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Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG)

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Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG)

Vorlesung:Was ist eine Koalition i.S.v. Art. 9 III GG?

Koalitionen sind im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG privatrechtliche Vereinigungen von Arbeitnehmern (Arbeitnehmerkoalition) oder Arbeitgebern (Arbeitgeberkoalition), die auf freiwilliger Basis gebildet werden.

Der Zweck der Vereinigung ist es, die Wahrung und Förderung der Arbeits- und der Wirtschaftsbedingungen zu verfolgen.

Sie müssen gegnerfrei und gegnerunabhängig sein. Sie dürfen also nicht von ihrem Gegenspieler strukturell abhängig sein.

Sie müssen auf längere Zeit angelegt sein, eine organisierte Willensbildung sicherstellen und sich zur verfassungsmäßigen Ordnung bekennen.

Unter weiteren Voraussetzungen können Koalitionen tariffähig im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG sein.

Vorlesung: Warum wird die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 III GG als

„Doppelgrundrecht“ bezeichnet?

Bei der Koalitionsfreiheit handelt es sich um ein Doppelgrundrecht handelt, da die Mitglieder der Koalition wie auch die Koalition selbst sind Träger des Grundrechts sind.

 Individuelle Koalitionsfreiheit: Grundrecht für „jedermann“

 Kollektive Koalitionsfreiheit: Grundrechtsschutz des Verbandes selbst

Vorlesung: Beschreiben sie den Schutzbereich des Art. 9 III GG.

Jedermann hat das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und

Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, bestehenden Vereinigungen beizutreten, aus solchen Vereinigungen auszutreten und ihnen fernzubleiben. Ferner wird das Recht gewährleistet, sich in den Koalitionen zu betätigen.

Alle Abreden, die diese Rechte einschränken, sind unwirksam. Gewerkschaften und

Arbeitgeberverbände sind in ihrer Bildung, ihrer Existenz, ihrer organisatorischen Autonomie und ihrer koalitionsgemäßen Betätigung geschützt.

(2)

Berufsfreiheit (Art. 12 I GG)

Schutzbereich

Sachlicher Schutzbereich Definition Beruf i.S.v. Art. 12 I GG

Ein Beruf ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und die zur Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.

Geschützt ist die Berufsfreiheit als Einheitlicher Schutzbereich.

 Dazu gehören Berufswahl, Berufsausbildung und Berufsausübung.

Somit besteht:

1) Freie Wahl des Arbeitsplatzes (einschließlich des Vertragspartners) 2) Freie Wahl der Ausbildungsstätte (mit Berufsbezug)

Persönlicher Schutzbereich

Geschützt bzw. Grundrechtsberechtigt sind Deutsche Bürger (Art. 116 I GG) und Unionsbürger, sowie juristische Personen des Privatrechts. (Art. 19 III GG)

 Juristische Personen des öffentlichen Rechts dagegen grds. nicht.

Funktionen des Schutzbereichs

In erster Linie Abwehrrecht gegen staatliche Beeinträchtigungen und Beschränkungen der Berufswahl und Berufsausübung.

Weitere Funktionen:

1. Schutzpflicht: z.B. gegen strukturelles Ungleichgewicht bei der Arbeit.

2. Teilhaberecht: z.B. gleichheitsgerechte Studienplatzvergabe.

3. Organisations- und Verfahrensgewährleistungen

Eingriff

(in die Berufsfreiheit)

Als Eingriff in die Berufsfreiheit gelten nur belastende hoheitliche Maßnahmen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind oder objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben.

Subjektive Berufsregelnde Tendenz: Maßnahme ist darauf gerichtet, Beruf zu regeln.

Objektive Berufsregelnde Tendenz: Maßnahme ist auf ein anderes Ziel gerichtet, aber der Beruf wird als Nebeneffekt mitreguliert.

 Staatliches Informationshandeln ist nicht ohne Weiteres als Grundrechtseingriff zu bewerten, außer wenn es die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst.

(3)

Berufsfreiheit (Art. 12 I GG)

Eingriff

(in die Berufsfreiheit)

Vorlesung: Gilt jede Beeinträchtigung der Berufsfreiheit als Eingriff?

 Ja. (Grund: Siehe Definition Eingriff.)

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Art. 12 I GG ist als einheitliches Grundrecht zu verstehen.

