• Keine Ergebnisse gefunden

FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG"

Copied!
24
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A t'-4/l'\Co~

r

ISSN 0174-478 X 725

GESETZBLATT

FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG

1996 Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 20. Dezember 1996 Nr.28

Tag INHALT Seite

10.12.96 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden·Württemberg und dem Land Nordrhein·

Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Baden·Württemberg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein·Westfalen . . . 726 10. 12. 96 Gesetz zmn Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtführender Länder nach Artikel 87 Abs.2

Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland . . . 728 10. 11. 96 Verordnung desWirtschaftsministeriums zur Änderung der Hächstbeträge-Verordnung. 729 12. 11. 96 Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Übertragung von Befugnissen für die Entschei-

dungen über Zustimmungen im Einzelfall nach der Landesbauordnung . . . 730 26. 11. 96 Sechste Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS . 731 27. 11. 96 Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Sozialministeriums zur Änderung

der Gebührenverordnung . . . 732 3. 12. 96 Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung . 735 3. 12. 96 Verordnung des Sozialministeriums über die Gebühren für die Leistungen der Hebammen und Ent-

bindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Hebammengebührenordnung - HebGebO) . . . 736 5. 12. 96 Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Kehr- und Überprnfungsordnung .. 738 30. 10. 96 Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet »Buttenberghalde« 739

5. 11. 96 Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Naturschutzgebiet »Kapf bei 1l:ochtel- fingen« . . . 741 20. 11. 96 Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet

»SundheimerGrund« . . . 743 5. 8. 96 Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Erklärung der Stadt Eislingen/Fils

zurärtlichenStraßenverkehrsbehörde . . . 747 22. 11. 96 Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Erlöschen der Zuständigkeit der

Stadt Blaubeuren als untere Baurechtsbehärde . . . 747 Berichtigung der Rechtsverordnung der Landesanstalt für Kommunikation über einen Nutzungsplan für die drahtlosen Frequenzen und für die Kabelnetze (Nutzungsplan VO) vom 24. September 1996 (GBl.S.666) . . . 747

(2)

·.i

726 GBl. vom 20. Dezember 1996 Nr.28

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem

Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk

der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land

Nordrhein-Westfalen

Vom 10. Dezember 1996

Der Landtag hat am 4. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 7. Februar 1996/15. April 1996 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörig- keit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. Der Staats- vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Arti- kel 8 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzuge- ben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

STUITGART, den 10. Dezember 1996

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

DR.DÖRING DR.ScHAVAN

DR.GoLL STAIBLIN

WABRO

TEUFEL

DR. SCHÄUBLE vON'IROTHA MAYER-VORFELDER

DR.VETTER DR. MEHRLÄNDER

Staatsvertrag

zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die

Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk

der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten BuchprUfer im Land

Nordrhein-Westfalen

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Mini- sterpräsidenten, dieser vertreten durch den Wirtschafts- minister, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Finanzministerium, schließen nachstehenden Staatsver- trag:

Artikel I

(1) Die selbständigen und nicht selbständigen Wirt- schaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die eine beruf- liche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Land Baden-Württemberg haben, sowie die Vorstandsmitglie- der, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesell- schafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Land Baden-Württemberg, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sind Mitglieder des Versorgungswerkes der Wirt- schaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land N ordrhein-Westfalen.

(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein- Westfalen (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GY. NW.

S. 418) finden entsprechende Anwendung.

Artikel 2

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonsti- gen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem WPVG NW und der Satzung des Versorgungswerkes der Wirt- schaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nor?rhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung SOWIe aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.

(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem WPVG NW oder der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerkes nach Artikel I das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend.

Artikel 3

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versor- gungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten

(3)

_.,1 i

Nr.28 GBL vom 20. Dezember 1996

727

Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen richtet sich im Land Baden-Württemberg nach dem Verwaltungsvoll- streckungsgesetz für das Land Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidig- ten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen.

Artikel 4

Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der ver- eidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen kann von der zuständigen Behörde des Landes Baden-Würt- temberg Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungslei- stung erforderlich sind.

ArtikelS

(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein- Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Beneh- men mit dem Wirtschaftsministerium Baden-Württem- berg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.

(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen leitet dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg jeweils den geprüften lahresabschluß nebst Lagebericht zu.

Artikel 6

Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirt- schaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Ba- den-Württemberg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Land Baden-Württemberg ange- legt werden.

Artikel 7

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschlie- ßenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.

(2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Baden-Württemberg innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel! Abs. 1 dieses Staatsvertrages. Auf diesen Recht- sträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungs- werkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen gegenüber den übernom- menen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.

(3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinanderset- zung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinan- dersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu le- gen sind. Von der Summe der aktiven Vermögens werte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbind- lichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbe- stand treffenden versicherungstechnischen Verbindlich- keiten zu den versicherungs technischen Verbindlichkei- ten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Land Baden- Württemberg angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Zuvor ist das Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministe- rium Baden-Württemberg herzustellen.

Artikel 8

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der ver- fassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließen- den Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirt- schaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fas- sung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzei- ger für Baden-Württemberg bekanntzugeben.

Stuttgart, den IS. April 1996 Für das Land

Baden-Württemberg Der Wirtschaftsminister Dr. Dieter Spöri

Düsseldorf, den 7. Februar 1996 Für das Land

N ordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten Der Finanzminister

Heinz Schleußer

(4)

728

GBl. vom 20. Dezember 1996 Nr.28

Gesetz zum Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtführender

Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes ftir die Bundesrepublik Deutschland

Vom 10. Dezember 1996

Der Landtag hat am 4. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 21. Februar 1996 für das Land Baden-Württem- berg unterzeichneten Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes ftir die Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Arti- kel 5 Satz I in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzuge- ben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

STUTIGART, den 10. Dezember 1996

Die Regierung des Landes Baden·Württemberg:

TEUFEL

DR.DÖRING DR.ScHAvAN

DR.GoLL STAIBLIN

DR. SCHÄUBLE

VON ThoTHA

M'AYER-VORFELDER

DR.VETIER WABRO DR. MBHRLÄNDER

Staatsvertrag

über die Bestimmung aufsichtftihrender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2

des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,

das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland,

der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen

schließen auf grund von Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel I

(1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Lan- des, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus er- streckt, führt jeweils das Land, in dem der Versiche- rungsträger seinen Sitz hat.

(2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz I durch Staatsvertrag festlegen, daß die Auf- sicht von einem anderen als dem Land geftihrt wird, in dem der soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat.

Artikel 2

Das aufsichtführende Land unterrichtet die für die Sozi- alversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehör- den der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Ent- scheidungen über Angelegenheiten von besonderer Be- deutung.

Artikel 3

Das jeweils beteiligte Land karm mit der Hinterlegung der RatiflZierungsurkunde nach Artikel 5 erklären, daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen be- zeichnete soziale Versicherungsträger im Sinne des Arti- kels 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz keine Anwendung fin- den soll. Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig die Voraussetzungen des Artikels 87 Abs.2 Satz 2 Grundgesetz erfüllen, karm eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voranssetzungen innerhalb einer Frist von 12 Monaten gegenüber der in Artikel 5 genann- ten Stelle abgegeben werden. Die Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung ab- gegeben worden ist.

