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VERKAUFSPROSPEKT. (nebst Anhängen und Satzung) Partners Group Listed Investments SICAV. Teilfonds:

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(1)

V E R K A U F S P R O S P E K T

(nebst Anhängen und Satzung)

_________________________________

Partners Group Listed Investments SICAV __________________________________

Teilfonds:

Partners Group Listed Investments SICAV – Listed Private Equity Partners Group Listed Investments SICAV – Listed Infrastructure

Partners Group Listed Investments SICAV – Listed Real Estate

Verwaltungsgesellschaft:

IPConcept Fund Management S.A.

Depotbank:

DZ BANK International S.A.

(2)

Inhaltsverzeichnis

Verkaufsprospekt ... 9

Die Investmentgesellschaft ... 9

Die Verwaltungsgesellschaft ... 10

Depotbank und Zahlstelle... 11

Die Register- und Transferstelle ... 11

Die Zentralverwaltungsstelle ... 12

Der Anlageberater... 12

Rechtsstellung der Aktionäre ... 12

Allgemeiner Hinweis zum Handel mit Aktien der Teilfonds... 13

Anlagepolitik... 13

Hinweise zu Techniken und Instrumenten... 14

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie ... 17

Ausgabe von Aktien ... 17

Rücknahme und Umtausch von Aktien ... 19

Risikohinweise... 21

Besteuerung der Investmentgesellschaft und ihrer Teilfonds... 21

Besteuerung der Erträge aus Aktien an der Investmentgesellschaft beim Aktionär... 22

Veröffentlichung des Nettoinventarwertes pro Aktie sowie des Ausgabe- und Rücknahmepreises... 22

Informationen an die Aktionäre... 23

Hinweise für Aktionäre mit Bezug zu den Vereinigten Staaten von Amerika... 24

Anhang 1... 25

Partners Group Listed Investments SICAV – Listed Private Equity ... 25

Anhang 2... 33

Partners Group Listed Investments SICAV – Listed Infrastructure... 33

Anhang 3... 39

Partners Group Listed Investments – Listed Real Estate ... 39

Satzung ... 44

(3)

I. Name, Sitz und Zweck der Investmentgesellschaft ... 44

Artikel 1 Name... 44

Artikel 2 Sitz ... 44

Artikel 3 Zweck ... 44

Artikel 4 Allgemeine Anlagegrundsätze und -beschränkungen ... 45

II. Dauer, Verschmelzung und Liquidation der Investmentgesellschaft ... 55

Artikel 5 Dauer der Investmentgesellschaft ... 55

Artikel 6 Die Verschmelzung der Investmentgesellschaft mit einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) ... 56

Artikel 7 Die Liquidation der Investmentgesellschaft ... 56

III. Die Teilfonds, Dauer, Verschmelzung und Liquidation eines oder mehrerer Teilfonds ... 57

Artikel 8 Die Teilfonds ... 57

Artikel 9 Dauer der einzelnen Teilfonds ... 57

Artikel 10 Die Verschmelzung eines oder mehrerer Teilfonds... 57

Artikel 11 Die Liquidation eines oder mehrerer Teilfonds ... 58

IV. Gesellschaftskapital und Aktien ... 59

Artikel 12 Gesellschaftskapital... 59

Artikel 13 Aktien... 59

Artikel 14 Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie... 61

Artikel 15 Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie ... 62

Artikel 16 Ausgabe von Aktien... 63

Artikel 17 Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Aktien... 64

Artikel 18 Rücknahme und Umtausch von Aktien... 65

V. Generalversammlung ... 67

Artikel 19 Rechte der Generalversammlung... 67

Artikel 20 Einberufung ... 68

Artikel 21 Beschlussfähigkeit und Abstimmung ... 68

Artikel 22 Vorsitzender, Stimmzähler, Sekretär ... 69

VI. Verwaltungsrat ... 69

Artikel 23 Zusammensetzung ... 69

(4)

Artikel 24 Befugnisse ... 70

Artikel 25 Interne Organisation des Verwaltungsrates... 70

Artikel 26 Häufigkeit und Einberufung ... 71

Artikel 27 Sitzungen des Verwaltungsrates... 71

Artikel 28 Protokolle ... 72

Artikel 29 Zeichnungsbefugnis ... 72

Artikel 30 Unvereinbarkeitsbestimmungen ... 72

Artikel 31 Schadloshaltung... 73

Artikel 32 Verwaltungsgesellschaft... 73

Artikel 33 Fondsmanager ... 74

VII. Wirtschaftsprüfer ... 75

Artikel 34 Wirtschaftsprüfer ... 75

VIII. Allgemeines und Schlussbestimmungen ... 75

Artikel 35 Verwendung der Erträge ... 75

Artikel 36 Berichte... 76

Artikel 37 Kosten ... 76

Artikel 38 Geschäftsjahr ... 79

Artikel 39 Depotbank... 79

Artikel 40 Satzungsänderung ... 80

Artikel 41 Allgemeines ... 80

(5)

Verwaltung, Vertrieb und Beratung

INVESTMENTGESELLSCHAFT

Partners Group Listed Investments SICAV 4, rue Thomas Edison

L-1445 Luxembourg-Strassen

Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft

Vorsitzender des Verwaltungsrates Nikolaus Rummler

DZ BANK International S.A.

Stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender Thomas Haselhorst

DZ BANK International S.A.

Verwaltungsratsmitglieder Roland Roffler

Partner Partners Group AG

WIRTSCHAFTSPRÜFER DER INVESTMENTGESELLSCHAFT PricewaterhouseCoopers S.à r.l.

400, route d’Esch L-1471 Luxemburg

(6)

Verwaltungsgesellschaft IPConcept Fund Management S.A.

4, rue Thomas Edison L-1445 Luxemburg-Strassen

Eigenkapital zum 31. Dezember 2008: 1.930.000 EURO Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft

Vorsitzender des Verwaltungsrates Andreas Neugebauer

Administrateur-Délégué DZ BANK International S.A.

Stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender Dr. Frank Müller

Administrateur-Directeur DZ BANK International S.A.

Verwaltungsratsmitglied Julien Zimmer Generalbevollmächtigter DZ BANK International S.A.

Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft Matthias Schirpke

Nikolaus Rummler

Wirtschaftsprüfer der Verwaltungsgesellschaft KPMG Audit S.à r.l.

9, allée Scheffer L-2120 Luxemburg

(7)

DEPOTBANK

DZ BANK International S.A.

4, rue Thomas Edison L-1445 Luxembourg-Strassen

ZENTRALVERWALTUNGSSTELLE SOWIE REGISTER- UND TRANSFERSTELLE DZ BANK International S.A.

4, rue Thomas Edison L-1445 Luxemburg-Strassen

ANLAGEBERATER Partners Group AG

Zugerstrasse 57 CH-6341 Baar-Zug

ZAHLSTELLE

Großherzogtum Luxemburg DZ BANK International S.A.

4, rue Thomas Edison L-1445 Luxemburg-Strassen

Wirtschaftsprüfer des Fonds PricewaterhouseCoopers S.à r.l.

400, route d‘Esch L-1471 Luxemburg

(8)

Die in diesem Verkaufsprospekt (nebst Satzung und Anhängen) (einzeln „Verkaufsprospekt“ und

„Satzung“, gemeinsam „ausführlicher Verkaufsprospekt“) beschriebene Investmentgesellschaft ist eine Luxemburger Investmentgesellschaft (société d’Investissement à capital variable), die gemäß Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen („Gesetz vom 20. Dezember 2002“) in der Form eines Umbrella-Fonds („Investmentgesellschaft“) mit einem oder mehreren Teilfonds („Teilfonds“) auf unbestimmte Dauer errichtet wurde.

Der ausführliche Verkaufsprospekt ist nur gültig in Verbindung mit dem jeweils letzten veröffentlichten Jahresbericht, sofern bereits vorhanden, dessen Stichtag nicht länger als sechzehn Monate zurückliegen darf. Wenn der Stichtag des Jahresberichtes länger als acht Monate zurückliegt, ist dem Käufer zusätzlich der Halbjahresbericht zur Verfügung zu stellen.

