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Archiv "Betriebsprüfung: Sichtung digitaler Unterlagen" (28.06.2002)

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urch die Entwicklung im Bereich der Datenverar- beitung ist es für die Fi- nanzverwaltung notwendig ge- worden, die Überprüfbarkeit der zunehmend papierlosen Buchführungswerke sicherzu- stellen. Hier greifen seit An- fang des Jahres neue Regelun- gen. Gleichzeitig wird es für den Anwender (den zu prü- fenden Unternehmer) wichtig, seine Software für den Fall der finanzamtlichen Nachprü- fung mit spezieller Zugriffsbe- schränkung auszustatten.

Einnahme-Überschussrechner Strittig ist, ob die neuen Rege- lungen auch für Überschuss- rechner (zum Beispiel Freibe- rufler) gelten. Da Freiberufler nicht originär buchführungs- pflichtig sind, könnte unter- stellt werden, dass die Vor- schriften der §§ 146 und 147 Abgabenordnung (AO) von ihnen nicht anzuwenden sind.

Sofern sich für diesen Perso- nenkreis aber aus anderen Gesetzen eine Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen ergibt, ist dieser auch für steuerliche Zwecke nachzukommen (§ 140 AO).Aber auch wenn sich kei- ne direkte Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen

feststellen lässt, ist der Freibe- rufler genötigt, seine Gegenü- berstellung von Betriebsein- nahmen und -ausgaben nach

§ 4 Abs. 3 EStG auf nachvoll- ziehbare Aufzeichnungen zu stützen. Hieraus lässt sich eine Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen ableiten.

Somit müssten die Vorschrif- ten der §§ 146 und 147 AO für alle Steuerpflichtigen mit Ge- winneinkünften im Sinne des

§ 2 EStG Anwendung finden.

Auf keinen Fall gelten diese Vorschriften aber für Unterla- gen über Einkünfte aus dem privaten Bereich, zum Bei- spiel aus Vermietung und Ver- pachtung.

Zu beachten ist, dass die Fi- nanzbehörden seit dem 1. Ja- nuar 2002 von den Befugnis- sen des § 147 Abs. 6 AO im Rahmen von Lohnsteuer- außenprüfungen und Umsatz- steuer-Sonderprüfungen (hier insbesondere dann auch im Rahmen der neu eingeführten umsatzsteuerlichen Nachschau nach §§ 88b, 210 AO) Ge- brauch machen können. Eine Schonfrist gibt es nicht. Ledig- lich bei Betriebsprüfungen kommen die Zugriffsrechte – hinsichtlich der ab dem 1.Janu- ar 2002 laufend elektronisch erfassten Daten – erstmals 2003 zum Tragen.

Dass § 147 Abs. 2 AO die Fi- nanzverwaltung nicht berech- tigt, in allen Dateien eines Steuerpflichtigen herumzu- surfen, sollte aus Datenschutz- gründen eindeutig sein. Je- doch ist in der Fachliteratur auffällig, dass Vertreter der Fi- nanzverwaltung hier ein Pro- blembewusstsein vermissen lassen. Oft berufen sie sich auf das Steuergeheimnis nach § 30 AO. Motto: „Was stört uns der Datenschutz, wir schützen selbst durch das Steuerge- heimnis“.

Soweit sich auch in „ande- ren“ Bereichen des Datenver- arbeitungssystems steuerlich relevante Daten befinden, sind sie durch den Steuer- pflichtigen im Rahmen seiner steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu qualifizieren und für den Datenzugriff in geeigneter Weise aufzubewahren. Damit ist der Steuerpflichtige gut be- raten, von seinem Recht Ge- brauch zu machen und seine Dateien nach steuerrelevan- ten und nach nicht steuerrele- vanten Kriterien zu sortieren.

Steuerliche Relevanz haben auf jeden Fall die Finanz-, An- lagen- und Lohnbuchhaltung.

Drei Formen des Zugriffs Die Finanzverwaltung hat das Recht, unmittelbar auf das Datenverarbeitungssystem zu- zugreifen. Dabei darf sie in Form des Nur-Lese-Zugriffs Einsicht in die gespeicher- ten Daten nehmen und die eingesetzte Hard- und Software zur Prü- fung der gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfungen (Da- ten) nutzen (unmit- telbarer Daten- zugriff). Dabei kann sie nur mit-

hilfe dieser Hard- und Soft- ware auf die elektronisch ge- speicherten Daten zugreifen.

Dies schließt eine Fernabfrage (Online-Zugriff) auf das Da- tenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen aus. Der Nur-Lese-Zugriff umfasst das Lesen, Filtern und Sortieren der Daten, gegebenenfalls un- ter Nutzung der im Datenver- arbeitungssystem vorhande- nen Auswertungsmöglichkei- ten.