(5)

Nr.28 OBI. vom 20. Dezember 1996

729

Artikel 4

Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schrift- liche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.

ArtikelS

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermo- nats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinter- legt ist. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Minister- präsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit; dies gilt auch für die Er- klärung nach Artikel 3 Satz 2.

Für das Land Baden-Württemberg Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern Barbara Stamm

Für das Land Berlin Beate Hübner

Für das Land Brandenburg Dr. Regine Hildebrandt

Für die Freie Hansestadt Bremen Uwe Beckmeyer

Für die Freie und Hansestadt Hamburg Helgrit Fischer-Menzel

Für das Land Hessen Barbara Stolterfoht

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Hinrich Kuessner

Für das Land Niedersachsen Walter Hiller

Für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. Axel Horstmann

Für das Land Rheinland-Pfalz Florian Gerster

Für das Saarland Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen Prof. Dr. Kurt Biedenk:opf

Für das Land Sachsen-Anhalt Dr. Gerlinde Kuppe

Für das Land Schleswig-Holstein Heide Simonis

Für den Freistaat Thüringen lrene Ellenberger

Verordnung

des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Höchstbeträge· Verordnung

Vom 10. November 1996 Es wird verordnet auf Grund von

1. § 6 Abs. 2 des Oesetzes über den Abbau der Fehlsub- ventionierung im Wohnungswesen in der Fassung vom 19. August 1994 (BOB!.

r

S. 2180),

2. § 6 Abs. 2 des Oesetzes über den Abbau der Fehlsub- ventionierung im Wohnungswesen für Baden-Würt- temberg in der Fassung vom 23.März 1993 (OBI.

S.229):

Artikell

Die Höchstbeträge-Verordnung vom 4. Dezember 1993 (OBI. S.741), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1995 (OBI. S. 783), wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 zu § 1 Abs.1 erhält folgende Fassung:

(6)

730

GBI. vom 20. Dezember 1996 Nr.28

Höchstbeträge

»AnJagel

(zu § 1 Abs.l)

I. Für den am 1. Januar 1995 beginnenden Leistungs- zeitraum werden für Wohnungen, für die öffentliche Mittel vor dem 1. Januar 1955 bewilligt worden sind, folgende Höchstbeträge je Quadratmeter Wohnflä- che monatlich festgesetzt:

In Gemeinden mit einer Wohnungen mit sonstige Einwohnerzahl Bad/Dusche und Wohnungen

Sammelheizung DM/m2 DM/m2

unter 50000 7,02 5,95

von 50000 bis

unter 100000 7,61 6,10

von 100000 bis

unter 300000 7,96 6,36

von 300000 und

mehr 8,72 7,36.

II. Für den am 1.Januar 1995 beginnenden Leistungs- zeitraum werden für Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1976, jedoch vor dem 1.Januar 1983 bewilligt worden sind, folgende Höchstbeträge je Quadratmeter Wohnfläche monat- lich festgesetzt:

In Gemeinden mit einer Wohnungen mit sonstige Einwohnerzahl Bad/Dusche und Wohnungen

Sammelheizung DM/m2 DM/rn2

unter 50000 8,10 7,07

von 50000 bis

unter 100000 9,46 8,09

von 100000 bis

unter 300000 9,99 8,42

von 300000 und

mehr 11,15 9,13.

III. Für den am 1. Januar 1995 beginnenden Leistungs- zeitraum werden für Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1982 bewilligt wor- den sind, folgende Höchstbeträge je Quadratmeter Wohnfläche monatlich festgesetzt:

In Gemeinden mit einer Wohnungen mit sonstige Einwohnerzahl Bad / Dusche und Wohnungen

Sammelheizung DM/rn2 DM/m2

unter 50000 9,42 8,59

von 50000 bis

unter 100000 11,23 10,27

von 100000 bis

unter 300000 12,17 10,26

von 300000 und

mehr 13,45 11,52.

IV. Für den am 1.Januar 1996 beginnenden Leistungs- zeitraum werden für Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1954, jedoch vor dem 1.Januar 1963 bewilligt worden sind, folgende Höchstbeträge je Quadratmeter Wohnfläche monat- lich festgesetzt :

In Gemeinden mit einer Wohnungen mit sonstige Einwohnerzahl Bad/Dusche und Wohnungen

Sammelheizung DM/rn' DM/rn'

unter 50000 7,83 6,74

von 50000 bis

unter 100000 8,82 7,12

von 100000 bis

unter 300000 9,28 7,42

von 300000 und

mehr 10,06 8,72.

V. Für den am 1.Januar 1997 beginnenden Leistungs- zeitraum werden für Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1962, jedoch vor dem 1. Januar 1977 bewilligt worden sind, folgende Höchstbeträge je Quadratmeter Wohnfläche monat- lich festgesetzt:

In Gemeinden mit einer Wohnungen mit sonstige Einwohnerzahl Bad/Dusche und Wohnungen

Sammelheizung DM/m2 DM/rn'

--~ ...

unter 50000 8,64 7,55

von 50000 bis

unter 100000 10,10 8,63

von 100000 bis

unter 300000 10,66 8,99

von 300000 und

mehr 11,90 9,74.«

2. In der Anlage 2 zu § 2 wird in Nummer 1 das Wort

»Rastatt,« gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

SfU'ITGART, den 10. November 1996 DR.DöRING

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Übertragung von Befugnissen für die

Entscheidungen über Zustimmungen im Einzelfall nach der Landesbauordnung

Vom 12. November 1996

Auf Grund von § 73 Abs.6 Satz 1 Nr.1 der Landes- bauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. Au- gust 1995 (GBI. S.617) wird verordnet:

(7)

Nr.28 OBI. vom 20. Dezember 1996

731

§ 1

Dem Landesgewerbeamt - Landesstelle für Bautechnik - werden die Befugnisse für die Entscheidungen über Zustimmungen im Einzelfall nach § 20 Abs.1 und § 21 LBO übertragen.

§2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

STUTIGART, den 12. November 1996 DR.DöRING

Sechste Verordnung des Wissenschaftsministeriums

zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS

Vom 26. November 1996

Auf Orund von § 2 Abs.1 des Hochschulzulassungsge- setzes vom 22. März 1993 (OBI. S.201) in Verbindung mit Artikel 16 Abs.1 des Staatsvertrages über die Ver- gabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 wird verord- net:

Artikel 1

Die Vergabeverordnung ZVS vom 6. Dezember 1993 (OBl. S.710), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1996 (OBl. S.419), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs.6 Satz 1 Vergabeverordnung ZVS werden nach dem Wort »Teilstudienplatz« die Worte »oder bei Nachweis schwerwiegender persönlicher, insbe- sondere gesundheitlicher oder familiärer Oründe für einen Studienortwechsel« angefügt.

