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Verzeichnis der Tabellen und Abbildungen

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Abschlussarbeit

Postgradualstudium Toxikologie der Universität Leipzig

Dr. rer. nat. Martina Goldberg Halle/Saale, den 26.04.06

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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis... 3

1 Einleitung... 5

1.1 Gesetzeslage ... 5

1.2 Diskussion um eine Grenzwertbestimmung analog der Blutalkoholkonzentration... 7

1.3 Neueres Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema Verkehrsteilnahme mit nachweisbaren THC-Konzentration im Blut... 8

1.4 Stoffgruppen... 9

1.4.1 Cannabinoide... 10

1.4.2 Morphinderivate ... 13

1.4.3 Cocain (Benzoylecgonin)... 15

1.4.4 Amphetamine... 16

1.4.5 Designer-Amphetamine [3,4-Methylendioxyethylamphetamin (MDEA), 3,4- Methylendioxymethamphetamin (MDMA) und N-Methyl-1-1,3-benzodioxol-5-yl-2butylamin (MBDB)] 18 1.4.6 LSD ... 21

1.4.7 Barbiturate ... 23

1.4.8 Benzodiazepine ... 24

2 Methoden ... 28

2.1 Richtlinien für die Suchtstoffanalytik, herausgegeben von der Arbeitsgruppe Suchstoffanalytik (AGSA) 2003; www.consilia-sa.ch/agsa ... 28

2.1.1 Immunchemische Analysensysteme ... 28

2.1.2 Entscheidungsgrenzen, Sensitivität und Spezifität der immunchemischen Analysensysteme ... 28

2.1.2.1 Begriffe: ... 29

2.1.3 Chromatographische Bestimmungsmethoden (Bestätigungsanalytik)... 30

Methoden... 30

2.1.3.1 Cut-off, Sensitivität und Spezifität der chromatographischen Methoden ... 31

2.1.4 Blut- / Serumanalytik für die Differentialdiagnostik ... 32

2.1.4.1 Methoden vom Hersteller abhängig ... 33

2.1.5 Grenzwertkommission: Beschluss zu §24a (2) StVG vom 20.11.2002... 34

2.2 Immunoscreening (Methode für die der Auswertung zugrunde liegenden Daten) ... 34

2.2.1 EMIT-Technik... 35

2.3 GC/MS ... 36

2.3.1 Geräte ... 36

2.3.2 Probenvorbereitung ... 36

2.3.3 Gaschromatographie ... 36

2.3.3.1 Aufbau eines Gaschromatographen... 37

2.3.3.2 Säulenmaterial... 38

2.3.3.3 Detektoren ... 38

2.3.4 Massenspektrometrie ... 38

2.3.4.1 Ionisationstechniken ... 39

2.3.4.2 Trenntechniken... 40

3 Ergebnisse und Zusammenfassung... 41

3.1 Übersicht ... 41

3.2 Einfach- und Mehrfachnachweis von Drogen in Blutproben bei Verkehrsvorfällen im Großraum Leipzig ... 43

3.2.1 Klassenbildung... 45

3.2.2 THC... 45

3.2.3 Amphetamine einschließlich Ecstasy ... 49

3.2.4 Opiate und Opioide... 53

3.2.5 Kokain ... 55

4 Literatur ... 59

Verzeichnis der Tabellen und Abbildungen... 61

Anhang ... 62

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Abkürzungsverzeichnis

ADS - Aufmerksamkeitsdefizitstörung AGSA – Arbeitsgruppe Suchtstoffanalytik Amp – Amphetamine

BASt – Bundesanstalt für Straßenwesen BayObLG – Bayerisches Oberlandesgericht BKA – Bundeskriminalamt

Benz – Benzodiazepine

BZE - Benzoyloxy-tropan-2-carbonsäuremethylester Can – Cannabis

Coc – Cocain

CYP3 – Cytochrom P450 Enzym

DbDD - Deutsche Referenzstelle für die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

DSHS – Deutsche Suchthilfestatistik

EDDP - 2-Ethyliden-1,5,-dimethyl-3,3,-diphenylpyrollidin ELISA - Enzyme-linked Immunosorbent Assay

EMIT – Enzyme multiplied immunoassay technique FPIA – Fluoreszenz-Polarisations-Immunoassay GC – Gaschromatographie

HPLC – High Pressure Liquid Chromatography 5-HT – 5-Hydroytryptamin

LSD - Lysergsäurediethylamid

MDE –3,4-Methylendioxyethylamphetamin MDEA – Methylendioxyethylamphetamin MDMA – Methylendioxymethamphetamin

MPU – medizinisch-psychologische Untersuchung MS - Masenspectrometrie

NADH+H+ - Nicotinamidadenindinukleotid NIDA - National Institute on Drug Abuse Opi – Opiate

OVG – Oberverwaltungsgericht PKS – Polizei Kriminalstatistik

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RIA – Radio Immunoassay

SAMHSA – Substance Abuse and Mental Health Services Administration SIM – Selected Ion Monitoring

StVG – Straßenverkehrsgesetz TIC – Totalionenstrom

THC - Tetrahydrocannabinol

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Einleitung

Seit Mitte der 70er Jahre beschäftigt sich die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) mit dem Themenkomplex Arzneimittel und Verkehrssicherheit; seit Mitte der 80er Jahre werden illegale Drogen in das Problemfeld einbezogen. Neben dem zuneh- menden Gebrauch sympathomimetischer Drogen wie Cocain, muss insbesondere die erhebliche Zunahme cannabisbezogener Störungen angesprochen werden. So ging aus einer vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung unter- stützten Studie hervor, dass die Zahl, der von der Polizei erfassten Cannabisdelikte, im Jahre 2004 mit 174.649 einen erneuten Höchststand (Bundeskriminalamt 2004) aufwies. Und die Anzahl diesbezüglicher Delikte dürfte steigen, da nach Schätzun- gen 9,2 Mio. Erwachsene in Deutschland Erfahrung mit Cannabis haben; die Diag- nose Missbrauch wurde für 175.000 gestellt. Da Daten zu diesem Themenkreis seit Mitte der 80er Jahre erhoben wurden u.a. vom BASt, hatte der Gesetzgeber bereits 1998 das Verbot, unter der Einnahme berauschender Mittel (Cannabis, Heroin, Mor- phin, Cocain, Amphetamin und Designer-Amphetamine) zu fahren als Ordnungswid- rigkeit (§ 24a St VG) eingeführt.

1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 Heroin 54429 49625 45578 45591 45376 42298 37115 34393 Kokain 22784 23391 25499 23976 22475 22913 23101 23483

LSD 2574 1667 1280 1287 990 449 348 337

Amphetamin 13273 13392 13636 Amphetaminderiva-

te (einschl. Ecstasy)

7920 5515 7490

26228* 28988* 29377* 27931* 30310*

Cannabis und Zubereitungen

91352 109863 118973 131662 131836 139082 148973 174649 sonstige

Betäubungsmittel

7969 8281 9465 11501 12862 12548 13401 12553 insgesamt 200301 211734 221921 240135 242527 246667 250869 275725 Tabelle 1: Erfasste Fälle aufgeschlüsselt nach Drogenart, Bereich: Bundesgebiet ins- gesamt

Quelle: Bundeskriminalamt Wiesbaden, PKS Berichtsjahre 1998-2004

seit 2000 zusammengefasst zu: Amphetamin/Methamphetamin und deren Derivate (einschl. Ecstasy)

1.1 Gesetzeslage

Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a St VG ist dann gegeben, wenn unter der Wir- kung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt wird. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen beson-

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deren Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. In der Anlage zum §24a sind die berauschenden Mittel und die Substanzen, die nicht in nachweisbarer Kon- zentration im Blut vorliegen dürfen, aufgeführt. Als berauschende Mittel sind zu nen- nen: Cannabis, Heroin, Morphin, Cocain, Amphetamin und Designer-Amphetamine;

und als Substanzen, die nicht im Blut vorkommen dürfen, sind zu nennen: Tetra- hydrocannabinol (THC), Morphin, Benzoylecgonin, Amphetamin, Methylendioxyethy- lamphetamin (MDEA) und Methylendioxymethamphetamin (MDMA). Mit Ausnahme des Heroins und des Cocains handelt es sich dabei um die eigentlichen Betäu- bungsmittel; bei Heroin und Cocain wurden zunächst aus analystechnischen Grün- den Morphin und Benzoylecgonin als entsprechende Metabolite in die Anlage aufgenommen.