Des Weiteren muss das EDV-System und damit mit- telbar der Steuerpflichtige die Unveränderbarkeit des Da- tenbestandes bei der Nutzung des Systems durch den Prüfer sicherstellen. Die Finanzver- waltung kann vom Steuer- pflichtigen verlangen, dass er die Daten nach ihren Vorga- ben maschinell auswertet oder von einem beauftragten Drit- ten maschinell auswerten lässt, um den Nur-Lese-Zu- griff vornehmen zu können (mittelbarer Datenzugriff). Es kann dafür nur eine maschi- nelle Auswertung unter Ver- wendung der im Datenverar- beitungssystem des Steuer- pflichtigen oder des Dritten vorhandenen Auswertungs- möglichkeiten verlangt wer- den.

Die Finanzverwaltung kann ferner verlangen, dass ihr die gespeicherten Unterlagen auf einem maschinell verwertba- ren Datenträger überlassen werden. Dieser ist spätestens nach Bestandskraft der auf- grund der Außenprüfung er- gangenen Bescheide an den Steuerpflichtigen zurückzu- geben oder zu löschen.

Die Auswertung der Daten erfolgt dann in der Finanz- behörde. So kann der Prü- fer verschiedene Analysepro- gramme heranziehen. Ein Nachteil ist, dass der Steuer- pflichtige nicht nachvollzie- hen kann, welche Daten der Betriebsprüfer zur Auswer- tung verwendet, wie er diese ausgewertet hat beziehungs- weise ob nicht Daten unzu- lässigerweise zurückbehalten worden sind.

Es wird Steuerpflichtigen empfohlen, die EDV durch Zugriffsprogramme oder Pass- V A R I A

Betriebsprüfung

Sichtung digitaler Unterlagen

Um Prüfern der Finanzverwaltung nicht unbegrenzt Zugriff auf Daten zu ge- ben, sind Zugriffsbeschränkungen notwendig.

Wirtschaft

Vor all zu neugierigen Blicken der Betriebsprüfer gilt es, sich zu schützen.

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A1844 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 26½½½½28. Juni 2002

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wörter vor einem unberechtig- ten Zugriff des Betriebsprü- fers zu schützen. Dies dürfte immer dann schwierig sein, wenn sich ein Zugriff auf das Dokumentenmanagementsy- stem sowie die Archivierungs- systeme erstreckt. Denn in diesem Fall lässt sich alles – auch das nicht steuerlich rele- vante Material – finden, und auch die Ablagegewohnheit der Steuerpflichtigen lassen sich erkennen. Bei der Sich- tung von E-Mails besteht dar- über hinaus die Gefahr, dass der Prüfer Einblick in den Schriftverkehr zwischen An- walt beziehungsweise Steuer- berater und dem Unterneh- men nimmt. Wird eine – tech- nisch nicht beschränkte – Suchabfrage mithilfe eines Stichworts vorgenommen, kön- nen zudem interne Notizen, Kalkulationen oder Abrech- nungsgrundlagen offen gelegt werden .

Folgen für das Arztgeheimnis Den meisten so genannten Kammerberufen ist neben der Freiberuflichkeit und der daraus resultierenden Ge- werbesteuerfreiheit die be- rufliche Verschwiegenheits- verpflichtung immanent. Hier sind Zielkonflikte program- miert.

So dürfen Ärzte bei einer Betriebsprüfung die Vorlage der Patientenkarteien inso- weit verweigern, als darin Eintragungen enthalten sind, auf die sich ihr Recht zur Auskunftsverweigerung nach

§ 177 Abs. 1 Ziff. 2 RAO be- ziehungsweise § 102 AO 1977 erstreckt. Das Finanzamt kann jedoch Auszüge und Zu- sammenstellungen über die einzelnen Besuche und son- stigen Leistungen aus der Pa- tientenkartei mit Namensan- gaben für die Nachprüfung verlangen, die sich auf die fi- nanziellen Beziehungen be- schränken und bei denen das Auskunftsverweigerungs- recht nicht greift. Dabei ist das Auskunftsverlangen des Finanzamtes wie bei allen Er- messensentschädigungen an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden. Be-

denkt man, welchen Kampf es um die Eintragungsmodalitä- ten in dem Fahrtenbuch von Ärzten gegeben hat, lassen sich die Streitdimensionen im Bereich der Grundsätze der Prüfung digitaler Unterlagen bei den Ärzten und anderen zur beruflichen Verschwie- genheit verpflichteten Perso- nen erahnen.

Da der Steuerpflichtige die Vorteile eines datenverarbei- tungsgestützten Buchführungs- systems nutzt, ist es grundsätz- lich sachgerecht, ihm die mit dem Datenzugriff verbunde- nen Kosten anzulasten. Der Aufforderung der Finanzver- waltung, die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnun- gen zur Verfügung zu stellen, kann man grundsätzlich in Ru- he entgegensehen. Diese Auf- forderung ist ein eigenständi- ger Verwaltungsakt nach § 118 Abs. 1 AO, über den gesondert gestritten werden kann, bevor die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

Bedenklich sind jedoch Funde, die der Prüfer bewusst in rechtswidriger Weise – zum Beispiel bei Nutzung eines un- bekannten Passworts eines Dritten – in ihm im Übrigen verschlossenen Quellen macht.