2. Nach § 17 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 ange- fügt:

»(8) Bei Bewerberinnen und Bewerbern für die Stu- diengänge Medizin, Tiermedizin oder Zahnmedizin, die sich für den beantragten Studiengang im besonde- ren Auswahlverfahren beworben haben sowie im all- gemeinen Auswahlverfahren spätestens zum Winter- semester 1998/99 bewerben und die für den beantrag- ten Studiengang weder im besonderen Auswahlver- fahren mit der Folge des Verlustes der angesammelten Bewerbungssemester noch im allgemeinen Auswahl- verfahren zugelassen worden sind, wird, abweichend von Absatz 4, für eine Berufsausbildung, eine Berufs- tätigkeit oder einen Dienst, die vor dem 16.Januar 1997 aufgenommen worden sind, die Zahl der Halb- jahre erhöht um

1. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höch- stens jedoch um vier Halbjahre, wenn damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt worden ist,

2. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höch- stens jedoch um vier Halbjahre, wenn damit nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt worden ist,

3. zwei für je 36 Monate Berufstätigkeit nach dem Er- werb der Hochschulzugangsberechtigung, wenn nach einem berufsqualifizierenden Abschluß au- ßerhalb der Hochschule, für den nach den Num- mern 1 oder 2 eine Erhöhung der Zahl der Halb- jahre vorgenommen wird, eine Berufstätigkeit ausgeübt worden ist,

4. eins für je angefangene sechs Monate Dienst, höchstens jedoch um sechs Halbjahre, wenn Dienst geleistet worden ist,

5. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzu- gangsberechtigung eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit ausgeübt worden ist, es sei denn, hierfür wird eine Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Nummer 3 vorgenommen.

Der berufsqualifizierende Abschluß und die Berufstä- tigkeit müssen spätestens innerhalb der Nachfrist nach

§ 3 Abs.5 Satz 2 abgeschlossen und nachgewiesen sein. Ist während eines Dienstes ein berufsqualifizie- render Abschluß erlangt worden, wird dieser nicht nach Satz 1 Nr.1 und 2 berücksichtigt; Satz 1 Nr.3 wird angewandt.«

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Fußnote 1 sowie die Fußnotenzeichen bei den Studiengängen Medizin, Tiermedizin und Zahn- medizin werden gestrichen.

b) Die Fußnote 2 sowie das Fußnotenzeichen bei dem Studiengang Haushalts- und Ernährungswissen- schaft (Ernährungs- und Haushaltswissenschaft, Haushaltswirtschaft und Ernährungswissenschaft, Ökotrophologie) werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Arti- keIl Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. b gilt erstmals für das Verga- beverfahren zum Sommersemester 1997. Artikel 1 Nr. 2 und Nr.3 Buchst. a gilt erstmals für das Vergabeverfah- ren zum Sommersemester 1998.

STUTIGART, den 26. November 1996 vON'ThOTHA

(8)

i

. ,

732 GBl. vom 20. Dezember 1996 Nr.28

Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Sozialministeriums zur Änderung der

Gebührenverordnung

Vom 27. November 1996

Auf Grund von § 2 Abs. 2 Satz 2 des Landesgebührenge- setzes vom 21. März 1961 (GBLS. 59) wird im Einver- nehmen mit dem Finanzrninisterium verordnet:

Artikell

Die Gebührenverordnung vom 28. Juni 1993 (GBl.

S.381, ber. S.643), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 1996 (GBl. S.693), wird wie folgt geän- dert:

1. In der Anlage wird die Übersicht zum Gebührenver- zeichnis wie folgt geändert:

a) In der Zeile »Acetylenanlagen ... 74.1« wird die GebVerz Nr. »74.1« durch »74.2« ersetzt.

b) Nach der Zeile »Amtsärztliche Untersuchungen, . .. 32« wird die Zeile» Anlagen- und Produktsi- cherheit ... 74« eingefügt.

c) In der Zeile »Aufzugsanlagen ... 75.1« wird die GebVerz Nr. »75.1« durch »74.2« ersetzt.

d) In der Zeile »Bauarten, Zulassung ... 74.1,81.6«

wird die GebVerz.Nr. »74.1« durch »74.2« ersetzt.

e) In der Zeile »Brennbare Flüssigkeiten ... 74.1«

wird die GebVerz.Nr. »74.1« durch »74.2« ersetzt.

f) In der Zeile »Calciumcarbidlager ... 74.1« wird die GebVerz. Nr. »74.1« durch »74.2« ersetzt.

g) In der Zeile »Dampfkesselanlagen ... 74.1« wird die GebVerz Nr. »74.1« durch »74.2« ersetzt.

h) In der Zeile »Druckbehälter, Druckgasbehälter ... 74.1« wird die GebVerz Nr. »74.1« durch

»74.2« ersetzt.

i) In der Zeile »Elektrische Anlagen ... 74.1« wird die GebVerz Nr. »74.1« durch »74.2« ersetzt.

k) In der Zeile »Füllanlagen für Druckgase ... 74.1«

wird die GebVerz Nr. »74.1« durch »74.2« ersetzt.

1) In der Zeile »Gashochdruckleitungen ... 74.1«

wird die GebVerz Nr. »74.1« durch »74.2« ersetzt.

m) Nach der Zeile »Gentechnik ... 85« wird die Zeile

»Gerätesicherheit ... 74.1« eingefügt.

n) Nach der Zeile »Privatschulen, Genehmigung ...

77« wird die Zeile »Produktsicherheit ... 74.1«

eingefügt.

0) In der Zeile »Sachverständige ... 74.1.11« wird die GebVerz Nr. »74.1.11« durch »74.3.2, 74.3.3«

ersetzt.

p) In der Zeile »Technische Arbeitsmittel .,. 7.6«

wird die GebVerz Nr. »7.6« durch »74.1« ersetzt.

q) Nach der Zeile »Technische Arbeitsmittel ...

74.1« wird die Zeile »Technische Überwachung ... 74.3« eingefügt.

2. In der Anlage wird das Gebührenverzeichnis B. Be- sondere Bestimmungen wie folgt geändert:

a) Nummern 7.6 bis 7.6.2 werden gestrichen.

b) In der Gebührenspalte werden in den Nummern 72.8 und 72.9 jeweils die Zahl »50« durch die Zahl

»100« sowie in Nummern 72.13.1 die Zahl »30«

durch die Zahl »35« ersetzt.

c) Nummer 72.13.2 erhält folgende Fassung:

»72.13.2 Gleichzeitige Registrierung von mehr als fünf Strahlenpässen nach § 62 Abs.2 StrlSchV je Strahlenpaß 25«.

d) In der Gebührenspalte werden in den Nummern 72.14 und 72.23 jeweils die Zahlen »50 500«

durch die Zahlen »100 1000« sowie in den Num- mern 72.21 und 72.22 jeweils die Zahl »50« durch die Zahl» 100« ersetzt.

e) Nach Nummer 72.23 wird eine neue Nummer 72.24 eingeführt:

»72.24 Beurteilung eines Strahlenschutzkurses nach StrlSchV oder RöV 100-400«.

f) Nummer 74 erhält folgende Fassung:

»---

Nr. Gegenstand

74 Anlagen. und Produktsicherheit

(Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung vom 23. Oktober 1992 - BGBl. I S.1794 -, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 69 des Post- neuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 - BGBl. I S. 2325, ber.