Rechtsgrundlage des Kaufs von Aktien sind der aktuell gültige ausführliche Verkaufsprospekt und die vereinfachten Verkaufsprospekte. Durch den Kauf einer Aktie erkennt der Aktionär den ausführlichen Verkaufsprospekt, die vereinfachten Verkaufsprospekte sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen derselben an.

Es ist nicht gestattet, vom ausführlichen Verkaufsprospekt und den vereinfachten Verkaufsprospekten abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzugeben. Die Investmentgesellschaft haftet nicht, wenn und soweit Auskünfte oder Erklärungen abgegeben werden, die vom aktuellen ausführlichen Verkaufsprospekt und den vereinfachten Verkaufsprospekten abweichen.

Der ausführliche Verkaufsprospekt, die vereinfachten Verkaufsprospekte sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte der Investmentgesellschaft sind am Sitz der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei den Zahlstellen und der Vertriebsstellen kostenfrei erhältlich. Weitere Informationen sind jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten bei der Investmentgesellschaft erhältlich.

(9)

Verkaufsprospekt

Die in diesem Verkaufsprospekt (nebst Satzung und Anhängen) beschriebene Investmentgesellschaft („Investmentgesellschaft“) wird von der IPConcept Fund Management S.A. („Verwaltungsgesellschaft“) verwaltet.

Diesem Verkaufsprospekt sind Anhänge betreffend die jeweiligen Teilfonds und die Satzung der Investmentgesellschaft beigefügt. Verkaufsprospekt (nebst Satzung und Anhängen) bilden eine sinngemäße Einheit und ergänzen sich deshalb.

Die Investmentgesellschaft

Die Investmentgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft mit variablem Kapital (société d’investissement à capital variable), nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen. Sie wurde am 30. Dezember 2008 durch Umwandlung des Partners Group Listed Investments Fonds, eines fonds commun de placement nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg, welcher am 19. August 2004 auf Initiative der Partners Group aufgelegt wurde, auf unbestimmte Zeit gegründet. Ihre Satzung wurde am 19. Dezember 2008 im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg ("Mémorial") veröffentlicht. Die Investmentgesellschaft ist beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg unter der Registernummer R.C.S. Luxemburg B 143187 eingetragen. Das Geschäftsjahr der Investmentgesellschaft endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Das Kapital der Investmentgesellschaft betrug bei der Gründung 31.000 Euro bestehend aus 310 Aktien ohne Nennwert, und wird zukünftig jederzeit dem Nettovermögenswert der Investmentgesellschaft entsprechen. Gemäß dem Gesetz vom 20. Dezember 2002 muss das Kapital der Investmentgesellschaft innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach ihrer Zulassung durch die Luxemburger Aufsichtsbehörde einen Betrag von mindestens 1.250.000,- Euro erreichen.

Ausschließlicher Zweck der Investmentgesellschaft ist die Anlage in Wertpapieren und/oder sonstigen zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemäß Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit dem Ziel einer angemessenen Wertentwicklung zugunsten der Aktionäre durch Festlegung einer bestimmten Anlagepolitik zu erwirtschaften.

Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft hat die Befugnis, alle Geschäfte zu tätigen und alle Handlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich sind.

Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Investmentgesellschaft, soweit sie nicht nach dem Gesetz vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften (einschließlich Änderungsgesetzen) oder nach der Satzung der Investmentgesellschaft der Versammlung der Aktionären vorbehalten sind.

Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft hat mit Vertrag zum 30. Dezember 2008 die Verwaltung gemäß der geänderten Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 des Rates zur

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Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („Richtlinie 85/611/EWG) auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen.

Die Verwaltungsgesellschaft

Der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft hat die Verwaltungsgesellschaft IPConcept Fund Management S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen, mit der Anlageverwaltung, der Administration sowie dem Vertrieb der Aktien der Investmentgesellschaft betraut. Die Verwaltungsgesellschaft wurde am 23. Mai 2001 auf unbestimmte Zeit gegründet.

Ihre Satzung wurde am 19. Juni 2001 im Mémorial veröffentlicht. Änderungen der Satzung der Verwaltungsgesellschaft traten am 24. Februar 2004 und am 24. Oktober 2006 in Kraft und wurden am 26. März 2004 und am 22. November 2006 im Mémorial veröffentlicht. Die Verwaltungsgesellschaft ist beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg unter der Registernummer R.C.S. Luxembourg B 82.183 eingetragen. Das Geschäftsjahr der Verwaltungsgesellschaft endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Das Eigenkapital der Verwaltungsgesellschaft belief sich am 31. Dezember 2008 auf 1.930.000,- Euro.

Gesellschaftszweck der Verwaltungsgesellschaft ist die Gründung und Verwaltung von gemäß der Richtlinie 85/611/EWG und deren Abänderungen zugelassener Luxemburger Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie anderer Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht unter die Richtlinie 85/611/EWG fallen und für die die Verwaltungsgesellschaft einer Aufsicht unterliegt.

Die Verwaltungsgesellschaft entspricht den Anforderungen der geänderten Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.

Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Verwaltung und Geschäftsführung der Investmentgesellschaft und ihrer Teilfonds verantwortlich. Sie darf für Rechnung der Investmentgesellschaft bzw. ihrer Teilfonds alle Geschäftsführungs- und Verwaltungsmaßnahmen und alle unmittelbar oder mittelbar mit dem Gesellschaftsvermögen bzw. dem Teilfondsvermögen verbundenen Rechte ausüben.

Die Verwaltungsgesellschaft handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Aktionäre.

Die Verwaltungsgesellschaft erfüllt ihre Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines entgeltlich Bevollmächtigten (mandataire salarié).

Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft hat die Herren Matthias Schirpke und Nikolaus Rummler zu Geschäftsleitern bestellt und ihnen die Gesamtheit der Geschäftsleitung übertragen.

Neben der in diesem ausführlichen Verkaufsprospekt beschriebenen Investmentgesellschaft verwaltet die Verwaltungsgesellschaft noch die folgenden Organismen für gemeinsame Anlagen:

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apo Medical Opportunities, apo VV Premium, Aprima ONE, Aprima Smart Invest, AKZENT Invest Fonds, AKZENT Invest Fonds 1 (Lux), Argentum Fonds, BN & P Abaris, Boss Concept IPC SICAV, BS Best Strategies UL Fonds, Ceros Fund, CMT, DBM, DZ Int. Cash, DZ Int. Concept, DZ Int.

Portfolio, David Fund, Exklusiv Portfolio SICAV, FG&W Fund, FI Fund, Fonds Direkt Sicav, FIDES, FondsSelector SMR SICAV, F&V Strategic, FvS Strategie SICAV, GENOKONZEPT, GERO; HAC- FONDS, IDC Flex Zertifikatefonds, Israel 60 Plus, JB Struktur, KE Funds, Lacuna, Lacuna Invest Umbrella, m4, Mobilitas, MVM Fonds, MVM LUX SICAV, Mulitiadvisor SICAV, Murphy & Spitz, NV Strategie Fonds, Öko-Aktienfonds, Phaidros Funds, POOL X, Premium Pearls, Premium Portfolio SICAV, Premium Portfolio SICAV II, Pro Fonds (Lux), pulse invest, PVV SICAV, Sauren Hedgefonds- Select, Silk, Silverlake SICAV, SOTHA, Stabilitas, Stability Funds, Stuttgarter Aktienfonds, TOMAC, TRINOVA (IPC), TÜRKEI 75 PLUS, Tury Global Derivatives SICAV, VR Anlage, VR Dinkelsbühl, VR Exclusiv, VR Nürnberg (IPC), VR Vip und VV MADAUS Fund Family, W&E Aktien Global, WAC Fonds und WVB.

Die Verwaltungsgesellschaft ist, sofern der Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft sein Einverständnis erteilt, berechtigt, unter Wahrung ihrer eigenen Verantwortung und ihrer Kontrolle, die ihr von der Investmentgesellschaft übertragenen Tätigkeiten auf Dritte zu übertragen. Eine solche Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die Verwaltungsgesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Verwaltungsgesellschaft durch die Übertragung der Aufgaben nicht daran gehindert werden, im Interesse der Aktionäre zu handeln und dafür zu sorgen, dass die Investmentgesellschaft im besten Interesse der Aktionäre verwaltet wird.

