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Änderung technischer Parameter und des Programmbouquets

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Academic year: 2022

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KOA 4.200/15-013

Bescheid

I. Spruch

1. Auf Antrag der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG (FN 256454 p, HG Wien) werden gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 44/2014, die nachstehend angeführten Übertragungskapazitäten, die durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX A/B gemäß dem Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 25.03.2015, KOA 4.200/15-009) zugeordnet bzw.

abgeändert:

02T100. Übertragungskapazität „SFN Nordtirol West Kanal 27“, gebildet aus

a. „INNSBRUCK 1 (Patscherkofel) Kanal 27“ (Beilage 02T100a zum Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015)

b. „INNSBRUCK 2 (Seegrube) Kanal 27“ (Beilage 02T100b zum Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015)

c. „REUTTE 1 (Hahnenkamm) Kanal 27“ (Beilage 02T100c zum Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015)

d. „MAYERHOFEN 1 (Gerloskögerl) Kanal 27“ (Beilage 02T100d zum Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015) e. „LANDECK 1 (Krahberg) Kanal 27“ (Beilage 02T100e zum

Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015)

02T200. Übertragungskapazität „Nordtirol Ost Kanal 30“, gebildet aus a. „KUFSTEIN (Kitzbüheler Horn) Kanal 30“ (Beilage 02T200a

zum Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015)

02V100. Übertragungskapazität „SFN Vorarlberg Kanal 21“, gebildet aus a. „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 21“ (Beilage 02V100a zum

Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015)

b. „BREGENZ 2 (Lauterach) Kanal 21“ (Beilage 02V100b zum Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015)

c. „FELDKIRCH (Vorderälpele) Kanal 21“ (Beilage 02V100c zum Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015)

(2)

2. Auf Antrag der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG werden gemäß

§ 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der nachstehend angeführten Funkanlagen, die durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technische Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX A/B gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002) abgeändert bzw. erteilt:

02T100.a. „INNSBRUCK 1 (Patscherkofel) Kanal 27“ (Beilage 02T100a zum Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015)

02T100.b. „INNSBRUCK 2 (Seegrube) Kanal 27“ (Beilage 02T100b zum Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015)

02T100.c. „REUTTE 1 (Hahnenkamm) Kanal 27“ (Beilage 02T100c zum Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015)

02T100.d. „MAYERHOFEN 1 (Gerloskögerl) Kanal 27“ (Beilage 02T100d zum Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015)

02T100.e. „LANDECK 1 (Krahberg) Kanal 27“ (Beilage 02T100e zum Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015)

02T200.a. „KUFSTEIN (Kitzbüheler Horn) Kanal 30“ (Beilage 02T200a zum Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015)

02V100.a. „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 21“ (Beilage 02V100a zum Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015)

02V100.b. „BREGENZ 2 (Lauterach) Kanal 21“ (Beilage 02V100b zum Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015)

02V100.c. „FELDKIRCH (Vorderälpele) Kanal 21“ (Beilage 02V100c zum Bescheid KOA 4.200/15-013 vom 20.04.2015)

3. Die Zuordnungen von Übertragungskapazitäten und Bewilligungen von Funkanlagen gemäß Spruchpunkte 1. und 2. werden gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit

§ 54 Abs. 11 und § 81 Abs. 5 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 auf Antrag der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG beginnend mit 05.05.2015 für die Dauer der Multiplex-Zulassung nach § 25 Abs. 1 AMD-G gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002 befristet.

4. Technische Auflagen

4a. Die Bewilligungen gemäß Spruchpunkt 2. 02T100.a., 02T100.b., 02T100.c., 02T100.d., 02T100.e., 02T200.a., 02V100.a., und 02V100.b. gelten gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden dürfen und jederzeit widerrufen werden können.

4b. Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der Funkanlagen gemäß Spruchpunkt 2. verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.

4c. Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfallen die Auflagen gemäß den Spruchpunkten 4a. und 4b. Mit dem negativen Abschluss des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2.

(3)

5. Über Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wird gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr.