1996 S. 103 -,

§ 2 Abs.2a Nr.1 bis 10 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1992 - BGBL I S.1794 in Verbindung mit Verordnung über Dampfkesselanlagen DampfkV - vom 27. Fe- bruar 1980 - BGBl. I S.173 -, zuletzt geändert durch Artikeil der Verordnung vom 22. Juni 1995 - BGBl. I S. 836-,

Gebühr DM

(9)

Nr.28 GBl. vom 20. Dezember 1996 733

Nr. Gegenstand Gebühr DM

Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen - Druckbeh V - in der Fassung vom 21. April 1989 - BGBl. I S. 843 -,

~:x ~"'/:;::;:;(j zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 1995 -

BGBl. I S. 836 -,

Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974- BGBl. I S. 3591-, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Zweiten Geset- zes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26. August 1992 - BGBl. I S.1564-,

Verordnung über Aufzugsanlagen - AufzV - vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S.205 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 1995 - BGBl. I S. 836-,

Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räu- men vom 27. Februar 1980 - BGBl. S.214 -, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs.53 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 - BGBl. I S. 2325, ber. 1996 S.103 -,

Verordnung über Getränkeschankanlagen - SchankV - vom 27. No-

.. ,l-.': vember 1989 - BGBl. I S. 2044 -, zuletzt geändert durch Artikel 6 der

Verordnung vom 22. Juni 1995 - BGBl. I S. 836-,

Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager - AcetV - vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S. 220 -, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 1995 - BGBl. I S. 836-, Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande - VbF - vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S.229 -, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 1995 - BGBl. I S. 836-,

Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer Geräte - MedGV - vom 14. Januar 1985 - BGBl. S.93 -, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 56 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. Sep- tember 1994 - BGBl. I S. 2325, ber. 1996 S.103 - und

§ 14 Abs.4 Gerätesicherheitsgesetz in Verbindung mit der Verord- nung der Landesregierung über die Organisation der technischen Überwachung (OrgV) in der Fassung vom 23. Dezember1993 - GBl.

1994 S.158 -

74.1 Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln

74.1.1 Maßnahmen nach § 5 Abs.1 Gerätesicherheitsgesetz . . . . 300-1200 74.1.2 Untersagung nach § 5 Abs. 3 oder 4 Gerätesicherheitsgesetz 300-1200 74.1.3 Anordnung nach § 7 Abs.1 Satz 3 Gerätesicherheitsgesetz 300-800 74.1.4 Verlangen nach § 7 Abs.1 Satz 1 oder 4 Gerätesicherheitsgesetz 150-300 74.2 Einrichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen

74.2.1 Fristverlängerung nach § 11 Abs. 5 Gerätesicherheitsgesetz Y-I der Gebühr nach Nm.

74.2.4,74.2.5 oder 74.2.6, mindestens 100 74.2.2 Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Gerätesicherheitsgesetz

...

100-2000

74.2.3 Stillegung, Beseitigung oder Untersagung des Betriebes nach § 12

Abs. 2 oder 3 Gerätesicherheitsgesetz . . . 100-500 74.2.4 Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb, wenn die Errichtungsko-

sten der Anlage nicht mehr betragen als

" -I ~ --, ,-

1000000 DM

...

0,4v.H. der Kosten, mindestens 200

(10)

734

Nr.

74.2.5

74.2.6

74.2.7

GBl. vom 20. Dezember 1996

Gegenstand

10 000 000 DM

bei einem höheren Kostenbetrag Anmerkung:

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten wer- den nicht berücksichtigt.

(2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Ent- scheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3) Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Er- laubnis erteilt, so sind anzusetzen

für die Erlaubnis zur Errichtung. . . . . für die Erlaubnis zum Betrieb . .

Erlaubnis zum Einbau einer weiteren überwachungsbedürftigen An- lage, zum Ersatz einer überwachungsbedürftigen Anlage durch eine neue, zur Verlegung einer feststehenden überwachungsbedürftigen Anlage in einen anderen Raum . . .

Erlaubnis zu sonstigen Änderungen . . . .

Anmerkung zu Nm. 74.2.4, 74.2.5, 74.2.6:

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.

Wiederholte Erlaubnis einer Anlage, deren frühere Erlaubnis erlo- schen ist (§ 11 Abs. 5 Gerätesicherheitsgesetz ) . . . .

74.2.8 Beurteilung der Unterlagen einer Anzeige im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme oder Änderung einer über- wachungsbedürftigen Anlage . . . . 74.2.9 Bauartzulassung von Anlagen oder Anlageteilen, sonstigen Zulassun-

gen sowie Entscheidungen im Zusammenhang mit Feststellungen ei- ner Zertifizierungsstelle . . . . 74.2.10 Anerkennung von Lehrgängen (§ 32 DruckbehV, § 16SchankV) 74.2.11 Zulassung von Ausnahmen . . . . 74.2.12 Änderung und Ergänzung von Amtshandlungen nach den Nm. 74.2.9

bis 74.2.11 . . . .

74.2.13 Entscheidung im Zusammenhang mit Feststellungen von Sachverstän- digen . . . . 74.2.14 Wiederkehrende Prüfungen von Getränkeschankanlagen (§ 12 Abs.1

SchankV)

Nr.28

Gebühr DM

0,3v.H. der Kosten, mindestens 4000 30 000 zuzüglich 0,1 v.H.

des 10000 000 DM über- steigenden Betrages

75 v.H. der vorstehen- den Beträge

50 v. H. der vorstehen- denBeträge

wie Nr. 74.2.4 Yz der Gebühr nach Nr. 74.2.4 bezogen auf die Kosten der Ände- rung, mindestens 100

Yz der Gebühr nach Nm. 74.2.4, 74.2.5 oder 74.2.6, mindestens 100

100-300

100-3000 300 150-2500

10-75 v. H. der Gebühr nach Nm. 74.2.8 bis 74.2.10, mindestens 100 100-2000

(11)

' .. '~ ..

Nr.28

Nr.

GBI. vom 20. Dezember 1996

Gegenstand

Grundgebühr für bis zu drei Anlagen (Bier, Weizenbier, nicht alkoho- lische Getränke) mit insgesamt bis zu drei Getränkeleitungen ein- schließlich aller Druckteile . . . . . jede weitere Getränkeleitung . . . .

Gebühr DM

200-400 25-50

735

74.3 Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen 74.3.1

74.3.2 74.3.3

74.3.4

74.3.5

74.3.6

74.3.7 74.3.8

Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen nach derOrgV . . . . Anerkennung von Sachverständigen nach § 14 Gerätesicherheitsge- setz . . . . Anerkennung von Sachverständigen, Sachkundigen und sachverver- ständigen Werksingenieuren gemäß Verordnung nach § 11 Gerätesi- cherheitsgesetz . . . . Anerkennung ausländischer technischer Überwachungsorganisatio- . nen (§ 24 Abs.4 DampfkV, § 31 Abs.7 DruckbehV, § 18 Abs.5 AcetV, § 12 Abs.2 Nr.2 Verordnung über Gashochdruckleitungen,

§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Schank V) . . . . Bescheinigung der deutschen Bestimmungsverwaltung für Hersteller aus EG-Staaten gern. § 2 der A VV zur DampfkV und § 3 der A VV zur Druckbeh V, jeweils vom 27. Februar 1980 (BAnz. Nr. 43), sowie Nr. 2 der A VV zur SchankV vom 27. November 1989 (BAnz. Nr. 223) . . . Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Amtshandlungen nach den Nm. 74.3.1 bis 74.3.5 sowie Ersatz von Ausweisen und Urkunden

Ungültigkeitserklärung von in Verlust geratenen Urkunden oder Aus- weisen nach Nr. 74.3.2 oder74.3.3 . . . .