Art. 12 I 2 enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt, die Berufsfreiheit kann also durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. An dieses eingreifende Gesetz werden keine besonderen Anforderungen gestellt.

Eingriffskategorisierung nach Drei-Stufen-Lehre

 Ein Eingriff kann die Berufsausübungsregelungen oder die Berufswahlregelungen betreffen.

1. Berufsausübungsregelungen: Regeln, die Form, Mittel, Umfang oder Inhalt der Berufstätigkeit betreffen. (Betreffen das „Wie“? einer beruflichen Tätigkeit)

 z.B. Ladenschlussgesetze, Dienstzeiten, Arbeitskleidung

2. Berufswahlregelungen: Bestimmten über Beginn oder das Ende einer Berufstätigkeit.

(Betreffen das „Ob“? einer beruflichen Tätigkeit)

 Subjektive Berufswahlregelungen: Machen die Aufnahme oder Beendigung eines bestimmten Berufs von persönlichen Voraussetzungen einer Person abhängig.

 Altersgrenzen, Qualifikationen, Geschlecht

 Objektive Berufswahlregelungen: Machen die Aufnahme oder Beendigung eines bestimmten Berufs von Voraussetzungen abhängig, die außerhalb der einzelnen Person liegen.

 Festlegung von Höchstzahlen von Ärzten in einer Stadt, Bedürfnisklauseln

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist vorerst die Drei-Stufen-Theorie des BVerfG zu beachten. Die Drei-Stufen Lehre ist im Grunde nichts anderes als eine formalisierte (erweiterte) Verhältnismäßigkeitsprüfung, welches für das Art 12 GG entwickelt wurde.

 Man unterscheidet bei der Eingriffsintensität zwischen 3 Stufen.

Mit der Drei-Stufen-Lehre werden die Anforderungen der Rechtfertigung

„neben“ dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgestellt.

(4)

Berufsfreiheit (Art. 12 I GG)

Vorlesung: Wie prüft das BVerfG die Rechtfertigung von Eingriffen in die Berufsfreiheit?

Die Eingriffsrechtfertigung erfolgt mithilfe der „Drei-Stufen-Lehre“

Je stärker die Berufsausübenden in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt werden, desto stärker müssen die Interessen des Gemeinwohls sein und desto höher sind die Anforderungen an einer Rechtfertigung / einer Angemessenheit.

Eingriffsintensität

1. Stufe: Berufsausübungsregeln

Rechtfertigung: Eingriffe müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt sein.

2. Stufe: Subjektive Berufswahlregelungen

Rechtfertigung: Eingriffe müssen dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen.

3. Stufe: Objektive Berufswahlregelungen

Rechtfertigung: Eingriffe sind nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig.

Verhältnismäßigkeitsprinzip / Verhältnismäßigkeitsprüfung 1. Hoheitliche Handlungen müssen einen legitimen Zweck verfolgen.

Legitimer Zweck: Eingriffszweck darf nicht von vornherein rechtswidrig sein.

Die zur Erreichung des legitimen Zwecks eingesetzten Mittel müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.

2. Geeignetheit: Geeignet ist das Mittel, wenn Angestrebtes Ziel durch Mittel zumindest gefördert wird.

3. Erforderlichkeit: Erforderlich ist das Mittel, wenn es sich um das mildeste unter allen gleich geeigneten Mitteln handelt.

 Hier stellt sich die Frage, auf welcher Stufe der Eingriff erfolgt und ob der Eingriff nicht auf einer niedrigeren Stufe erfolgen kann.Zum einen ist ein Eingriff auf höherer Stufe nur dann erforderlich, wenn sein Zweck nicht ebenso gut durch einen Eingriff auf niedrigerer Stufe erreicht werden könnte.

4. Angemessenheit: Angemessen (gerechtfertigt) ist das Mittel, sofern er dem auf der jeweiligen Stufe verlangten Zweck dient.

Merke: Vor der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird festgelegt, auf welcher Stufe der Eingriff vorliegt. Dann wird im Punkt Erforderlichkeit geschaut, ob es sich beim Eingriff auf der jeweiligen Stufe um das mildeste Mittel handelt. Dann wird im Punkt Angemessenheit geschaut, ob die Rechtfertigung der jeweiligen Stufe eingehalten wird.

