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07.06.2010 495 10 06 AGR/STU
Der Direktor: BVE, GEF, POM: Zustimmung / keine Bemerkungen
FIN, STA: formale Hinweise übernommen ERZ: inhaltliche Hinweise übernommen
4560 600
16. Juni 2010 JGK C
Pärke von nationaler Bedeutung;
Rahmenkredit Periode 2011 - 2015
1. Gegenstand
Mit der am 1. Dezember 2007 in Kraft getretenen Teilrevision des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes hat der Bund in den Artikeln 23e ff. die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung und finanzielle Unterstützung von Pärken von nationaler Bedeutung (Nationalpärke, Regionale Naturpärke und Naturerlebnispärke) geschaffen und in der Pärkeverordnung näher ausgeführt. Im Kanton Bern sind gegenwärtig fünf regionale Naturpärke in der Errichtungsphase. Der Grosse Rat hat am 4. September 2006 einen ersten Rahmenkredit von 6,4 Mio. Franken zur Unterstützung dieser Pärke in den Jahren 2007 - 2010 bewilligt (GRB 1284/2006). Mit dem vorliegenden Beschluss wird dieser Rahmenkredit durch einen neuen Rahmenkredit für die Periode 2011 - 2015 abgelöst.
Aus dem vorliegenden Rahmenkredit in der Höhe von total 7,5 Mio. Franken können Staatsbeiträge an die Projektierung, die Errichtung und den Betrieb von Pärken von nationaler Bedeutung gewährt werden.
2. Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), Art. 23e ff.
- Verordnung des Bundesrates vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung [PäV], SR 451.36)
- Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV, BSG 101.1), Art. 31, 32, 33, 50, 51, Art. 62 Abs. 1 Bst. c und Art. 76 Bst. e
- Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG, BSG 641.1)
- Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG, BSG 620.0), Art. 43, Art. 47, Art. 48 Abs. 2 Bst. a, Art. 50 Abs. 4 und Art. 53
- Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV, BSG 621.1), Art. 149
- Einführungsverordnung vom 23. Januar 2008 zur Änderung vom 6. Oktober 2006 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz betreffend Pärke von nationaler Bedeutung (EV Pärke, BSG 426.511)
- Richtplan Kanton Bern vom 27. Februar 2002, Massnahme E_06, Stand 14.
November 2007
3. Kreditsumme
Rahmenkredit Gesamtsumme: CHF 7,5 Mio.
Der beantragte Kredit ist im Entwurf des Voranschlags 2011 und des Aufgaben- und Finanzplans 2012 - 2014 eingestellt.
Wird bei einem der regionalen Naturpärke die Errichtung abgebrochen oder verweigert der Bund einem der Pärke das Label für den Betrieb, wird auf die Beanspruchung des Rahmenkredits anteilsmässig verzichtet.
4. Kredit- und Ausgabeart, Konto, Rechnungsjahr Rahmenkredit 2011-2015 (5 Jahre).
Es handelt sich um neue wiederkehrende Ausgaben im Sinn von Artikel 47 und 48 FLG.
Der Rahmenkredit wird voraussichtlich wie folgt durch jährliche Ausführungsbeschlüsse abgelöst:
Jahr Kostenart / Funktionsbereich Produktgruppe Betrag CHF 2011 362000 (Betriebsbeiträge an Gemeinden) / 1759 05.06.9102 Raumordnung 1’500’000.-- 2012 362000 (Betriebsbeiträge an Gemeinden) / 1759 05.06.9102 Raumordnung 1’500’000.-- 2013 362000 (Betriebsbeiträge an Gemeinden) / 1759 05.06.9102 Raumordnung 1’500’000.-- 2014 362000 (Betriebsbeiträge an Gemeinden) / 1759 05.06.9102 Raumordnung 1’500’000.-- 2015 362000 (Betriebsbeiträge an Gemeinden) / 1759 05.06.9102 Raumordnung 1’500’000.--
5. Zuständigkeit für den Ausgabebeschluss
Nach Artikel 76 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c KV ist der Grosse Rat unter dem Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung für die Bewilligung des Rahmenkredits zuständig.
6. Zuständigkeit für die Verwendung
Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinden- und Kirchendirektion (Amt für Gemeinden und Raumordnung, AGR) wird zur Verwendung des Rahmenkredits ermächtigt.
7. Begründung
Die Höhe des Rahmenkredits 2011 - 2015 von total 7,5 Mio. Franken ergibt sich aus den Erfahrungen der letzten vier Jahre und den rechtlichen Vorgaben. Mit der 5-jährigen Laufzeit kann erreicht werden, dass die Laufzeit künftiger Rahmenkredite ab 2016 auf die jeweils 4-jährigen Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kanton abgestimmt sind.
8. Finanzreferendum
Dieser Beschluss unterliegt gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c KV der fakultativen Volksabstimmung (Finanzreferendum). Er ist in den Amtsblättern zu veröffentlichen.
An den Grossen Rat
Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: