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Archiv "Bezeichnung: „Spezialist für Kieferorthopädie“ erfordert besondere Kenntnisse" (25.07.2008)

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A1636 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 30⏐⏐25. Juli 2008

S T A T U S

ist während seiner Weiterbildung gezwungen, mehrfach die Stelle zu wechseln – und zwar umso häufi- ger, je mehr Kompetenz er erwer- ben und je größer sein Wissens- spektrum werden soll. Dabei wer- den ihm zudem viele Steine in den Weg gelegt. Für jeden Wechsel sind neue Vertragsverhandlungen not- wendig, jede neue Stelle beginnt in der Regel mit einem halben Jahr Probezeit mit dem bekannten Rech- teverlust. Zudem stellen viele Kli- niken nur künftige Fachärzte für ihr

eigenes Fach und keine angehenden Allgemeinmediziner ein. Facharzt- praxen nehmen nur Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung, die eine Förderung erhalten. Diese ist je- doch in den meisten Bundesländern auf zwei Jahre begrenzt und wird schon für die hausärztliche Tätig- keit benötigt. Denn auch dort gilt:

ohne Förderung keine Stellen. Das führt automatisch dazu, dass der einzigen Ausweichmöglichkeit ge- mäß der Weiterbildungsordnung

drei Jahre Innere Medizin stationär und zwei Jahre hausärztliche Tätig- keit in vielen Fällen der Vorzug ge- geben wird. Damit werden „Dünn- brettbohrer“-Hausärzte herangezo- gen, die außer Innerer Medizin und Tätigkeit beim Allgemeinmediziner keine Kompetenzen in weiteren Fächern erworben haben.

Statt sich auf den Erwerb von medizinischen Kenntnissen zu kon- zentrieren, verbringen wir ange- henden Allgemeinmediziner einen Großteil unserer Zeit damit,

>eine neue Stelle für den nächs- ten Weiterbildungsabschnitt zu su- chen

> die praxisfernen und deutlich überhöhten Untersuchungszahlen gemäß der Weiterbildungsrichtlini- en zu erreichen

>bei Bundeslandwechseln die bisherige Weiterbildung bei der neuen Landesärztekammer aner- kennen zu lassen und

>Stellen zu suchen, die es erlau- ben, die eigene Familie zu finanzie-

ren, was vor allem in der Praxiszeit ein existenzielles Problem ist.

Um den Beruf des Hausarztes wieder attraktiv zu machen, muss deshalb ein schnelles Umdenken seitens der Politik und der ärztli- chen Selbstverwaltung stattfinden.

Es gilt eine Weiterbildungsordnung zu schaffen, die sich an realisti- schen Kompetenzen der künftigen Hausärzte orientiert. Dazu gehört auch eine Senkung der geforderten Untersuchungszahlen bei hochqua- litativer Anleitung. Darüber hinaus muss es eine Bringschuld der Wei- terbilder gegenüber den angehen- den Fachärzten geben, wobei ein strukturiertes Weiterbildungskon- zept selbstverständlich sein sollte.

Bei Nichterfüllung bestimmter Kri- terien der Weiterbildungsstätte muss es möglich sein, die Weiterbil- dungsermächtigung zu entziehen.

Natürlich sollte der Vertrag über die gesamte Weiterbildungszeit laufen; inklusive Probezeit und klar geregelter Rotationen durch die notwendigen Fächer. Die Be- zahlung gilt es an die aktuellen Marburger-Bund-Tarife der Kran- kenhausärzte anzupassen – und zwar über die gesamte Weiterbil- dungszeit, also auch bei Stationen im niedergelassenen Bereich. Wich- tig wäre auch eine größere Transpa- renz der Arbeit in den Weiterbil- dungsausschüssen der Ärztekam- mern unter Beteiligung von betrof- fenen Ärztinnen und Ärzten.

Schon gibt es Stimmen, das Bun- desgesundheitsministerium wolle in Wahrheit den Hausarzt gar nicht stärken, wie vordergründig be- hauptet werde. Vielmehr solle der ambulante Sektor ausgetrocknet werden zugunsten von Medizini- schen Versorgungszentren, die dann den privaten Krankenhaus- konzernen angegliedert werden sollen und damit zentral besser steuerbar sind. Wer sich in der Wei- terbildung zum Allgemeinmedizi- ner befindet und den Prozess der zunehmenden Privatisierung der Krankenhauslandschaft beobach- tet, kann dieses Szenario fast glau- ben. Hoffen wir, dass es nicht

stimmt. I

Dr. med. Christian Haffner Dr. med. Marcus Schmidt

RECHTSREPORT

Bezeichnung

„Spezialist für Kieferorthopädie“

erfordert besondere Kenntnisse

Nach der Berufsordnung sind Zahnärzten sachli- che Informationen über ihre Berufstätigkeit ge- stattet. Untersagt ist ihnen insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Die Abgrenzung zwi- schen erlaubter sachlicher Information und ver- botener, berufswidriger Werbung kann dabei nicht generalisierend erfolgen, sondern ist im Einzelfall zu prüfen. Das hat das Oberverwal- tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dabei ist für die Beurteilung, was potenzielle Kunden mit einem Spezialisten verbinden, vom Idealbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers auszugehen. Danach ist die Bezeichnung „Spezialist für Kieferortho- pädie“ eines Zahnarztes unzulässig und daher berufswidrig, wenn er keine Besonderheiten vor- weisen kann. Als „Spezialist“ gilt ein Arzt oder

Zahnarzt, der eine langjährige und umfassende Tätigkeit auf seinem angegebenen Spezialgebiet besitzt und diesbezügliche besondere Kenntnisse theoretischer und praktischer Art vorweisen kann.

Im entschiedenen Fall war der Kläger jedoch erst seit 2004 als niedergelassener Zahnarzt kie- ferorthopädisch tätig. Es fehlte somit an der für

„Spezialisten“ unabdingbaren langjährigen Be- rufstätigkeit. Auch seine Behandlungsfälle lassen – unabhängig von einer zu wenig aussagekräfti- gen Datenmenge – nicht erkennen, dass hierfür spezielle Fähigkeiten vonnöten waren.

Die angeführte kieferorthopädische Ausbil- dungszeit zur Erlangung des Masters of Science an der österreichischen Donau-Universität Krems ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu be- rücksichtigen. Es handele sich um einen post- gradualen Lehrgang, der zum „Master of Science“

führt, darüber hinaus aber nicht für eine Tätig- keit beziehungsweise Bezeichnung als „Spezia- list“ nutzbar gemacht werden kann. (Beschluss vom 20. August 2007, Az.: 13 B 503/07)

RA Barbara Berner

Die Bezahlung gilt es an die aktuellen Marburger-Bund-Tarife

der Krankenhausärzte anzupassen.

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