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RdErl. des MI vom 08.12.2007 – 43.111-11219 (MBl. LSA 2008 S. 37), zuletzt geändert durch RdErl. vom 17.01.2013 (MBl. LSA S. 66)

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Feuerwehrspange und Jubiläen einer Feuerwehr

RdErl. des MI vom 08.12.2007 – 43.111-11219 (MBl. LSA 2008 S. 37), zuletzt geändert durch RdErl. vom 17.01.2013 (MBl. LSA S. 66)

1. Feuerwehrspange

1.1 Mitglieder einer Feuerwehr und andere Personen können für beispielgebende Leistungen in der Feuerwehrarbeit oder hervorragende Leistungen bei Einsätzen auf Antrag durch den Minister des Innern mit der Feuerwehrspange gewürdigt werden.

1.2 Antragsberechtigt sind der Präsident des Landesverwaltungsamtes, die Landräte der Landkreise, die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der Einheits- und Verbandsgemeinden, der Direktor des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge und der Direktor des Institutes der Feuerwehr Sachsen-Anhalt. Jede Person hat das Recht, Anregungen zur Verleihung der Feuerwehrspange an die Antragsberechtigten zu richten.

1.3 Anträge auf Würdigung mit der Feuerwehrspange sind mit dem zu verwendenden Antragsformular (Anlage) auf dem Dienstweg und mit einer Begründung versehen an das Ministerium zu richten. Die auf dem Dienstweg beteiligten Behörden haben die Anträge zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen. Die Anträge sollen mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Termin der Ausreichung der Feuerwehrspange im Ministerium vorliegen.

1.4 Die Entscheidung über die Würdigung mit der Feuerwehrspange und der dazu gehörigen Ehrenurkunde obliegt dem Minister des Innern. Ein Anspruch auf Würdigung besteht nicht.

1.5 Die Ausreichung der Feuerwehrspange erfolgt durch den Minister des Innern oder einen von ihm Beauftragten.

1.6 Die Trageweise der Feuerwehrspange ist im § 2 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Abschn. 6 Nr. 3 der Verordnung über die Dienstkleidung der Feuerwehren vom 25.8.2005 (GVBl. LSA S. 612) geregelt.

(2)

2. Feuerwehrjubiläen

2.1 Zur Würdigung anlässlich des langjährigen Bestehens einer Gemeinde- oder Ortsfeuerwehr kann diese auf Antrag der Gemeinde mit einer Jubiläumsurkunde des Ministeriums geehrt werden.

2.2 Bei besonderen Jubiläen (ab 75 Jahren, in 25-Jahres-Schritten) erfolgt die Ehrung durch Ausreichung einer gerahmten Urkunde im Format A3.

2.3 Der formlose, auf dem Dienstweg eingereichte Antrag soll mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Termin beim Ministerium eingehen. Aus dem Antrag müssen der Name der Feuerwehr und das Gründungsdatum (Tag, Monat, Jahr) hervorgehen.

2.4 Die Ausreichung der Jubiläumsurkunde erfolgt durch den Minister des Innern oder einen von ihm Beauftragten.

3. Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

An

das Landesverwaltungsamt

die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden

das Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge sowie das Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt

(3)

Anlage (zu Nr. 1.3)

Antrag auf Verleihung der Feuerwehrspange

Mit der Feuerwehrspange soll gewürdigt werden:

_____________________ _____________________ _______________________

Vor- und Zuname des zu Würdigenden Geburtstag Geburtsort

_____________________ _____________________ _______________________

PLZ Wohnort Straße und Hausnummer

_____________________

Name der Feuerwehr (Gemeinde oder Ortsfeuerwehr)

_________________________ ________________________________

Antragsteller Datum und Unterschrift

Prüfung durch den LK/ die kreisfreie Stadt Prüfung durch das Landesverwaltungsamt Befürwortet ja Befürwortet ja

nein∗) nein∗)

________________________________ _________________________________

Datum, Unterschrift und Stempel Datum, Unterschrift und Stempel

Abschlussprüfung durch das Ministerium des Innern

Zustimmung ja nein∗)

Begründung:

__________________________________

Datum, Unterschrift und Stempel

______________________________

∗) formlose Begründung erforderlich

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