Die Einführung des §24a Abs. II StVG war nicht nur die notwendige Konsequenz für die rechtliche Schieflage, die durch die Strafbarkeit des Drogeneinflusses im Stra- ßenverkehr eingetreten war, sondern führte zu einer dreischienigen Vorgehensweise gegen die Gefährdung des Straßenverkehrs durch Drogen, weil, gegeben durch die 1998 erlassene Führerscheinverordnung, der entsprechende Fahrer zusätzlich ge- genüber der Verwaltungsbehörde noch Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen hat. Rechtsgrundlage dafür ist die Meldung der Verkehrsauffälligkeit durch Drogen an die Verwaltungsbehörde gemäß § 2 Abs. 12 des StVG. Dass die Ordnungswidrigkeit bei Fahren unter Drogen für die Betroffenen auch noch führerscheinrechtliche Maß- nahmen auslöst, wird erst jetzt zunehmend bekannt, da nun die Drogenkonsumenten als Führerscheininhaber schon aufgrund einer Ordnungswidrigkeit die Eignung ge- genüber der Fahrerlaubnisbehörde ihrerseits nachweisen müssen. Gemäß der Ver- ordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenordnungsrechtlicher Vorschriften, 1998 wird die Klärung von Eignungszwei- feln zum Führen von Kfz bei Problemen mit Alkohol, Betäubungsmitteln, psychoakti- ven Stoffen und Arzneistoffen erforderlich. Nach den §§ 11, 13 und 14, die im einzelnen durch eine Anlage zur Verordnung spezifiziert sind, speziell die Anlage 4, mit ihren Nummern 8 und 9, entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde, ggf. nach Bei- bringung eines ärztlichen Gutachtens oder nach Durchführung einer medizinisch- psychologischen Untersuchung (MPU) darüber, ob der Betreffende als Kraftfahrzeug- führer geeignet bzw. bedingt geeignet ist oder als ungeeignet zu gelten hat. Nach § 14 der Fahrerlaubnisverordnung liegt keine Eignung vor, wenn Betäubungsmittel eingenommen werden, Abhängigkeit von Betäubungsmitteln besteht oder miss-

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bräuchlich andere psychoaktiv wirksame Stoffe aufgenommen werden. Den Gebrauch von Cannabis hat der Gesetzgeber von dieser strengen Regulierung aus- genommen und nur den regelmäßigen Konsumenten von Cannabis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen eingestuft. Wird nur gelegentlich, aber unter be- stimmten Bedingungen Cannabis konsumiert, so kann eine bedingte Eignung gege- ben sein, wenn der betreffende belegen kann, dass er Konsum und Fahren voneinander trennen kann und keine weiteren berauschenden mittel konsumiert. Der Führerschein bleibt unter Auflagen erhalten. Bei vorherigem Drogenkonsum kann die Eignung auch nach Entgiftung und Entwöhnung bzw. bei nachgewiesener einjähriger Abstinenz wieder gegeben sein. Es darf allerdings kein Persönlichkeitsverlust oder Kontrollverlust eingetreten sein.

1.2 Diskussion um eine Grenzwertbestimmung analog der Blutalkoholkon- zentration

Für den sicheren Nachweis empfohlene Mindestkonzentration (Analytische Grenz- werte) für die Substanzen des § 24a II StVG wurden dem Gesetzesgeber analytische Grenzwerte vorgeschlagen, die zunächst nicht in die Regelung übernommen wurden.

Zunächst galt die Regulierung daher im Sinne einer Nulllösung.

Als Beispiel für die Diskussion um die rechtliche Lösung einer Grenzwertbestimmung bei dem Auffinden von Drogen bzw. deren Metabolite im Blut eines Kraftfahrzeugfüh- rers sei hier ein Auszug aus einem Aufsatz zur Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs.

2 StVG nach dem Konsum von Cannabis von M. Krause aufgeführt ( www.hrr- strafrecht.de/hrr/archiv/05-04/index.php3?seite=7):

„Die Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG schweigt über einen konkreten Blutkonzentra- tionswert und bestimmt nicht, dass eine Ordnungswidrigkeit erst bei der von der Grenzwertkommission festgelegten THC-Konzentration von 1,0 ng/ml vorliegt. Daher könnte hinterfragt werden, ob der Gesetzgeber möglicherweise davon ausging, dass die Wissenschaft und Technik zukünftig auch in der Lage sein könnte, geringere Konzentrationen nachweisen zu können und ob der Gesetzgeber deshalb mögli- cherweise beabsichtigt auf eine Erwährung dieses "Grenzwertes" in § 24a Abs. 2 StVG verzichtete. Dafür gibt der Gesetzentwurf jedoch nichts her. Zahlreiche Strafge- richte nahmen daher in der Vergangenheit an, dass eine Ordnungswidrigkeit auch dann vorliegt, selbst wenn die nachgewiesene Tetrahydrocannabinol- Plasmakonzentration unter 1,0 ng/ml liegt und verurteilten Betroffene daher wegen

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einer Ordnungswidrigkeit auch bei einer nachgewiesenen THC-Konzentration von unter 1,0 ng/ml. [73] Dieser "Nullwert" stößt jedoch auf Bedenken: Zu Recht weist Nehm [74] auf den Gerechtigkeitsgedanken hin, wonach eine Verurteilung oder ein Freispruch von der Messmethode und technischer Ausstattung des Institutes abhän- gig wäre. Kauert [75] führt aus, dass der Grenzwert einen "vernünftigen" Abstand zum Nachweis-Grenzwert haben sollte um beispielsweise Fehlmessungen infolge von Passivrauchen oder Nahrungsmittel abzusichern. Daher rechtfertigt auch nach einem verwaltungsrechtlichen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz [76] nur ein Wert von mehr als 1,0 ng/ml die Annahme eines "zeitnahen" Cannabis-Konsums und auch das OVG Niedersachsen [77] sieht den Grenzwert bei 1,0 ng/ml THC. Zahlreiche Urteile der Strafgerichte und das Verwaltungsrecht deckten sich daher nicht. Nur das Bay- ObLG vertrat im Januar 2003 [78] die Ansicht, dass eine Ordnungswidrigkeit erst bei einer Tetrahydrocannabinol-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml vorliegt; diese Ent- scheidung wurde allerdings im Februar 2004 [79] wieder revidiert.“

[Quellenangaben: 73 BayObLG vom 26.02.2004, JWO-VerkehrsR 2004, 235;

OLG Zweibrücken vom 13.11.2003, Az. 1 Ss 215/03; OLG Zweibrücken vom 03.05.2001, DAR 2002, 135f; AG Nördlingen vom 03.11.2003, Az. (5) OWi 607 Js 102600/03;

AG Kandel vom 11.09.2003, Az. 7084 Js 9433/00.

74 Nehm, Kay 2004: „Auf der Suche nach Drogengrenzwerten“

in Greißinger (Hg.), Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen, S. 359ff (364).

75 Kauert, Gerold, 2002: „Drogenkonsum und Fahruntüchtigkeit aus medizinisch-toxikologischer Sicht“, BA 2002, 102ff (108).

76 Vom 13.01.2004, DAR 2004, 413f.

77 Vom 11.07.2003, DAR 2003, 480f.

78 Vom 21.01.2003, NZV 2003, 252f.

79 Vom 26.02.2004, JWO-VerkehrsR 2004, 235.]

1.3 Neueres Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema Ver- kehrsteilnahme mit nachweisbaren THC-Konzentration im Blut

„Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Durchführung eines Gesetzes, nach dem Verkehrsteilnehmer mit jeder nachweisbaren THC-Konzentration im Blut unter dem Einfluss von Cannabis stehen, als verfassungswidrig.“

„Das Gericht erklärte, dass die Verfolgung von Personen, die Spuren von THC auf- weisen, jedoch nicht beeinträchtigt sind, nicht die Absicht des Gesetzgebers gewe-

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sen sei. Es stellte fest, dass Wissenschaftler bei Blutkonzentrationen unter 1 ng/ml THC im Allgemeinen nicht vom Vorliegen einer akuten Wirkung ausgingen.“

Die Richter entschieden im Fall eines Mannes, der am Straßenverkehr teilgenommen und eine THC-Konzentration von weniger als 0,5 ng/ml in seinem Blut aufgewiesen hatte. Er hatte zugegeben, 16 Stunden vor der Fahrt Cannabis geraucht zu haben, und ihm war von den Behörden der Führerschein entzogen worden. [Quelle: Pressemit- teilung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 2005;Aktenzeichen:

BvR 2652/03;vom 21.12.2004;(http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20041221_1bvr265203.html)];

[http://www.chanvre-info.ch/info/de/DE-Cannabis-und-Strassenverkehr.html].

Beim Alkohol, an dem sich das Verkehrstrafrecht mehr als ein halbes Jahrhundert lang orientierte, hat die Rechtsprechung einen Gefahrengrenzwert (Blutalkoholkon- zentration) festgelegt, ab dem bei bestimmten Beweisanzeichen Fahruntüchtigkeit vorliegen kann. Man spricht hierbei von relativer Fahruntüchtigkeit.

Der Gesetzgeber hat 1998 auch im § 24a StVG einen Grenzwert für das Begehen einer Ordnungswidrigkeit gesetzlich vorgeschrieben. Bei Cannabis und anderen Dro- gen gibt bisher aber keine solchen oder der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 pro mille entsprechenden Grenzwerte. Dies wird z.B. durch das völlig andere Verhalten des Cannabiswirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) verständlich.

1.4 Stoffgruppen

Im Folgenden werden nach der Erläuterung der Begriffe Sucht und Abhängigkeit die untersuchten Drogengruppen kurz in Ihrer Wirkung, Verwendung und Gefährlichkeit dargestellt.

Abhängigkeit und Sucht

Der Im Zusammenhang mit Drogen oft verwendete begriff Sucht ist wegen seiner Unschärfe und Mehrdeutigkeit auf Vorschlag der WHO durch den Begriff Abhängig- keit ersetzt worden. Die Abhängigkeit (drug dependence) bezeichnet einen psychi- schen gegebenenfalls auch einen physischen Zustand, bei dem folgende Phänomene auftreten können (Forth et al. 1992):

a) Entwicklung einer Toleranz

b) Entwicklung einer körperlichen (physischen) Abhängigkeit, die durch das Auf- treten eines substanzspezifischen Entzugssyndroms bei Aussetzen der Sub-

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stanzzufuhr bzw. die Einnahme der Substanz in der Absicht die Entzugssym- ptome zu lindern oder zu vermeiden, gekennzeichnet ist.

c) Entwicklung einer psychischen Abhängigkeit u.a. gekennzeichnet durch:

- starkes gelegentlich übermächtiges oder zwanghaft auftretendes, i.d.R. nur schwer bezwingbares Verlangen eine Substanz zu konsu- mieren, um sich positive Empfindungen zu verschaffen oder unange- nehme zu vermeiden

- verminderte Kontrollfähigkeit über Beginn, Beendigung und Menge - des Substanzgebrauchs einschließlich erfolgloser Versuche, diesen zu

verringern oder zu beenden

- Einengung und Anpassung der Alltagsaktivitäten auf die Möglichkeit bzw. Gelegenheit zum Substanzkonsum

- Vernachlässigung wichtiger sozialer und/oder beruflicher Interessen - fortgesetzter Substanzgebrauch trotz Kenntnis der schädlichen Folgen 1.4.1 Cannabinoide

Unter dem Oberbegriff Cannabinoide versteht man heute alle psychoaktiven Inhalts- stoffe der Hanfpflanze Cannabis sativa gewonnen werden (Wirth, Gloxhuber 1985).