Überprüfung von technischen Überwachungsorganisationen Artikel 2

1000-20000 400-700

400-1200

400-1000

100-1000

10-75 v. H. der Gebühr nach Nm. 74.3.1, bis 74.3.5, mindestens 100 200

300-5000«.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

STUTIGART den 27. November 1996

Ministerium für Umwelt und Verkehr SCHAUFLER

Sozialministerium DR.VETIER

Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung

Vom 3. Dezember 1996

Auf Grund von § 2 Abs. 2 Satz 2 des Landesgebührenge- setzes vom 21. März 1961 (GBI. S.59) wird im Einver- nehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Gebührenverordnung vom 28. Juni 1993 (GBI.

S. 381, ber. S. 643), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 1996 (GBL S. 732), wird wie folgt ge- ändert:

In der Anlage wird das Gebührenverzeichnis Buchstabe B wie folgt geändert:

1. Die Nummern 32.0.1 bis 32.0.3 erhalten folgende Fas- sung:

»32.0.1 Werden Gesundheitsämter für Behörden oder Gerichte des Landes tätig und können diese die Gebühren und Auslagen des Ge- sundheitsamts Dritten auferlegen oder in sonstiger Weise auf Dritte umlegen (§ 6 Abs.3 LGebG), so werden die eingezogenen Beträge den Stadtkreisen und den Landkrei- sen nicht erstattet.

32.0.2 Werden Gesundheitsämter vor dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Sachverständigen-

(12)

736 GBL vom 20. Dezember 1996 Nr.28 leistungen herangezogen, gilt das Gesetz über

die Entschädigung von Zeugen und Sachver- ständigen. Nummer 32.0.1 gilt entsprechend.

32.0.3 Werden Gesundheitsämter von anderen zu- ständigen Stellen bei der Ermittlung mit Strafe bedrohter Handlungen zu Sachver- ständigenleistungen herangezogen, gilt für die Höhe der Gebühren das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän- digen entsprechend.«

2. In Nummer 32.9 wird in der Gebührenspalte der Ge- bührenrahmen »200-280« durch den Gebührenrah- men »200-500« ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

STUTIGART, den 3. Dezember 1996 DR. VETIER

Verordnung des Sozialministeriums über die Gebühren für die Leistungen der Hebammen

und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Hebammengebührenordnung - HebGebO)

Vom 3. Dezember 1996

Auf Grund von Artikel 24 Nr. 2 des Dritten Rechtsberei- nigungsgesetzes vom 18.Dezember 1995 (GBL 1996 S.29) wird verordnet:

§ 1

Den freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungs- pflegern stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen ge- genüber Selbstzahlerinnen Gebühren nach dem anlie- genden Gebührenverzeichnis zu, sofern es sich nicht um Krankenhausleistungen (§ 2 Abs.1 der Bundespflege- satzverordnung) handelt.

§2

Die Höhe der Gebühr ist innerhalb der festgesetzten Grenzen nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der Leistung zu bemessen.

§3

Die Rechnung über Gebühren nach dieser Verordnung muß mindestens enthalten das Datum der Erbringung der jeweiligen Leistung, die Nummer des Gebührenver- zeichnisses mit Bezeichnung und Betrag der jeweiligen Leistung, bei Fahrtkosten deren Berechnung und bei Auslagen deren Art. Soweit dies für die Höhe der Ge-

bühr von Bedeutung ist, sind Zeit und Dauer der abge- rechneten Leistungen anzugeben. Ist im Gebührenver- zeichnis eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so ist auf diese in der Rechnung hinzuweisen.

§4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sozialministeriums über die Gebühren für die Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger gegenüber Selbstzahlern (Heb- ammengebührenordnung HebGebO) vom 7. Dezem- ber 1990 (GBL S.412) außer Kraft.

STUTTGART, den 3. Dezember 1996

Gebührenverzeichnis 1. Leistungsgebühren

DR. VETTER

AnJage

(zu § 1 HebGebO)

A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung

1. a) Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbeschwer- den oder bei Wehen, die vor der eigentlichen Ge- burt oder Fehlgeburt und zeitlich nicht zusam- menhängend mit ihr auftreten, in oder außerhalb der Wohnung der Hebamme oder des Entbin- dungspflegers

für jede angefangene halbe Stunde 15 bis 30 DM.

b) Für eine Raterteilung durch Fernsprecher

in der Wohnung der Hebamme oder des Entbindungspflegers 2. Schriftlicher Diätplan bei

7 bis 13 DM, 8 bis 16 DM.

schweren Ernährungs- und Stoff-

wechselstörungen 5 bis 9 DM.

Die Vervollständigung vorgefertigter standardi- sierter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig.

3. a) Vorsorgeuntersuchung der

Schwangeren 20bis 38 DM.

Die Vorsorgeuntersuchung umfaßt folgende Lei- stungen:

Gewichtskontrolle, Blutdruckmessung, Urinun- tersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebärmutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen Herztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpaß.

Die Gebühr nach Nummer 3 a ist berechnungs- fähig

(13)

··i

Nr.28 GBI. vom 20. Dezember 1996

737

- bei normalem Schwangerschaftsverlauf, bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des pathologischen Schwangerschaftsverlaufes ärztliche Betreu- ung trotz Empfehlung der Hebamme oder des Entbindungspflegers nicht in Anspruch neh- men möchte.

Die Vorsorgeuntersuchungen sollen im Abstand von vier Wochen stattfinden; in den letzten zwei Schwangerschaftsmonaten sind je zwei Vorsorge- untersuchungen angezeigt.

Daneben ist eine Gebühr nach den Nummern 1 und 4b nicht berechnungsfähig.

b) Blutentnahme zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchun- gen, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersu- chung( en), Dokumentation und Befundübermittlung sowie Ver-

sand- und Portokosten 6 bis 13 DM.

4. a) Für die mit Schwangeren durchgeführte Geburts- vorbereitung durch eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger, die oder der in einer Heb- ammenlehranstalt oder einer Krankenanstalt für Geburtshilfe entsprechend ausgebildet oder fort- gebildet wurde, für jede Schwangere je Unter- richtsstunde (60 Minuten)

5.

6.

bei Geburtsvorbereitung in Gruppen

bis zu zehn Schwangeren 10bis 16 DM, bei Einzelgeburtsvorbereitung auf

ärztliche Anordnung 23 bis 46 DM.

b) Für jeden sonstigen Besuch, insbe- sondere Schwangerenberatung über Lebens- und Ernährungsweise sowie die Zweckmäßigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher

Betreuung 30 bis 55 DM.