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Eigentumsfreiheit + Erbrechte (Art. 14 GG)

Schutzbereich

Sachlicher Schutzbereich

Definition Eigentum i.S.d. Art. 14 GG

Wesentliches Merkmal des Eigentums i.S.v. Art. 14 GG ist, dass ein vermögenswertes Recht dem Berechtigten zugeordnet ist ebenso ausschließlich wie Sacheigentum zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist.

Vorlesung: Ist der Eigentumsbegriff des Art. 14 I GG mit dem privatrechtlichen Eigentum identisch?

Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff ist weiter als der des bürgerlichen Rechts. Somit ist privatrechtliches Eigentum nur ein Bestandteil des Eigentums gem. Art 14 GG.

Bestandteile des Eigentums (Art. 14 GG) a) private vermögenswerte Rechte

1. Privatrechtliches Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen i.S.d. BGB 2. Dingliche Rechte

3. Anteile am Unternehmen 4. Besitzrechte

5. Privatrechtliche Ansprüche 5. Geistiges Eigentum

b) Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte

Sie sind nur geschützt, wenn sie in einem Zusammenhang mit einer „eigenen Leistung“ stehen, also durch eine eigene Beitragszahlung „erkauft“ sind.

 Z.B. gesetzliche Rente.

Nicht geschützt sind:

1. Gewinn- oder Erwerbschancen (Art. 12 I GG) 2. Rechtswidrig erlangte Positionen

3. Vermögen als solches.

Persönlicher Schutzbereich

Geschützt bzw. Grundrechtsberechtigt sind Deutsche Bürger (Art. 116 I GG) und Unionsbürger, sowie juristische Personen des Privatrechts. (Art. 19 III GG)

 Juristische Personen des öffentlichen Rechts dagegen grds. nicht.

Faustformel:

Art 14 I GG schützt nicht das Privateigentum, sondern nur das Eigentum Privater.

(6)

Eigentumsfreiheit + Erbrechte (Art. 14 GG)

Schutzbereich

Funktionen des Schutzbereichs (Umfang des Eigentumsschutzes) 1. Abwehrrecht gegen staatliche Beeinträchtigungen und Beschränkungen für:

a. Bestand des Eigentums b. Nutzbarkeit des Eigentums

 Nutzung des Eigentums (Verwendung, Verfügung, Veräußerung, Verbrauch; auch die negative Freiheit, das Eigentum nicht zu nutzen)

2. Organisations- und Verfahrensgewährleistungen

 Die Eigentümerinteressen müssen auch in Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren gewährleistet sein.

3. Institutionsgarantie: Das privat-rechtliche Institut des Eigentums muss in seinem Kernbestand garantiert bleiben. Daher muss die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers bestehen bleiben.

Institutionsgarantie = Schranke-Schranke im Art. 14 GG

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Eigentumsfreiheit + Erbrechte (Art. 14 GG)

Eingriff

(in das Eigentum)

Als Eingriff gilt i.S.v. Art. 14 GG jede Verkürzung der Eigentümerbefugnisse.

Arten des Eingriffs: Man unterscheidet zwischen:

1) Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG)

Abstrakte und Generelle Festlegung von Rechten und Pflichten des Eigentümers durch den Gesetzgeber bezogen auf Rechtsgüter, die Eigentum im Sinne des Art. 14 I 1 GG sind.

 Das Eigentum verbleibt beim Eigentümer, die Eigentümerbefugnisse werden aber für die Zukunft neu definiert.

2) Enteignung (Art. 14 III GG)

Vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art.

14 I 1 GG geschützt sind.

 Dient zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. (insbesondere zur staatlichen Güterbeschaffung)

 Enteignung gezielt durch Gesetz (Legalenteignung) oder auf Grund eines Gesetzes (Administrativenteignung) möglich.

Abgrenzung dieser Eingriffe nach der „Überwindungstheorie“:

1) Inhalts- und Schrankenbestimmung: Umgestaltung der Eigentumsordnung, die prinzipiell alle Eigentümer trifft.

2) Enteignung: Ausnahmsweise Durchbrechung der bestehenden Eigentumsordnung, die Eigentumspositionen der Eigentümer überwindet.

