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Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland

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LS 2003 Drucksache 4.2

Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode

Kirchenordnung

der Evangelischen Kirche im Rheinland

--- ANLAGEN

(2)

Anlagen

zur Begründung der

Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland

1 Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen für die Beratung in den Arbeitsgruppen auf der Landesssynode

2 Kirchengesetz über Verfahrensvorschriften für die Sitzungen und Tagungen des Presbyteriums, der Kreissynode und ihrer Fachausschüsse, des Kreissynodalvorstandes, der Landessynode sowie der Kirchenleitung (Verfahrensgesetz)

3 Beschlüsse und Anträge von Kreissynoden aus den Jahren 1999 bis 2002 betreffend die Kirchenordnung und ihre Reform

Anlage 1

Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen für die Beratung in den Arbeitsgruppen auf der Landesssynode

I. Entstehungsgeschichte des Projektes II. Erläuterung der Synopse

III. Die wichtigsten Änderungen

IV. Alternativvorschläge zur Entscheidung durch die Landessynode

Zu I.

1998 hat die Landessynode die Übertragung der Kirchenordnung in inklusive Sprache beschlossen. Die Arbeitsgruppe, die die Überarbeitung vorgenommen hatte, schlug auf Grund ihrer Erfahrung mit der Arbeit an der Kirchenordnung vor, „die Kirchenleitung zu beauftragen, die Kirchenordnung dahingehend zu überarbeiten, dass sie in sprachlich zeitgerechter Formulierung inhaltlich dem kirchlichen Erneuerungsprozess einen angemessenen Rahmen gibt.“ Der Kirchenordnungsausschuss und der Innerkirchliche Ausschuss haben sich diesem Vorschlag angeschlossen und die LS 1998 hat so entschieden.

Die „AG zur Reform der KO“ wird von der Kirchenleitung berufen. Jeder Ausschuss entsendet 2 Mitglieder, das Frauenreferat ein Mitglied.

(3)

Im April 2001 ist die Gesamtarbeit abgeschlossen. Die Kirchenleitung beschließt daraufhin, dass das Reformpaket an alle Presbyterien, Kreissynodalvorstände, ständigen Ausschüsse und Abteilungen des LKA zur Stellungnahme bis zum 30. November 2001 / 30. April 2002 verschickt wird.

Die Letztverantwortung für die Vorlage soll beim Ständigen Kirchenordnungsausschuss liegen.

Folgendes Verfahren sieht die Kirchenleitung vor: Beschluss der Landessynode 2003, wobei ein Inkrafttreten für Mai 2004 vorgesehen wird, um die notwendigen einfachen Gesetzesänderungen (u.a. Verweisungen) und z.B. das Verfahrensgesetz erarbeiten zu können. Änderungen in Bezug auf die Presbyteriumswahl müssen auf der Landessynode 2003 - soweit sie die Kirchenordnung berühren – sowohl für die geltende als auch für die reformierte Kirchenordnung beschlossen werden, weil das Wahlverfahren bereits 2003 beginnt.

101 Stellungnahmen von Presbyterien, 19 von Kreissynodalvorständen sowie 12 Stellungnahmen von Einrichtungen gehen im LKA ein. Sie wurden vom so genannten Redaktionsausschuss (erneut 2 Mitglieder aus jedem Ausschuss - die Hälfte sind neue Mitglieder) bearbeitet, auch wenn sie nach Ablauf der Stellungnahmefrist (bis einschließlich August 2002) eingegangen sind.

Zu II.

Inhalt der Synopse:

Linke Spalte mit geltendem Text, mittlere Spalte mit dem ersten Reformvorschlag der AG zur Reform der KO, der zur Stellungnahme verschickt wurde.

Rechte Spalte: Auf Grund der Stellungnahmen überarbeitete Version des Redaktionsausschusses, an der der Ständige Kirchenordnungsausschuss letzte Änderungen vorgenommen hat.

Zu III.

Folgende inhaltliche Anliegen haben die Arbeitsgruppen verfolgt:

1. Formulierung dem heutigen Sprachgebrauch anpassen

„Siegel beidrücken“ wird zu „zu siegeln“ (Artikel 30) 2. Vereinheitlichen und Vereinfachen

Bsp. Regelungen für Fachausschüsse der Kirchengemeinde und der Kreissynode einheitlich (Artikel 32 und 109)

3. Was nicht Verfassungsrang hat, aus der Kirchenordnung herausnehmen

Bsp. Alle Verfahrensvorschriften, die sich auf die Durchführung der Presbyteriums- und Kreissynodalvorstandssitzungen sowie Kreissynoden und Landessynoden beziehen, müssen nicht in der Kirchenordnung geregelt werden und werden deshalb in ein eigenes Verfahrensgesetz

(4)

übernommen. Hierzu zählen beispielsweise Artikel 116 Absatz 2 und 3, Artikel 119 Absatz 2 Satz 2 und 3, Artikel 119 Absatz 3, Artikel 121 Absatz 2, Artikel 146 Absatz 2 und 4, Artikel 147 Absatz 5, Artikel 148, Artikel 151 Synopse a.F.. Die genannten Artikel beziehen sich z.B. auf die Einberufung, Verhandlungsverlauf, Wahlen und die Niederschrift.