Gleichwohl ist der Prüfer ge- halten, den Steuerpflichtigen zu unterrichten, wenn sein Zu- gang über die Daten im Sinne des § 147 Abs. 1 AO hinaus- geht. Die Verantwortung für den – technischen – Umfang des Zugriffsrechts trägt in je- dem Fall der Steuerpflichtige oder gegebenenfalls der von ihm beauftragte Dritte.

Was aber, wenn der Prüfer Erkenntnisse gewinnt, die ihm eigentlich nicht zuste- hen? Wenn er sie im Rahmen zulässiger Ermittlungen ohne bewusste „Selbstbedienung“

erhalten hat, darf er sie ver- werten. Kritisch wird es nur dann, wenn er in rechtswidri- ger Weise bewusst in ihm sonst verschlossenen Quellen forscht.

Dipl.-Finanzwirt Holger Wendland*

*Vom Autor dieses Beitrags stammt das Buch: „Neue Archivierungspflichten nach der geänderten AO 2002“, Forum Verlag, Merching 2002, 58 A

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Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 26½½½½28. Juni 2002 AA1845

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ewegung kommt in die Sekundärprävention nach akutem Myokardinfarkt.

Nach Daten des Infarktregi- sters MITRA hat sich die Langzeit-Mortalität der Pati- enten von etwa zehn Prozent in den Jahren 1995/96 auf un- ter fünf Prozent im Jahr 1999 etwa halbiert. Einher gehen diese Veränderungen mit ver- mehrten Verordnungen von Statinen, ASS, Betablockern und ACE-Hemmern. In den Jahren 1995/96 haben weniger als 20 Prozent der Infarkt-Pa- tienten Statine erhalten, heute sind es über 75 Prozent, nann- te Prof. Gerald Klose (Bre- men) als möglichen Grund für die positive Entwicklung.

Außerdem sei die Zahl der Medikamente, die zur Sekun- därprävention eingesetzt wer- den, von durchschnittlich 2,4 auf 3,5 gestiegen. Folgende Medikamentengruppen neh- men in der Sekundärpräven- tion den Hauptanteil ein: Sta- tine, ASS, Betablocker und ACE-Hemmer. „Man kann Statine aus meiner Sicht Pati- enten mit akutem Koronor- syndrom nicht mehr vorent- halten“, sagte Prof. Michael Böhm (Homburg) beim Pres- segespräch „Fünf Jahre Ator- vastatin – Zwischenbilanz und Ausblick“ der Firma Pfi- zer in Wiesbaden.

In der MIRACL-Studie (Myocardial Ischemia Reduc- tion with Aggressive Chole- sterol Lowering) wurde durch eine viermonatige Therapie mit Atorvastatin, die bereits im Schnitt 63 Stunden nach Aufnahme der Patienten in die Klinik begonnen worden war, die Rate kardiovaskulä- rer Komplikationen im Ver- gleich zur Placebogruppe um 16 Prozent gesenkt. Nach den Daten eines Infarktregisters in Schweden wird die Sterb- lichkeit der Patienten im Ver- lauf eines Jahres durch eine

Statintherapie in Kombinati- on mit der Revaskularisation halbiert.

Die Therapie mit einem Statin sollte nach Angaben von Böhm beim akuten Koro- narsyndrom (ACS) langfristig erfolgen und vor allem in der frühen Phase nicht abrupt ab- gesetzt werden. In der PRISM-Studie traten bei Pa- tienten mit instabiler Angina, denen das Statin plötzlich entzogen wurde, doppelt so häufig Komplikationen auf wie bei Patienten, die nie ein Statin bekommen hatten.

Die protektiven Effekte der Statine beim ACS beru- hen nicht nur auf der Sen- kung der LDL-Spiegel, son- dern werden vor allem auf an- tientzündliche und Plaque- stabilisierende Effekte zurück- geführt. Statine hemmen Me- talloproteinasen, die die Kap- pe von Plaques abbauen und damit die Rupturgefahr er- höhen, sagte Böhm. Zudem verbessern die Substanzen die Endothelfunktion, indem sie die endotheliale NO-Pro- duktion erhöhen und die vaskuläre Produktion von Radikalen hemmen, ergänzte Prof. Helmut Drexler (Han- nover).

Die antiinflammatorische Wirkung der Statine zeigt sich an einer Abnahme der Plas- maspiegel von C-reaktivem Protein (CRP), einer der be- sten Marker des Entzündungs- prozesses mit hoher progno- stischer Bedeutung. Es besteht nach Angaben von Drexler eine lockere Assoziation zwi- schen der Höhe der Spiegel von LDL-Cholesterin und CRP.Aber viele Patienten hät- ten bei normalen LDL-Chole- sterinspiegeln bereits hohe CRP-Spiegel. Zu erwägen sei, diese Patienten künftig bereits in der Primärprävention mit Statinen zu behandeln, sagte Drexler. Roland Fath

Akutes Koronarsyndrom

Langzeit-Mortalität hat sich halbiert

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