Die weiblichen Blüten der Hanfpflanze sondern über Drüsenhaare ein Harz ab, das verschiedene strukturverwandte Substanzen enthält. Das Harz der Blütenstände und Teile der Blüten und Blätter werden zu Haschisch verarbeitet. Marihuana besteht aus den luftgetrockneten Blatt-, Blüten- und Stengelteilen. Obwohl die psychotrope Wir- kung seit Jahrhunderten bekannt ist, konnte erst 1964 das dafür verantwortliche Tetrahydrocannabinol (THC) isoliert werden.

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Strukturformel des THC

Cannabis gilt als die am meisten missbrauchte Droge. Bei postmortalen Untersu- chungen an nicht ausgewählten Urinen in den USA ergab sich ein Anteil von 13%

haschischpositiven Urinen bei einer starken Alterskorrelation mit den 20-25-jährigen (Isenschmid et al. 1988). In Wisconsin war THC nach Ethanol die häufigste gefunde- ne Droge bei auffälligen Autofahrern (Goodall et al. 1995). In Deutschland nahmen die registrierten Fälle von Cannabiskonsum von 1993 bis 2004 von 50135 auf 174649 Fälle zu (siehe auch Tabelle 1).

Die Aufnahme erfolgt meist durch das Rauchen in reiner Form oder mit Tabak ver- mischt. Auch sogenannte Haschischplätzchen, Marihuana-Tees oder Marmeladen finden Verwendung. Beim Rauchen erreicht der THC-Spiegel sein Maximum nach 15-20 min, die Wirkung klingt innerhalb von 3 bis 4 Stunden ab. Bei oraler Aufnahme muss etwa dreimal soviel Wirkstoff aufgenommen werden, um denselben Effekt zu erzielen. Die psychischen Wirkungen treten nach etwa 0,1 mg/kg KG ∆9- oder ∆8- THC auf (Forth et al. 1992).

Die Elimination von Alkohol aus dem Körper ist ein rascher Prozess. Weniger als 10% werden durch die Lunge und die Nieren ausgeschieden, während 90% mit einer Geschwindigkeit von 5 bis 10 ml/pro Stunde gemäss einer Kinetik nullter Ordnung abgebaut werden. Eine Dosis Alkohol - zum Beispiel ein Drink sollte innerhalb von 6 Stunden abgebaut worden sein. Als hochlipophile Substanz wird THC im Fett ge- speichert und wird nach der Biotransformation in Form des Metaboliten THC- Carbonsäure (THC-COOH), überwiegend mit Glucuronsäure konjugiert, langsam ausgeschieden (Law et al. 1984). Die Halbwertszeit von THC beträgt ungefähr eine

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Woche, und der vollständige Abbau erfordert einen Monat - 80% werden über den Darm und 20% über die Niere ausgeschieden. Der enterohepatische Kreislauf verzö- gert die Ausscheidung.

Studien zeigen ebenfalls, dass nach einer einmaligen Injektion die Konzentration im Gehirn höher ist als die im Blutplasma. Immerhin sieht man im Modellversuch, dass THC nach etwa vier bis sechs Stunden bei Einzelkonsum unter die Nachweisgrenze von 0,5 bis 1 ng/ml fallen kann. Anders ist dies bei hochdosiertem bzw. regelmäßi- gem Konsum, bei dem die Nachweisbarkeitsdauer durchaus 12 bis 24 Stunden und mehr betragen kann.

Damit eine psychoaktive Substanz, wie THC, wirken kann, muss sie an einem Re- zeptor gebunden werden. Der körpereigene Stoff, der auf diesen Rezeptor passt heißt Anandamid, ein Derivat der Arachidonsäure. Im Tierversuch lösen Ananamide das gesamte Wirkungsspektrum aus, das auch vom THC bekannt ist: Anandamide beeinflussen Bewegungskoordination, Emotionen und Gedächtnisfunktionen. Anan- damide lassen Schmerzen vergessen aber auch Kleinigkeiten; sie setzen uns eine rosa Brille auf, machen gesellig und friedfertig, aber auch meditativ und müde. Immer wenn wir uns angenehm fühlen, rollt sich unser Gehirn sozusagen einen Anandamid- Joint. Man findet Nervenzellen mit THC/Anandamid-Rezeptoren vor allem im Bereich des Kleinhirns und der Basalganglien, wo die Bewegungsabläufe und die Feinmoto- rik koordiniert werden; über die THC-Wirkung auf das Kleinhirn wird deshalb die Schwierigkeit zu koordinierter Bewegung nach hohem Cannabiskonsum erklärt. Fer- ner befinden sich THC/Anandamid-Rezeptoren im Hippocampus sowie der vorderen Großhirnrinde. Die üblichen Cannabiswirkungen, wie Euphorie, das Herbeiführen traumähnlicher Zustände usw. werden mit der Wirkung von THC in diesen Gehirnbe- reichen in Verbindung gebracht. Der Hirnstamm, der lebenswichtige Körperfunktio- nen wie die Atmung steuert, enthält allerdings keine bzw. kaum Rezeptoren für THC/Anandamid. Hieraus erklärt man sich, dass THC (im Unterschied zu den Opia- ten) keinen Einfluss auf lebenserhaltende Grundfunktionen hat. Dies mag auch der Grund dafür sein, warum auch extrem hoher Cannabiskonsum bislang noch niemals zum Tode führte (Drummer 2001). THC gilt somit als die "ungiftigste" psychoaktive Substanz schlechthin. (Das Verhältnis von psychoaktiv wirksamer zu tödlicher Dosis beträgt für: THC ca. 1:20.000 (vermutet), LSD, Psilocybin ca. 1:1000 (vermutet), Ecstasy (MDMA) ca. 1:10, Alkohol 1:8, Heroin ca. 1: 4, Strychnin ca. 1:2)

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1.4.2 Morphinderivate

Morphin [C17H17(OH)2ON], ein Derivat des Phenantrens, wurde 1805 von dem deut- schen Apotheker F.W.A. Sertürner im Opium entdeckt (Wirth, Gloxhuber 1985). Es wird aus erhärteten Milchsaft der unreifen Samenkapsel des Schlafmohns (Papaver somniferum) hergestellt. Dieser Saft enthält je nach Standort Alkaloide im Gesamt- gehalt von 20-30%, die im Konzentrationsverhältnis stark schwanken.

Strukturformel des Morphins

Die wichtigsten enthaltenen Alkaloide sind Morphin (3-23%), Narcotin (4-10%), Pave- rin (0,8-1%), Codein (0,3-0,5%), Narcein (0,2-0,3%) und Thebain (0,2%) (Wirth, Gloxhuber 1985). Aus pharmazeutischer Sicht ist nicht die in Wasser kaum lösliche frei Base, sondern das salzsaure Salz, Morphinum hydrochloricum, das sich in Was- ser und Alkohol löst (Wirth, Gloxhuber 1985), von Bedeutung. Der Grund für die Wir- kung der Morphinderivate liegt in ihrer Strukturverwandtheit mit körpereigenen Neuropeptiden (Enkephalin, Dymorphin, Endorphin). Diese binden an Opiat- Rezeptoren des antinozizeptiven Systems und hemmen Bahnen im Rückenmark und Thalamus. Opioid-Rezeptoren finden sich aber nicht nur im ZNS, sondern auch in Nervenplexus von Blase und Darm (Kuschinsky et al. 1992). Die therapeutische Konzentration im Serum von Morphin liegt bei 0,01-0,1 µg/ml, die toxische beginnt bei über 0,1 µg/ml und die letale Konzentration bei 0,1-4 µg/ml (Schulz, Schmoldt 1997).

Heroin wird durch eine chemische Reaktion von Morphin mit Essigsäure-Anhydrid hergestellt, und wird auf Grund der chemischen Struktur auch als Diacetylmorphin

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bezeichnet. Durch die Einführung der beiden Acetylgruppen verbessert sich die Fett- löslichkeit.

Strukturformel des Heroins

Heroin ist also wesentlich lipophiler als Morphin. Nach einer intravenösen Injektion wird das lipophile Heroin schnell ins Gehirn aufgenommen, und dort zu Morphin ab- gebaut. Die typische Wirkung von Heroin, also der „Kick“, entsteht also größtenteils durch das extrem das starke Anfluten von Morphin im Gehirn. Eine vergleichbar stark konzentrierte intravenöse Injektion von Morphin hätte nicht diesen Effekt, weil Mor- phin langsamer die Blut-Hirn-Schranke überwindet.

Das, im Vergleich zu Morphin, sehr lipophile Heroin wird von Geweben gut aufge- nommen. In den Geweben und im Gehirn wird Heroin zu Morphin abgebaut, inner- halb von 10 bis 20 Minuten wird es im Blut in Monoacetylmorphin umgewandelt.

