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Autonomes Fahren -E-Health-Cybermobbing

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Academic year: 2022

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(1)

Prof. Dr. Dirk Heckmann

Autonomes Fahren - E-Health - Cybermobbing

Vernetzung und Automatisierung als rechtliche und ethische Herausforderung

Workshop on Ethics and Cybersecurity in Health Care

(2)

Chancen und ethische Herausforderungen in 3

„digitalisierten Lebensbereichen“

• Autonomes Fahren => Vernetzung in einer Digitalen Verkehrsinfrastruktur

• E-Health => Vernetzung im Gesundheitswesen

• Social Media => Vernetzung privater Kommunikation

(3)

Beispiel 1 Autonomes Fahren: Chancen der Wertschöpfung

Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs

Verbesserung der Mobilität (z.B. Stauvermeidung)

„Just in time“-Reisen

Aufschwung für Elektromobilität und Alternativen zum umweltschädlichen Individualverkehr

Produktbeobachtung und Produktverbesserung

Neue Versicherungsmodelle /Fondslösungen

Neue Geschäftsmodelle „en passant“

u.v.a.m.

(4)

Autonomes Fahren: Ethikkommission des BMVI

Abschlussbericht 20. Juni 2017

(5)

Autonomes Fahren: Risiken, Recht, Ethik

Zentrale oder dezentrale Verkehrssteuerung?

Risiko Totalüberwachung

(6)

Autonomes Fahren: Risiken, Recht, Ethik

Verletzlichkeit der Digitalen Verkehrsinfrastruktur

Risiko: Super GAU und nachhaltiger Vertrauensverlust

(7)

Autonomes Fahren: Risiken, Recht, Ethik

Abgrenzung: fahrzeugsteuerungs(un)erhebliche Daten Risiko: unredliche Geschäftsmodelle, Verlust Privatheit

(8)

Regulierung des autonomen Fahrens

Autonomes Fahren bedarf weit vorausschauender

gesetzlicher Regulierung (Mischverkehr, „Enteignung“)

• Wesentliche Entscheidungen durch Gesetz (im Kontext europäischer Harmonisierung)

• Einigung auf wirksame IT-Sicherheitsstandards

• Gesetzliche Ermächtigung für steuerungserhebliche Daten

• Strikte Anwendung der DSGVO (evtl. ePrivacyVO), wirksame Einwilligungsmechanismen

(9)

Beispiel 2 E-Health: Chancen der Wertschöpfung

Digitalisierung der Informationsflüsse von Gesundheitsdaten und Gesundheitsverwaltungsdaten

Vernetzung der Arztpraxen und Kliniken

Verbesserung der Gesundheitsvorsorge und Krankenversorgung

Verbesserung der Gesundheitsverwaltung

Steigerung der Effizienz, Reduzierung von Kosten

Gewinnung neuer Erkenntnisse durch Datenanalyse

(10)

E-Health: Gesundheitsnetzwerk der AOK Nordost

(11)

E-Health: Ethikbeirat der AOK Nordost

(12)

E-Health: Risiken, Recht, Ethik

Je nach IT-Architektur der Vernetzung und Abrufbarkeit der Gesundheitsdaten (zentral oder dezentral) mehr oder wenige große Angriffsvektoren

Gesundheitsdaten als lukrativer Anknüpfungspunkt für

„Nebengeschäfte“

Vermessung des Menschen: Optimierung der Gesundheit und Bemakelung des Nonkonformen

Telematiktarife als Ende des Solidaritätsprinzips der Krankenversicherung

Gesundheitsdaten als „ubiquitärer digitaler

Fingerabdruck“ und Gefahr der Re-Identifizierung

(13)

Regulierung des E-Health

Das „E-Health-Gesetz“ ist ein Paradebeispiel für Fehlregulierung digitaler Innovationen!

Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines

Medikationsplans in Papierform durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. (§ 31a SGB V)

(14)

Regulierung des E-Health

Das „E-Health-Gesetz“ ist ein Paradebeispiel für Fehlregulierung digitaler Innovationen!

Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines

Medikationsplans in Papierform durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. (§ 31a SGB V)

§ 291a SGB V

(15)

Regulierung des E-Health

Das „E-Health-Gesetz“ ist ein Paradebeispiel für Fehlregulierung digitaler Innovationen!

Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines

Medikationsplans in Papierform durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. (§ 31a SGB V)

Art. 1 bis 19 GG

§ 291a SGB V

(16)

Regulierung des E-Health

Das „E-Health-Gesetz“ ist ein Paradebeispiel für Fehlregulierung digitaler Innovationen!

Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines

Medikationsplans in Papierform durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. (§ 31a SGB V)

Art. 1 bis 19 GG

§ 291a SGB V

(17)

Beispiel 3 Social Media: Chancen der Wertschöpfung

Vereinfachung der Kommunikation über zentrale Plattform

Weltweite Vernetzung von Menschen

Leicht verfügbarer Informationskanal

Publikationsmöglichkeit für jedermann

Unabhängigkeit von konventionellen Medien

Leichte Verknüpfung mit weiteren Anwendungen

Entwicklung von Geschäftsmodellen auch für KMU

Adressatengerechtes Direktmarketing

u.v.a.m.

(18)

Social Media: Risiko Facebook?

(19)

Social Media Geschäftsmodelle mit Profildaten

(20)

Social Media: Herausforderung Cybermobbing

(21)

Social Media: Projekt Persönlichkeitsrechtsschutz

(22)

Social Media: Risiken, Recht, Ethik

Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) untauglicher Versuch

(europarechtswidrig, verfassungswidrig, mit Meinungsfreiheit unvereinbar)

Stattdessen Kombination von strafrechtlicher Konkretisierung,

verbessertem Opferschutz und sinnvollen Pflichten für Plattformbetreiber (Social Media Anbieter)

Neukonzeption: Rechtsschutz durch Technikgestaltung

(23)

Innovationen rechtlich, technisch und organisatorisch so zu gestalten, dass

• IT-Sicherheit gewährleistet ist

• keine Totalüberwachung stattfindet

• Datenmissbrauch durch unredliche Geschäftsmodelle vermieden/entlarvt wird: Transparenz!

• legitimer Datengebrauch unter Einbeziehung der

Rechtsschutz durch Technikgestaltung und Technikwissen

(24)

Fragen gerne bei der Diskussion!

Heckmann/Paschke, Art. 7, 8 und 12, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO

Kommentar 2017

Heckmann, juris Praxiskommentar Internetrecht, 5. Aufl. 2017

heckmann@uni-passau.de

Danke!

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