(8)

Eigentumsfreiheit + Erbrechte (Art. 14 GG) Eingriff

(in das Eigentum)

Eingriffsrechtfertigung von Enteignung

1. Eine Enteignung erfordert die

Junktimklausel

.

 Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Regelung über die Art und Ausmaß der

Entschädigung.

(Art. 14 III 2 und 3 GG)

 Wenn keine Entschädigung vorliegt, liegt auch keine Enteignung vor.

2. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.

 Somit ist ein besonders schwerwiegendes öffentliches Interesse erforderlich.

 Eine Enteignung gilt als ultima ratio. (Das letzte mögliche Mittel)

 Die Verhältnismäßigkeit muss hier berücksichtigt werden.

Entschädigung

Nur rechtmäßige Enteignungen lösen den Entschädigungsanspruch i.S.v. Art. 14 III GG aus.

 Die Höhe der Entschädigung richtet sich i.d.R. nach dem Verkehrswert des enteigneten Gegenstands

 Junktimklausel

In Streitfällen steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. (Art. 14 III 4 GG)

Hinweis

:

Inhalts- und Schrankenbestimmungen lösen grds. keine Entschädigungspflicht aus

 Ausnahme: „Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen“

 Eine Pflicht zum Ausgleich besteht, wenn betroffene Eigentümer unverhältnismäßig belastet werden.

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Gleichheitssatz

Definition Gleichheitssatz:

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

Aber: Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen.

Vorlesung: Unter welchen Voraussetzungen ist eine Ungleichbehandlung i.S.v.

Art. 3 I GG gerechtfertigt?

 Eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn eine Rechtfertigung durch Sachgründe vorliegt, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung

angemessen sind.

Grundsätzlich kann der Gesetzgeber die Sachverhalte auswählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, womit sie als rechtlich gleich qualifiziert werden.

 Die Auswahl muss jedoch sachgerecht erfolgen.

Anforderungen an den Sachgrund für eine Ungleichbehandlung Bei geringer Intensität der Ungleichbehandlung: Willkürverbot

Die Ungleichbehandlung (oder die Gleichbehandlung) muss auf einem angemessen sachlichen Grund beruhen, sie darf nicht willkürlich sein (Willkürverbot).

Bei höherer Intensität der Ungleichbehandlung:  Neue Formel

Die strenge Prüfung nach der neuen Formel gilt in Fällen bei höherer Intensität von Ungleichbehandlungen:

1. Bei denen der Betroffene das Differenzierungskriterium kaum oder gar nicht beeinflussen kann und

2. Die Begründung eher einem der Diskriminierungsverbote aus Art.3 Abs. 3 GG ähnelt.

Das BVerfG hat durch die sog „Neue Formel“ den Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit auch in die Prüfung des Gleichheitsgebots eingeführt, um die Anforderungen des Art. 3 I GG zu verschärfen.

Verletzung des Gleichheitsgebots nach der neuen Formel

Danach ist das Gleichheitsgebot verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine derartigen Unterschiede bestehen, dass ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist.

Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG):

Keine Ungleichheit aufgrund des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, der religiösen oder politischen Anschauung.

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Grundrechte Allgemein / Das Grundgesetz

Rechtsquellen für Grund- bzw. Menschenrechte und dessen Institutionen

1. Bundesrepublik Deutschland

 Das Grundgesetz: Art. 1 –

19 GG

Begriff und Inhalt der Grundrechte:

 Grundrechte dienen als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.

1.) Sie beinhalten grundlegende individuelle Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat.

2.) Sie binden unmittelbar den deutschen Staat (Art. 1 III GG) und begrenzen die Macht des Staates gegenüber dem Bürger.

Zuständiges Gericht: Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

2. Bundesland Hessen

 Die Hessische Verfassung: Art. 1 - 62

3. Europäische Union

 Grundrechte-Charta der Europäischen Union

1.) Ist ein Teil des EU-Primärrechts (Art. 6 I EUV).

2.) Bindet die EU selbst, sowie die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht (Art. 51 I 1 EU-GRCh)

Zuständiges Gericht: Europäischer Gerichtshof (EuGH)

4. Europarat

Europäische Menschenrechtskonvention

1.) Hierbei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag.

2.) Bindet die Mitglieder des Europarats.

3.) Wirkt auf der EU-Ebene und auf der nationalen Ebene.