Daher werden die Wirkungen von Heroin größtenteils von Morphin ausgelöst. Durch das rasche Anfluten im Gehirn, ist die, im Vergleich zu Morphin, starke Wirkung des Heroins zu erklären. Zu den zentralen Wirkungen zählen Euphorie, Rausch- und Glücksgefühle. Zusätzlich tritt eine starke Analgesie, also Schmerzlinderung auf. Des Weiteren kommt es zur Atemdepression, antitussiven Wirkung, Anxiolyse, Miosis und Beruhigung. Zusätzlich tritt eine Blutdrucksenkung und eine Senkung der Herzfre- quenz auf. Ferner kann Heroin durch zwei verschiedene Wirkungsmechanismen Ü- belkeit auslösen, aber auch antiemetisch wirken, also Übelkeit unterdrücken. Bei den peripheren Wirkungen handelt es sich um eine verzögerte Magenentleerung, einen gestörten Gallenfluss, Obstipation Harnverhalten und eine Histaminfreisetzung.

Durch die Freisetzung von Histamin werden allergische Reaktionen, wie beispiels- weise Hautjucken, Verengung der Bronchien und Blutdruckabfall ausgelöst.

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Freies Morphin verlässt die Blutbahn sehr rasch und akkumuliert in den parenchyma- tösen Organen. Die Verteilung zwischen Plasma und Hirn steht im Verhältnis 5:1. Die Inaktivierung erfolgt hauptsächlich über Konjugation mit Glucoronsäure, 5% werden am Stickstoff demethyliert (Forth et al. 1992). Die Ausscheidung erfolgt zu 90% über die Nieren, zu 3-6% über die Lunge und zu 7-10% über die Galle mit der Faeces (Drummer 2001). Hierbei ist zu beachten, dass Morphin einem enterohepatischen Kreislauf unterliegt und erklärt so das Vorhandensein kleinerer Mengen noch Tage nach der letzten Dosis. Nachweisen läßt sich Heroin im Blut bis zu 24 Stunden, 1- 4 Tage im Urin und mehrere Monate in den Haaren.

1.4.3 Cocain (Benzoylecgonin)

Kokain (auch Cocain) ist ein Tropan-Alkaloid, das aus den Blättern des Cocastrauchs (bot. Erythroxylum coca Lam.) gewonnen wird. Der Gehalt an Alkaloi-den in der Pflanze beträgt zwischen 0,1 und 1,8 Prozent. Hauptbestandteil ist dabei das (-)- Kokain. Kokain ist der Methylester des linksdrehenden Benzoylecgonins; die syste- matische Bezeichnung lautet (2R,3S)-3-Benzoyloxy-tropan-2- carbonsäuremethylester (Summenformel C17H21NO4). Daneben sind Cinnamylco- cain, Benzoylecgonin, Truxilline sowie Tropacain als Nebenalkaloide enthalten.

Strukturformel des Kokains

Zur Kokaingewinnung werden die Blätter mit Lösungsmitteln extrahiert und der Aus- zug verseift (Esterspaltung). Die Ecgonine werden dann mit Benzoylchlorid und Me- thanol zum Kokain verestert. Auf diese Weise werden auch andere enthaltene Alkaloide in Cocain umgewandelt. Die Ausbeute erhöht sich damit um ein Vielfaches.

Die Halbwertszeit der psychischen Wirkung beträgt ca. 1 Stunde, die der somati- schen Wirkungen jedoch 5 bis 6 Stunden. Die Wirkdosen und toxischen Dosen vari-

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ieren je nach Applikationsform: bei subkutaner Applikation gelten Dezigrammdosen, bei enteraler Aufnahme 1g als letale Dosis (Wirth, Gloxhuber 1985). Die psychische Wirkung einer Einzeldosis zeichnet sich aus durch: allgemeines Wohlbefinden, die schon erwähnte Euphorie, eine gesteigerte Vigilanz, ein überhöhtes Selbstvertrauen, das bis zur Selbstüberschätzung führen kann, aber auch eine verminderte Impuls- kontrolle, verbunden mit erhöhter Aggressivität, die von einer Depression gefolgt sein kann. Es macht angstfrei, stimuliert das Bedürfnis nach Alkohol und wird als Aphrodi- siakum genutzt. Als Nebenwirkungen stehen Kopfschmerzen, Hypertonus, Tachy- kardie und Mydriasis im Vordergrund. Die Hypertonie und die Tachykardie sind beide dosisabhängig. Wenn die Hypertonie sehr ausgeprägt ist, kann eine Reflexbradykar- die auftreten. Schon bei niedriger Dosierung kann Kokain zu weiten, lichtstarren Pu- pillen führen.

Cocain wird in der Leber nichtenzymatisch, möglicherweise auch durch die Pseudo- cholinesterase des Serums hydrolysiert und vor allem als Benzoylecgonin eliminiert.

Die N-Demethylierung spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. Im Blut ist Kokain für bis zu 12 Stunden nachweisbar. die beiden Hauptmetabolite, Benzylecgonin und Methylecgoninester, können bis zu 48 Stunden nach Einnahme im Urin nachgewie- sen werden. Mit dem Radioimmunessay sind die Metaboliten für 4 bis 6 Tage nach- weisbar. Kokainspiegel sind klinisch von geringem Wert, können aber in einigen Fällen eine forensische Bedeutung haben.

1.4.4 Amphetamine

Amphetamin (auch Phenylisopropylamin) ist eine synthetische Substanz, die nicht in der Natur nachgewiesen wurde, und die ein Stereozentrum besitzt. Das Amphetamin ist die Stammverbindung der gleichnamigen Strukturklasse, der eine Vielzahl psy- chotroper Substanzen angehört, unter anderem MDMA (Ecstasy) oder das auch in der Natur vorkommende Ephedrin, siehe hierzu auch die Liste bekannter Phenylalky- lamine. Es ist ein Homologon des Phenylethylamins. Amphetamin hat als Sympathi- komimetikum eine anregende Wirkung auf das Zentralnervensystem

(17)

Strukturformel des Amphetamins (1-Phenylpropyl-2-amin)

Ursprünglich als Bronchodilatator und zur Gewichtskontrolle verwendet, wird es heu- te aufgrund des Suchtpotenzials sowie anderer Nebenwirkungen medizinisch nur noch zur Behandlung der Narkolepsie und der Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS/ADHD) eingesetzt, vor allem in den USA steigt die Zahl der Verschreibungen von Amphetamin in Form des Fertigpräparats Adderall® seit Jahren stetig an.. Aller- dings werden bei diesen Indikationen in Deutschland, sowie den meisten anderen Ländern andere, wirkungsähnliche Medikamente bevorzugt: bei ADS das Me- thylphenidat (Ritalin®), bei der Narkolepsie das Modafinil (Vigil®). Als Appetitzüg-ler war das Amphetaminderivat Fenfluramin seit den 1960er Jahren in Gebrauch, es wurde aber 1997 aufgrund von Nebenwirkungen, die in seltenen Fällen lebensbe- drohlichen sein können, vom Markt genommen. Amphetamin wurde auch als Do- pingmittel gebraucht.

Nach der oralen Einnahme kann es manchmal mehrere Stunden dauern bis die sich langsam steigernde Wirkung ihren Höhepunkt erreicht. Das ist der Grund, warum oft vor dem Wirkungseintritt weiteres Amphetamin eingenommen wird, sodass die nor- male Dosis von 5 – 20 mg überschritten wird, was zu gefährlichen Überdosierungen führen kann. Wegen der schnellen Toleranzbildung kann aber bei regelmäßigem Konsum bald eine viel höhere Dosis erforderlich sein. Die Wirkung hält normalerwei- se 4 - 6 Stunden an, kann aber bei hohen Dosen bis zu 30 Sunden dauern. Neuro- chemisch erklärt sich der Amphetamin-Rausch durch Freisetzung von Dopamin und Noradrenalin in den Synapsen. Typische Effekte sind erhöhter Puls und Blutdruck, Erweiterung der Bronchien und erhöhte Körpertemperatur verbunden mit Schwitzen.

Das Wirkbild ist dem des Kokains sehr ähnlich, jedoch mehr von Munterkeit geprägt und weniger halluzinogen. Meist kommt es zu Euphorie, Nervosität und Rededrang.

(18)

Auch Angstzustände und psychische Probleme mit schizioden Charakter können sich einstellen.

Auch die rein körperlichen Wirkungen werden medizinisch genutzt, so kam Amphe- tamin früher als Asthmamittel zum Einsatz, da das Abschwellen der Schleimhäute und vor allem die Weitung der Bronchien ein freieres Atmen ermöglichen. Heute fin- det man diesen Zusammenhang noch bei verschiedenen Antiallergika die Pseu- doephedrin enthalten. Pseudoephedrin ist ein Amphetaminderivat (genauer eines des Methamphetamin) und führt daher auch ein Abschwellen der Schleimhäute her- bei, was u.a. bei Heuschnupfen erwünscht ist, hat aber nur sehr geringe psychoakti- ve Wirkung, was eine deutlich freiere und risikoärmere Anwendung ermöglicht, weshalb Amphetamin bei solcher Indikation gar nicht mehr zum Einsatz kommt.

Amphetamin wird sowohl unverändert, als auch nach Hydroxylierung und Kopplung an Glucuronsäure über die Niere ausgeschieden. Die Eliminationszeit ist vom pH des Harns abhängig. Bei saurem Harn wird Amphetamin zu 80%, bei einem pH von 8,0 jedoch nur zu 2-3% renal als freies Amphetamin eliminiert. Amphetamin kann im Blutserum einige Stunden, im Urin 24 bis 74 Stunden und im Haar noch einige Mona- te nach der Einnahme nachgewiesen werden. Die Nachweisgrenze liegt derzeit bei 1 µg/ml.

