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Jahresabschluss 2020 der Stadtentwicklungsbetrieb Bergisch Gladbach – AöR

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Academic year: 2022

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BEKANNTMACHUNG

Jahresabschluss 2020 der Stadtentwicklungsbetrieb Bergisch Gladbach – AöR Gemäß § 27 Abs. 2 KUV NRW i.V.m. §§ 316 ff HGB wurde die Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton AG, Niederlassung Niederrhein nach Beschluss durch den Verwaltungsrat der SEB Bergisch Gladbach - AöR in der Sitzung vom 10.02.2021 durch den Vorstand der SEB Bergisch Gladbach - AöR beauftragt, die Jahresabschlussprüfung zum 31.12.2020 durchzuführen.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton AG, Nieder- lassung Niederrhein hat nach dem abschließenden Ergebnis ihrer Prüfung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis 31.Dezember 2020 der SEB Bergisch Gladbach – AöR mit Datum 13. April 2021 den nachfolgend wiedergegebenen Bestätigungsvermerk erteilt.

__________________________________________________________________________________

„Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers:

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss der Stadtentwicklungsbetrieb Bergisch Glad- bach AöR, Bergisch Gladbach, – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezem- ber 2020 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darü- ber hinaus haben wir den Lagebericht der Stadtentwicklungsbetrieb Bergisch Gladbach AöR, Bergisch Gladbach, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkennt- nisse

• entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen ent- sprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2020 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und

• vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lage- bericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen ge- setzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

• Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirt- schaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Ab- schlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsver- merks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrecht- lichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Verwaltungsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahres- abschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handels- rechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungs- mäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahres- abschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unterneh- menstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sach- verhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesell- schaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maß- nahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungs- legungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbe- absichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein

zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen we- sentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vor- schriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ord- nungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche fal- sche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirt- schaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

• identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf die- se Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irrefüh- rende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhal- ten können.

• gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlus- ses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lagebe- richts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.

• beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern an- gewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zu- sammenhängenden Angaben.

• ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den ge- setzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fort- führung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerk- sam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jewei- liges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlang- ten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

• beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jah- resabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßi- ger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

• beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft.

• führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab.

Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontroll- system, die wir während unserer Prüfung feststellen.“

__________________________________________________________________________________

Der Verwaltungsrat der Stadtentwicklungsbetrieb Bergisch Gladbach - AöR hat in seiner Sitzung am 24. August 2021 zum Jahresabschluss 2020 der Stadtent- wicklungsbetrieb Bergisch Gladbach - AöR folgende Beschlüsse gefasst:

1. Der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton AG geprüfte Jahresabschluss zum 31.12.2020 sowie der Anhang und Lagebe- richt 2020 des Stadtentwicklungsbetriebes Bergisch Gladbach - AöR werden in der vorliegenden Form festgestellt und beschlossen.

Die Bilanzsumme des Stadtentwicklungsbetriebes zum 31.12.2020 beträgt 18.455.412,40 €.

Für das Wirtschaftsjahr 2020 wird ein Jahresüberschuss in Höhe von 522.017,55 € festgestellt.

2. Der Jahresüberschuss in Höhe von 522.017,55 € und der Gewinnvortrag in Höhe von 6.419.068,58 € werden an die Trägerin der Anstalt – die Stadt Bergisch Gladbach – ausgeschüttet.

3. Dem Vorstand der Stadtentwicklungsbetrieb Bergisch Gladbach - AöR wird für das Wirtschaftsjahr 2020 gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV) Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2020 der Stadtentwicklungsbetrieb Bergisch Gladbach - AöR und der Lagebericht können in der Zeit ab 20.10.2021 bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses im Rathaus Bensberg, Wilhelm-Wagener-Platz, 51429 Bergisch Gladbach, Zimmer U29 während der Bürozeiten nach vorheri- ger Terminvereinbarung (Tel.: 02202-141523 oder b.knez@stadt-gl.de) eingese- hen werden.

Bergisch Gladbach, den 07.09.2021 gez. Harald Flügge

-Vorstand-

BEKANNTMACHUNG

Referenzen

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