• Keine Ergebnisse gefunden

Staatsanwaltschaft Gießen HESSEN

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Staatsanwaltschaft Gießen HESSEN"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Staatsanwaltschaft Gießen

HESSEN

Postanschrift Staatsanwaltschaft - 35390 Gießen Aktenzeichen: 603 Js 31822/11

Herrn Bearbeiter/in: Karlheinz Moos

Durchwahl: 3420

Fax: 3498

Prof. Dr. Aris Christidis Pestalozzistraße 68 35394 Gießen

E-Mail: k. moos@sta-giessen.justiz.hessen.de Ihr Zeichen:

Ihre Nachricht:

Datum: 01.12.2011

Auf die Strafanzeige

des Herrn Prof. Aris Christidis in Gießen vom 24.09.2011 gegen Rechtsanwältin Dr. Ulrike St in Wettenberg

wegen des Vorwurfs der Verletzung von Privatgeheimnissen, Verstosses gegen das Bundesdatenschutzgesetz, falsche Verdächtigung, Urkundenfälschung, u. a.

wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt(§§ 152 Absatz 2 i. V. m. § 160 Abs.

1 der Strafprozessordnung).

Gründe:

Ein Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden setzt einen Anfangsverdacht einer noch verfolgbaren Straftat voraus(§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO). Zur Bejahung eines derartigen Verdachtes erforderlich ist das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines Straftatbestandes, also konkreter Hinweise auf tatsächlicher,

nachprüfbarer Grundlage, die darauf hindeuten, dass über die allgemein denkbare Möglichkeit der Begehung einer Straftat hinaus gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt die

Merkmale eines Straftatbestandes enthält.

Der Anzeigeerstatter beanzeigt die Übergabe eines Zettels an Frau Richterin Keßler-Bechtold im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens (Az. 244 F 2033/09 SO), auf dem

handschriftlich Informationen zu einer angeblichen Zulassung eines PKW Toyota Corolla Kombi auf den Anzeigeerstatter enthalten seien. Der Zettel habe zudem die Information

enthalten, dass dieses Fahrzeug seit Kurzem verschwunden sei. Ferner sei auf dem Zettel vermerkt, dass der Anzeigeerstatter in Griechenland eine Wohnung mit einer genauer

Marburger Straße 2 35390 Gießen

Telefon: (0641) 934- 0 Telefax: (0641) 934-3302

Die Einreichung elektronischer Dokumente ist in den zugelassenen Verfahren möglich, siehe www.sta-giessen.justiz.hessen.de.

(2)

- 2-

bezeichneten Anschrift besitzt. Dieser Zettel sei von Frau Rechtsanwältin Dr. St im Hinblick auf ein paralleles Verfahren wegen des Verdachts der Entziehung Minderjähriger gegen Herrn Dennis M und Frau Susanne Jakob, der Lebensgefährtin des Anzeigeerstatters, eingebracht worden, um den Anzeigeerstatterinden Tatverdacht derBehilfezur Entziehung Minderjärhiger zu bringen.

Der Anzeigeerstatter behauptet, diese Informationen seien Frau Rechtsansältin Dr. St durch deren Mandantin, Susanne M , zur Verfügung gestellt oder durch Frau Rechtsanwältin Dr.

Stengel aufgrund eigener Recherche weitergegeben worden. Schließlich stellt der

Anzeigeerstatter die Vermutung auf, Frau Rechtsanwältin Dr. St könnte die Informationen wissentlich falsch auf den Zettel niedergeschrieben und weitergegeben haben.

Der Anzeigeerstatterist der Ansicht, Frau Rechtsanwältin Dr. St habe sich durch die Weitergabe des Zettels mit vorgenannten Informationen wegen Verletzung von

Privatgeheimnissen nach § 203 StGB sowie wegen eines Verstoßes gegen das

Bundesdatenschutzgesetz sowie wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB sowie einer weiteren Anzahl von Strafvorschriften strafbar gemacht.

Der beanzeigte, durch den Anzeigeerstatter aufNachfrage inhaltlich nicht weiter konkretisierte Sachverhalt erfüllt indes keine der vorgenannten Strafvorschriften.

I. Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB

Selbst wenn Frau Rechtsanwältin St von ihrer Mandantin, Frau Susanne M , der geschiedenen Ehefrau des Anzeigeerstatters, vorgenannte Informationen bezüglich des Anzeigeerstatters erhalten und an Frau Richterin Keßler-Bechtold in Form eines Zettels

weitergegeben haben sollte, erfüllte dies nicht ansatzweise den Straftatbestand des § 203 StGB.

Wie die gesetzgteberische Ausgestaltung des § 203 StGB als Sonderdelikt zeigt, ist für die Schutzbereichseröffnung des§ 203 StGB erforderlich, dass der betroffene Geheimnisträger den Angehörigen solcher Berufsgruppen, die bei ihrer Tätigkeit typischerweise mit Geheimnissen in Berührung kommen und die in die Privatsphäre eindringen, besonderes Vertrauen entgegen bringt.

Vorgenannte Informationen wären demnach Frau Rechtsanwältin Dr. St nicht "anvertraut"

worden iSd § 203 StGB, da der Anzeigeerstatter zur Frau Rechtsanwältin Dr. St rinkeinem Mandats- oder sonstigem Verhältnis steht, das von besonderem Vertrauen geprägt ist.