1.4.5 Designer-Amphetamine [3,4-Methylendioxyethylamphetamin (MDEA), 3,4-Methylendioxymethamphetamin (MDMA) und N-Methyl-1-1,3- benzodioxol-5-yl-2butylamin (MBDB)]

Ectasy (MDMA, MDEA, MBDB) wird als entaktogenes Amphetaminderivat bezeich- net und gehört zur Stoffklasse der ß-Phenylalkyamine (ß-Phenethylamine). Unter dem Begriff Ecstasy wurden in den letzten Jahren hautsächlich folgende Wirkstoffe klassifiziert: MDEA/MDE (3,4-Methylendioxyethylamphetamin), MDMA (3,4-

Methylendioxymeth-amphetamin) und MBDB (N-Methyl-1-1,3-benzodioxol-5-yl- 2butylamin).

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Strukturformel des 3,4-Methylendioxyethylamphetamin, MDEA

Strukturformel des 3,4-Methylendioxymethamphetamins; MDMA

Strukturformel des N-Methyl-1-1,3-benzodioxol-5-yl-2butylamin; MBDB

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Ein reales Problem für die Konsumenten stellt auch die Dosierung dar, da diese zwi- schen 50 und 250 mg Milligramm reinem Ecstasy Wirkstoff je nach Pillensorte schwankt. Die optimale Wirkdosis wird mit 1,2 bis 1,5 Milligramm MDMA pro Kilo Kör- pergewicht angegeben, die Wirkdauer beträgt durchschnittlich drei bis fünf Stunden.

Derzeit wird unter dem Namen Ecstasy hauptsächlich MDMA verkauft. Nach der Ein- nahme dringt ein Teil der MDMA-Moleküle in die Nervenzellen ein und bewirkt eine stark beschleunigte Ausschüttung des Neurotransmitters Serotonin aus dessen Spei- chern in die synaptischen Spalten. Der Neurotransmitter Serotonin (5- Hydroxytryptamin, 5-HT) bindet ausschließlich an 5-HT-Rezeptoren. Bis heute sind 15 verschiedene 5-HT-Rezeptoren bekannt, die in sieben 5-HT1 bis 5-HT7 unterteilt werden. Nach der Einnahme von MDMA setzt sich das ausgeschüttete Serotonin vor allem an den 5-HT2A- und 5-HT2C-Rezeptoren postsynaptischer Nervenzellen fest.

Zudem wird durch MDMA der Reuptake von Serotonin durch die 5-HT1A-Rezeptoren an den präsynaptischen Neuronen , aus denen das Serotonin ausgeschüttet wird, ebenso verhindert wie der Abbau von Serotonin durch Hemmung der Monoamin- oxidase. Demzufolge wird MDMA vor allem in der Leber abgebaut.

Ecstasy ist im Urin zwei bis vier Tage nachweisbar.

MDMA hat ein gewisses psychisches Abhängigkeitspotenzial. Allerdings entwickelt sich im Unterschied zu Alkohol, Cannabis, Kokain oder Opiaten in solchen Fällen nur äußerst selten ein täglicher Konsum der Droge, was mit dem Wirkspektrum der Dro- ge in Verbindung gebracht werden kann. Häufiger entwickelt sich eine Abhängigkeit in direktem Zusammenhang mit dem üblichen Setting, in dem die Droge genommen wird - also Technoparty-Umfelder - etwa, wenn die Wochenenden bereits Donners- tags beginnen und erst Montags wieder enden und sich die Person in dieser Zeit im Partyambiente "fallenlässt" bzw. "verliert". Bei regelmäßigem wöchentlichen Konsum

"vegetiert" der Konsument oftmals nur noch über die Woche hin, erledigt seine Arbeit und blüht erst am Wochenende unter Ecstasykonsum wieder auf. Die Zeit zwischen den Konsumen ist von Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit und oft auch depressiven Pha- sen gekennzeichnet. In aller Regel werden dabei auch andere Drogen konsumiert, vor allem Amphetamine, Cannabis und Alkohol. Dieser Rhythmus, bei dem nur noch die Wochenenden als lebenswert aufgenommen werden, ist die eigentliche Gefahr der psychischen Abhängigkeit.

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Jedoch wird im Verlauf einer wie auch immer gearteten Abhängigkeit normalerweise nicht die Dosis gesteigert, da sich dadurch nicht der Rauschzustand verstärkt, son- dern die unerwünschten Nebeneffekte (Muskelverspannungen, Gereiztheit, Kiefer- schmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen u.a.) zunehmen.

Die größte akute Gefahr beim Ecstasykonsum ist die Überhitzung: MDMA wirkt ent- wässernd und temperatursteigernd. Wildes Tanzen verstärkt dann den Effekt der Überhitzung, und der Konsument nimmt die Warnsignale des Körpers nicht richtig oder zumindest abgeschwächt wahr. Die Körpertemperatur kann auf gefährliche 40 bis 42° C steigen, was schlimmstenfalls zu Organversagen und in Konsequenz zu Koma oder sogar Tod führen kann. Es sind mittlerweile mehrere Fälle von Tod durch Hitzschlag, ausgelöst durch den Konsum von Ecstasy, dokumentiert.

Nicht nur bei vorgeschädigten, sondern auch bei gesunden Personen kann eine Ü- berdosierung mit MDMA oder der Mischkonsum mit anderen Drogen in sehr seltenen Fällen zu einem akuten Herzversagen führen, da MDMA (wie die meisten Ampheta- minderivate) ein Kalziumantagonist (Kalziumkanalblocker) ist. Das heißt, MDMA ist eine Substanz, die den Einstrom von Kalzium in die Zellen hemmt und damit die e- lektromechanische Koppelung im Zellsystem stört. Dies führt zur Verminderung des Tonus (Anspannungszustandes) der Gefäßmuskulatur und der Kontraktilität (Fähig- keit, sich zusammenzuziehen) des Herzmuskels.

1.4.6 LSD

LSD steht für Lysergsäurediethylamid. Erstmals wurde diese Substanz von A. Stoll und A. Hoffmann 1938 bei Sandoz hergestellt. Es handelt sich um ein halbsyntheti- sches Derivat der in den Mutterkornalkaloiden vorkommenden d-Lysergäure.

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Strukturformel des LSD

Hoffmann entdeckte 1943 zufällig die psychotomimetische Wirkung. Knapp zwei Jahrzehnte später, in den sechziger Jahren wurde LSD zur Kultdroge. Die Verwen- dung von LSD zur Bewusstseinserweiterung wurde von Künstlern, aber auch von anderen Personenkreisen propagiert. Der wohl bekannteste Vertreter war Timothy Leary, ein Professor in Harvard. Obwohl der Gebrauch von LSD in den letzten Jahr- zehnten gemessen am Gesamtkonsum an harten Drogen abgenommen hat, ist es auch heute noch das am meisten verwendete Halluzinogen in Europa

(Forth et al. 1992). Nach einem Anstieg Ende der 90er Jahre fiel die Zahl der gezähl- ten LSD-Fälle in den letzten Jahren deutlich. So wurden 2001 mit 990 Fällen 23,1%

weniger Fälle ermittelt, als im Jahr zuvor (Rauschgiftstatistik des BKA 2001).

Die Hoffnungen LSD zur Behandlung von psychischen Erkrankungen therapeutisch einsetzen zu können, haben sich nicht erfüllt (Wagner 1988). Die Aufnahme erfolgt oral über Minitabletten, aber auch über Löschpapiere oder Gelatinebögen, die mit LSD getränkt sind (Drummer 2001). ZurErzeugung eines Rauschzustandes genügen winzige Mengen, etwa 0,2-0,4mg (Kuschinsky et al. 1992) beträgt etwa 6-12, die mitt- lere Halbwertszeit ca. 3 Stunden. LSD wird im Plasma zu 40-70% an Eiweiß gebun- den. Hauptausscheidungsprodukt ist das Hydroxy-LSD (Forth at al. 1992).

Die Wirkung am Menschen liegt in einen Agonismus am 5HT2(C) – Rezeptor (Fritze 1997) begründet. Es wird über visuelle und akustische Halluzinationen, erzerrungen, Entstellungen nach Aufnahme der Droge berichtet. Die sympathomimetische Wir- kung drückt sich in einem Anstieg der Pulsfrequenz und der Körpertemperatur aus.

Es besteht eine Mydriasis und eine Steigerung des Reflexniveaus. Es können Wahr- nehmungen entstehen, die der Realität nicht entsprechen, so werden z.B. Töne in

(23)

bunten Farben gesehen, Musik wird gefühlt. Im LSD-Rausch entsteht das Gefühl fliegen zu können, oder unverwundbar zu sein. Da die therapeutische Breite relativ hoch ist, dürfte hierin die Hauptgefahr liegen. Immer wieder hat es Menschen gege- ben, die in krankhafter Selbstüberschätzung beim Versuch zu fliegen aus

dem Fenster stürzten oder versuchten Autos aufzuhalten, weil sie sich für unver- wundbar hielten. In einigen Fällen kommt es auch zu Panikattacken und schweren Depressionen, die sich zu plötzlich einsetzenden Alpträumen steigern können (= Hor- rortrips). LSD erzeugt keine physische, sondern nur eine mäßige psychische Abhän- gigkeit. Eine starke Toleranzentwicklung wurde beschrieben (Forth at al. 1992). Nach Absetzen der Droge wurden bei psychisch labilen Personen wochenlang anhaltende Veränderungen des Bewusstseins festgestellt, sog. Echoeffekte (Kuschinsky et al.

1992).

1.4.7 Barbiturate

Durch Kondensation von Malonsäure mit Harnstoff entsteht Malonylharnstoff, von Baeyer 1863 Barbitursäure genannt. Das Grundgerüst der Barbiturate ist auf neben- stehender Abbildung dargestellt. Die hypnotische Wirkung ist an eine Substitution an C5 (R1, R2) gebunden.