Der Gelöbnistext für die Presbyterinnen und Presbyter soll im Presbyterwahlgesetz geregelt werden.

4. Selbstverständliches Streichen

Bsp. Artikel 8 Absatz 1 alte Fassung, dass Gemeindesatzungen der Kirchenordnung, anderen Kirchengesetzen und der Verwaltungsordnung nicht widersprechen dürfen, ähnlich in Artikel 78 und 151 Absatz 1 alte Fassung, Verpflichtung der Kreissynode, sich im Rahmen der Zuständigkeit zu halten - Artikel 144 alte Fassung.

5. Neues

Bsp. (chronologisch)

a) Hervorhebung des Ehrenamtes das gleichwertig neben dem Hauptamt steht

- Artikel 42 Absatz 1

- die besonders hervorgehobene Bedeutung des Presbyteriums als Leitungsorgan wird durch die Neugliederung hervorgehoben

- innerhalb des Abschnittes „Die Dienste der Kirchengemeinde“ wird erst „Der Dienst der Presbyterinnen und der Presbyter“ und dann

„Der Dienst der Pfarrerinnen und der Pfarrer“ dargestellt.

- in Artikel 7 Absatz 1 wird die Wichtigkeit aller Mitarbeit betont, indem die „Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen“ nicht mehr ausdrücklich genannt wird, sondern in der „Pflicht, Mitarbeitende zu gewinnen und zu qualifizieren“, aufgeht.

- Der Begriff „Mitarbeitende“ wird in der neuen KO weit verstanden und erfasst nicht nur haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeitende, sondern auch Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Presbyterinnen und Presbyter, es sei denn, es wird ausdrücklich von den „gemäß Artikel 66 beruflich Mitarbeitenden“ gesprochen.

- Dem Ehrenamt wird ein eigener Artikel 65 gewidmet, in dem ein allgemeiner Auslagenersatzanspruch normiert wird. (Auch für die Presbyterinnen und Presbyter wird ein Auslagenersatzanspruch in Artikel 43 normiert)

b) „Diskriminierungsverbot“ Artikel 2 Absatz 1 Satz 2

c) Artikel 2 Absatz 2 „Dienerinnen und Diener am Wort“ wird überall durch

„Ordinierte und Beauftragte“ ersetzt (zur Begründung siehe auch Begründung der Gesetzesvorlage zu Artikel 70).

d) Die Aufzählung in Artikel 6 wird ergänzt um Aufgaben des Presbyteriums aus Artikel 105 und 106 alte Fassung. Dadurch wird Artikel 6

(5)

umfassende Beschreibung von Aufgabe und Auftrag der Kirchengemeinde, auf die von allen anderen kirchlichen Ebenen verwiesen werden kann. (z.B. Artikel 15 Absatz 2, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 126 Absatz 2, Artikel 148 Absatz 2).

e) In Artikel 12 Absatz 2 wird eine Ermächtigungsgrundlage für ein Kirchengesetz geschaffen, das die Bildung von Personalgemeinden ermöglicht.

f) Es wird zwischen „Mitgliedern der Kirchengemeinde“ (Artikel 13 Absatz 1) und Gliedern (am Leib Christi Artikel 76 Absatz 2) unterschieden. Wo die Kirchenordnung Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft meint, wird „Glieder“ durch „Mitglieder“ ersetzt.

g) In Artikel 13 Absatz 4 wird eine Ermächtigungsgrundlage für ein Kirchengesetz geschaffen, das das zeitweise oder vollständige Ruhen von Mitgliedschaftsrechten ( u.a. aktives, passives Wahlrecht, Patentamt, gegebenenfalls. auch Ausschluss vom Abendmahl) vorsehen kann.

(Die Ermächtigungsgrundlage korrespondiert mit der neuen Zuständigkeit des Presbyteriums für das Zuerkennen und Ruhen von Mitgliedschaftsrechten in Artikel 16 Buchstabe f).

h) Artikel 20 Absatz 1:

Versorgen mehrere eine Pfarrstelle, so wird bei der Zuordnung des Stimmrechts im Presbyterium nicht mehr danach differenziert, ob es sich bei den Personen, die die Pfarrstelle gemeinsam versorgen, um Pfarrstelleninhaberinnen bzw. Pfarrstelleninhaber handelt oder nicht. Im Ergebnis wird hiermit die bisher bestehende Ungleichbehandlung von Gemeindemissionarinnen oder Gemeindemissionaren und Pfarrerinnen oder Pfarrern aufgehoben (siehe Artikel 104a Synopse a.F.).