Vorliegend kann die Verwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung der Aktiva des jeweiligen Teilfonds unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf eigene Kosten einen Anlageberater hinzuziehen.

Depotbank und Zahlstelle

Depotbank und Zahlstelle der Investmentgesellschaft ist die DZ BANK International S.A.

(„Depotbank“) mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen. Die Depotbank ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und betreibt Bankgeschäfte. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 20.

Dezember 2002, dem Depotbankvertrag sowie dem ausführlichen Verkaufsprospekt. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschließlich im Interesse der Aktionäre.

Die Register- und Transferstelle

Die Register- und Transferstelle des Fonds ist die DZ BANK International S.A. mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen. Die Register- und Transferstelle ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Die Aufgaben der Register- und Transferstelle bestehen in der Ausführung von Anträgen bzw.

Aufträgen zur Zeichnung, Rücknahme, zum Umtausch und zur Übertragung von Aktien sowie in der Führung des Aktienregisters.

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Die Zentralverwaltungsstelle

Die Zentralverwaltungsstelle des Fonds ist die DZ BANK International S.A. mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen. Die Zentralverwaltungsstelle ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und u.a. mit der Buchhaltung, der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie und der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt.

Die Zentralverwaltungsstelle kann unter ihrer eigenen Verantwortung und Kontrolle Aufgaben an Dritte auslagern. Die Zentralverwaltungsstelle hat unter ihrer Verantwortung und Kontrolle verschiedene verwaltungstechnische Aufgaben, z.B. die Berechnung der Nettoinventarwerte an die Union Investment Financial Services S.A. mit Sitz in 308, route d’Esch, L-1471 Luxemburg übertragen.

Der Anlageberater

Der Anlageberater des Fonds ist die Partners Group AG mit eingetragenem Sitz in CH - 6341 Baar-Zug, Zugerstrasse 57. Sie wurde als Aktiengesellschaft am 10. Januar 1996 auf unbestimmte Zeit gegründet. Der Gesellschaftszweck beinhaltet die Übernahme von Vermögensverwaltungs- und Vermögensberatungsaufträgen, Treuhand- und Beratungsmandaten sowie die Durchführung von Aufträgen im Projektmanagement nationaler und internationaler Unternehmungen, insbesondere aus dem Finanz- und Immobilienbereich.

Der Anlageberater beobachtet die Finanzmärkte, analysiert die Zusammensetzung der Anlagen des Fondsvermögens und gibt der Verwaltungsgesellschaft Empfehlungen für die Anlage des Fondsvermögens unter Beachtung der Grundsätze der für den jeweiligen Teilfonds festgelegten Anlagepolitik und Anlagegrenzen. Die Verwaltungsgesellschaft ist an die Anlageempfehlungen des Anlageberaters nicht gebunden.

Der Anlageberater hat das Recht, sich auf eigene Kosten von Dritten beraten zu lassen. Er ist jedoch nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft, die Erfüllung seiner Aufgaben einem Dritten zu übertragen. Sofern der Anlageberater seine Aufgaben mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft einem Dritten übertragen hat, so hat der Anlageberater die dafür entstehenden Kosten selbst zu tragen.

Rechtsstellung der Aktionäre

Die Verwaltungsgesellschaft legt in den jeweiligen Teilfonds angelegtes Geld für Rechnung der Investmentgesellschaft nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder sonstigen zulässigen Vermögenswerten gemäß Artikel 41 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 an. Die angelegten Mittel und die damit erworbenen Vermögenswerte bilden das jeweilige Teilfondsvermögen, das gesondert vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft gehalten wird.

Die Aktionäre sind an dem jeweiligen Teilfondsvermögen in Höhe ihrer Aktien als Miteigentümer beteiligt. Die Aktien werden durch Aktienzertifikate verbrieft. Die Aktienzertifikate werden in der durch die Investmentgesellschaft bestimmten Stückelung ausgegeben. Inhaberaktien werden in

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Form von Globalurkunden und nur als ganze Aktien ausgegeben. Namensaktien werden bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben. Sofern Namensaktien ausgegeben werden, werden diese von der Register- und Transferstelle in das für die Investmentgesellschaft geführte Aktienregister eingetragen. In diesem Zusammenhang werden den Aktionären Bestätigungen betreffend die Eintragung in das Aktienregister an die im Aktienregister angegebenen Adresse zugesandt. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberaktien noch bei der Ausgabe von Namensaktien. Die Arten der Aktien werden für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben. Zur Zeit werden keine Namensaktien ausgegeben.

Alle Aktien an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Investmentgesellschaft beschließt gemäß Artikel 13 Nr. 7 der Satzung, innerhalb eines Teilfonds verschiedene Aktienklassen auszugeben.

Allgemeiner Hinweis zum Handel mit Aktien der Teilfonds

Eine Anlage in die Teilfonds ist als langfristige Investition gedacht. Der systematische An- und Verkauf von Aktien zum Zwecke des Ausnutzens von Zeitunterschieden und/oder denkbaren Schwächen bzw. Unvollkommenheiten im Bewertungssystem des Nettoinventarwertes durch einen potentiellen Aktionär – das so genannte „Market Timing“ – kann die Interessen der anderen Aktionäre schädigen. Die Verwaltungsgesellschaft lehnt diese Arbitrage-Technik ab.

Zur Vermeidung solcher Praktiken behält sich die Verwaltungsgesellschaft daher das Recht vor, einen Zeichnungsantrag oder Umtauschauftrag eines Aktionärs, zurückzuweisen, zu widerrufen oder auszusetzen, wenn der Verdacht besteht, dass der Anleger oder Aktionär „Market Timing“

betreibt. Die Verwaltungsgesellschaft wird in diesem Fall geeignete Maßnahmen ergreifen, um die übrigen Aktionäre des betreffenden Teilfonds zu schützen.

Anlagepolitik

Ziel der Anlagepolitik der Investmentgesellschaft bzw. ihrer Teilfonds ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der jeweiligen Teilfondswährung (wie in Artikel 14 Nr. 2 der Satzung i.V.m. dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt definiert). Die teilfondsspezifische Anlagepolitik wird für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben.

Die in Artikel 4 der Satzung dargestellten allgemeinen Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen gelten für sämtliche Teilfonds, sofern keine Abweichungen oder Ergänzungen für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt enthalten sind.

Das jeweilige Teilfondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln von Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 und nach den in Artikel 4 der Satzung beschriebenen anlagepolitischen Grundsätzen und innerhalb der Anlagebeschränkungen angelegt.

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Hinweise zu Techniken und Instrumenten

In Übereinstimmung mit den in Artikel 4 der Satzung genannten Allgemeinen Bestimmungen der Anlagepolitik kann sich die Verwaltungsgesellschaft für den jeweiligen Teilfonds insbesondere folgender Techniken und Instrumente bedienen:

1. Optionen

Eine Option ist ein Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt („Ausübungszeitpunkt“) oder während eines im Voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im Voraus bestimmten Preis („Ausübungspreis“) zu kaufen („Kaufoption“/„Call“) oder zu verkaufen („Verkaufsoption“/„Put“). Der Preis einer Kaufs- oder Verkaufsoption ist die Optionsprämie.

Für den jeweiligen Teilfonds können sowohl Kauf- als auch Verkaufsoptionen erworben oder verkauft werden, sofern der jeweilige Teilfonds gemäß seinen in der Satzung genannten Anlagezielen in die zugrunde liegenden Basiswerte investieren darf.

2. Finanzterminkontrakte

Finanzterminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes, zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.

Für den jeweiligen Teilfonds dürfen Finanzterminkontrakte nur abgeschlossen werden, sofern der jeweilige Teilfonds gemäß seinen in der Satzung genannten Anlagezielen in die zugrunde liegenden Basiswerte investieren darf.

3. Wertpapierleihe

Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems oder eines Standardrahmenvertrages können Wertpapiere im Wert von bis zu 50 % des Wertes des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Voraussetzung ist, dass dieses Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist. Die Wertpapierleihe kann mehr als 50 % des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen und 30 Tage überschreiten, sofern dem jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuverlangen.