Strukturformel des Barbiturat-Grundgerüstes

Barbiturate waren die größte und gebräuchlichste Gruppe synthetischer Beruhi- gungs- und Schlafmittel. Insgesamt ist ihre Verwendung als Schlafmittel aber zu- gunsten eines gesteigerten Gebrauchs von Benzodiazepinen zurückgegangen. In zivilisierten Ländern stellten sie die größte Gruppe von Suiziden. Man unterteilt die Barbiturate in drei Gruppen, je nach Wirkdauer (Kuschinsky et al. 1992): lang (z.B.

(24)

Phenobarbital, t½=3d) mittellang (z.B. Cyclobarbital t½=11h) kurz (z.B. Thiopental t½=6h) (Schulz, Schmoldt 1997) Appliziert werden Barbiturate in den meisten Fällen oral, mitunter werden sie auch in Wasser gelöst intravenös injiziert (Drummer 2001).

Die hypnotische Dosis ist je nach Stoff unterschiedlich, meist zwischen 1 und 30 mg/l Serumkonzentration (Schulz, Schmoldt 1997). Die letale Konzentration liegt zwischen 15mg/l bei Pentobarbital und 60mg/l bei Phenobarbital. Bei chronischer Anwendung kann diese Konzentration um den Faktor 10-15 gesteigert werden (Forth et al. 1992).

Barbiturate werden im Blut zu unterschiedlichen Mengen an Albumin gebunden transportiert.

Der freie Teil verlässt in der Niere mit dem Ultrafiltrat das Blut. Bei niedrigen pH- Werten diffundiert ein großer Teil in Form der freien Säure zurück. Bei Einnahme von Substanzen, die den Harn alkalisieren, wird vermehrt Barbiturat ausgeschieden, da die Rückdiffusion behindert wird. Dies wird therapeutisch bei Überdosierungen aus- genutzt (Classen et al. 1994), (Ruß 1998). Der Abbau erfolgt überwiegend im en- doplasmatischen Retikulum der Hepatocyten durch Oxidation der Radikale an C-5 durch mikrosomale Enzyme (Cytochrom P 450), durch N-Desalkylierung und evtl.

Desulfierung und Ringspaltung (Drummer 2001). Die Oxidationsprodukte sind we- sentlich hydrophiler und daher unwirksam, da sie die Blut-Hirn-Schranke nicht mehr überwinden können. Barbiturate wirken über eine unspezifische Hemmung des ge- samten ZNS, wahrscheinlich durch eine Verstärkung der inhibitorischen Wirkung der γ - Amino-Buttersäure (GABA) (Kuschinsky et al. 1992). Sie wurden als Sedativa, Hypnotika oder Narkotika eingesetzt. Die antikonvulsive Komponente wird zur Be- handlung von Epilepsien oder Vergiftungen mit z.B. DDT, Strychnin oder bei einer Überdosierung von Lokalanästhetika (Kuschinsky et al. 1992). eingesetzt. Aufgrund der Nebenwirkungen wie Schwindel, Amnesie, Übelkeit, Erbrechen, allergischen Hautreaktionen und Leberfunktionsstörungen, vor allem der letal verlaufenden Atem- depression werden Barbiturate heute meist nur noch als kurzwirksame Injektionsnar- kotika verwendet. Nach wiederholter Zufuhr stellt sich bei einer konstanten Konzentration eine Gewöhnung ein, die nicht nur über eine Enzyminduktion, sondern zusätzlich über adaptive Vorgänge im Gehirn erklärbar ist. Bei Langzeitanwendung können Barbiturate zu schweren Depressionen, Amnesie und Persönlichkeitsände- rungen führen (Forth et al. 1992).

1.4.8 Benzodiazepine

(25)

Seit den frühen 60er Jahren werden Benzodiazepine synthetisiert und zählen heute zu den am häufigsten verschriebenen und verwendeten Pharmaka (Schütz 1993).

Bis heute wurden etwa zweitausend verschiedene Benzodiazepine hergestellt.

Folgende zählen zu den gängigen Medikamenten: Oxazepam (Adumbran®), Diaze- pam (Valium®), Temazepam (Planum®), Bromazepam (Bromazenil®), Flunitraze- pam (Rohypnol®), Lorazepam (Tavor®) und Midazolam (Dormicum®).

Es können grundsätzlich drei, auch in toxikologischer Sicht relevante Gruppen unter- schieden werden (Wirth, Gloxhuber 1985).

Strukturformel des Diazepams

1. Die Substanz an sich ist unwirksam und wird erst im Organismus in eine wirksame Form überführt z.B. Chlordiazepoxid zu Demoxepam und weiter zu Nordiazepam.

2. Die Substanz an sich ist wirksam und wird in wirksame Metabolite abgebaut z.B.

Diazepam zu Nordiazepam.

3. Die Substanz an sich ist wirksam, wird aber durch einen metabolischen Schritt, oder durch mehrere schnell aufeinander folgende Schritte biologisch unwirksam z.B.

Midazolam.

Vor allem die Benzodiazepine der Gruppen 2 und 3 finden medizinische Verwen- dung. Gruppe 2 als Benzodiazepine mit schnellem Wirkungseintritt, aber relativ lan- ger Wirkung. So hat z.B. Diazepam an sich eine Halbwertszeit von 24-48 Stunden.

Dazu kommen die Halbwertszeiten des Hauptabbauproduktes Nordiazepam (t½=40- 80h) und des Hauptabbauproduktes des Nordiazepam, des Oxazepam (t½=6-20h)

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(Schulz, Schmoldt 1997). Die Vertreter der Gruppe 3 werden hauptsächlich als Ein- schlafmittel oder parenteral als Injektionsnarkotikum verwendet.

Benzodiazepine spielen als Ersatz- oder Ausweichdroge in der sogenannten Szene eine immer größere Rolle. An erster Stelle wäre hier das Flunitrazepam (Rohypnol®) zur Unterdrückung von Entzugserscheinungen zu nennen (Drummer 2001).

Eine Übersicht über den Abbau einiger Benzodiazepine gibt Abb.1 (nach Forth et al.

1992):

Abbildung 1: Wichtige Abbauwege einiger Benzodiazepine

Der Beginn der toxischen Konzentration im Serum ist für die einzelnen Benzodiaze- pine recht unterschiedlich, so liegt der kritische Wert für Diazepam bei 3-5 mg/l, für Lorazepam bei 0,3-0,5mg/l und für Flunitrazepam bei 0,05mg/l (Schulz et al. 1997).

Im Gegensatz zu den Barbituraten (siehe 1.3.7. Barbiturate) wirken Benzodiazepine in höheren Konzentrationen nicht atemdepressiv, können aber bis zum Koma führen (Drummer 2001). Bei Einnahme von Benzodiazepinen werden beruhigende, hypnoti- sche, anxiolytische, antikonvulsive und muskelrelaxierende Wirkungen beschrieben.

Die Stärke der Wirkung differiert von Präparat zu Präparat. Akute Überdosierungen rufen ähnliche Wirkungen hervor: Schläfrigkeit, Verwirrung, Orientierungslosigkeit, reduzierte Reflexe, Dsyphorie. Es kann aber auch zu sogenannten paradoxen Phä- nomenen wie Euphorie, Agitiertheit, Schlaflosigkeit u.a. führen. Als Antagonist steht Flumazenil (Anexate®) zur Verfügung. Benzodiazepine reagieren an einem Komplex

(27)

an der Zellmembran, der aus "Benzodiazepin-Rezeptor", GABAA-Rezeptor und ei- nem Chlor-Ionen-Kanal besteht. Die Bindung bewirkt eine allosterische Veränderung des GABAA-Rezeptors, an dem freigesetztes GABA nun effektiver reagieren kann.

Die Folge ist eine verlängerte Öffnung der Chlorid-Kanäle, so dass mehr Cl-Ionen in die Zelle einströmen, wodurch die Erregbarkeit der Neuronenmembran vermindert wird. Die Dichte dieser überall im ZNS vorkommenden Rezeptoren für Benzodiazepi- ne ist in einigen Regionen z.B. im Hippocampus, Cerebellum und frontalen und okzi- pitalen Cortex erhöht. Man nimmt daher an, dass der Hauptwirkungsort in den genannten Bereichen liegt (Forth et al. 1992). In Verbindung mit Alkohol oder Barbi- turaten potenzieren sich die Wirkungen der Substanzen. Bei häufigem Gebrauch tritt schnell Gewöhnung ein

(Forth et al. 1992).

(28)

2 Methoden

2.1 Richtlinien für die Suchtstoffanalytik, herausgegeben von der Arbeits- gruppe Suchstoffanalytik (AGSA) 2003; www.consilia-sa.ch/agsa

2.1.1 Immunchemische Analysensysteme

Unter diesem Begriff sind alle Varianten von analytischen Systemen zu verstehen, die eine Antigen-Antikörperreaktion beinhalten, unabhängig vom jeweiligen Detekti- onssystem.

Einzelstoffanalysen

Die Immunoassays auf Einzelstoffe sind auf die Erfassung eines Stoffes und/oder seiner Metaboliten ausgerichtet. Beispiele für Einzelstoffanalysen sind: Cannabis (THC-Carbonsäure), Cocain (Benzoylecgonin), LSD, Methadon, Methaqualon.

Stoffgruppenanalysen

Stoffgruppenanalysen mittels Immunoassays sind Analysensysteme, die eine Reihe (jedoch nicht alle) strukturverwandter Stoffe in einem Analysendurchgang erfassen.