Vorgenannte Informationen wären Frau Rechtsanwältin Dr. St auch nicht "sonst bekannt geworden" iSd § 203 StGB. Diese Tatvariante kommtangesichtsdes eingangs erwähnten Schutzbereiches dann in Betracht, wenn der Geheimnisträger nicht in einem Mandats- oder vergleichbaren Verhältnis zu dem Berufsträger steht, die Offenbarung des Geheimnisses jedoch dem besonderen Vetrauen, das dem Berufsträger durch einen Dritte Person, etwa durch den Mandanten, entgegengebracht wird, zuwider laufen würde, wie etwa im Falle der Offenbarung

(3)

,,

- 3 -

von Geheimnissen von nahen Angehörigen des Mandanten durch den Berufsträger. Diese Konstellation ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben, denn die Offenbarung der Informationen durch Frau Rechtsanwältin Dr. St liefe unter keinem Gesichtspunkt den Interessen der Mandantin von Frau Rechtsanwältin Dr. St , Frau Susanne M , an deren Geheimhaltung zuwider.

Selbst wenn es sich bei der Information bezüglich der Zulassung des PKW sowie bezüglich des Wohnsitzes in Griechenland um ein "Geheimnis" im Sinne des§ 203 StBG handelte, wären diese Informationen Frau Rechtsanwältin St demzufolge nicht "anvertraut" oder "sonst bekannt" geworden im Sinne des § 203 StGB.

II. Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, §§ 43, 44 BDSG

Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit nach§ 44 Bundesdatenschutzgesetz oder eine

Ordnungswidrigkeit nach§ 43 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestehen ebenfalls nicht. Nach

§ 1 BDSG unterfallen dem Anwendungsbereich vorgenannter Regelungsmaterie auch "nicht- öffentliche Stellen", jedoch nur, soweit sie die Daten unter Einsatz von

Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben.

Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei den auf dem Zettel enthaltenen Informationen um solche handelt, die unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben worden sind oder dass die Informationen in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben worden sind.

Eine Strafbarkeit nach§ 44 BDSG scheidet unabhängig davon auch deswegen aus, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass Frau Rechtsansältin Dr. St rinder Absicht handelte, sich zu bereichern oder einen anderen geszielt zu schädigen, vgl. § 44 Abs. 1 BDSG.

III. Falsche Verdächtigung, § 164 StGB

Ungeachtet der weiteren Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 164 StGB ist erforderlich, dass der Täter wider besseren Wissens in Bezug auf die behaupteten Tatsachen handelt. Dafür, dass Frau Rechtsanwältin Dr. St in Kenntnis von der etwaigen Unwahrheit vorgenannter Informationen gehandelt hat, bestehen keine Anhaltspunkte.

Bloße verschwörungstheoretische und von paranoiden Zügen geprägte Vermutungen mit strafrechtlicher Relevanz - wie etwa Frau Rechtsanwältin Dr. St sei eine inoffizielle Mitarbeiterin ("IM"), die mitteleuropäische Geschichte kenne solche Beispiele - vermögen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

IV. Urkundenfälschung,§ 267 StGB

Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit nach§ 267 StGB bestehen ebenfalls nicht. Zum einen lässt

(4)

- 4-

der Zettel nach dem Ergebnis der Vorermittlungen keinen Aussteller erkennen, was jedoch konstitutives Merkmal einer Urkunde iSd § 267 StGB ist. Selbst wenn der Zettel einen oder mehere Aussteller erkennen ließe und der Zettel beweiserhebliche Informationen im Sinne des § 267 StGB enthielte, handelte es sichjedenfalls nur "um eine schriftliche Lüge", die nicht dem Anwendungsbereich des § 267 StGB unterfällt

Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Verwirklichung anderer Straftatbestände sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens war daher insgesamt abzulehnen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist binnen 2 Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den Generalstaatsanwalt in Frankfurt am Main zulässig. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Gießen (Anschrift siehe Absenderang~befwird die Frist gewahrt.

Dr. Stein, Staatsanwalt

i I

i /

Begla'llb!gt: : u~"

Moos,

V Justiz~tsekretär

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

zumindest alsbald nach Rückkehr eine hinreichende Unterkunft zu erhalten auch durch die Auskünfte, nach denen viele international Schutzberechtigte, die eine Unterkunft suchen,

Wer sich nun trotzdem bei Reisen in benachbarte EU-Länder um die Akzeptanz seines "alten Lappens" sorgt, darf beruhigt sein: Die Rechtslage ist eindeutig: Sofern

(1) Die folgende Verordnung regelt den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache für die Zulassung zu allen ordentlichen Studien, deren Unterrichtssprache Deutsch ist.. (2)

En el primer caso, esta dedicación a Mars Tilenus nos pondría en relación con la montaña sacralizada que lleva su nombre, como sucede en otros ejemplos del imperio roma- no, tal

kis als Umbildung von ki scheitert daran, daß in diesem Fall auch andere wortscbließende k{i) zu kis hätten werden mUssen. Übrigens bleiben für den, der dieses ki-s anders

nicht mehr möglich. Und auch allein findet sich nnp im Sinne.. von verarbeitetem Ton und zwar in den

nimmt, daß es sie zerbricht oder zerschmettert. Gar nicht einleuchtend aber ist es, wenn auch ürmibhib plnvamänab sich auf das „rötliche Roß". beziehen soll. Oij)enbebo's

Aktiv Druck & Verlag GmbH, An der Lohwiese 36, 97500 Ebelsbach, oder per Fax: 09522 943577 oder per