Im Rahmen des Wertpapierdarlehens muss der Fonds grundsätzlich eine Garantie erhalten. Diese Garantie muss in Form von Barmittel oder hoch liquiden Vermögenswerten und/oder Wertpapieren, entsprechend aufsichtrechtlicher Vorgaben in Luxemburg, gegeben werden. Der Wert der Garantie muss über die Laufzeit des Wertpapierdarlehens jederzeit mindestens dem Gesamtwert der darlehensweise überlassenen Wertpapiere entsprechen.

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Einer solchen Garantie bedarf es nicht, wenn das Wertpapierdarlehen über CLEARSTREAM oder EUROCLEAR oder über eine andere Organisation, die dem Darlehensgeber die Rückerstattung seiner Wertpapiere im Wege einer Garantie oder anders sicherstellt, durchgeführt wird.

4. Devisenterminkontrakte

Die Verwaltungsgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds Devisenterminkontrakte abschließen.

Devisenterminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, eine bestimmte Menge der zugrunde liegenden Devisen, zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.

5. Tauschgeschäfte („Swaps“)

Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des jeweiligen Teilfondsvermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze Swapgeschäfte abschließen.

Ein Swap ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien, der den Austausch von Zahlungsströmen, Vermögensgegenständen, Erträgen oder Risiken zum Gegenstand hat. Bei den Swapgeschäften, die für den jeweiligen Teilfonds abgeschlossen werden können, handelt es sich beispielsweise, aber nicht ausschließlich, um Zins-, Währungs-, Equity- und Credit Default-Swapgeschäfte.

Ein Zinsswap ist eine Transaktion, in welcher zwei Parteien Zahlungsströme tauschen, die auf fixen bzw. variablen Zinszahlungen beruhen. Die Transaktion kann mit der Aufnahme von Mitteln zu einem festen Zinssatz und der gleichzeitigen Vergabe von Mitteln zu einem variablen Zinssatz verglichen werden, wobei die Nominalbeträge der Vermögenswerte nicht ausgetauscht werden.

Währungsswaps beinhalten zumeist den Austausch der Nominalbeträge der Vermögenswerte. Sie lassen sich mit einer Mittelaufnahme in einer Währung und einer gleichzeitigen Mittelvergabe in einer anderen Währung gleichsetzen.

Asset-Swaps, oft auch „Synthetische Wertpapiere“ genannt, sind Transaktionen, die die Rendite aus einem bestimmten Vermögenswert in einen anderen Zinsfluss (fest oder variabel) oder in eine andere Währung konvertieren, indem der Vermögenswert (z.B. Anleihe, floating rate note, Bankeinlage, Hypothek) mit einem Zins- oder Währungsswap kombiniert wird.

Ein Equity Swap kennzeichnet sich durch den Tausch von Zahlungsströmen, Wertveränderungen und/oder Erträgen eines Vermögensgegenstandes gegen Zahlungsströme, Wertveränderungen und/oder Erträge eines anderen Vermögensgegenstandes aus, wobei zumindest einer der ausgetauschten Zahlungsströme oder Erträge eines Vermögensgegenstandes eine Aktie oder einen Aktienindex darstellt.

Die Verwaltungsgesellschaft kann Swaps eingehen, sofern es sich bei dem Vertragspartner um ein Finanzinstitut erster Ordnung handelt, das auf derartige Geschäfte spezialisiert ist und der

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jeweilige Teilfonds gemäß seinen in der Satzung genannten Anlagezielen in die zugrunde liegenden Basiswerte investieren darf.

6. Techniken für das Management von Kreditrisiken

Die Verwaltungsgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds Credit Linked Notes, welche als Wertpapiere im Sinne von Artikel 4, Ziffer 1, Buchstabe b) der Satzung gelten, sowie Techniken und Instrumente (Credit Default Swaps) im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des jeweiligen Teilfondsvermögens einsetzen, sofern diese von erstklassigen Finanzinstituten begeben wurden und mit der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds in Einklang zu bringen sind.

Für den jeweiligen Teilfonds können auch Credit Default Swaps („CDS“) abgeschlossen werden.

Innerhalb des Marktes für Kreditderivate stellen CDS das am weitesten verbreitete und quantitativ bedeutendste Instrument dar. CDS ermöglichen die Loslösung des Kreditrisikos von der zugrunde liegenden Kreditbeziehung. Diese separate Handelbarkeit der Ausfallrisiken erweitert das Möglichkeitsspektrum für systematische Risiko- und Ertragssteuerung. Mit einem CDS kann sich ein Sicherungsnehmer (Sicherungskäufer, Protection Buyer) gegen bestimmte Risiken aus einer Kreditbeziehung gegen Bezahlung einer auf den Nominalbetrag berechneten periodischen Prämie für die Übernahme des Kreditrisikos an einen Sicherungsgeber (Sicherungsverkäufer, Protection Seller) für eine festgesetzte Frist absichern. Diese Prämie richtet sich u.a. nach der Qualität des oder der zugrunde liegenden Referenzschuldner(s) (=Kreditrisiko). Die zu überwälzenden Risiken werden im Voraus als sog. Kreditereignisse („credit event“) fest definiert. Solange kein credit event eintritt, muss der CDS-Verkäufer keine Leistung erbringen. Bei Eintritt eines credit events zahlt der Verkäufer den vorab definierten Betrag bspw. den Nennwert oder eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Nominalwert der Referenzaktiva und ihrem Marktwert nach Eintritt des Kreditereignisses („cash settlement“). Der Käufer hat dann das Recht, ein in der Vereinbarung qualifiziertes Asset des Referenzschuldners anzudienen während die Prämienzahlungen des Käufers ab diesem Zeitpunkt eingestellt werden. Der jeweilige Teilfonds kann als Sicherungsnehmer oder als Sicherungsgeber auftreten.

CDS werden außerbörslich gehandelt (OTC-Markt), wodurch auf spezifischere, nicht standardisierte Bedürfnisse beider Kontrahenten eingegangen werden kann – um den Preis einer geringeren Liquidität.

Das Engagement der aus den CDS entstehenden Verpflichtungen muss sowohl im ausschließlichen Interesse des jeweiligen Teilfonds als auch im Einklang mit seiner Anlagepolitik stehen. Bei den Anlagegrenzen gemäß Artikel 4 der Satzung sind die dem CDS zu Grunde liegenden Anleihen als auch der jeweiligen Emittent zu berücksichtigen.

Die Bewertung von Credit Default Swaps erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Methoden auf regelmäßiger Basis. Die Verwaltungsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Bewertungsmethoden und ihre Anwendung überwachen. Sollten im Rahmen der Überwachung Differenzen festgestellt werden, wird die Beseitigung durch die Verwaltungsgesellschaft veranlasst.

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Die Summe der CDS und der übrigen Techniken und Instrumenten darf zusammen den Nettovermögenswert des jeweiligen Teilfonds nicht überschreiten.

7. Bemerkungen

Die vorgenannten Techniken und Instrumente können gegebenenfalls durch die Verwaltungsgesellschaft erweitert werden, wenn am Markt neue, dem Anlageziel entsprechende, Instrumente angeboten werden, die der jeweilige Teilfonds gemäß den aufsichtsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen anwenden darf.

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie

Das Netto-Gesellschaftsvermögen der Investmentgesellschaft lautet auf Euro (EUR) („Referenzwährung“).

Der Wert einer Aktie („Nettoinventarwert pro Aktie“) lautet auf die im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt angegebenen Währung („Teilfondswährung“), sofern nicht für etwaige weitere Aktienklassen im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt eine von der Teilfondswährung abweichende Währung angegeben ist („Aktienklassenwährung“). Der Nettoinventarwert pro Aktie wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter Aufsicht der Depotbank an jedem jeweils im Anhang des jeweiligen Teilfonds genannten Tag („Bewertungstag“) berechnet. Zur Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds („Netto-Teilfondsvermögen“) an jedem Bewertungstag ermittelt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Aktien des jeweiligen Teilfonds geteilt und auf zwei Dezimalstellen gerundet. Weitere Einzelheiten zur Berechnung des Nettoinventarwertes pro Aktie sind insbesondere in Artikel 14 der Satzung festgelegt.