Die Antikörper reagieren mit einer mehr oder weniger großen Anzahl struktur- verwandter Stoffe oder Metaboliten. Die Aussage der Resultate ist in jedem Fall nur qualitativ (eine bis mehrere mit dem Antikörper reagierende Substanzen sind nach- weisbar oder nicht). Die Kalibration der Stoffklassentest-systeme kann je nach Her- steller durch verschiedene Standardsubstanzen erfolgen, was zu unterschiedlicher Aussagekraft der Resultate führt. Beispiele solcher Stoffgruppenanalysen: Methoden zum Nachweis auf Benzodiazepine, Opiate, Amphetamine, Barbiturate, trizyklische Antidepressiva. Je nach Methode dürfen Urine, die hohe Konzentrationen aufweisen (>Messbereich) nicht verdünnt werden. Es besteht ein Zusammenhang zwischen Af- finität zum Antikörper und der Konzentration der Substanz.

2.1.2 Entscheidungsgrenzen, Sensitivität und Spezifität der immunchemi- schen Analysensysteme

(29)

2.1.2.1 Begriffe:

Entscheidungsgrenze („Cut-off“)

Unter „Cut-off“ verstehen wir die Entscheidungsgrenze (ja/nein), bei der ein Resultat als positiv oder negativ interpretiert wird. Dieser Wert bezieht sich bei Gruppentests auf die Substanz, die zur Kalibrierung des Prüfverfahrens verwendet worden ist.

Die Methoden zur Ermittlung dieser Entscheidungsgrenze sind verschieden:

1. Sensitivitätsgrenze eines Verfahrens (wichtig für forensische Zwecke)

2. Ermittlung der Grenze, bei der 95% der Resultate nach Einnahme bestimmter- Dosen eines Stoffes (z.B. therapeutische Dosis) nach einer gewählten Zeit (1 Tag, 2 Tage) noch positiv gefunden werden (früheres Verfahren der NIDA/- SAMHSA)

3. Erfahrungswerte aus den unter 2) ermittelten Grenzen (NIDA heute)

4. Übernahme der unter 3) festgelegten Werte und Ergänzung der nicht festgelegte Grenzen durch Erfahrungswerte

In diesen Empfehlungen werden die Varianten 1) und 4) verwendet

Nachweisgrenze / Sensitivität

Bei den meisten kommerziell erhältlichen Prüfverfahren wird die analytische Sensiti- vität folgendermaßen definiert:

Tiefstes Resultat einer Methode, das mit 95-%iger Wahrscheinlichkeit (2s- Vertrauensbereich) von Null unterschieden werden kann. Ermittlung der Streuung der Resultate von Null-Kalibratoren in der gesuchten Matrix in Serienbestimmun- gen (2 verschiedene Tage, n = 20). Unter gleichen Bedingungen werden verschie- dene niedere Konzentrationen analysiert, bis der Wert gefunden ist, für den der 2s-Vertrauensbereich gilt.

Neuere Erkenntnisse zeigen, dass bei Prüfung von echten Proben mit Vrschiede- nen Konzentrationen des Analyten die Sensitivität als die niedrigste noch quantifi- zierbare Menge definiert werden kann (Nachweisgrenze). Die globale Aussagekraft des Prüfverfahrens bezieht sich auf verschiedene Konzentrationen des Analyten (Sensitivität).

Spezifität

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Stoffgruppenteste können nicht auf Einzelstoffe spezifisch sein. Je nach Stoffgruppe ist eine stoffgruppenspezifische Reaktion erwünscht. Eine Ausnahme ist z.B. die Su- che auf tri- und tetrazyklische Antidepressiva. Die meisten Immunoassays auf tri- zyklische Antidepressiva erfassen die wirkungsverwandten Stoffe (tetrazyklische Antidepressiva) nicht, obwohl dies aus toxikologischer Sicht wünschenswert wäre. Je nach Technologie können strukturähnliche Stoffe erfasst werden, die dann ein positi- ves Ergebnis vortäuschen.

Bemerkung: Für nichtinstrumentelle Immunoassays können keine Cut-off- Konzentrationen empfohlen werden, weil diese von den Herstellern festgelegt und unveränderlich sind. Die Bestimmung der trizyklischen Antidepressiva im Urin fällt unter diese Kategorie von Analysenmethoden. Eine Hydrolyse des Urins vor der Ana- lytik erhöht die Konzentration nichtgebundener Stoffe, z.B. freies Morphin, Benzodia- zepine.

2.1.3 Chromatographische Bestimmungsmethoden (Bestätigungsanalytik) Definition

Bei Bestätigungsanalysen in der Suchtstoffanalytik handelt es sich um chroma- tographische Methoden, meist mit spektroskopischer Detektion zur Bestimmung ei- nes oder mehrerer Einzelstoffe, die zum Zweck der zweitmethodischen Absicherung eines immunchemischen Resultates durchgeführt werden.

Generelle Hinweise

Bestätigungsanalysen müssen überall dort eingesetzt werden, wo ein immunchemi- sches Prüfverfahren nicht spezifisch genug ist, und wo aufgrund des Befundes Kon- sequenzen für den Betroffenen zu erwarten sind. Es muss zwingend eine zweite, auf einem anderen Prinzip beruhende Methode zur Bestätigung eines Screening- Resultats eingesetzt werden. Die Verwendung eines anderen Immunchemischen Prüfverfahrens zur Bestätigung ist nicht zulässig.

Methoden

Es sind die folgenden Methoden geeignet:

ƒ Gaschromatographie mit massenspezifischer Detektion (alle Parameter) (GC- MS)

ƒ Gaschromatographie mit Stickstoff-Phosphor Detektion (Opiate, Cocain- Metaboliten, Amphetamine) (GC-NPD)

(31)

ƒ Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC)

ƒ Hochdruckflüssigkeitschromatographie mit Dioden Array Detektion Ampheta- mine und Designerdrogen, Opiate etc.) (HPLC-DAD)

ƒ Hochdruckflüssigkeitschromatographie mit elektrochemischer Detektion (Opia- te) (HPLC-ECD)

ƒ Hochdruckflüssigkeitschromatographie mit massenspezifischer Detektion (HPLC- MS)

ƒ Instrumentelle Dünnschichtchromatographie mit Densitometrie (Opiate, Co- cain und Metaboliten, THC-Carbonsäure etc.) (DC)

Die Gaschromatographie mit massenspezifischer Detektion ist die etablierte Methode zur Bestätigungsanalyse. Sie liefert bei richtiger Anwendung bezüglich Sensitivität und Spezifität die sichersten Resultate. Praktisch alle Suchtstoffe werden in der GC- MS als Derivate analysiert. Mit dem Einsatz von deuterierten internen Standards können bei dieser Analysenmethode auch variable Extraktionsausbeuten bei Be- stimmungen weitgehend kompensiert werden. Die heute zur Verfügung stehenden Referenzspektren-Bibliotheken erleichtern die Auswertung in großem Masse. Die Methode darf aber nur von entsprechend geschultem Personal angewendet werden, da sonst sehr schnell Fehlinterpretationen auftreten können.

Die HPLC liefert gerade bei den Amphetaminen und Designerdrogen eine gute Alter- native zur GC-MS-Bestätigung, da hier die Suchtstoffe ohne Derivatisierung inklusive ihrer Metaboliten erfasst werden können. Mit dem Diodenarray und der LC-MS ste- hen Detektionssysteme zur Verfügung, die eine verbesserte Sicherheit in der Peak- Identifikation liefern.

Die instrumentelle Dünnschichtchromatographie ist im Vergleich zu den anderen Me- thoden billiger und schneller. Dabei werden die Suchtstoffe in der Regel nach präch- romatographischer Derivatisierung analysiert. Die erhaltenen UV-Spektren sind allerdings nur gruppenspezifisch.

2.1.3.1 Cut-off, Sensitivität und Spezifität der chromatographischen Methoden Begriffe:Cut-off

Analog zu den Immunoassays wird unter dem Cut-off die Entscheidungsgrenze dar- über verstanden, ob ein Resultat als positiv oder negativ zu interpretieren ist. Die Cut-off-Konzentrationen der Methoden der Bestätigungsanalytik unterscheiden sich in der Regel von denjenigen der Immunoassays. Sie beziehen sich immer auf Einzel- stoffe.

(32)

Sensitivität

Unter der Sensitivität wird die Nachweisgrenze einer Methode verstanden. Diese Nachweisgrenze ist abhängig

ƒ vom gesuchten Analyten

ƒ von der verwendeten Analysenmethode

ƒ von der durchgeführten Extraktion

ƒ von den allfälligen Matrixeffekten

In der Regel sollte die Sensitivität der Bestätigungsmethode größer als die des Screeningtests sein.

Spezifität

Unter der Spezifität einer Prüfmethode wird die Fähigkeit verstanden, nur die Sub- stanz oder Substanzgruppe zu erfassen, die sie vorgibt, zu messen. Die Spezifität der Bestätigungsanalyse sollte besser sein als diejenige der Voruntersuchung.

Richtigkeit

Unter Richtigkeit eines Resultats wird die Übereinstimmung mit dem wahren Wert verstanden. Sie wird durch die systematischen Fehler eingeschränkt.

Die Richtigkeit der Resultate der hier aufgeführten chromatographischen Methoden wird beeinflusst durch

ƒ die Qualität der Extraktion

ƒ die Wahl der stationären Phasen (Säulen, Dünnschichtplatten)

ƒ die Kalibrierung der Geräte

ƒ die Wahl des Derivatisierungsmittels

ƒ die biologische Matrix

ƒ die Qualität der verwendeten Referenzspektren-Bibliothek

ƒ die Interpretation

Für Benzodiazepine, Methadon, Methaqualon und LSD werden keine Cut-off- Konzentrationen gesetzt.

