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Archiv "Vermögensbildung mit Hilfe des Verlustrücktrags" (24.10.1984)

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Vermögensbildung mit Hilfe des Verlustrücktrags

In § 10 d des Einkommensteuergesetzes ist gere- gelt, daß Verluste, die bei der Ermittlung des Ge- samtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem Betrage von fünf Millionen DM wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrage der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum abzuzie- hen sind; soweit ein Abzug danach nicht möglich ist, sind sie wie Sonderausgaben vom Gesamtbe- trag der Einkünfte des ersten dem Veranlagungs- zeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum abzuziehen. Diese Vorschrift bietet besondere Vor- teile bei der Vermögensbildung durch Steuerer- sparnisse. Ein wichtiger Nebeneffekt ist dabei, daß die Anlageentscheidung nicht unter Zeitdruck am Jahresende erfolgen muß, sondern Zeit für eine sorgfältige Auswahl besteht.

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Leserdienst

D

ie Tagesarbeit und der Streß führen bei vielen Ärzten dazu, daß keine ausreichende Zeit zur Ver- fügung steht, um sich den vielfältigen Möglichkeiten der Vermögensbildung aus Steuerersparnissen zu widmen. Aus diesem Grun- de pflegen sich solche Ent- scheidungen in der Regel auf die Tage vor dem Jah- resende zu konzentrieren.

In vielen Fällen ist den- noch bis zum 31. 12. des laufenden Kalenderjahres noch keine entsprechende Entscheidung getroffen worden, um das laufende Einkommen durch gewisse Beteiligungen, die mit ent- sprechend hohen Steuer- vorteilen ausgestattet sind, negativ zu beeinflussen, d.

h. zu verringern.

Für alle solchen Fälle erge- ben sich aufgrund der

Verlustrücktragsmöglich- keiten nunmehr vergrößer- te Möglichkeiten. Das Jah- reseinkommen der beiden letzten vergangenen Jahre

— nehmen wir an es han- delt sich um die Jahre 1983 und 1984 — steht im allge- meinen fest, oder es wird in den ersten Monaten des Jahres 1984 bzw. 1985 er- mittelt sein.

Nach der Feststellung des Jahreseinkommens für 1983 und 1984 ist es nun nicht mehr zu spät, um doch noch etwas in puncto Steuervergünstigungen zu tun. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, durch ei- ne Inanspruchnahme des Verlustrücktrages noch rechtzeitig im Jahre 1985 eine entsprechende Pla- nung vorzunehmen. Dazu ist natürlich erforderlich, daß ein Verlust im Jahre 1985 vorhanden ist. Dieser Verlust kann dadurch zu-

stande kommen, daß durch Beteiligungen mit entspre- chend hohen Steuervortei- len, das heißt Verlustzu- weisungen, das laufende Jahreseinkommen zu- nächst einmal weitgehend kompensiert wird. Erst wenn dann die Verlustzu- weisungen das Jahresein- kommen 1985 überstei- gen, ist noch ein Verlust vorhanden, der auf die Jah- re 1983 bzw. 1984 zurück- getragen werden kann.

Ohne diesen Verlust ist aber ein Verlustrücktrag im Sinne von § 10 d EStG nicht möglich.

Dabei muß natürlich noch überlegt werden, ob es sich auch lohnt, ebenfalls die vergleichsweise nicht so hoch besteuerten Ein- kommensreste durch wei- tere Verlustzuweisungen abzubauen oder ob da- durch der Effekt einer Ver- mögensbildung durch

Steuerersparnisse — näm- lich tatsächlich aus erspar- ten Steuern Vermögen zu bilden — beeinträchtigt werden kann. Das ist bei den Spitzeneinkommen, die auch einer Durch-

schnittssteuerbelastung von 50 Prozent und höher unterliegen, nicht der Fall.

Bei den Einkommen, die sich darunter bewegen, muß neu errechnet wer- den, wie hoch der Betrag der ersparten Steuern aus dem Jahre 1985 und dem zurückgetragenen Verlust, bezogen auf das Einkom- men der Jahre 1983 und 1984, tatsächlich ist. Im all- gemeinen wird man dabei feststellen, daß durch den Abbau der am stärksten mit Steuer belasteten Ein- kommensteile aus dem Einkommen der Jahre 1983 und 1984 und der ge- samten Einkommensteuer für das Jahr 1985 der Effekt nach wie vor die Vermö-

gensbildung aus den Steu- erersparnissen zu rechtfer- tigen vermag.

Da die Möglichkeit der In- anspruchnahme des Ver- lustrücktrages dazu führt, daß über höhere Beträge, nämlich die Steuern des Jahres 1985 und Teile der Steuern der beiden voran- gegangenen Veranla- gungszeiträume — d. h. der Jahre 1983 und 1984 — dis- poniert wird, ist es zweck- mäßig und ratsam, schon rechtzeitig mit dieser Überlegung zu beginnen und aus der reichhaltigen Palette der steuerbegün- stigten Investitionsvorha- ben eine sachkundige Aus- wahl zu treffen.

Exaktere Bestimmung des Jahreseinkommens Oft ist es im laufenden Ka- lenderjahr noch nicht mög- lich, das exakte Jahresein- kommen und die daraus resultierende Belastung mit Einkommensteuer im voraus genau festzulegen.

Es stellt deshalb insbeson- dere auch für die Vermö- gensbildung aus Steuerer- sparnissen einen bedeu- tenden Vorteil dar, wenn man auch die Höhe des Einkommens von bereits abgeschlossenen Veranla- gungszeiträumen durch den Verlustrücktrag des § 10 d EStG in günstiger Weise beeinflussen kann.