Ausgabe von Aktien

Aktien werden jeweils am Erstausgabetag eines Teilfonds bzw. innerhalb der Erstausgabeperiode eines Teilfonds, zu einem bestimmten Erstausgabepreis (zuzüglich Ausgabeaufschlag zugunsten der Vertriebsstelle) ausgegeben, so wie für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zu diesem Verkaufsprospekt beschrieben. Im Anschluss an diesen Erstausgabetag bzw. an diese Erstausgabeperiode werden Aktien an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben.

Ausgabepreis ist der Nettoinventarwert pro Aktie gemäß Artikel 14 Nr. 4 der Satzung, zuzüglich eines Ausgabeaufschlages zugunsten der Vertriebsstelle, dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

1. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstellen und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle

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(„maßgebliche Stelle“). Diese nimmt die Zeichnungsanträge im Auftrag der Investmentgesellschaft an.

Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberaktien werden von der Stelle, bei der der Zeichner sein Depot unterhält, an die Depotbank weitergeleitet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Depotbank („maßgebliche Stelle“).

Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensaktien, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauf folgenden Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht. Die Investmentgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Aktien auf der Grundlage eines dem Anleger oder Aktionär vorher unbekannten Nettoinventarwertes pro Aktie abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Anleger oder Aktionär Late-Trading betreibt, kann die Investmentgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages solange verweigern, bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat.

Zeichnungsanträge, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht.

Sollte der Gegenwert der gezeichneten Namensaktien zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages bei der Register- und Transferstelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig sein, gilt der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der Register- und Transferstelle eingegangen, an dem der Gegenwert der gezeichneten Aktien zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsschein ordnungsgemäß vorliegt.

Die Inhaberaktien werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Investmentgesellschaft von der Depotbank übertragen, indem sie der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein Depot unterhält.

Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.

2. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten

auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.

3. Die Umstände unter denen die Ausgabe von Aktien eingestellt wird, werden in Artikel 17 der Satzung beschrieben.

4. Sofern Aktien eines Teilfonds zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen sind, wird dies im betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.

(19)

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aktien des jeweiligen Teilfonds auch an anderen Märkten gehandelt werden.

Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht ausschließlich durch den Wert der im jeweiligen Teilfonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Aktienpreis abweichen.

Rücknahme und Umtausch von Aktien

1. Die Aktionäre sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Aktien zum Nettoinventarwert pro Aktie gemäß Artikel 14 Nr. 4 der Satzung, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages („Rücknahmepreis“) zu beantragen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.

Der Rücknahmepreis kann sich aufgrund in bestimmten Ländern anfallender Steuern und anderer Belastungen vermindern. Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt die entsprechende Aktie.

2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Aktionäre erfolgen über die Depotbank sowie über die Zahlstellen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.

Die Investmentgesellschaft kann Aktien einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Aktionäre, der Investmentgesellschaft oder eines oder mehrerer Teilfonds erforderlich erscheint.

3. Der Umtausch sämtlicher Aktien oder eines Teils derselben in Aktien eines anderen Teilfonds erfolgt auf der Grundlage des maßgeblichen Nettoinventarwertes pro Aktie der betreffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision in Höhe von maximal 1% des Nettoinventarwertes pro Aktie der zu zeichnenden Aktie, mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds der umzutauschenden Aktie zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds in welchen ein Umtausch erfolgt. Falls keine Umtauschprovision erhoben wird, wird dies für den betroffenen Teilfonds in dem jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.

Ein Umtausch innerhalb unterschiedlicher Aktienklassen eines Teilfonds ist möglich.

Die Investmentgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Investmentgesellschaft bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Aktionäre geboten erscheint.

(20)

4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.

Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberaktien werden durch die Stelle, bei der der Aktionär sein Depot unterhält, an die Depotbank weitergeleitet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Depotbank.

Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensaktien ist dann vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Aktionärs sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzugebenden oder umzutauschenden Aktien und den Namen des Teilfonds angibt, und wenn er von dem entsprechenden Aktionär unterschrieben ist.

Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Nettoinventarwert pro Aktie des darauf folgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet. Die Investmentgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme von Aktien auf der Grundlage eines dem Aktionär vorher unbekannten Nettoinventarwertes pro Aktie abgerechnet wird. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Nettoinventarwert pro Aktie des übernächsten Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet.

Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung. Im Fall von Namensaktien erfolgt die Auszahlung auf ein vom Aktionär anzugebendes Konto.

Sich aus dem Umtausch von Inhaberaktien ergebende Spitzenbeträge werden von der Depotbank in bar ausgeglichen.

5. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Aktien wegen einer Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes zeitweilig einzustellen.

6. Die Investmentgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen der Aktionäre berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rücknahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Aktien. Die Investmentgesellschaft achtet aber darauf, dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der

(21)

Umtausch von Aktien auf Antrag von Aktionären unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Investmentgesellschaft kann für jeden Teilfonds den Grundsatz der freien Rücknahme von Aktien einschränken oder diese Rücknahmemöglichkeiten näher bestimmen, wie Beispielsweise durch Erhebung einer Rücknahmegebühr und Festlegung eines Mindestbetrages, den Aktionäre an einen Teilfonds halten müssen.

Risikohinweise

Potentielle Aktionäre sollten sich neben den allgemeinen Risiken der Kursschwankungen bei Aktienanlagen über die zusätzlichen währungsbezogenen Risiken einer Anlage in den jeweiligen Teilfonds bewusst sein.

Anders als bei herkömmlichen Wertpapieren, kann aufgrund der einhergehenden Hebelwirkung bei Optionsscheinen der Wert des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens erheblich stärker – sowohl positiv als auch negativ – beeinflusst werden.

Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des jeweiligen Teilfondsvermögens - sowohl positiv als auch negativ - stärker beeinflusst werden als dies bei dem unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten der Fall ist; insofern ist deren Einsatz mit besonderen Risiken verbunden.

Finanzterminkontrakte, die zu einem anderen Zweck als der Absicherung eingesetzt werden, sind ebenfalls mit erheblichen Chancen und Risiken verbunden, da jeweils nur ein Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße (Einschuss) sofort geleistet werden muss.

Kursveränderungen können somit zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.

Hierdurch können sich das Risiko und die Volatilität des Teilfonds erhöhen.

Besteuerung der Investmentgesellschaft und ihrer Teilfonds

Das Gesellschafts- bzw. die Teilfondsvermögen unterliegen im Großherzogtum Luxemburg einer Steuer, der sog. taxe d'abonnement in Höhe von derzeit 0,05% p.a. (0,01% p.a. für Teilfonds oder Aktienklassen, deren Aktien ausschließlich an institutionelle Aktionäre ausgegeben werden), die vierteljährlich auf das jeweils am Quartalsende ausgewiesene Netto-Gesellschaftsvermögen zahlbar ist. Soweit das Teilfondsvermögen oder der Teil eines Teilfondsvermögens in anderen Luxemburger Investmentfonds angelegt ist, die ihrerseits bereits der taxe d'abonnement unterliegen, entfällt diese Steuer für das Teilfondsvermögen oder den Teil des Teilfondsvermögens, welcher in solche Luxemburger Investmentfonds angelegt ist.

Die Einkünfte der Investmentgesellschaft bzw. ihrer Teilfonds aus der Anlage ihres Vermögens werden im Großherzogtum Luxemburg nicht besteuert. Allerdings können diese Einkünfte in Ländern, in denen die Teilfondsvermögen angelegt sind, der Quellenbesteuerung unterworfen werden. In solchen Fällen sind weder die Depotbank noch die Investmentgesellschaft zur Einholung von Steuerbescheinigungen verpflichtet.

(22)

Besteuerung der Erträge aus Aktien an der Investmentgesellschaft beim Aktionär

In Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG zur Besteuerung von Zinserträgen („Richtlinie“) wird seit dem 1. Juli 2005 im Großherzogtum Luxemburg eine Quellensteuer erhoben. Diese Quellensteuer betrifft bestimmte Zinserträge, die in Luxemburg an natürliche Personen gezahlt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind. Diese Quellensteuer kann unter bestimmten Bedingungen auch Zinserträge eines Investmentfonds betreffen.

Mit der Richtlinie 2003/48/EG vereinbarten die EU-Mitgliedstaaten, dass alle Zinszahlungen nach den Vorschriften des Wohnsitzstaates besteuert werden sollen. Dazu wurde ein automatischer Informationsaustausch zwischen den nationalen Steuerbehörden vereinbart. Davon abweichend wurde vereinbart, dass Luxemburg für eine Übergangszeit nicht an dem zwischen den anderen Staaten vereinbarten automatischen Informationsaustausch teilnehmen wird. Stattdessen wurde in Luxemburg eine Quellensteuer auf Zinserträge eingeführt. Diese Quellensteuer beträgt bis zum 30. Juni 2011 20% und ab dem 1. Juli 2011 35% der Zinszahlung. Sie wird anonym an die Luxemburger Steuerbehörde abgeführt und dem Aktionär darüber eine Bescheinigung ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung kann die abgeführte Quellensteuer voll auf die Steuerschuld des Steuerpflichtigen angerechnet werden. Durch Erteilung einer Vollmacht zur freiwilligen Teilnahme am Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden oder der Beibringung einer vom Finanzamt des Wohnsitzstaates ausgestellten "Bescheinigung zur Ermöglichung der Abstandnahme vom Quellensteuerabzug" kann der Quellensteuerabzug vermieden werden.

Aktionäre, die nicht im Großherzogtum Luxemburg ansässig sind, bzw. dort keine Betriebsstätte unterhalten, müssen auf ihre Aktien oder Erträge aus Aktien im Großherzogtum Luxemburg darüber hinaus weder Einkommens-, Erbschafts-, noch Vermögenssteuer entrichten. Für sie gelten die jeweiligen nationalen Steuervorschriften.

Natürliche Personen, mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg, die nicht in einem anderen Staat steuerlich ansässig sind, müssen seit dem 1. Januar 2006 unter Bezugnahme auf das Luxemburger Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie auf die dort genannten Zinserträge eine abgeltende Quellensteuer in Höhe von 10% zahlen. Diese Quellensteuer kann unter bestimmten Bedingungen auch Zinserträge eines Investmentfonds betreffen. Gleichzeitig wurde im Großherzogtum Luxemburg die Vermögenssteuer abgeschafft.

Interessenten sollten sich über Gesetze und Verordnungen, die auf den Kauf, den Besitz und die Rücknahme von Aktien Anwendung finden, informieren und sich gegebenenfalls beraten lassen.

Veröffentlichung des Nettoinventarwertes pro Aktie sowie des Ausgabe- und Rücknahmepreises

Der jeweils gültige Nettoinventarwert pro Aktie, der Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie alle sonstigen Informationen für die Aktionäre können jederzeit am Sitz der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei den Zahlstellen und einer etwaigen Vertriebsstelle erfragt werden. Außerdem werden die Ausgabe- und Rücknahmepreise börsentäglich im Großherzogtum Luxemburg im „Tageblatt“ veröffentlicht. Des Weiteren werden

(23)

die Ausgabe- und Rücknahmepreise auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft (www.ipc.lu) veröffentlicht.

Informationen an die Aktionäre

Informationen, insbesondere Mitteilungen an die Aktionäre werden, soweit gesetzlich erforderlich, im Großherzogtum Luxemburg im Mémorial und im „Tageblatt“ sowie zusätzlich in den jeweils erforderlichen Medien in den Ländern, in denen Aktien außerhalb des Großherzogtums Luxemburg vertrieben werden, veröffentlicht.

Nachfolgende Unterlagen stehen zur kostenlosen Einsicht während der normalen Geschäftszeiten an Bankarbeitstagen in Luxemburg am Sitz der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung:

• Verwaltungsvertrag;

• Depotbankvertrag;

• Zentralverwaltungsvertrag;

• Register- und Transferstellenvertrag.

Daneben sind der letztgültige ausführliche Verkaufsprospekt, die vereinfachten Verkaufsprospekte sowie die Jahres- und Halbjahresberichte der Investmentgesellschaft für die Aktionäre am Sitz der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle kostenlos erhältlich.

(24)

Hinweise für Aktionäre mit Bezug zu den Vereinigten Staaten von Amerika Der Fonds ist nicht für den Vertrieb in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) oder an US- Bürger bestimmt.

Als US-Bürger werden bspw. diejenigen natürlichen Personen betrachtet, die

a) in den USA oder einem ihrer Territorien bzw. Hoheitsgebiete geboren wurden, b) eingebürgerte Staatsangehörige sind (bzw. Green Card Holder),

c) im Ausland als Kind eines Staatsangehörigen der USA geboren wurden,

d) ohne Staatsangehöriger der USA zu sein, sich überwiegend in den USA aufhalten, e) mit einem Staatsangehörigen der USA verheiratet sind oder

f) in den USA steuerpflichtig sind.

Als US-Bürger werden außerdem betrachtet:

a) Gesellschaften und Kapitalgesellschaften, die unter den Gesetzen eines der 50 US- Bundesstaaten oder des District of Columbia gegründet wurden,

b) eine Gesellschaft oder Personengesellschaft, die unter einem „Act of Congress“

gegründet wurde,

c) ein Pensionsfund, der als US-Trust gegründet wurde oder d) eine Gesellschaft, die in den USA steuerpflichtig ist.

(25)

Anhang 1

Partners Group Listed Investments SICAV – Listed Private Equity

Für den Teilfonds gelten ergänzend bzw. abweichend zu Artikel 4 der Satzung die nachfolgenden Bestimmungen.

Anlageziele

Ziel der Anlagepolitik des Partners Group Listed Investments SICAV – Listed Private Equity („Teilfonds“) ist es, unter Berücksichtigung des Anlagerisikos einen angemessenen Wertzuwachs aus Kapitalwachstum und Ertrag in der Teilfondswährung zu erzielen.

Die bisherige Performance des Teilfonds wird in dem jeweiligen vereinfachten Verkaufsprospekt angegeben. Grundsätzlich gilt, dass vergangene Performances keine Garantie für künftige Wertentwicklungen darstellen.

Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

Anlagepolitik

Zur Erreichung der Anlageziele wird das Gesamtteilfondsvermögen weltweit in börsennotierte Aktien, Aktienzertifikate, Genussscheine, fest- und variabel verzinsliche Wertpapiere, Wandel- und Optionsanleihen, deren Optionsscheine auf Wertpapiere lauten, sowie Zerobonds, die von Emittenten ausgegeben werden, die hauptsächlich Private Equity Investitionen tätigen, investiert.

Das Gesamtteilfondsvermögen wird zu mindestens 51% in börsennotierte Beteiligungspapiere von Gesellschaften investiert, die Private Equity Investitionen tätigen, d.h. die ihrerseits hauptsächlich direkt oder indirekt in Vermögenswerte, die in der Regel weder an einer Börse amtlich notiert sind noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, investieren. Eine direkte Anlage in Private Equity erfolgt nicht.

Daneben können Wertpapiere anderer Emittenten sowie sonstige unter Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 zulässigen Vermögenswerte oder flüssige Mittel gehalten, wobei abgeleitete Finanzinstrumente („Derivate“) zur Absicherung der Wertentwicklung und zur Renditeoptimierung des Teilfonds im Rahmen der Grenzen von Artikel 4 der Satzung genutzt werden.

Anteile von OGAW oder anderen OGA werden nur bis zu einer Höchstgrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens erworben.

Genaue Angaben über die Anlagegrenzen sind in Artikel 4 der Satzung enthalten.

Grundsätzlich gilt, dass vergangene Performances keine Garantie für künftige Wertentwicklungen darstellen.

(26)

Durch die mögliche Konzentration auf bestimmte Anlagetrends, Branchen oder Themen, kann die Anlage des Teilfondsvermögens stärkeren Kursschwankungen unterliegen, als zum Beispiel breite Marktindizes. Aufgrund der speziellen Anlagepolitik weist der Teilfonds ein erhöhtes Chance-Risiko-Verhältnis auf. Aktien, Aktienzertifikate und sonstige Beteiligungspapiere von Emittenten, die im Bereich Private Equity tätig sind, können erheblichen Kursschwankungen unterliegen. Das Anlageergebnis des Teilfonds kann dadurch sowohl positiv als auch negativ stärker beeinflusst werden, als dies bei einer ausgewogenen Streuung der Vermögenswerte im Gesamtmarkt zu erwarten wäre.

Darüber hinaus kann die gezielte Fokussierung auf überwiegend börsennotierte Unternehmen des Private Equity Sektors zu einer vom allgemeinen Markttrend abweichenden Anteilwertentwicklung führen.

Allgemeine Risiken von Vermögensanlagen in Private Equity:

Unter Private Equity Anlagen kann es sich aus Sicht der Zielgesellschaften (d.h.

Zielinvestment der Emittenten, die im Bereich Private Equity tätig sind) um jede Art von Eigen-, Hybrid-, oder Fremdkapital handeln. Je nach Finanzierungsart kann unterschieden werden zwischen Venture Capital, Special Situations und Buyout- Anlagen. Als Venture Capital wird die Vermögensanlage zur Finanzierung neu gegründeter Unternehmen oder Gesellschaften die eine Produkt- oder Geschäftsidee verwirklichen wollen, verstanden. Special Situations sind Finanzierungen von in der Regel bereits etablierten Unternehmen, die sich in einer Sondersituation befinden. Es handelt sich zum Beispiel um Finanzierungsrunden unmittelbar vor oder kurz nach einem Börsengang, in einer Unternehmenskrise oder einem Restrukturierungsprozess.

Unter Buyout-Anlagen müssen Anlagen des Vermögen zur Finanzierung einer Strategie, die auf die Übernahme der Kontrolle des Zielunternehmens gerichtet ist verstanden werden. Grundsätzlich wird zwischen Management Buyout, wobei das Management am Eigenkapital der Gesellschaft beteiligt wird und Leverage Buyout, wobei die Kontrolle über das Zielunternehmen durch Einsatz von Fremdkapital erfolgt, unterschieden.

Wertpapiere, die von im Bereich Private Equity tätigen Gesellschaften ausgegeben und für den Fonds erworben werden, sind zwar überwiegend börsennotiert, jedoch investieren diese Gesellschaften ihrerseits direkt oder indirekt in Vermögenswerte, die in der Regel weder an einer Börse amtlich notiert sind noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden.

Die indirekten Vermögensanlagen des Teilfonds über im Private Equity Bereich tätige Gesellschaften in Zielgesellschaften weisen typischerweise Unsicherheiten auf, die bei konventionellen Wertpapieranlagen in Aktien oder Rentenpapiere notierter Gesellschaften nicht in gleicher Weise bestehen. Die Vermögensanlagen der im Bereich Private Equity tätigen Gesellschaften erfolgt vielfach in Zielgesellschaften, die erst kurze Zeit bestehen, deren Management noch über vergleichsweise geringe Erfahrung verfügt, für deren Produkte noch kein etablierter Markt besteht, die sich in einer

(27)

angespannten Finanzlage befinden, die einen unterdurchschnittlichen Organisationsgrad aufweisen oder denen Umstrukturierungen bevorstehen etc.

Die von den Zielgesellschaften angewandten Standards hinsichtlich Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung, Finanzberichterstattung und Publizität können einen geringeren Anforderungsgrad aufweisen, als dies den maßgeblichen Richtlinien für börsennotierte oder an geregelten Märkten gehandelte Unternehmen entspricht.

Zielgesellschaften unterliegen oft keiner oder einer nur eingeschränkten staatlichen Aufsicht oder Überwachung durch vergleichbare Institutionen.

Prognosen über die künftige Wertentwicklung der Vermögensgegenstände des Fonds sowie deren täglichen Bewertung sind daher häufig mit größeren Unsicherheiten ver- bunden, als dies für andere Wertpapiere und Vermögensgegenstände gilt. Die Unsicher- heit über die Wertentwicklung der Vermögensanlagen auf Stufe der einzelnen Zielgesellschaften kann sich entsprechend in Bewertung und Prognose der Wertentwicklung der Vermögenswerte des Fonds niederschlagen.

Besondere Risiken aufgrund der Langfristigkeit und der eingeschränkten Liquidität:

Die von im Bereich Private Equity tätigen Gesellschaften vorgenommenen Vermögens- anlagen sind regelmäßig langfristiger Natur und wenig liquide, da ihre kurzfristige Ver- äußerung in der Regel nicht oder nur unter erheblicher Preisminderung möglich ist.

Größe und Anlegerstruktur der Zielgesellschaften können dies sowohl positiv als auch negativ beeinflussen.

Besondere Risiken von Private Equity-Anlagen im Ausland:

Die im Bereich Private Equity tätigen Gesellschaften, deren Wertpapiere erworben werden dürfen, und die Zielgesellschaften, in welche diese investieren, haben ihren Sitz mehrheitlich außerhalb des Großherzogtums Luxemburg. Rechtliche Anforderungen und Standards im Ausland hinsichtlich Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung und Finanzbe- richterstattung können niedriger sein als in Luxemburg.

Für den Fonds im Ausland erworbene Vermögenswerte können außerhalb anerkannter Abrechnungsorganismen geliefert und bezahlt werden. Ferner kann bei im Ausland erworbenen Wertpapieren und Vermögenswerten nicht ausgeschlossen werden, dass der Fonds als Erwerber dieser Werte niedrigeren Anlegerschutzstandards als in Luxemburg unterliegt. In diesen Fällen sowie insbesondere hinsichtlich der von ausländischen Zielgesellschaften emittierten Wertpapiere können sich zusätzliche Risiken ergeben.

(28)

Risikoprofil des Teilfonds

Aufgrund der Zusammensetzung des Teilfondsvermögens besteht ein erhöhtes Gesamtrisiko, dem hohe Ertragschancen gegenüber stehen.

Die Risiken bestehen hauptsächlich aus Kursveränderungen an den Aktien-, Renten- und Devisenmärkten, sowie aus den oben genannten spezifischen Risiken bei Vermögensanlagen im Bereich Private Equity.

Soweit in Bezug auf einen Teilfonds Aktienklassen ausgegeben werden, welche auf eine andere Währung als die Teilfondswährung lauten, können Wechselkursrisiken bestehen.

Zu Absicherungszwecken und zur Renditeoptimierung des Netto-Teilfondsvermögens kann der Teilfonds im Rahmen der Grenzen von Artikel 4 der Satzung auch abgeleitete Finanzinstrumente („Derivate“) nutzen. Die vorgenannten Derivate können erworben werden, sofern es sich bei den Basiswerten um Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt.

Der Teilfonds kann dabei Geschäfte in Optionen, Finanzterminkontrakten, Devisenterminkontrakten, Swaps, Instrumente zum Management von Kreditrisiken oder Wertpapierleihgeschäfte tätigen.

Weitere Angaben über die Techniken und Instrumente sind dem Kapitel „Hinweise zu Techniken und Instrumenten“ des Verkaufsprospektes zu entnehmen.

Risikoprofil des typischen Aktionärs

Der Fonds eignet sich besonders für den risikobewussten Aktionärs mit langfristigem Anlagehorizont und über das marktübliche Zinsmarktniveau hinausgehender Ertragserwartung.

Aufgrund der Ausrichtung des Fonds auf den Sektor Private Equity sollte das Investment eines Aktionärs in den Teilfonds im Verhältnis zu seinen gesamten Vermögensanlagen nur den Charakter einer „Beimischung“ haben.

Aktienklasse: I P

ISIN Code: LU0196152606 LU0196152788

Wertpapierkenn-Nummer: A0B61A A0B61B

Erstzeichnungsfrist: 27. August 2004 – 3.

September 2004

27. August 2004 – 3. September 2004

(29)

Aktienklasse: I P Erstausgabepreis:

(zuzüglich Ausgabeaufschlag)

100,- Euro 100,- Euro

Zahlung des Erstausgabepreises: 7. September 2004 7. September 2004

Aktienklassenwährung: Euro Euro

Teilfondswährung: Euro Euro Aktienwertberechnung: An jedem Bankarbeitstag im Großherzogtum Luxemburg mit Ausnahme

des 24. und 31. Dezembers eines jeden Jahres

Stückelung: Inhaberaktien werden ausschließlich in Globalzertifikaten verbrieft, Namensaktien werden in das Aktienregister eingetragen.

Verwendung der Erträge: thesaurierend thesaurierend

Mindesterstanlage: 1.000.000,- Euro keine

Mindestfolgeanlage: keine keine

Geschäftsjahresende der

Investmentgesellschaft: 31. Dezember Erstes Geschäftsjahresende: 31. Dezember 2004 Halbjahresbericht (ungeprüft) 30. Juni Jahresbericht

(geprüft)

31. Dezember

Aktienklasse: USD GBP

ISIN Code: LU0196152861 LU0424511698

Wertpapierkenn-Nummer: A0B61C A0RMTL

Erstzeichnungsfrist: 27. August 2004 – 3.

September 2004

29. April 2009 bis 6: Mai 2009 Erstausgabepreis:

(zuzüglich Ausgabeaufschlag)

100,- USD 100,- GBP

Zahlung des Erstausgabepreises: 7.September 2004 8. Mai 2009

Aktienklassenwährung: USD GBP

(30)

Aktienklasse: USD GBP

Teilfondswährung: Euro Euro Aktienwertberechnung: An jedem Bankarbeitstag im Großherzogtum Luxemburg mit Ausnahme

des 24. und 31. Dezembers eines jeden Jahres

Stückelung: Inhaberaktien werden ausschließlich in Globalzertifikaten verbrieft, Namensaktien werden in das Aktienregister eingetragen.

Verwendung der Erträge: thesaurierend Ausschüttend

Mindesterstanlage: keine 1.000,- GBP

Mindestfolgeanlage: keine keine

Geschäftsjahresende der

Investmentgesellschaft: 31. Dezember Erstes Geschäftsjahresende: 31. Dezember 2004 Halbjahresbericht (ungeprüft) 30. Juni Jahresbericht

(geprüft)

31. Dezember

Der Teilfonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Aktienklassen des Teilfonds

Die Verwaltungsgesellschaft hat beschlossen, für den Teilfonds die Aktienklassen „I“ „P“ „USD“

und „GBP“ auszugeben. Die Anlagepolitik ist für diese Aktienklassen identisch. Die Aktienklasse

„I“ ist ausschließlich institutionellen Aktionären vorbehalten. Es bestehen Unterschiede bzgl. der Mindesterstanlagesumme, des Erstausgabepreises, der Anlageberatungsvergütung, der Aktienklassenwährung sowie in der Höhe der Besteuerung der Aktienklassen.

Kosten, die aus dem Teilfondsvermögen erstattet werden 1. Verwaltungsvergütung

Für die Verwaltung des Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung in Höhe von bis zu 2,2% p.a. des Netto-Teilfondsvermögens die monatlich am Monatsultimo berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird.

Sie versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.

(31)

2. Vergütung des Anlageberaters

Der Anlageberater erhält eine Vergütung in Höhe von bis zu 2% p.a. des Netto- Teilfondsvermögens aus der Vergütung der Verwaltungsgesellschaft. Diese Vergütung wird pro rata monatlich nachträglich am Monatsultimo berechnet und ausgezahlt. Etwaige Vergütungen zur Entschädigung von Vertriebsleistungen werden vom Anlageberater getragen. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.

3. Depotbankvergütung

Die Depotbank erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Depotbankvertrag eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,12% p.a. des Netto-Teilfondsvermögens, die monatlich nachträglich berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird.

Sie versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.

4. Zentralverwaltungsvergütung

Die Zentralverwaltungsstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,025% p.a. des Netto-Teilfondsvermögens, die monatlich nachträglich berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Außerdem erhält die Zentralverwaltungsstelle eine monatliche Vergütung in Höhe von bis zu 2.550,- Euro, ab dem 8. Mai 2009 in Höhe von bis zu 2.900,-Euro, die monatlich nachträglich ausgezahlt wird.

Sie verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.

5. Register- und Transferstellenvergütung

Die Register- und Transferstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Netto- Teilfondsvermögen eine maximale jährliche Grundgebühr von 1.500 Euro. Sie versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.

6. Weitere Kosten

Daneben können dem Teilfondsvermögen die in Artikel 11 der Satzung aufgeführten Kosten belastet werden.

(32)

Kosten, die von den Aktionären zu tragen sind

Ausgabeaufschlag: bis zu 5% des Aktienwertes

Rücknahmeabschlag:

(zu Gunsten des jeweiligen Teilfondsvermögens)

Bis zu 1% ab dem 8. Mai 2009

Umtauschprovision:

(bezogen auf den Nettoinventarwert der zu erwerbenden Aktien)

keine

Verwendung der Erträge

Die Erträge der Aktienklasse „I“, „P“ und „USD“ werden thesauriert, .die Erträge der Aktienklasse „GBP“ werden ausgeschüttet. Die Ausschüttung erfolgt in den von der Investmentgesellschaft von Zeit zu Zeit bestimmten Abständen. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Gewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Gewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fonds vermögen des Fonds insgesamt aufgrund der Ausschüttung nicht unter einen Betrag von 1.250.000 Euro sinkt.

(33)

Anhang 2

Partners Group Listed Investments SICAV – Listed Infrastructure

Für den Teilfonds gelten ergänzend bzw. abweichend zu Artikel 4 der Satzung die nachfolgenden Bestimmungen.

Anlageziele

Ziel der Anlagepolitik des Partners Group Listed Investments SICAV – Listed Infrastructure („Teilfonds“) ist es, unter Berücksichtigung des Anlagerisikos einen angemessenen Wertzuwachs aus Kapitalwachstum und Ertrag in der Teilfondswährung zu erzielen.

Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

Anlagepolitik

Zur Erreichung der Anlageziele wird das Gesamtteilfondsvermögen zu mindestens zwei Drittel weltweit in börsennotierte Aktien, Aktienzertifikate, Genussscheine, fest- und variabel verzinsliche Wertpapiere, Wandel- und Optionsanleihen, deren Optionsscheine auf Wertpapiere lauten, sowie in Zerobonds, von Infrastruktur-Gesellschaften investiert, die direkt oder indirekt Infrastrukturanlagen betreiben bzw. darin investiert sind.

Infrastruktur-Gesellschaften können in zwei Kategorien unterteilt werden: in Beteiligungsgesellschaften und operative Gesellschaften.

Während eine Beteiligungsgesellschaft zu Investitionszwecken jeweils überwiegend an mehreren Infrastrukturanlagen indirekt beteiligt ist, handelt es sich bei der operativen Gesellschaft um ein Unternehmen, das aktiv am Bau, an der Bereitstellung und am Betrieb von Infrastrukturleistungen beteiligt ist. Infrastruktur-Gesellschaften, die den Anlagegegenstand dieses Teilfonds darstellen, können sowohl Beteiligungsgesellschaften als auch operative Gesellschaften sein, d.h. sie investieren direkt und indirekt in Infrastrukturanlagen. Eine direkte Anlage in spezifische Infrastrukturanlagen durch den Fonds ist nicht vorgesehen.

Der Begriff Infrastruktur umfasst alle langlebigen Kapitalgüter, die den effizienten Ablauf einer Wirtschaft sicherstellen. Dazu zählen Transportinfrastrukturanlagen wie Straßen, Flughäfen, Eisenbahnen, Häfen, Tunnel und Brücken. Daneben sind auch Einrichtungen der Kommunikationsinfrastruktur wie Fernseh- und Rundfunkübertragungssysteme, Antennen und Sendetürme für die Mobiltelefonie, Satellitensysteme und Kabelnetzwerke dazuzurechnen. Ferner sind darunter auch Versorgungseinrichtungen in den Bereichen Energie und Wasser zu verstehen, wie einerseits Energieeinrichtungen für die Stromerzeugung und -verteilung sowie für die Exploration und Verteilung von Gas und Öl sowie anderseits Einrichtungen der Wasserversorgung und -verteilung, einschließlich Entsalzungsanlagen und Abwasseraufbereitung. Letztendlich

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