i) In allen Artikeln, die sich mit der Beschlussfassung der Gremien befassen, ist vorgesehen, dass diese offen erfolgt. Diskussionswürdig ist noch, ob die Beschlussfassung ausnahmslos offen erfolgt oder ob das Presbyterium mehrheitlich Ausnahmen beschließen kann (Artikel 27 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 3, Artikel 118 Absatz 3, Artikel 142 Absatz 3, Artikel 155 Absatz 3).

j) In Artikel 44 Absatz 1 wird gestrichen, dass in das Presbyteramt nur gewählt werden kann, wer sich als treues Mitglied bewährt hat. Die Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, wird als Chance gesehen, Gemeindemitglieder einzubinden. Sie müssen aber zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet sein.

k) In Artikel 49 Absatz 1 Satz 2 findet sich eine ausdrückliche Regelung für Funktionspfarrer und Funktionspfarrerinnen.

l) In dem Abschnitt „andere Dienste“ wird die Aufzählung und Beschreibung einzelner Berufsgruppen gestrichen (Artikel 93 – 102 a.F.).

(6)

Es bleiben nur die unverzichtbaren Grundsätze über die Voraussetzung der Einstellung und die Regelung der Arbeit der beruflich Mitarbeitenden übrig. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Berufsbilder dem Wandel unterliegen und daher eine abschließende Aufzählung in der Kirchenordnung nicht möglich ist. Der Kirchenleitung bleibt vorbehalten, weitere Einstellungsvoraussetzungen und Ausbildungsgänge zu regeln (Artikel 67 Absatz 1).

m) Die Lebensordnung wird nach „Kirchengemeinde“ und „Diensten“

geregelt, weil das Leben in der Kirchengemeinde nicht so ausschließlich von Gottesdienst und Amtshandlungen geprägt ist, wie das die derzeitige Stellung der Lebensordnung vermuten lässt. Um dies zum Ausdruck zu bringen, wird außerdem Artikel 70 Absatz 1 umformuliert. Die Umstellung entspricht auch gesetzestechnischen Erfordernissen (zuerst Darstellung der entscheidenden Organe und Mitarbeitenden, dann Darstellung der Kompetenzen).

n) Der Personenkreis, der als Abgeordnete der Kirchengemeinden in die Kreissynode in Betracht kommt, wird erweitert. Bisher sind wählbar, derzeitige und ehemalige Presbyterinnen und Presbyter. Zukünftig sollen alle Gemeindeglieder, die für das Presbyteramt befähigt sind, wählbar sein (Artikel 99 Absatz 6).

o) Die rechtlichen Verhältnisse der beratenden Mitglieder der Kreissynode werden übersichtlicher geordnet und vervollständigt. Die in einem Dienstverhältnis (Absatz 10) stehen, müssen beratend teilnehmen. Die ehrenamtlich Tätigen (Absatz 11) können teilnehmen. Hier sind neu die Beauftragten hinzugekommen. Die übrigen Mitarbeitenden sollen in ihren Angelegenheiten hinzugezogen werden. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse werden wie Mitarbeitende in einem Dienstverhältnis behandelt und haben nur noch beratendes Stimmrecht. Sie werden damit Vorsitzenden der Fachausschüsse des Presbyteriums gleichgestellt.

p) Bei den Voraussetzungen zur Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten soll es keinen automatischen Ausschluss von Pfarrerinnen und Pfarrern im eingeschränkten Dienstverhältnis geben.

Sie sollen wählbar sein, wenn sie bereit sind, auf die Einschränkung zu verzichten (Artikel 116 Absatz 1 Satz 4).

q) Grundsätzliche Entscheidungen, die wesentliche Strukturen verändern, sollen gesondert behandelt werden. Deshalb wird es gegebenenfalls eine eigene Vorlage zum hauptamtlichen Superintendentenamt geben.

Außerdem besteht die Möglichkeit, im Jahr 2003 noch über grundsätzliche Strukturreformen zu beraten, da die Kirchenordnungsreform erst 2004 in Kraft tritt. Zu Denken wäre beispielsweise an die Veränderung (Verkleinerung) der Zusammensetzung der Synoden.

(7)

r) Der Schriftverkehr muss nicht mehr durch die Hand der Superintendentin oder des Superintendenten gehen (Artikel 120 Absatz 2). Es genügt eine zeitgleiche Information. Dadurch wird die Kommunikation, auch über E- Mail und Fax, erleichtert.

s) Für die Landessynode und die Kirchenleitung (Artikel 142 Absatz 4 und Artikel 155 Absatz 4) gilt bei Abstimmungen die gleiche Zählweise wie beim Presbyterium, Kreissynodalvorstand und der Kreissynode.

Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Stimmberechtigten mitgezählt.

t) In Artikel 166 werden „die missionarischen Werke“ und „das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland“ nun doch erwähnt. Dies ist aus staatskirchenrechtlichen Gründen für eine Zuordnung der missionarischen und diakonischen Werke zur verfassten Kirche und damit sie sich auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen können, notwendig.

Zu IV.

Zu grundsätzlichen Fragen werden der Landessynode Alternativvorschläge mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt.

1. In Artikel 2 Absatz 3 geht es um die Frage, ob zusätzlich zu dem Grundartikel eine Nennung der Bekenntnisse, auf die die Ordinierten und Beauftragten verpflichtet werden, erfolgt.

2. In Artikel 6 Absatz 1 und 121 Absatz 1 geht es um die Frage, ob auf die Worte „lauter“ bzw. „rechte“ verzichtet werden kann, ohne die Aussage zu verkürzen.

3. In Artikel 19 Absatz 1 geht es um die Verkürzung der Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter auf 4 Jahre. (Dazu liegt eine gesonderte Vorlage vor.)

4. In den Artikeln 27, 106, 118, 142 und 155 geht es um die Einfügung der Worte „in der Regel“, um damit den Gremien die Möglichkeit zu eröffnen, durch Mehrheitsentscheidung eine geheime Abstimmung vorzusehen.

(8)

Anlage 2

Kirchengesetz

über Verfahrensvorschriften

für die Sitzungen und Tagungen des Presbyteriums, der Kreissynode und ihrer Fachausschüsse,

des Kreissynodalvorstandes,

der Landessynode sowie der Kirchenleitung (Verfahrensgesetz)

Vom . Januar 2004

Entwurf

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat mit der vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 1

Die Sitzung des Presbyteriums und seiner Fachausschüsse

(1) Über die Einladung zu den Sitzungen und ihre Inhalte entscheidet die oder der Vorsitzende.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe des Tagungszeitpunktes und des Tagungsortes. Vor der Sitzung sind eine Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen zuzuschicken. Zwischen Einladung und Sitzung liegt mindestens eine Frist von einer Woche.

(3) In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Frist erfolgen. Das Presbyterium ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn seine Mehrheit sich hiermit durch Beschluss einverstanden erklärt. Dies ist im Protokoll festzuhalten.

(4) Das Presbyterium kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen.

(5) Die Sitzung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden geleitet.

Sie oder er hat darauf zu achten, dass Ordnung und Würde nicht verletzt werden und nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche Willen behandelt werden müssen.

(6) Mit Zustimmung des Presbyteriums kann die Leitung der Verhandlung oder Teile derselben auf ein anderes Mitglied übertragen werden.

(7) Ist das Presbyterium nicht beschlussfähig, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.

(9)

(8) Bei Stimmgleichheit ist ein Beschluss nicht zu Stande gekommen.

(9) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der zur Sitzung erschienenen und die gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift verfasst ein Presbyteriumsmitglied oder eine hierzu hinzugezogene Verwaltungskraft.

(10) Der Entwurf der Niederschrift wird den Presbyteriumsmitgliedern mit den Unterlagen für die nächste Sitzung zugesandt. In dieser wird die Niederschrift genehmigt und von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied unterzeichnet.

(11) Ausfertigungen der Beschlüsse des Presbyteriums sind von seiner oder seinem Vorsitzenden zu unterzeichnen und zu siegeln.

(12) Die Kirchengemeinde erstattet den Presbyteriumsmitgliedern die notwendigen Kosten, insbesondere Reisekosten, die ihnen durch die Sitzungsteilnahme entstehen.

(13) Die Absätze 1 bis 8, 9 Satz 1 und 12 gelten für die Sitzungen der Fachausschüsse des Presbyteriums entsprechend. Die Niederschrift verfasst ein Mitglied des Fachausschusses.

§ 2

Die Tagungen der Kreissynode und die Sitzung ihrer Fachausschüsse (1) Über die Einladung und ihre Inhalte entscheidet der Kreissynodalvorstand.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe des Tagungszeitpunktes und des Tagungsortes. Vor der Sitzung sind eine Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen zuzuschicken. Die Kreissynode regelt die dabei zu beachtenden Fristen in ihrer Geschäftsordnung.

(3) In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Frist erfolgen. Die Kreissynode ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn ihre Mehrheit sich hiermit durch Beschluss einverstanden erklärt. Dies ist im Protokoll festzuhalten.

(4) Der Kreissynodalvorstand bestimmt die Predigerin oder den Prediger für den Eröffnungsgottesdienst und nimmt eine Vorprüfung der Legitimation der Mitglieder der Kreissynode vor.

(5) Der Kreissynodalvorstand kann Gäste einladen.

(6) Die Tagung wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten geleitet. Sie oder er hat darauf zu achten, dass Ordnung und Würde nicht verletzt werden und nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche Willen behandelt werden müssen.

(10)

(7) Mit Zustimmung der Kreissynode kann die Superintendentin oder der Superintendent die Leitung der Verhandlung oder Teile derselben auf ein anderes Mitglied übertragen.

(8) Ist die Kreissynode nicht beschlussfähig, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.

(9) Bei Stimmgleichheit ist ein Beschluss nicht zu Stande gekommen.

(10) Die Kreissynode kann während ihrer Tagung Ausschüsse bilden. Deren Verhandlungen sind nicht öffentlich. Die Synode kann Gäste und Sachkundige zu den Beratungen der Tagungsausschüsse zulassen.

(11) Über die Verhandlungen der Kreissynode ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der zur Sitzung Erschienenen und die gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift verfasst die oder der Scriba.

(12) Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes, die an der Synode teilgenommen haben genehmigt und unterzeichnet. Sie wird den Presbyterien, den Mitgliedern der Kreissynode und der Kirchenleitung und auf Wunsch den Kreissynodalvorständen anderer Kirchenkreise zugesandt. Die Beschlüsse sind der Kirchenleitung spätestens vier Wochen nach der Tagung zur Kenntnis zu bringen.

(13) Der Kirchenkreis erstattet den Mitgliedern die notwendigen Kosten, insbesondere Reisekosten. Es können Tagegelder festgesetzten werden. In begründeten Härtefällen kann auch Verdienstausfall erstattet werden. Seine Höhe richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.

(16) § 1 Absatz 13 gilt für die Fachausschüsse der Kreissynode entsprechend.

§ 3

Die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes

(1) Über die Einladung und ihre Inhalte entscheidet die Superintendentin oder der Superintendent.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe des Tagungszeitpunktes und des Tagungsortes. Vor der Sitzung oder Tagung sind eine Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen zuzuschicken. Zwischen Einladung und Sitzung liegt mindestens eine Frist von einer Woche.

(3) In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Frist erfolgen. Der Kreissynodalvorstand ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn seine Mehrheit sich hiermit durch Beschluss einverstanden erklärt.

Dies ist im Protokoll festzuhalten.

(4) Der Kreissynodalvorstand kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen.

(11)

(5) Die Sitzung wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten geleitet. Sie oder er hat darauf zu achten, dass Ordnung und Würde nicht verletzt werden und nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche Willen behandelt werden müssen.

(6) Mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes kann die Leitung der Verhandlung oder Teile derselben auf ein anderes Mitglied übertragen werden.

(7) Ist der Kreissynodalvorstand nicht beschlussfähig, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.

(8) Bei Stimmgleichheit ist ein Beschluss nicht zu Stande gekommen.

(9) Außerhalb der Sitzung des Kreissynodalvorstandes ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.

(10) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der zur Sitzung Erschienenen und die gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift verfasst die oder der Scriba.

(11) Der Entwurf der Niederschrift wird den Mitgliedern mit den Unterlagen für die nächste Sitzung zugesandt. In dieser wird die Niederschrift genehmigt und von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied unterzeichnet.

(12) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden zu siegeln.

(13) Der Kirchenkreis erstattet den Mitgliedern die notwendigen Kosten, insbesondere Reisekosten, die ihnen durch die Sitzungsteilnahme entstehen.

§ 4

Die Tagung der Landessynode

(1) Über die Einladung zu den Tagungen der Landessynode und ihre Inhalte entscheidet die oder der Präses auf Beschluss der Kirchenleitung.

(2) Vor der Beschlussfassung der Kirchenleitung über die Verhandlungsgegenstände der Landessynode versammelt der oder die Präses die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse zu einer vorbereitenden Aussprache.

(3) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe des Tagungszeitpunktes und des Tagungsortes. Vor der Sitzung sind eine Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen zuzuschicken. Die Landessynode regelt die dabei zu beachtenden Fristen in ihrer Geschäftsordnung.

(4) In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Fristen erfolgen. Die Landessynode ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn ihre Mehrheit sich hiermit durch Beschluss einverstanden erklärt. Dies ist im Protokoll festzuhalten.

(12)

(5) Die Kirchenleitung beruft in der Regel die Mitglieder der Landessynode zur regionalen Vorbereitungstagung ein.

(6) Die Kirchenleitung kann Gäste zu der Tagung einladen.

(7) Die Tagung wird durch die oder den Präses geleitet. Sie oder er hat darauf zu achten, dass Ordnung und Würde nicht verletzt werden und nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche Willen behandelt werden müssen.

(8) Mit Zustimmung der Landessynode kann die Leitung der Verhandlung oder Teile derselben auf ein anderes Mitglied übertragen werden.

(9) Ist die Landessynode nicht beschlussfähig, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.

(10) Bei Stimmgleichheit ist ein Beschluss nicht zu Stande gekommen.

(11) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der zur Sitzung Erschienenen und die gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift verfassen die hierzu bestellten Schriftführerinnen oder Schriftführer.

(12) Die Verhandlungsniederschrift wird von der Landessynode festgestellt oder durch Beschluss der oder dem Präses zur Feststellung übertragen. Sie wird ihren Mitgliedern, den Presbyterien sowie den Kreissynodalvorständen zugesandt.

(13) Die Landeskirche erstattet den Mitgliedern der Landessynode und denen ihrer Ausschüsse die notwendigen Kosten, insbesondere Reisekosten, die ihnen durch die Tagungsteilnahme entstehen. Es können Tagegelder festgesetzten werden. In begründeten Härtefällen kann auch Verdienstausfall erstattet werden. Seine Höhe richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.

§ 5

Die Sitzung der Kirchenleitung

(1) Über die Einladung und ihre Inhalte entscheidet die oder der Präses.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe des Tagungszeitpunktes und des Tagungsortes. Vor der Sitzung sind eine Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen zuzuschicken. Zwischen Einladung und Sitzung der Kirchenleitung liegt mindestens eine Frist von zehn Tagen.

(3) In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Frist erfolgen. Die Kirchenleitung ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn ihre Mehrheit sich hiermit durch Beschluss einverstanden erklärt. Dies ist im Protokoll festzuhalten.

(4) Die Kirchenleitung kann zu ihren Sitzungen Gäste einladen.

(13)

(5) Die Sitzungen wird durch die oder den Präses geleitet. Sie oder er hat darauf zu achten, dass Ordnung und Würde nicht verletzt werden und nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche Willen behandelt werden müssen.

(6) Mit Zustimmung der Kirchenleitung kann die Leitung der Verhandlung oder Teile derselben auf ein anderes Mitglied übertragen werden.

(7) Ist die Kirchenleitung nicht beschlussfähig, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.

(8) Bei Stimmgleichheit ist ein Beschluss nicht zu Stande gekommen.

(9) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der zur Sitzung Erschienenen und die gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift verfasst die oder der hierzu bestellte Schriftführerin oder Schriftführer.

(10) Der Entwurf der Niederschrift wird den Mitgliedern mit den Unterlagen für die nächste Sitzung zugesandt. In dieser wird die Niederschrift genehmigt und von der oder dem Präses unterzeichnet.

(11) Die Landeskirche erstattet den Mitgliedern die notwendigen Kosten, insbesondere Reisekosten, die ihnen durch die Sitzungsteilnahme entstehen.

§ 6 Wahlen

(1) Bei Wahlen erfolgt die Stimmabgabe in der Regel in offener Abstimmung, durch Heben der Hand oder Aufstehen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.

(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.

(3) Entfällt auf zwei Vorgeschlagene je die Hälfte aller möglichen Ja- Stimmen, so entscheidet das Los. Kommt eine Wahl nicht zu Stande, werden zwei weitere Wahlgänge durchgeführt, zu denen jeweils neue Vorschläge gemacht werden können. Wird ein neuer Vorschlag gemacht, wird das Verfahren nach Absatz 4 geführt. Im vierten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen erhält. Das Los entscheidet, wenn auf beide die gleiche Anzahl von Ja-Stimmen entfällt.

(4) Erhält bei mehr als zwei Vorgeschlagenen niemand die erforderliche Mehrheit, so wird die Wahlhandlung unterbrochen und es werden bis zu zwei weitere Wahlgänge durchgeführt, für die die anwesenden Mitglieder weitere Wahlvorschläge machen können. Erhält auch in dem dritten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die im vorhergehenden die meisten Stimmen erhalten haben, durchgeführt. Dabei ist gewählt, wer die meisten

(14)

Ja-Stimmen erhält. Das Los entscheidet, wenn auf beide die gleiche Anzahl von Ja-Stimmen entfällt. Stehen während der Wahlgänge durch Verzicht einer Kandidatin oder eines Kandidaten nur noch zwei Vorgeschlagene zur Wahl, so wird der Rest des Verfahrens unter entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 3 zu Ende geführt.

(5) Bei der Wahl aller Mitglieder der Kirchenleitung ist einzeln abzustimmen.

(6) Bei Wahlen nehmen alle Mitglieder, auch die zur Wahl gestellten, an der Abstimmung teil.

Artikel 2

Dieses Kirchengesetzt tritt am 1.Mai 2004 in Kraft.

(15)

Anlage 3

In der Diskussion der Reform der Kirchenordnung und der Anträge aus dem Stellungnahmeverfahren wurden folgende Beschlüsse und Anträge von Kreissynoden aus den Jahren 1999 bis 2002 betreffend die Kirchenordnung und ihre Reform mitbehandelt:

I.

Mit der Neufassung wird der Landessynode vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen:

1. Die Anträge der Kreissynode Elberfeld (LS 1999 Beschluss-Nr. 5.7) und der Kreissynode Köln-Nord (LS 1999 Beschluss-Nr. 5.15), dass die Kreissynode analog zur Berufung gemeindlicher Jugendausschüsse Fachausschüsse für Jugendarbeit einrichten soll und die Kreissynoden die für ihren Kirchenkreis zur Delegiertenkonferenz nominierten Delegierten an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teilnehmen lassen sollen, werden abgelehnt.

