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Archiv "Haftpflicht: Keine Schuld anerkennen" (19.10.2001)

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er Herbst steht vor der Tür. Einen ersten Vorge- schmack auf die glatte Jah- reszeit bietet feuchtes Herbst- laub auf Straßen und Wegen.

Für Grundstücksbesitzer bedeu- tet dies: Vorsicht! Denn wer sei- ne Pflicht vernachlässigt, Geh- wege von Ästen und Blättern zu befreien, muss dafür unter Um- ständen teuer bezahlen. Kommt zum Beispiel ein Fußgänger ins Rutschen, haftet der Anlieger.

Zum Sachschaden einer zerbro- chenen Brille oder zerrissenen Hose kommen eventuell Verlet- zungen. So entstehen Kosten, die sich schnell zu fünf- bis sechsstelligen Summen addie- ren können. Per Gesetz haftet jeder Bürger für Schäden, die er schuldhaft verursacht, unbe- grenzt. Oft sind es Sekunden der Unachtsamkeit – man überquert eine Straße, übersieht ein Auto und verursacht einen Auffahr- unfall –, die gravierende finan- zielle Folgen nach sich ziehen können. Daher ist der Abschluss einer privaten Haftpflichtversi- cherung zu empfehlen.

Nach jedem Schadensfall stellt sich die Frage: Wer haftet?

Aufgabe der Haftpflichtversi- cherung ist es, berechtigte Scha- densersatzansprüche Dritter zu erstatten und unberechtigte ab- zuwehren. Daher prüfen die Versicherungen zunächst, ob ihr Kunde überhaupt schadenser- satzpflichtig ist. Trifft ihn keine Schuld, vertreten sie seine Inter- essen notfalls vor Gericht und übernehmen die Verfahrensko- sten. Diesen Rechtsschutz erhält der Versicherte gleichsam mit seiner Police.

Private Haftpflichtversiche- rungen springen auch dann ein, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit entstanden ist.

Einzige Bedingung: Der Versi- cherte darf nicht vorsätzlich ge-

handelt haben. Zudem muss er den Schaden möglichst gering halten. Dazu gehört, im Notfall umgehend Polizei, Arzt oder Feuerwehr zu alarmieren. Da die Schuldfrage vom Versiche- rer geprüft wird, sollte man we- der ein Schuldanerkenntnis ab- geben noch Vorauszahlungen leisten. Unmittelbar nach dem Schaden, spätestens jedoch in- nerhalb einer Woche, muss die Versicherungsgesellschaft infor- miert werden. Wie hoch der Schutzumfang ist, hängt von der jeweiligen Deckungssumme ab.

Diese sollte laut Allgemeiner Wirtschaftsdienst mindestens zwei Millionen DM betragen.

Viele Gesellschaften bieten hö- heren Schutz für wenig Aufgeld an. Hier sollte nicht gespart wer-

den. Von der normalen Haft- pflichtpolice ausgeschlossen sind besondere Risiken, die sich aus der Haltung von Tieren oder dem Besitz eines Bootes/einer Jagdwaffe ergeben. Hier muss eine Extra-Versicherung abge- schlossen werden.

Wie aber schützt man sich gegen Verluste durch Schäden, die ein anderer verursacht hat, mangels Versicherung aber nicht begleichen kann? Abhilfe schafft hier die „Ausfalldeckung“. Sie erstattet Forderungen ab 5 000 DM, wenn Vollstreckungsver- suche nach rechtskräftigem Ur- teil gescheitert sind. In der Fa- milienpolice sind neben dem Lebenspartner auch alle Kin- der mitversichert. Dies gilt je- doch nur, solange sie unver- heiratet sind und ihre erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Zusam- menlebende Paare ohne Trau- schein brauchen nur eine Haft- pflichtversicherung, wenn der Name des Partners in der Police steht. Für Singles gibt es speziel- le Angebote. Rolf Combach

Haftpflicht

Keine Schuld anerkennen

Eine Haftpflichtversicherung gehört in jeden Haushalt.

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