Für die Mitwirkung bei der Rhesus- Antikörper-Prophylaxe

(gegebenenfalls einschließlich der Beschaffung des entsprechenden

Medikaments) 16bis 20 DM.

Für die kardiotokographische Überwachung

B. Geburtshilfe

18bis 22 DM.

7. a) Für den Beistand bei einer regelmä- ßigen oder einer frühzeitigen Haus-

geburt 300 bis 600 DM.

8.

9.

10.

11.

12.

b) Hilfe bei der Geburt eines Kindes im Krankenhaus oder in einer son-

stigen Einrichtung 260 bis 520 DM.

Für den Beistand bei einer Zwil- lingsgeburt, einer regelwidrigen Geburt, einer Geburt mit Episioto- mie, mit Dammverletzung oder Scheidenverletzung, einer Geburt mit Blutungen und deren Folgen, mit Eklampsie, mit einer Lösung der Nachgeburt oder mit mühsamer Wiederbelebung des Kindes ver-

bundenen Geburt 300 bis 680 DM.

Für den Beistand bei einer Geburt von Drillingen oder

mehr Kindern 350 bis 700 DM.

Die Gebühren nach den Nummern 7 bis 9 sowie 11 umfassen die Hilfe für qie Dauer bis zu zehn Stunden vor der Geburt des Kindes oder der Aus- stoßung der Fehlgeburt oder Blasenmole und die Hilfe für die Dauer bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistun- gen und Dokumentation. Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Ver- sorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte.

Nähen eines kleinen Dammschnitts oder eines unkomplizierten Damm-

risses (I. oder 11. Grad) 33 bis 68 DM.

Für den Beistand bei einer Fehlgeburt oder bei Abnahme

einer Mole 160 bis 320 DM.

Für den Beistand bei einer angefan- genen Geburt, wenn die Kreißende vor Beendigung der Geburt oder Fehlgeburt in ein Krankenhaus auf- genommen wird und die Hebamme oder der Entbindungspfleger dort keinen weiteren Beistand leistet für

dieDauerbiszusechsStunden 180 bis 380 DM.

13. Für jede weitere angefangene halbe Stunde in den Fällen der Nummern

7,8,9,11 und 12 14 bis

C. Leistungen nach der Geburt 14. a) Fürjeden Wochenbesuch in den er-

sten zehn Tagen nach der Geburt;

eingeschlossen sind Beratung, Be- treuung und Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Verrichtungen.

30 DM.

Hausbesuch täglich einmal 35 bis 70 DM, Besuch im Krankenhaus, täglich

einmal 12bis 25 DM.

(14)

738 GBI. vom 20. Dezember 1996 Nr.28

15.

16.

b) Nach Ablauf von zehn Tagen nach der Geburt sind Wochenbesuche bei Vorliegen folgender Erschwernisse berechnungsfähig : Verzögerte Ab- heilung des Nabels, schwere Still- störungen, verzögerte Rückbildung, Sekundärnaht oder Damrnriß

In.

Grades, Beratung und Anlei- tung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings nach der stationären Behandlung des kran- ken Säuglings oder in anderen Fällen auf ärztliche Anordnung. Es sind bis zu acht Besuche berechnungsfähig, jedoch höchstens bis zur Dauer von acht Wochen nach der Geburt. Für Besuche auf ärztliche Anordnung gelten diese Einschränkungen nicht.

Der Erschwernisgrund ist in der Rechnung anzugeben.

Hausbesuch, täglich einmal 35bis 70 DM, Besuch im Krankenhaus,

täglich einmal 12bis 25 DM.

c) Bei Vorliegen derin Nummer 14 b genannten Erschwernisse oder in an- deren Fällen auf ärztliche Anord- nung ist innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt ein weiterer Besuch an einem Tag berechnungs- fähig ; der Erschwernisgrund ist in der Rechnung anzugeben.

Hausbesuch

Besuch im Krankenhaus

12 bis 24 DM, 8 bis 15 DM.

d) Zuschlag zu der Gebühr nachNum- mer 14 a für den ersten Wochenbe- such nach der Geburt

Für eine ärztlich angeordnete Tages- wache außerhalb der Zeit der Geburt

12 DM.

für jede angefangene Stunde 19bis 40 DM.

Die Gebühren nach den Nummern 1, 14 sowie 15 erhöhen sich um 30 vom Hundert bei Leistungen an Sonn- und Feiertagen; gleiches gilt für die Gebühren nach Nummer 1 sowie Nummer 15 bei Leistungen während der Nacht.

Als Nacht gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr.

17. Wochenbettgymnastikbei Unter- weisung in der Gruppe, bis zu zehn Wöchnerinnen je Gruppe und höch- stens zehn Stunden, für jede Wöch- nerinje Unterrichtsstunde

(60 Minuten) lObis 16 DM.

18. Für eine Neugeborenen-Erst-

untersuchung 12 bis 26 DM.

19. Für die Blutentnahme beim Kind aus der Nabelschnur oder Ferse zur Ausführung des Screening-Tests (einschließlich Versand in ein

Labor) 6 bis 13 DM.

20. Für eine Bescheinigung neben der Gebühr für die Untersuchung oder

für den Besuch 7 DM.

21. Für die Anmeldung der Geburt

beim Standesamt 8bis 10 DM.

II. Wegegeld

1. Neben den Leistungsgebühren nach Abschnitt I erhält die Hebamme oder der Entbindungspfleger bei einer Verrichtung an einem Ort, der nicht mehr als 2 km von der eigenen Wohnung entfernt ist, eine Fahrtko- stenpauschale

in Höhe von

bei Nacht in Höhe von

3 DM, 4,50 DM.

2. Bei einer Verrichtung an sonstigen Orten sind der Hebamme oder dem Entbindungspfleger, falls nicht unentgeltlich eine Fahrgelegenheit gestellt wird, so- wohl für den Hinweg als auch für den Rückweg entwe- der die baren Auslagen für ein tatsächlich benutztes Fahrzeug oder 1,10 DM für jeden angefangenen Kilo- meter zu erstatten. Bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Fahrpeis zu vergüten. Werden auf einer Fahrt oder einem Wege mehrere Besuche er- ledigt, so sind die Fahrtkosten anteilig zu berechnen.

III. Auslagen

Als Auslagen kann die Hebamme oder der Entbindungs- pfleger neben den für die einzelnen Leistungen vorgese- henen Gebühren nur die ihr oder ihm entstandenen Ko- sten der für die Vorsorgeuntersuchungen der Schwange- ren, für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für die Hilfe bei einer Geburt und für die Überwachung des Wochenbettverlaufs notwendigen Materialien berechnen, die mit ihrer Anwendung ver- braucht sind oder die der Wöchnerin zur weiteren Ver- wendung überlassen werden; dabei ist auf wirtschaftli- che Beschaffung zu achten.