2.1.4 Blut- / Serumanalytik für die Differentialdiagnostik

Immunologische Differenzialanalyse für die Bestimmung von Suchtstoffen in Blut, Se- rum und Plasma 1

(33)

Stoffe,

Stoffgruppen

Probenmaterial im Original- verfahren

Proben- material

Proben- vorbereitung

Testresultate Cut-off2 µg/L Barbiturate Serum Serum

oder Plasma

keine (nur bei Vollblut not- wendig)

pos/neg 200-300 (je nach Test) Benzodiazepine Serum Serum

oder Plasma

keine (nur bei Vollblut not- wendig)

pos/neg 15-300

Trizyklische An- tidepressiva

Serum Serum

oder Plasma

keine (nur bei Vollblut not- wendig)

pos/neg 300

Opiate Urin Serum

oder Plasma

nötig pos/neg Sensivitäts- grenze Cocain

(Benzoylecgonin)

Urin Serum

oder Plasma

nötig pos/neg Sensivitäts- grenze THC-Metabolit

(THC-Carbon- säure)

Urin Serum

oder Plasma

nötig pos/neg Sensivitäts- grenze

Methadon Urin Serum

oder Plasma

keine (abhän- gig vom Her- steller)

pos/neg oder µg/L

Sensivitäts- grenze Amphetamine Urin Serum

oder Plasma

nötig pos/neg Sensivitäts- grenze Methaqualon Urin Serum

oder Plasma

nötig pos/neg Sensivitäts- grenze

1 Plasma: (Li-, Ammonium-, Natriumheparinatplasma)

2 (Methoden vom Hersteller abhängig)

2.1.4.1 Methoden vom Hersteller abhängig

Die meisten Hersteller von Reagenzien zur Bestimmung von Suchtstoffen offerieren auch Reagenzien für den Nachweis von Barbituraten, Benzodiazepinen und trizyklischen Antidepressiva in Serum/Plasma. Die anderen Stoffe oder Stoffgruppen können nach spezieller Probenvorbereitung mittels der Urinbestimmungsmethoden nachgewiesen werden.

Die Probleme, welche für die immunologischen Nachweismethoden diskutiert wer- den, gelten auch für die meisten Serum-/Plasma-Bestimmungen (von Hersteller zu Hersteller verschiedene Kreuzreaktivität der Antikörper in den Gruppentesten, ver- schiedene Kalibrationssubstanzen).

Die Ergebnisse geben nur einen Hinweis und erlauben keine Konzentrationsbestim- mungen. Dies kann zu Verwirrung führen, wenn der gefundene Stoff, z.B. in tiefen

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therapeutischen Mengen, schon ein positives Ergebnis gibt und somit nicht als Into- xikationsursache gelten kann.

2.1.5 Grenzwertkommission: Beschluss zu §24a (2) StVG vom 20.11.2002 Laut der Meinungsbildung der Grenzwertkommission sollten die 1997 veröffentlichten Grenzwerte zu den in Anlage des § 24a (2) StVG genannten Analyten aufgrund der Messpraxis und der durchgeführten Ringversuche durch folgende Werte ersetzt wer- den:

D9-Tetrahydrocannabinol 1 ng/ml Morphin 10 ng/ml

Bezoylecgonin 75 ng/ml MDMA 25 ng/ml

MDE 25 ng/ml

Amphetamin 25 ng/ml

Von den Untersuchungslabors ist gemäß den Richtlinien der GTFCh zu verfahren. Es ist durch validierte Methoden unter Beweis zu stellen, dass diese genannten Werte bei Untersuchungen von Blutproben i. S. von § 24a StVG als Nachweisgrenzen (nach DIN) erreicht werden. Messwerte unterhalb der angegebenen Grenzwerte sind nur mitzuteilen, wenn das Labor mit entsprechenden Methoden tiefere Werte als Nachweisgrenzen validiert hat. Dies kann bei anderen Fragestellungen, insbesonde- re bei Straftatbeständen (z.B. in Beweisverfahren) von Bedeutung sein. Allerdings ist bei tiefer liegenden Messwerten die Annahme eines zeitnahen Konsums zunehmend weniger gerechtfertigt.

2.2 Immunoscreening (Methode für die der Auswertung zugrunde liegenden Daten)

Ende der sechziger Jahre wurden in der Klinischen Chemie erstmals Immunoassays zum Nachweis komplexer Substanzen eingesetzt. Die zu bestimmende Substanz wird dabei in einer Antigen-Antikörper-Reaktion gebunden. Diese Reaktion lässt sich quantitativ, z.B. durch die dadurch verursachte Trübung des Reaktionsansatzes er- fassen. Im allgemeinen sind jedoch die Konzentrationen der gesuchten Substanzen zu gering, um diese Reaktionen direkt zu messen. Aus diesem Grund werden zur Verstärkung des Mess-Signals verschiedene Detektionsverfahren eingesetzt. Das äl- teste dieser Verfahren war die Markierung der Antikörper mit Radioisotopen im Radi- oimmunoassay (RIA). Nach dem RIA fanden vor allem

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die enzymgestützten Immunoassays (ELISA; EMIT) breite Verwendung, was auf die niedrigen Kosten, die hohe Präzision und die unkomplizierte Durchführung vor allem aufgrund der fehlenden Radioaktivität im Gegensatz zum RIA zurückzuführen ist. Es werden auch Immunoassays mit anderen Verstärkerprinzipien wie z.B. Fluoreszenz- Polarisations-Immunoassay (FPIA, beim Abbott TDx) angewendet.

Das Screening von Drogen in Körperflüssigkeiten stellt eine der Hauptanwendungen von immunologischen Methoden in der forensischen Toxikologie dar. Dies ist unter anderem auf die schnelle und kostengünstige Durchführung im Gegensatz zu den aufwendigeren chromatographischen Verfahren zurückzuführen. Bisher wurden hauptsächlich Urinproben untersucht. Serum bietet jedoch im Vergleich zu Urin meh- rere Vorteile: Erstens kann über die aktuelle Serumkonzentration die momentane Wirkung abgeschätzt werden, zweitens ist die Konzentration nicht wie bei Urin von weiteren Faktoren, z.B. der filtrierten Harnmenge oder dem Harn–pH abhängig. Des weiteren können Blutproben in weit geringerem Ausmaß verfälscht werden, wie das bei Urinproben z.B. schon durch Zusatz von Kochsalz, Essig, Zitronensaft, Kräuter- tee oder anderen Substanzen versucht wurde.

Es gibt aber auch ein rein pragmatisches Argument für die Verwendung von Blut als Untersuchungsmaterial: Verkehrsteilnehmer, die im Verdacht stehen unter Drogen- oder Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilzunehmen, können nicht zu einer U- rinprobe gezwungen werden. Laut §81a StPO (Penning 1992) müssen sie aber eine Blutentnahme tolerieren.

Diese Gründe haben dazu geführt, dass der Anteil der Blut- im Vergleich zu den Urinuntersuchungen in den letzten Jahren stark gestiegen ist.

2.2.1 EMIT-Technik

Die EMIT-Technik (enzyme multiplied immunoassay technique) unter Verwendung EMIT d.a.u. und EMIT II Plus Reagenzien, die für Urinproben entwickelt wurden, wurde schon vor Jahren für Blut-Proben modifiziert (Lewellen et al. 1988, Gjerde et al. 1990, und Diosi et al. 1993). Die Methode, die sich auf die Orginal-EMIT Methode bezieht, beinhaltet eine Protein Prezipitation zumeist mit Aceton; der verbleibende wässerige Überstand wurde laut Herstellerangaben (Syva Co./Behring) bearbeitet.

Bei dem EMIT®-Prinzip wird die Probe mit dem Konjugat gemischt. Enthält die Probe den Analyt, so konkurriert dieser mit dem Konjugat um den nun zugesetzten Antikör- per. Die Bindung des Antikörpers an das Konjugat verhindert dessen enzymatische

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Aktivität, so dass bei Zugabe des Substrates kaum eine Umsetzung unter Bildung von NADH+H+ stattfindet. Befindet sich allerdings der Analyt in der Probe so bindet er, abhängig von seiner Konzentration eine bestimmte Menge der Antikörper. Das freie, enzymatisch aktive Konjugat setzt nun eine entsprechende Menge Substrat um, wobei NADH+H+ gebildet wird, dessen Konzentration photometrisch bestimmt wird und proportional zur Analyten-Menge in der Probe ist (Informationsbroschüre der Syva Co./Behring).

Als Analysenautomat wurde ein COBAS Mira der Firma Dade Behring verwendet, der über die Messtechnik der Absorptionsphotometrie verfügt. Dieser ist mit einer Rechnereinheit gekoppelt, die das Ergebnis über einen Drucker bereits als Stoffmen- ge pro Volumeneinheit, also als Konzentration ausgibt. Die Messung wurde bei einer Wellenlänge von 340nm durchgeführt.

2.3 GC/MS

2.3.1 Geräte

a. GC-System: HP GC 5980 II

b. MS-System: MS HP 5971 A mit EI (Elektronenstoß-Ionisation) c. GC-Säule: Kapillare HP 1 M5 (15 m, ID 0,25 mm, Filmdicke 0,25 um)

d. Software: HP-Chemstation 3.0 2.3.2 Probenvorbereitung

Die Probenvorbereitung der Blutproben für die GC/MS-Analysen wurde gemäß der Methodenvorschriften des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig durch- geführt.

2.3.3 Gaschromatographie

Die Gaschromatographie kann zur Trennung von Substanzgemischen, die ver- dampfbar sind, verwendet werden. Manche Substanzen eignen sich erst nach einer Derivatisierung zur Chromatographie. Die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und die hohe Empfindlichkeit haben die Gaschromatographie zu dem heutzutage am häufigsten eingesetzten Nachweisverfahren in der forensischen Toxikologie ge- macht. Grundlage des gaschromatographischen Trennungsvorgangs ist die Einstel- lung eines Gleichgewichts der zu trennenden Komponenten zwischen der stationären Flüssigkeitsphase und der mobilen Gasphase. Während das Substanz-

Referenzen

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