Zuständiges Gericht: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

 Europäische Sozialcharta

5. Vereinte Nationen

 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

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Grundrechte Allgemein / Das Grundgesetz

Funktionen von Grundrechten

a. Subjektiver Gewährleistungsgehalt / Subjektiv-rechtliche Wirkungen

1. Status negativus: Klassische Funktion der Grundrechte als Abwehrrechte.

 Sie Gewährleistet Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. (Art. 1 III GG)

 Stichwort: Freiheit vom Staat.

2. Status positivus: Funktion der Grundrechte als Leistungs- und Teilhaberrechte

 Sie Gewährleistet Ansprüche auf positives Tun des Staates.

Aber: 1) Grundrechtliche Ansprüche auf eine Leistung sind die Ausnahme.

2) Teilhaberechte beschränken sich i.d.R. auf faires Verfahren und somit Chancengleichheit.

 Stichwort: Freiheit durch den Staat.

3. Status activus: Funktion der Grundrechte als Mitwirkungsrechte.

 Sie gewährleistet die Mitwirkung bei der staatlichen Willensbildung.

 Stichwort: Freiheit im Staat.

b. Objektiver Gewährleistungsgehalt / Objektiv-rechtliche Wirkungen

Grundrechte legen dem Staat Rechtspflichten auf.

1. Grundrechte als Einrichtungsgarantien

 Sie gewähren den Schutz bestimmter Rechtsinstitute.

Institutsgarantien: Garantie auf Bestand von Privatrechtlichen Einrichtungen.

Beispiele: Ehe (Art. 6 I GG), private Schulen (Art. 7 IV GG), Eigentum und Erbrecht (Art. 14 I GG)

Institutionelle Garantien: Garantie auf Bestand von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.

Beispiele: Schule (Art. 7 GG), Berufsbeamtentum (Art. 33 V GG)

2. Grundrechte zur Ausstrahlungswirkung: Grundrechte als grundsätzliche Wertentscheidungen der Verfassung

3. Grundrechte als Schutzpflichten

 Pflicht des Staates, tätig zu werden, um Grundrechte zu schützen

 Insbesondere vor Grundrechtsverletzungen durch andere Bürger.

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Grundrechte Allgemein / Das Grundgesetz

Grundrechtsträger

Bei Grundrechtsträgern handelt es sich um Anspruchsberechtigte.

Voraussetzung ist die Grundrechtsfähigkeit:

 Die Fähigkeit eines Rechtssubjektes, Träger eines GR zu sein.

Grundrechtsträger:

Alle natürlichen Personen, sowie juristische Personen (Art. 19 III GG)

1. Natürliche Personen

Träger von: Menschenrechte

Liegen im Regelfall vor und sind Grundrechte, die für jeden, unabhängig von Staatsangehörigkeit gelten.

Träger von: Bürgerrechten / Deutschenrechte:

Gelten nur für Personen mit einer deutschen Staatsangehörigkeit (Art, 116 GG)

 Nicht-EU-Ausländer werden nur, aber immerhin, durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG), ein spezielleres Menschenrecht geschützt.

2. Juristische Personen

Die Grundrechte gelten auch für inländische (mit Sitz in Deutschland oder EU-Ausland) juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

 Grundrechte, die an Eigenschaften anknüpft, die nur bei natürlichen Personen vorliegen, treffen nicht auf juristische Personen zu.

Ausnahme:

3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören unter anderem Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise, Städte und Gemeinden)

J. P. d. ö. R. können sich grundsätzlich nicht auf materielle Grundrechte berufen.

Grund: Staat kann nicht Adressat und Berechtigter sein (Konfusionsargument)

 Dies gilt auch für privatrechtlich organisierte juristische Personen (z.B. GmbH), die vom deutschen Saat beherrscht werden ( > 50% Beteiligung)

Ausnahme: J. P. d. ö. R., die einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind / ihm zugehören. (Kirchen, Universitäten, Rundfunkanstalten)

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Grundrechte Allgemein / Das Grundgesetz

Anwendungsbereich der Grundrechte

1. Grundrechte wirken grundsätzlich nicht im Privatrecht

2. Keine „unmittelbare Drittwirkung“ der Grundrechte unter Privaten. Eine „mittelbare Drittwirkung“ wird jedoch allgemein anerkannt.