2. Der Antrag der Kreissynode Lennep (LS 1999 Beschluss-Nr. 5.18), dass sechs von der Delegiertenkonferenz gewählte Jungendvertreter bei den Tagungen der Landessynode Rede- und Stimmrecht erhalten, Artikel 169 Absatz 9 um die Formulierung „Sie hat auf gute Zusammenarbeit und gedeihliches Zusammenleben der unterschiedlichen Generationen hinzuwirken“ und Artikel 170 Absatz 9 um die Formulierung „über die Anliegen der Evangelischen Jugend im Rheinland zu beraten und zu entscheiden“ zu ergänzen, wird abgelehnt.

3. Die Anträge der Kreissynode an Sieg und Rhein (LS 1999 Beschluss-Nr.

5.26) und des Ausschusses für Erziehung und Bildung (LS 2000 Beschluss- Nr. 58), dass die Zahl der vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder für die Kreissynode von 12 auf 14 erhöht wird und unter den 14 berufenen Mitgliedern mehrere Jugendvertreterinnen und –vertreter sein sollen, werden abgelehnt.

4. Der Antrag der Kreissynoden Köln-Nord (LS 1999 Beschluss-Nr. 5.27), dass unter den von der Kirchenleitung berufenen ordentlichen Mitgliedern der Landessynode 6 Jugendvertreterinnen und Jugendvertreter sein sollen, wird abgelehnt.

5. Der Antrag der Kreissynode An Sieg und Rhein (LS 1999 Beschluss- Nr.5.28), der die kontinuierliche Teilnahme (ohne Stimmrecht) von ehrenamtlich tätigen Jugendlichen (auch unter 18 Jahren) an den Sitzungen des Presbyteriums und seiner Ausschüsse, regelmäßige öffentliche Presbyteriumssitzungen und Jugendpresbyter beantragt, wird abgelehnt. Es soll auch keine eigene Wahlliste für Jugendliche geben (LS 1999, Beschluss-Nr. 71 Ziffer 8).

6. Die Anträge der Kreissynoden Düsseldorf-Nord (LS 1999 Beschluss-Nr.

74), Düsseldorf-Süd (LS 1999 Beschluss-Nr.74), Elberfeld (LS 1999

(16)

Beschluss-Nr. 5.6; LS 1999 Beschluss-Nr. 74 und LS 2000 Beschluss-Nr.

5.36), Essen-Süd (LS 1999 Beschluss-Nr. 74), Gladbach (LS 1999 Beschluss-Nr. 74) Köln-Mitte (LS 1999 Beschluss-Nr. 74), Köln-Nord (LS 1999 Beschluss-Nr. 5.14; LS 1999 Beschluss-Nr. 74, LS 2000 Beschluss-Nr.

5.36 und LS 2000 Beschluss-Nr. 5.37), Lennep (LS 2000 Beschluss-Nr.

5.36), Moers (LS 1999 Beschluss-Nr. 74), Saarbrücken (LS 1999 Beschluss- Nr. 74), An Sieg und Rhein (LS 1999 Beschluss-Nr. 74 und LS 2000 Beschluss-Nr. 5.36), die Kirchenordnung dahingehend zu ändern, dass bei der Zusammensetzung der Leitungsgremien und Fachausschüsse, mindestens aber des Jugendausschusses, auf eine angemessene Vertretung junger Erwachsener (bis 27 Jahre) geachtet wird, werden abgelehnt.

7. Der Antrag der Kreissynode Aachen (LS 2001 Beschluss-Nr. 5.1), der Delegiertenkonferenz der Evangelischen Jugend im Rheinland solle ein Antragsrecht an die Landessynode eingeräumt werden, wird abgelehnt.

8. Den Anträgen der Kreissynoden Elberfeld (an die KL vom 5./6.1999), Essen-Mitte (LS 2002, Beschluss-Nr. 5.20) und Essen- Süd (LS 2002, Beschluss-Nr. 5.22), die Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter auf vier Jahre zu verkürzen und auf das alternierende System zu verzichten, wird zugestimmt/wird nicht zugestimmt.

Soweit die Anträge der Kreissynoden Essen-Mitte (LS 2002, Beschluss-Nr.

5.20) und Essen- Süd (LS 2002, Beschluss-Nr. 5.22) dahin gehen, dass die Verkürzung der Amtsdauer auch für den Kreissynodalvorstand gelten soll, werden sie abgelehnt

9. Die Anträge der Kreissynoden Dinslaken (LS 2001 Beschluss-Nr. 5.4), Köln-Mitte (LS 2001 Beschluss-Nr. 5.11), Krefeld (LS 2001 Beschluss-Nr.