Verordnung

des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Vom 5. Dezember 1996 Es wird verordnet auf Grund von

1. § 1 Abs. 2 und § 24 Abs.1 des Schornsteinfegergeset- zes vom 15. September 1969 (BGBL I S.1634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl.I

(15)

Nr.28 GBl. vom 20. Dezember 1996

739

S.1624), nach Anhörung der in diesen Vorschriften genannten Verbände,

2. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Zu- ständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 11. Dezember 1995 (GBl. S.835):

Artikel 1

Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 11. Dezem- ber 1984 (GBI. S.695), zuletzt geändert durch Verord- nung vom 8. Dezember 1995 (GBl. S. 844), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort »Innemniniste- riums« durch das Wort» Wirtschaftsministeriums« er- setzt.

2. In § 6 Abs.2 wird die Zahl »1,21« durch die Zahl

»1,23« ersetzt.

3. § 8 Abs. 3 letzter Satz erhält folgende Fassung:

»Dieser Grundwert entfällt bei Gasfeuerstätten, die gleichzeitig nach den §§ 14, 15 oder 23 Abs.2 1.BImSchV gemessen werden.«

4. § 8 AbsA Nr.1 erhält folgende Fassung:

»1. bei gleichzeitiger Durchführung einer Messung nach den §§ 14, 15 oder 23 Abs. 2

1. BImSch V 2,0 Arbeitswerte, « 5. § 10 erhältfolgende Fassung:

Emissionsmessungen

(1) Für Emissionsmessungen, einschließlich Wiederho- lungs- und Einstufungsmessungen nach den §§ 14, 15 und 23 Abs. 2 der Verordnung über Kleinfeuerungsanla- gen (1. BImSchV) vom 15.Juli 1988 (BGBLI S.1059), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 1996 (BGBl. I S.1236), werden berechnet bei Feuerungsanla- gen mit einer Meßstelle und dem Einsatz von

1. flüssigen Brennstoffen 2. gasförmigen Brennstoffen 3. festen Brennstoffen

a) nach § 3 Abs.l Nr.l bis 3 1.BImSchV

b) nach § 3 Abs.1 Nr.4 bis 8 1.BImSchV

41,0 Arbeitswerte, 33,2 Arbeitswerte,

100,0 Arbeitswerte , 121,5 Arbeitswerte . (2) Befinden sich in einem Aufstellungsraum mehrere Feuerungsanlagen oder hat eine Feuerungsanlage zwei Meßstellen, werden für die erste Meßstelle die Arbeits- werte nach Absatz 1 und für jede weitere Meßstelle bei Einsatz von

1. flüssigen Brennstoffen 2. gasförmigen Brennstoffen

31,3 Arbeitswerte , 23,5 Arbeitswerte,

3. festen Brennstoffen

a) nach § 3 Abs.1 Nr.l bis 3 I.BImSchV

b) nach § 3 Abs.l Nr.4 bis 8 I.BImSchV

berechnet.

92,5 Arbeitswerte, 112,4 Arbeitswerte.

(3) Sind die Meßstellen der Feuerungsanlagen über Durchgangshöhe angebracht, wird ein Zuschlag von 7,8 Arbeitswerten je Meßstelle berechnet.

( 4) Bei Einstufungsmessungen an Feuerungsanlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe, an denen nur eine Abgasverlustmessung vorzunehmen ist (Mehrraumhei- zungen über 4 kW bis 11 kW), verringern sich die Ar- beitswerte nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz2 Nr. 1 um je- weils 7,8 Arbeitswerte.<,

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

STUTIGART, den5. Dezember 1996 DR.DÖRING

Verordnung

des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet

nButtenberghalde«

Vom 30. Oktober 1996

Auf Grund der §§ 21,58 und 64 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 29.März 1995 (GBl.

S.385) wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Inzlingen, Landkreis Lörrach, wird zum Na- turschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung» Buttenberghalde«.

§2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet mit einer Größe von rund 18 ha liegt nördlich der Gemeinde Inzlingen am Südhang des Buttenbergs. Es umfaßt nach dem Stand vom 21. April 1992 auf Gemarkung Inzlingen die in der An- lage aufgeführten Grundstücke.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Über- sichtskarte im Maßstab 1 :25000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1 :5000, Stand jeweils 6.September 1995,

(16)

740

GBl. vom 20. Dezember 1996 Ni. 28 rot eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verord-

nung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regie- rungspräsidium Freiburg in Freiburg i. Br. und im Land- ratsamt Lörrach in Lörrach auf die Dauer von drei Wo- chen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Aus- legungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stel- len zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 Schutzzweck

Wesentlicher Schutzzweck der Verordnung ist die Erhal- tung

a) von zahlreichen gefährdeten Lebensräumen verschie- denster Ausprägung wie naturnahe seltene Trocken- wälder, Halbtrockenrasen, Magerwiesen und Streu- obstwiesen in extensiver Nutzung;

b) von Lebensräumen zahlreicher seltener und gefährde- ter Tier- und Pflanzenarten.

§4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen ver- boten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver- änderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträch- tigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzu- führen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanla- gen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. die Bodengestalt zu verändern;

4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzuneh- men, die den Wasserhaushalt des Gebietes verän- dern;

5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;

6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu ent- nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzu- stellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen,

zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschä- digen oder zu zerstören;

9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu än- dern;

10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahr- zeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motor- getriebene Schlitten zu benutzen;

11. außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer zu machen;

12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigun- gen oder Erschütterungen zu verursachen;

13. das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten;

14. Hunde frei laufen zu lassen.

§5

Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht

1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß die Errichtung jagdlicher Einrichtun- gen nur im Einvernehmen mit der höheren Natur- schutzbehörde zulässig ist;

2. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art, im bisherigen Umfang und in der bisherigen Intensität mit der Maßgabe, daß a) das Ausbringen von Düngemitteln im gesamten

Schutzgebiet verboten ist, ausgenommen die Fest- mistdüngung in den in der Karte blau umrandeten Bereichen sowie im Bereich unter den Baumkro- nen in den Streuobstbeständen;

b) das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln unzu- lässig ist;

c) eine Beweidung mit Schafen nur mit einer Besatz- dichte von maximal einer GroßvieheinheitI ha und Jahr zulässig ist, wobei zum angrenzenden Wald- mantel ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten ist;

d) eine Beweidung mit Rindern nur auf den in der Grundkarte blau umrandeten Flurstücken zulässig ist, wobei eine Besatzdichte von maximal zwei Großvieheinheiten/ha und Jahr nicht überschrit- ten werden darf;

e) die Streuobst bestände zu erhalten und zu pflegen sind;

3. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliehe Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß

(17)

Nr.28 GBI. vom 20. Dezember 1996

741

a) naturnahe, aus standortgemäßen einheimischen Laubbaumarten zusammengesetzte Bestände zu erhalten bzw. anzustreben sind;

b) Nutzungen einzelstammweise bzw. im Wege von Schirm- oder Femelhieben vorzunehmen sind;

c) die Anlage oder der Ausbau von Wegen nur im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbe- hörde zulässig ist;

d) auf die Standorte und Wohnstätten von Pflanzen und Tieren, insbesondere gefährdeter und ge- schützter Arten, größtmögliche Rücksicht zu neh- men ist;

4. für die sonstige, bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grnndstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Ein- richtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandset- zung;

5. für Pflegernaßnahmen, die von der höheren Natur- schutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle an- geordnet werden;

6. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschil- derungen.