3. Dienen als Auslegungshilfe bei unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln.

Schutzbereich (von Grundrechten allgemein)

Jedes Freiheitrecht bietet einen bestimmten Schutzbereich.

Sachlich

Welche Verhaltensweisen (Tun oder Unterlassen) bzw. Lebensbereiche schützt das Grundrecht?

 Jedes menschliche Handeln, welches nicht durch ein spezielleres Grundrecht geschützt wird, wird durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) geschützt.

Persönlich

Welche Personen schützt das Grundrecht?

 Jedermann / Deutsche / EU-Ausländer

Grundrechtseingriff (moderner Eingriffsbegriff)

Unter einem Grundrechtseingriff versteht man, jedes staatliche Verhalten, dass einem Einzelnen ein Verhalten, welches in dem Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht.

(14)

Grundrechte Allgemein / Das Grundgesetz

Typen von Grundrechtsschranken

1) Verfassungsunmittelbare Schranken:

 Das Grundrecht selbst enthält eine Einschränkungsmöglichkeit, ohne dass der Gesetzgeber tätig werden muss.

2) Schranken durch Gesetzesvorbehalt (qualifizierter / einfacher Gesetzesvorbehalt)

 Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, eine Einschränkung vorzunehmen.

Einfacher Gesetzesvorbehalt: Die Einschränkung erfolgt generell „durch Gesetz“ oder

„aufgrund eines Gesetzes“.

Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Die Einschränkung erfolgt durch oder aufgrund eines Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen bzw. unter besonderen Anforderungen.

3) Verfassungs- Grundrechtsimmanente Schranken:

 Auch wenn ein Grundrecht ohne Vorbehalt gewährt wird, so kann es bei der Kollision von Grundrechten oder Grundrechten und öffentlichen Belangen, bei dem ein Verfassungsrang vorliegt, eingeschränkt werden. Das Ziel ist dabei der Schutz wichtiger Verfassungsgüter und die Grundrechte Dritter.

Verhältnismäßigkeitsprinzip / Verhältnismäßigkeitsprüfung

1. Hoheitliche Handlungen müssen einen legitimen Zweck verfolgen.

Legitimer Zweck: Eingriffszweck darf nicht von vornherein rechtswidrig sein.

Die zur Erreichung des legitimen Zwecks eingesetzten Mittel müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.

2. Geeignetheit: Geeignet ist das Mittel, wenn Angestrebtes Ziel durch Mittel zumindest gefördert wird.

3. Erforderlichkeit: Erforderlich ist das Mittel, wenn es sich um das mildeste unter allen gleich geeigneten Mitteln handelt.

4. Angemessenheit: Angemessen ist das Mittel, wenn die Belastung des Einzelnen nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck und den dabei erstrebten Vorteilen für die Allgemeinheit steht. (Zweck-Mittel-Relation)

Vorlesung: Was versteht man unter Schranken-Schranken?

Bei Schranken-Schranken handelt es sich um Schranken, die dem Gesetzgeber selbst bei der Einschränkung von Grundrechten gezogen sind.

(15)

Grundrechte Allgemein / Das Grundgesetz

Verfassungsbeschwerde

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Verfassungsbeschwerden.

Zulässigkeit:

1. Beschwerdeführer: „Jedermann“ (§ 90 I BVerfG)

2. Beschwerdegegenstand: Jeder Akt öffentlicher Gewalt, also Akte der vollziehenden Gewalt, Rechtsprechung oder Gesetzgebung.

 Handlung oder Unterlassung

3. Beschwerdebefugnis: Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung

 Eigene, Gegenwärtige, Unmittelbare Beschwer muss vorliegen.

Begründetheit:

Eine Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn ein Grundrecht oder ein grundrechtsgleiches Recht verletzt ist. (Art. 93 I Nr. 4a GG)

 Durch den Beschwerdegegenstand

Aber:

„Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz“

Nur Prüfung von Gerichtsentscheidungen auf „spezifisches Verfassungsrecht“.

 Es prüft nur, „ob bei Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts der Einfluss der Grundrechte oder allgemein des Verfassungsrechts grundlegend verkannt ist“

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Staatsorganisation

Vorlesung: Mit welcher Formel umschreibt das Bundesverfassungsgericht den Gehalt Menschenwürde?