Wenn also die Jahreser- gebnisse für die Veranla- gungszeiträume 1983 und 1984 genau vorliegen, so ist zumindest eine Ent- scheidung darüber mög- lich, wie hoch der zurück- zutragende Verlustbetrag sein muß. Wenn dieser wiederum feststeht, so Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 43 vom 24. Oktober 1984 (101) 3195

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muß das voraussichtliche Jahreseinkommen des Jahres 1985 geschätzt wer- den und dann hieraus die Entscheidung resultieren, wieviel an Steuervorteilen man benötigt, um den Ef- fekt des Verlustrücktrages für die Jahre 1983 und 1984 möglichst sinnvoll zu nutzen.

Während es also noch ver- ständlich ist, daß die Ent- scheidung über die Beein- flussung des Einkommens und damit auch der Ein- kommensteuer durch steu- erbegünstigte Beteiligun- gen im laufenden Jahr — hier das Jahr 1985 — immer wieder und dann bis zum Jahresende verschoben wird, ist dies für das be- reits feststehende Einkom- men der Jahre 1983 und

1984 nicht erforderlich. In- sofern kann nunmehr mit der entsprechenden Sorg- falt schon im Frühjahr des Jahres 1985 aus dem dann vorhandenen Angebot an steuerbegünstigten Betei- ligungen die entsprechen- de Auswahl getroffen wer- den.

Das hat bei entsprechend hohem Beteiligungsbetrag den entscheidenden Vor- teil, daß zunächst einmal auch die Einkommensteu- ervorauszahlungen des Jahres 1985 praktisch in vollem Umfang vermieden werden können, da ja ein derartiger Beteiligungs- betrag gezeichnet werden sollte, der nicht nur das Einkommen des Jahres 1985 vollständig kompen- sieren kann, sondern der

darüber hinaus auch noch ermöglicht, daß weitere Verluste in die Jahre 1984 und 1983 zurückgetragen werden.

Verbesserte Liquidität Mit der Zeichnung einer steuerbegünstigten Betei- ligung ist im allgemeinen eine sofortige Teilzahlung verbunden. Da im allge- meinen die Einkommen-

steuervorauszahlungen nicht in vollem Umfange den laufenden Einkommen entsprechen, sondern auf- grund von Steuerbeschei- den der vergangenen Jah- re festgesetzt worden sind, führt die Zeichnung von hohen steuerbegünstigten Beteiligungen in der Regel dazu, daß in dem laufen- den Jahr mehr Geld an die

Beteiligungsgesellschaft zu zahlen ist als möglicher- weise für die einzelnen

Einkommensteuervoraus- zahlungstermine vorgese- hen war.

Der Verlustrücktrag gemäß

§ 10 d EStG bietet hier den großen Vorteil einer ver- besserten Liquidität; denn durch ihn ist es jetzt mög- lich, zum Beispiel im Jahre 1985 steuerbegünstigte Beteiligungen zu zeichnen und auch anzuzahlen, die das steuerliche Einkom- men der beiden voraus- gegangenen Jahre 1983 und 1984 ebenfalls beein- flussen können.

Unabhängig jedoch davon, wann die in den Jahren 1983 und 1984 zu den Vor- auszahlungsterminen ge- leisteten Steuerbeträge an den Steuerpflichtigen zu- rückfließen, steht fest, daß nunmehr erst im Jahre 1985 die höheren Einzah- lungen an die Beteili- gungsgesellschaft gelei- stet werden müssen.

Anschrift des Verfassers:

Willi Strunz Fürther Straße 16 8501 Siegelsdorf

Lebensversicherer prüfen

Pflegeversicherung

Der Verband der Lebens- versicherungsunterneh- men, Bonn, erörtert Pläne einer privaten Pfitgeversi- cherung, die auf lebens- versicherungstechnischen Elementen aufbauen soll.

Im Gegensatz zur priva- ten Krankenversicherung (PKV), die ein Tagegeld und/oder Aufwendungser- satz oder einer Kombina- tion beider Leistungen an- bieten will, schwebt den Lebensversicherern im Fal- le einer ärztlich testier- ten Pflegebedürftigkeit die Zahlung von Renten in fest vereinbarter Höhe vor. Die Rentenhöhe soll nicht da- von abhängig sein, ob die Pflege zu Hause oder in Anstalten, durch Famili- enangehörige oder durch fremde Personen erfolgt.

Zusätzlich wird erwogen, ob ab dem 80. Lebensjahr

— unabhängig von einer et- waigen Pflegebedürftig- keit — die vereinbarte Ren- te bis ans Lebensende als Leibrente gezahlt werden kann. HC

Nachversicherung ist möglich

Eine sogenannte Nachver- sicherungsgarantie, die die Allianz seit Jahresbeginn 1984 anbietet, ermöglicht es, die Lebensversiche- rungssumme veränderten persönlichen Bedürfnissen nach oben hin anzupas- sen. Die Versicherungs- summe eines bestehenden Vertrages kann aufge- stockt oder ein neuer Ver- trag mit Ergänzungssum- me abgeschlossen wer- den. Nach Heirat oder Ge- burt eines Kindes kann die

Nachversicherungsgaran- tie innerhalb von drei Mo- naten wahrgenommen werden, aber auch alle fünf Jahre ohne besonderes Er- eignis, wenn die Absicht

3196 (102) Heft 43 vom 24. Oktober 1984 81. Jahrgang Ausgabe A

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