84/2013, festgestellt, dass in dem nach der Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 versorgten Gebiet durch die grundverschlüsselte Ausstrahlung über „MUX B“ der vom Österreichischen Rundfunk veranstalteten Programme „ORF Sport+ HD“ und „ORF III HD“, sowie dem von 3Sat veranstalteten Programm „3sat HD“ sowie durch die Aufnahme der von der ATV Privat TV GmbH & Co KG veranstalteten Programme „ATV HD“ und

„ATV2“ sowie dem vom Schweizer Radio und Fernsehen veranstalteten Programm „SFR 1“ und dem Wegfall der Programme „Puls4“ und „ServusTV“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.

6. Das mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 21.10.2014, KOA 4.200/14-033, genehmigte Programmbouquet für „MUX B“ wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es mit der Umstellung des „MUX B“ von DVB-T auf DVB-T2 in den umgestellten Regionen nachfolgende, grundverschlüsselte Fernsehprogramme umfasst:

•••• ORF Sport+ HD (Österreichischer Rundfunk)

•••• ORF III HD (Österreichischer Rundfunk)

•••• 3sat HD (3sat)

•••• ATV HD (ATV Privat TV GmbH & Co KG)

•••• ATV2 (ATV Privat TV GmbH & Co KG)

•••• SFR 1 (Schweizer Radio und Fernsehen; aggregiert durch simpli services GmbH & Co KG)

7. Über Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wird gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass in dem nach der Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 versorgten Gebiet durch dem Wegfall des Programms „ATV“ auf „MUX A“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.

8. Das mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, genehmigte Programmbouquet für „MUX A“ wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es mit der Umstellung des „MUX B“ von DVB-T auf DVB-T2 in den umgestellten Regionen nachfolgende Fernsehprogramme umfasst:

•••• ORF eins (Österreichischer Rundfunk)

•••• ORF 2 (Österreichischer Rundfunk; in jeweils zwei Regionalausprägungen)

In einer Übergangsphase von längstens drei Monaten nach der Umstellung kann das bisher verbreitete Programm ATV weiterhin in SD verbreitet werden.

9. Die Aufschaltung des Programmbouquets in der jeweiligen Umstellungsregion ist der KommAustria binnen vierzehn Tagen anzuzeigen.

II. Begründung

1. Gang des Verfahrens

(4)

Am 04.03.2015 langte bei der KommAustria ein Antrag der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG auf Umstellung der Funkanlagen auf „MUX B“ in Tirol und Vorarlberg bzw. auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebs der im Spruch genannten Funkanlagen und auf Zuordnung der entsprechenden Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Rundfunk über die Bedeckungen „MUX B“ ein. Mit diesem Antrag wurde gleichzeitig eine Änderung der Programmbouquets einhergehend mit einer Umstellung der Übertragungsart der verbreiteten Programme (Transportmodell) beantragt.

Die KommAustria hat den Amtssachverständigen DI Jakob Gschiel am 05.03.2015 mit der Prüfung der technischen Realisierbarkeit des Antrags beauftragt, die am 24.03.2015 abgeschlossen wurde.

Mit Schreiben vom 23.03.2015 langte der Antrag auf Änderung der Programmbelegung von

„MUX A“ bei der KommAustria ein.

2. Sachverhalt

Auf Grund des Antrages sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, die Zulassung zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform zur Versorgung des Gebietes der Republik Österreich mit zwei Bedeckungen („MUX A“ und „MUX B“), erteilt. Die Zulassung wurde beginnend mit 01.08.2006 für die Dauer von 10 Jahren, also bis 01.08.2016, erteilt. Das mit diesem Bescheid festgelegte Programmbouquet wurde zuletzt mit Bescheid der KommAustria vom 14.11.2013, KOA 4.200/13-015, geändert und umfasst derzeit die Fernsehprogramme

„Puls4“ (ProSiebenSat.1Puls4 GmbH), „Red Bull TV“ und „Servus TV“ (Red Bull Media House GmbH) sowie die Programme „ORF Sport+“ und „ORF III“. Darüber hinaus werden im Raum Wien das Fernsehprogramm „Schau TV“ (BOHMANN Druck- und Verlag GmbH & Co KG) und das Hörfunkprogramm „Radio Maria“ (Radio Maria Österreich – der Sender mit Sendung) verbreitet.