Mit der sogenannten Objektformel.

Mit der Objektformel wird versucht, den Inhalt der Menschenwürde, welche durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützt wird, näher zu bestimmen. Somit wird auch der Schutzbereich festgelegt.

 Ein Eingriff in Art. 1 Abs. 1 GG liegt nach der Objektformel vor, wenn der Mensch zum

„bloßen Objekt staatlichen Handelns“ degradiert wird.

 Die Menschenwürde ist der „oberste Wert“ des GG.

 Sie ist durch die Ewigkeitsgarantie geschützt.

Vorlesung: Was schützt die

Ewigkeitsgarantie

des Grundgesetzes?

Die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze unterliegen der Ewigkeitsgarantie gem. Art. 79 Abs. 3 GG.

 Diese Bestimmungen werden niemals aufgehoben oder verändert werden können. Sie sind so lange wirksam, wie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gilt.

Definition von Hoheitliches Handeln

Als "Hoheitliches Handeln" oder "Hoheitsakt" wird eine Anordnung verstanden, welche seitens des Staates ergeht.

Beispiele:

Gesetze als hoheitliches Handeln der Legislative

Verwaltungsakte als hoheitliches Handeln der Exekutive

gerichtliche Entscheidungen als hoheitliches Handeln der Judikative

Was versteht man unter

Böckenförde-Diktum

„Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.“

(17)

Staatsorganisation

Vorlesung: Welche Gebote und Grundsätze werden unter dem Begriff

Rechtsstaatsprinzip

gebündelt?

1) Grundsatz der Gewaltenteilung

Hierbei handelt es sich um eine Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt:

Dazu gehört:

 Die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung

 Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

 Das Gesetz hat Vorrang. (Verwaltung darf nicht gegen das Gesetz verstoßen)

 Vorbehalt des Gesetzes. (Hoheitliches Handeln der Verwaltung bedarf grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage)

 Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht

2) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Verhältnismäßigkeitsprinzip -> (Vorgehensweise bereits auf einem anderen Blatt gezeigt.)

3) Grundsatz der Rechtssicherheit

a. Bestimmtheitsgrundsatz: Eine Norm muss in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können

b. Vertrauensschutz: Bei Gesetzen

Rückwirkungsverbot für Strafgesetze (Art. 103 II GG)

 grds. unzulässig: echte Rückwirkung / Rückbewirkung von Rechtsfolgen

 Rechtsfolgen für einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt.

 grds. zulässig: unechte Rückwirkung / tatbestandliche Rückanknüpfung

 Rechtsfolgen für einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt.

4) Allgemeiner Justizgewährungsanspruch

Es besteht ein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in fairen Verfahren. Staatliches Gewaltmonopol verbietet grundsätzlich Selbsthilfe.

(18)

Staatsorganisation

Das Prinzip der Gewaltenteilung

Aufteilung der staatlichen Macht nach:

1. Funktion: Gesetzgebung, Rechtsprechung, vollziehende Gewalt 2. Organisation: Institutionelle Trennung

3. Personen: Unterschiedliche Personen als Entscheidungsträger

Die in Art. 20 II 2 GG Teilung der Gewalten ist für das GG ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip.

 Das Grundgesetz fordert keine absolute Trennung, sondern dient zur gegenseitigen Kontrolle der Staatsorgane und damit der Einschränkung der Staatsherrschaft mithilfe von Gewaltenverschränkungen und – balancierungen.

 Somit ist das Prinzip der Gewaltenteilung nirgends rein verwirklicht.

 Jede staatliche Entscheidung soll möglichst richtig, also von den Organen

getroffen werden, die dafür die besten Voraussetzungen bezogen auf Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise besitzen.

Sozialstaatprinzip

Vorlesung: Welche Bedeutung hat das Sozialstaatsprinzip?

Das Sozialstaatsprinzip ist im Staatsstrukturprinzip (Art. 20 I, Art 28 I 1 GG) verankert.Es handelt sich dabei um ein Staatsziel gerichtet auf die Herstellung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit. Dabei handelt es sich um kein subjektives Recht Einzelner, sondern um einen verbindlichen Auftrag an den Gesetzgeber.

 Außerdem dient es als Interpretationsmaßstab für Grundrechte.

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