5.15), An der Ruhr (LS 2001 Beschluss-Nr. 5.19) und Saarbrücken (LS 2002 Beschluss-Nr. 5.37), dass auch Pfarrerinnen und Pfarrer im eingeschränkten Dienstverhältnis oder in einem Dienst der über den Bereich eines Kirchenkreises hinausgeht Superintendentin oder Superintendent werden können, werden insoweit umgesetzt, als Pfarrerinnen und Pfarrer im eingeschränkten Dienstverhältnis wählbar sind, wenn sie bereit sind, auf die Einschränkung zu verzichten. Soweit die die Anträge darüber hinaus gehen, werden sie abgelehnt.

10. Es wird festgestellt, dass sich der Antrag der Kreissynode Essen-Nord (LS 1998, Beschluss-Nr. 5.9) auf Änderung von Artikel 99 durch die Streichung des Artikels erledigt hat. Der Antrag der Kreissynode An Sieg und Rhein an die Kirchenleitung vom 11.11.2000 Beschluss-Nr. 7.1.1 ist durch Änderung der Regelungen über die Fachausschüsse umgesetzt. Der Antrag der Kreissynode Köln-Nord (LS 1999, Beschluss-Nr. 5.16), dass die Konfirmation zur Mitwirkung bei der Übertragung des Presbyteramtes und zur Wählbarkeit in synodale Jugendausschüsse und Ausschüsse der Gemeinde berechtigt wird durch eine Änderung des Presbyterwahlgesetzes

(17)

(siehe gesonderte Vorlage) und eine Änderung der Regelungen über die Fachausschüsse der Kreissynode und des Presbyteriums umgesetzt. Der Antrag der Kreissynode Simmern-Trarbach (LS 2001, Beschluss-Nr. 5.21), das Wort „Zuruf“ in Artikel 147 Absatz 3 zu ändern, wird im Jahr 2003 zusammen mit dem Verfahrensgesetz beraten.

II.

Die Kirchenleitung hat die ihr überwiesenen Anträge wie folgt behandelt:

1. Der Antrag der Kreissynoden Elberfeld an die KL vom 5./6.1999, über eine Verkürzung der Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter wird der Landessynode vorgelegt (s.o.).

2. Der Antrag der Kreissynode Altenkirchen (LS 2002 Beschluss-Nr. 5.5), die Bestimmung, dass den im Kirchenkreis tätigen Predigthelferinnen und Predigthelfern beschließende Stimme in der Kreissynode zuerkannt werden kann, beizubehalten, wird abgelehnt.

3. Der Antrag der Kreissynode Altenkirchen (LS 2002 Beschluss-Nr. 5.6), die Vorsitzenden der Fachausschüsse sollen weiterhin Sitz und Stimme in der Kreissynode behalten, wird abgelehnt.

4. Der Antrag der Kreissynode Altenkirchen (LS 2002 Beschluss-Nr. 5.7), die Verzahnung von Kirche und Diakonie solle auch in der neuen Kirchenordnung mit gleichem Gewicht wie bisher in Artikel 213 zum Ausdruck gebracht werden, wird abgelehnt.

5. Der Antrag der Kreissynode Dinslaken (LS 2002 Beschluss-Nr. 5.10), in Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 die Worte „in Ausnahmefällen“ zu streichen, wird abgelehnt.

6. Der Antrag der Kreissynode Düsseldorf-Nord (LS 2002 Beschluss-Nr.

5.14), auf die ersatzlose Streichung der Artikel 95 und 213 solle verzichtet werden, wird abgelehnt.

7. Der Antrag der Kreissynode Duisburg-Süd (LS 2002 Beschluss-Nr.

5.19), die Kirchenordnung um die Formulierung „und sucht den interreligiösen Dialog“ zu ergänzen, wird abgelehnt.

8. Der Antrag der Kreissynode Saarbrücken (LS 2002 Beschluss-Nr. 5.36), dem Presbyterium möge die Möglichkeit gegeben werden, berufene Mitglieder zu bestellen, wird abgelehnt.

9. Der Antrag der Kreissynode Saarbrücken (LS 2002 Beschluss-Nr. 5.37), dass auch Pfarrerinnen und Pfarrer im eingeschränkten Dienstverhältnis oder in einem Dienst, der über den Bereich eines Kirchenkreises hinausgeht, Superintendentin oder Superintendent werden können, wird insoweit umgesetzt, als Pfarrerinnen und Pfarrer im eingeschränkten Dienstverhältnis wählbar sind, wenn sie bereit sind, auf die Einschränkung zu verzichten.

(18)

10. Der Antrag der Kreissynode Essen-Nord (LS 2002 Beschluss-Nr. 5.21), den Entwurf der Kirchenordnung als Proponendum erneut den Presbyterien und Kreissynodalvorständen zur Stellungnahme zuzusenden, wird abgelehnt.

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