 in Kombination mit der Festsetzung in Ziffer2.35 Inhalt des Bebauungs- planes. Die lärmmindernden Wirkungen der einzelnen aktiven Lärmschutz-Maßnahmen wurden in einer ergänzenden Rasterlärmkarte dargestellt in der Begründung entsprechend ergänzt.

Darin zeigte sich, dass durch die Realisierung der Variante1 eine Pegelminderung von bis zu 5-6dB(A), bei Variante2 eine maximale Minderung um 2-3dB(A) und in der Variante3 eine maximale Minderung von 1-2dB(A) im östlichsten Bereich des Plangebietes zu erzielen war.

Die Variante4 enthielt ausschließlich passive Maßnahmen. Ohne Lärmschutz-Maßnahme wer- den die zulässigen Orientierungswerte der DIN18005-1 für ein WA während der Nachtzeit um

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nung als Orientierungshilfe und sind nicht strikt verbindlich, sondern können je nach Schutz- würdigkeit der Nutzung und Tragfähigkeit der städtebaulichen Gründen auch überschritten wer- den. Da die zulässigen Orientierungswerte ausschließlich während der Nachtzeit überschritten wurden, war ein Schutz des Außenwohnbereiches z.B. durch eine aktive Lärmschutz-Maßnahme nicht zwingend erforderlich. In der Nacht wird aus schallschutztechnischer Sicht in erster Linie die Vermeidung von Schlafstörungen bezweckt. Deshalb galt es im Folgenden zu prüfen, ob durch passive Schallschutz-Maßnahmen ein ungestörter Schlaf gewährleistet werden kann. In der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Dauerschallpegel in einem Be- reich zwischen 30 und 35dB(A), der unter dem Aspekt der Gesundheit am Ohr des Schläfers während der Nachtzeit nicht überschritten werden sollte, genannt. Während der Nachtzeit lag im vorliegenden Fall ein Außenpegel von maximal 50dB(A) an den zur Bahnlinie nächstgele- genen Grundstücken vor. Bei Räumen üblicher Größe und Beschaffenheit und bei geschlossenen Einfachfenstern konnte ein Unterschied von 20 bis 25dB(A) zwischen den Mittelungspegeln in- nen und außen als Dämmung im ungünstigsten Fall angenommen werden. Während der Nachtzeit war somit im ungünstigsten Fall mit einem Innenpegel von 30dB(A) zu rechnen. Der in der Rechtsprechung genannte Pegelbereich wurde somit nicht überschritten. Besondere An- forderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Ruheräume waren nicht erforderlich.

Deshalb wurde dem Grundsatz "aktivem vor passivem Schallschutz" im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Um auch bei geöffnetem Fenster ein hinreichenden Schutz vor den Schienen- verkehrslärm-Immissionen zu gewährleisten wurde in den Bebauungsplan die Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen der Ruheräume in den konfliktfreien Bereich als Festsetzung aufgenommen. Die Begründung wurde entsprechend um o.g. Darstellungen er- gänzt. Die Begründung bzgl. der Verkehrslärm-Immissionen für die Bebauung westlich der

"Hardsteiger Straße" wurde ebenfalls ergänzt.

Stellungnahme vom 24.02.2012:

Die Begründung wurde hinsichtlich des Verzichts einer aktiven Lärmschutz-Maßnahme entlang der Bahnlinie "Memmingen-Leutkirch" aus städtebaulichen, landschaftlichen sowie natur- schutzfachlichen Belangen ergänzt. Der in den Festsetzungen bzgl. der Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen genannte Begriff "Ruheräume" wurde darin beispielhaft beschrieben durch Schlaf- und Kinderzimmer. In die Begründung wurde auf genommen, dass es sich hierbei um schutzbedürftige Räume handelt die während der Nachtzeit zum Schlaf/Ruhe genutzt werden. Ein Hinweis auf die DIN4109 bzgl. der Schalldämm-Maße der Außenbauteile der geplanten Gebäude war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da der hierbei zu ermitteln- de maßgebliche Außenlärmpegel sich auf den Tageszeitraum bezieht und auf Grund der gerin- gen Verkehrslärm-Immissionen der Bahnlinie "Memmingen-Leutkirch" keine Anforderungen gemäß der DIN4109 bestehen.

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