Die Programme „ORF Sport+ HD“ und „ORF III HD“ werden seit Ende Oktober 2014 über Satellit in HD ausgestrahlt. Auch das Programm 3sat ist bereits über Satellit in HD empfangbar. Nunmehr ist geplant über die bereits im Raum Kärnten und Osttirol mit Bescheid der KommAustria vom 08.10.2014, KOA 4.200/14-026, bewilligte und durchgeführte erfolgte Umstellung des „MUX B“ von DVB-T auf DVB-T2 etappenweise die Umstellung auch im restlichen Bundesgebiet ab folgenden Zeitpunkten durchzuführen:

(5)

Bundesland Umstellungszeitpunkt MUX B

Tirol, Vorarlberg 05.05.2015 Steiermark, Burgenland (Süd) 4. Quartal 2015

Salzburg, Oberösterreich 2. Quartal 2016 Wien, Niederösterreich,

Burgenland (Nord) 4. Quartal 2016

Die konkreten Umstellungstermine werden seitens des Multiplex-Betreibers der KommAustria im Zuge der fernmelderechtlichen Änderungsanträge bekannt gegeben und von der KommAustria bewilligt.

Vertragliche Regelungen des Österreichischen Rundfunks mit Lizenzgebern sehen vor, dass erworbene Inhalte nur mit Kopierschutz und territorialer Beschränkung des Empfangsgebiets, für HD-Content mitunter auch nur verschlüsselt, ausgestrahlt werden dürfen. Daher wurde seitens des Österreichischen Rundfunks die Verschlüsselung seiner HD-Inhalte auf DVB-T2 als erforderliche Maßnahme gefordert.

Das Programm „Servus TV“ wird in HD bereits seit April 2013 terrestrisch über MUX D verbreitet. Das Programm „Puls4“ soll ab Ende Oktober bundesweit über MUX F (DVB-T2) verbreitet werden und im restlichen Bundesgebiet weiterhin in SD über „MUX B“ (DVB-T) ausgestrahlt werden.

2.1. Bestehende Programmbelegung

Das Programmbouquet des Multiplex-Betreibers auf „MUX A“ enthält derzeit folgende unverschlüsselte Programme:

•••• ORF eins (Österreichischer Rundfunk)

•••• ORF 2 (Österreichischer Rundfunk) in zwei Regionalausprägungen

•••• ATV (ATV Privat TV GmbH & Co KG)

Das Programmbouquet des Multiplex-Betreibers auf „MUX B“ / DVB-T enthält derzeit folgende unverschlüsselte Programme:

•••• ORF Sport+(Österreichischer Rundfunk)

•••• ORF III (Österreichischer Rundfunk)

•••• 3sat (3sat)

•••• Servus TV HD / Red Bull TV HD (Red Bull Media House GmbH)

•••• Puls4 (ProSiebenSat.1Puls4 GmbH)

Das Programmbouquet des Multiplex-Betreibers auf „MUX B“ / DVB-T2 im Raum Kärnten enthält derzeit folgende grundverschlüsselte Programme:

•••• ORF Sport+ HD (Österreichischer Rundfunk)

•••• ORF III HD (Österreichischer Rundfunk)

•••• 3sat HD (3sat)

•••• ATV HD (ATV Privat TV GmbH & Co KG)

•••• ATV2 (ATV Privat TV GmbH & Co KG)

•••• SFR 1 (Schweizer Radio und Fernsehen; aggregiert durch simpli services GmbH & Co KG)

(6)

2.2. Geplante Änderungen in der Programmbelegung

Teil des Programmbouquets sind die bereits verbreiteten Programmen ORF Sport+ HD, ORF III HD und 3sat HD. Aufgrund einer bereits im Zeitraum 04.09.2014 bis 05.10.2014 durchgeführten und bisher nur im Raum Kärnten umgesetzten Ausschreibung der durch die Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 frei werdenden Datenrate haben sich die ATV Privat TV GmbH & Co KG für die grundverschlüsselte Verbreitung der Programme „ATV HD“ mit 4,8 Mbit/s sowie „ATV2“ mit 1,9 Mbit/s beworben. Weiters gab es eine Bewerbung der simpli services GmbH & Co KG als Programmaggregator für 1,7 Mbit/s, wobei geplant ist, das Programm „SFR1“ zugangskontrolliert in SD zu aggregieren. Entsprechende Verbreitungsvereinbarungen wurden abgeschlossen. Es verbleibt noch eine freie Restbandbreite von rund 5 Mbit/s.

Es werden weiterhin ausschließlich Free-TV Programme verbreitet, jedoch soll es zu einer Grundverschlüsselung kommen. Ein Empfang der verbreiteten Programme ist nur mehr mit vorangehender, kostenfreier Registrierung durch den Endkunden möglich. Der Endkunde hat für den Empfang der Programme keine monatliche Gebühr zu entrichten. Der Empfang ist entweder mit von der simpli services GmbH & Co KG angebotenen Set-Top Boxen oder mittels im Markt verfügbaren, handelsüblichen DVB-T2 tauglichen Set-Top Boxen und einem Entschlüsselungsmodul der simpli services GmbH & Co KG möglich. Die Verbreitungskosten tragen die über die Multiplex-Plattform verbreiteten Rundfunkveranstalter (sog.

Transportmodell).

Mit der Umstellung auf DVB-T2 erfolgt im betroffenen Gebiet die Verbreitung von „Servus TV“ nur noch in HD auf MUX D sowie von „Puls4“ (zunächst in SD und in weiterer Folge in HD) auf MUX F.

2.3. Geplante technische Änderungen

Geplant ist die Umstellung der in Spruchpunkt 1. und 2. genannten Übertragungskapazitäten bzw. der Funkanlagen von DVB-T auf DVB-T2. Schrittweise soll in drei weiteren Phasen bis 2016 die gesamte Bedeckung „MUX B“ auf DVB-T2 umgestellt werden.

Die technische Prüfung des gegenständlichen Antrages hat ergeben, dass mit dieser Umstellung die Versorgung weiterhin möglich ist. Sämtliche Übertragungskapazitäten sind technisch realisierbar. Bei den Übertragungskapazitäten „INNSBRUCK 1 (Patscherkofel) Kanal 27“, „INNSBRUCK 2 (Seegrube) Kanal 27“, „REUTTE 1 (Hahnenkamm) Kanal 27“,

„MAYERHOFEN 1 (Gerloskögerl) Kanal 27“, „LANDECK 1 (Krahberg) Kanal 27“,

„KUFSTEIN (Kitzbüheler Horn) Kanal 30“, „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 21“ und „BREGENZ 2 (Lauterach) Kanal 21“ jedoch handelt es sich um mit dem GE06 Abkommen nicht konforme Übertragungskapazitäten. Es ist eine internationale Koordinierung notwendig. Hinsichtlich dieser Übertragungskapazitäten ist aufgrund des positiven Abschlusses der Vorkoodinierungsverfahren von einer hohen Koordinierungswahrscheinlichkeit auszugehen, weshalb aus technischer Sicht für diese ein Versuchsbetrieb bewilligt werden kann.

3. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Antragstellerin im Antrag und den vorgelegten Unterlagen. Hinsichtlich der erteilten Zulassungen ergibt sich der Sachverhalt aus den zitierten Akten der KommAustria. Die Feststellungen zur technischen Realisierbarkeit beruhen auf dem Gutachten des Amtssachverständigen DI Jakob Gschiel vom 24.03.2015.