§ 6 Bestimmungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.

§7

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbote- nen Handlungen vornimmt.

§8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Ausle- gungsfrist in Kraft.

FREffiURG I. BR., den 30. Oktober 1996 DR. SCHROEDER

Verkündungshinweis:

Nach § 60a des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBI. S. 385) ist eine Verlet- zung der in § 59 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb ei- nes Jahres nach Erlaß der Verordnung schriftlich beim Regierungspräsidium Freiburg geltend gemacht wird;

der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Anlage

(zu § 2 Abs.1 Satz 1)

Verzeichnis der Grundstücke im

Naturschutzgebiet nButtenberghalde« nach dem Stand vom 21. April 1992 :

Gemarkung Inzlingen, Gemeinde Inzlingen:

Flst.Nr. 66/3 teilweise, 128/3, 511 teilweise, 541, 542 teilweise, 560, 5611 1, 563 bis 567, 571, 572, 574, 578 bis 580,58111,58311,585,58611,587 bis 590, 589/1, 590/1, 591/1,592,59211,593/1,593/3,595 bis 598,59811,599, 600,601/1,60112,604 bis 622, 624, 626, 627, 734/1, 737, 738,740,742 bis 745, 747, 74811, 751 bis 754,75511,756 bis 759, 759/1, 760, 761/1, 762, 762/1, 763, 769, 773, 775/1,776 bis 780,780/1,783,904,905,907,1662,1665, 1724 bis 1727, 1773,1812 bis 1814,181412, 1815 bis 1817, 2461 bis 2466,2466/1,2467,2469.

Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Naturschutzgebiet

»

Kapf bei Trochtelfingen«

Vom 5. November 1996

Auf Grund von §§ 21 und 58 Abs.2 des Naturschutzge- setzes (NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBI. S.385) und § 28 Abs.2 des Landesjagdgesetzes (UagdG) in der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBI. S.369) wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Bopfingen, Ostalbkreis, werden zum Natur- schutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung» Kapf bei Trochtelfingen«.

§2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 61,1 ha. Es umfaßt nach dem Stand vom 1. März 1995 auf dem Gebiet der Stadt Bopfingen, Gemarkung Trochtel- fingen, die Flurstücke Nm. 2570-2572, 2583, 2585, 2586,2587 (Teil), 2588, 2589, 3117, 3118 (Teil), 3121- 3123, 3129 (Teil), 3139, 3141, 3142, 3144-3152, 3153 (Teil), 3154, 3156 (Teil), 3159/2 (Teil), 3175, 317611, 3176/2, 3177-3183, 3185, 3187, 3188 (Teil), 318911-/3, 3190,3195 (Teil), 3215,3216,3217 (Teil), 3577,3578 und 3613 (Teil).

(2) Das Schutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Re- gierungspräsidiums Stuttgart vom 12. Juni 1996 im Maß-

(18)

742

GBL vom 20. Dezember 1996 Nr.28 stab 1 : 25000 schwarz umgrenzt und flächig rot angelegt

sowie in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Stutt·

gart vom 12. Juni 1996 im Maßstab 1 :2500 schwarz um·

grenzt und rot angeschummert eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Stuttgart in Stuttgart und beim Landratsamt Ostalbkreis in Aalen auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetz- blatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann wäh- rend der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Aus- legungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stel- len zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§3 Schutzzweck

Schutzzweck ist der Erhalt und die Förderung des für die Kraterrandzone des Rieses regionaltypischen, arten- reichen Lebensraumkomplexes aus Kalkbuchenwald , trockenwarmen Säumen, Heideflächen und scherbigen Kalkäckeru mit einer Vielzahl teilweise sehr seltener Tier- und Pflanzenarten.

§4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen ver- boten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver- änderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträch·

tigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzu- führen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanla- gen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. die Bodengestalt zu verändern;

4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzuneh- men, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern, sowie Gewässer zu verunreinigen;

5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;

6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu ent- nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzu- stellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven,

Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschä- digen oder zu zerstören;

9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung entge- gen dem Schutzzweck zu ändern, insbesondere Dau- ergrünland in Äcker umzubrechen;

10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahr- zeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder Erho- lungseinrichtungen aller Art anzulegen;

11. Feuer anzumachen;

12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigun- gen oder Erschütterungen zu verursachen;

13. im Bereich der Heideflächen

a) Dünger oder chemische Mittel einzubringen oder anzuwenden,

b) zu pferchen,

c) land- oder forstwirtschaftliche Produkte zu la- gern;

14. im Gebiet Klärschlamm auszubringen;

15. außerhalb geschotterter Wege zu reiten;

16. das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen zu befah- ren;

17. das Gebiet außerhalb befestigter, mindestens 2 m breiter Wege mit Fahrrädern zu befahren;

18. Hunde unangeleint und außerhalb der Wege laufen zu lassen;

19. Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und Flugmodelle, zu starten oder zu landen.

§5

Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht

L für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe,daß

a) auf Heideflächen und an den Waldrändern keine weiteren Hochsitze erstellt werden und ansonsten neue Hochsitze nur aus naturbelassenen Hölzern gefertigt werden,

. b) keine weiteren Fütterungsplätze angelegt werden, c) auf Heideflächen und an den Waldrändern keine

Kirrplätze angelegt werden;

2. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, aus- genommen Maßnahmen nach § 4 Abs.2 Nr.13 und 14;

3. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nut- zung, ausgenommen Maßnahmen nach § 4 Abs.2 Nr.13 und mit der Maßgabe, daß der naturnahe Bu- chenwald erhalten bleibt und der Nadelholzanteil in- nerhalb des Laubwaldes 15 vom Hundert nicht über- steigt;

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Regionale Abmachungen, in: Bruno Simma (Hrsg.), Charta der Vereinten Nationen.. Oktober 1992 eine zwischen den Vereinten Nationen und der Sie hob in dieser Resolution die

(1)Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere

3 auf Kinderspielplätze und Schulhöfe Glasflaschen oder Gläser mitbringt, alkoholi- sche Getränke oder sonstige Drogen aller Art zu sich nimmt oder sich unter erkennbarem Alkohol-

In dieser Kampagne wollen wir verdeutlichen, dass wir jeden Tag für unser Grundgesetz einstehen und uns unserer Verantwortung bewusst sind.. Bundesjugendvorsitzender Martin Mei-

Um Missbrauch vorzubeugen, kann eine Bankvollmacht auch eingeschränkt erteilt werden, z.B., dass nur über ein bestimmtes Konto verfügt, nur bestimmte Geschäfte

Aufnahme des Podcasts zu den vorläufigen Ergebnissen der Landtagswahl (links Bianca Braun, Landeszentrale für politische Bildung, rechts Dr. Anke Rigbers, Präsidentin des

Die Stadt ist mit mehr als 300.000 Einwohnern die zweitgrößte Stadt des Landes Baden-Würt- temberg. Im Westen grenzt Karlsruhe an den Rhein und das Land Rheinland-Pfalz. Die Stadt ist

Danach verfährt ein Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines