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A2208 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 34–35½½½½27. August 2001
Mit Wirkung zum 1. April 1999 ist das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäfti- gungsverhältnisse in Kraft ge- treten.Nach der Neuregelung liegt eine geringfügige Beschäf- tigung gemäß § 8 Abs. 1 Sozial- gesetzbuch (SGB) IV vor:
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wenn die Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf- zehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeits- entgelt regelmäßig 630 DM im Monat nicht übersteigt („Ent- geltgeringfügigkeit“)•
oder die Beschäftigung in- nerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Mo- nate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt beziehungsweise im vor- aus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäfti-gung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 630 DM im Monat übersteigt („Zeitge- ringfügigkeit“).
Werden neben den laufen- den Leistungen auch Sonder- zahlungen, zum Beispiel Ur- laubsgeld oder Weihnachts- geld, gewährt, sind sie zur Feststellung des regelmäßigen Entgelts im Sinne des §8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV auf die einzelnen Monate des Jahres zu verteilen und können insge- samt zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen. Eine gelegentliche Überschreitung der 15-Stun- den-je-Woche-Grenze wirkt sich hingegen auf die Gering- fügigkeit nicht aus, wenn der monatliche Durchschnitt ge- wahrt bleibt. Maßgeblicher
Beurteilungszeitraum im Sin- ne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist der Zeitraum eines Jahres ab Beginn der Beschäftigung.
Allein der Arbeitgeber hat bei entgeltgeringfügig – anders als bei zeitgeringfügig – Be- schäftigten, die bereits kran- kenversichert sind, pauschal zehn Prozent auf das gezahlte Entgelt an dessen Kranken- versicherung abzuführen. Die- ses löst jedoch keine Lei- stungsansprüche des geringfü- gig Beschäftigten aus. In der Rentenversicherung beträgt dieser vom Arbeitgeber zu tra- gende Beitragssatz zwölf Pro- zent auf das Entgelt. Falls der geringfügig Beschäftigte frei- willig weitere (derzeit) 7,1 Pro- zent aus seinem Einkommen, mindestens jedoch aus 300 DM, in die gesetzliche Renten- versicherung zahlt, erwirbt er hier Leistungsansprüche. Auf diese Möglichkeit ist er vom Arbeitgeber hinzuweisen.
Mehrere geringfügige Be- schäftigungen werden unter bestimmten Voraussetzungen zusammengerechnet. Wird die Geringfügigkeitsgrenze über- schritten, tritt für alle Beschäf- tigungsverhältnisse Versiche- rungs- und Beitragspflicht ein.
Gleiches gilt, wenn der gering- fügig Beschäftigte zudem eine Hauptbeschäftigung ausübt.
Christoph Roos
CBH Rechtsanwälte Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, Köln
S T A T U S
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Die Bundesregierung will den Hochschuldienst refor- mieren. Im DÄ-Internet- Forum „Dienstrechtsre- form“ spricht sich ein Arzt gegen die Pläne aus:
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Das momentane System ist mit großen Mängeln be- haftet, und Änderungen sind vonnöten (Evaluation der Professuren, Qualitätssiche- rung in der Weiterbildung).Dennoch bin ich gegen die Reform, weil darin vor allem die Sparkomponente maß- geblich ist und damit der For- schungsplatz nachhaltig ge- schwächt wird. Will man Ju- niorprofessuren einführen, so müssen diese entspre- chend dotiert sein mit langfri- stig guten Aussichten. Auch die C-3- und C-4-Stellen müs- sen attraktiv bleiben. Zudem ist eine weitgehende Auto- nomie unverzichtbar – wir haben bei unserer klinischen Arbeit lange genug gesehen, wozu es führt, wenn Verwal- tungsorgane das Sagen ha- ben. Warum nicht das ameri- kanische System 1 : 1 über- nehmen? So wie die Dienst- rechtsreform jetzt in den Schubladen liegt, ist die Ge- fahr, dass der ,brain drain‘ ins Ausland noch massiv ver- stärkt wird, immanent.
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Arbeitsrecht
630-DM-Jobs
Foto: Eberhard Hahne