(7)

Die Feststellungen zur Notwendigkeit territorialer Beschränkung des Empfangsgebiets, zum Kopierschutz sowie der Verschlüsselung von Inhalten des Österreichischen Rundfunks gründen sich die Feststellungen im Bescheid der KommAustria vom 08.10.2014, KOA 4.200/14-026.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Frequenzzuordnung (Spruchpunkt 1.)

Gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G werden fernmelderechtliche Bewilligungen (im Wesentlichen Frequenzzuteilungen nach § 54 TKG 2003 und Funkanlagenbewilligungen nach § 74 TKG 2003) dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Multiplex-Plattform oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt.

Gemäß § 12 AMD-G hat die Zuordnung der drahtlosen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort an Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge näher genannter Kriterien zu erfolgen.

Bisher erfolgte mit Ausnahme des Raumes Kärnten und Osttirol auf Grundlage des Zulassungsbescheides für MUX A/B die Verbreitung der Programme ausschließlich in DVB- T. In Kärnten wurde die Verbreitung auf Grundlage des Bescheides der KommAustria vom 08.10.2014, KOA 4.200/14-026, bereits mit 21.10.2014 von DVB-T auf DVB-T2 umgestellt.

Nach den Ausbauplänen der Antragstellerin soll die Multiplex-Plattform „MUX B“ nunmehr schrittweise auch im restlichen Bundesgebiet beginnend in Tirol und Vorarlberg bis 2016 auf DVB-T2 umgestellt werden. Auflage 4.1.4 des Zulassungsbescheides sieht vor, dass bei der Planung des Sendernetzes frequenzökonomische Prinzipien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit weitestgehend zu beachten sind. Mit der Umstellung auf DVB- T2 werden diese Vorgaben des Zulassungsbescheides eingehalten und kommt es zu einer optimierten Nutzung des Frequenzspektrums durch den Einsatz einer besseren Übertragungstechnologie. Damit wird auch den auf der Plattform verbreiteten Programmveranstaltern die Möglichkeit geboten, ihr Angebot entsprechend an die bessere Übertragungsqualität HD anzupassen.

Die nunmehr abgeändert bewilligten Funkanlagen „REUTTE 1 (Hahnenkamm) Kanal 27“,

„INNSBRUCK 1 (Patscherkofel) Kanal 27“, „INNSBRUCK 2 (Seegrube) Kanal 27“,

„MAYERHOFEN 1 (Gerloskögerl) Kanal 27“ und „LANDECK 1 (Krahberg) Kanal 27“ bilden die Übertragungskapazität „SFN Nordtirol West Kanal 27“.

Die nunmehr abgeändert bewilligten Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 21“,

„BREGENZ 2 (Lauterach) Kanal 21“ und „FELDKIRCH (Vorderälpele) Kanal 21“ bilden die Übertragungskapazität „SFN Vorarlberg Kanal 21“.

Die nunmehr abgeändert bewilligte Funkanlage „KUFSTEIN (Kitzbüheler Horn) Kanal 30“

bildet die Übertragungskapazität „Nordtirol Ost Kanal 30“.

Die o.a. neuen bzw. erweiterte Übertragungskapazitäten waren daher unter Bezugnahme auf die bereits erteilten Bewilligungen spruchgemäß festzulegen (Spruchpunkt 1.).

(8)

Die nähere technische Prüfung des Antrages hat ergeben, dass für die unter Spruchpunkt 1.

genannten Übertragungskapazitäten ausgenommen der Übertragungskapazität

„FELDKIRCH (Vorderälpele) Kanal 21“ ein internationales Koordinierungsverfahren nach Art.

4 GE06 Abkommen durchzuführen ist. Es kann jedoch aufgrund der Ergebnisse der Vorkoordinierungen ein Versuchsbetrieb gemäß 15.14 der VO-Funk bewilligt werden.

Da ansonsten kein Grund für eine Ablehnung der beantragten Zuordnungen vorlag, waren diese spruchgemäß zu erteilen.

4.2. Funkanlagenbewilligung (Spruchpunkt 2.)

Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage bedarf gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 120 TKG 2003 der vorherigen Bewilligung durch die KommAustria.

Die in Spruchpunkt 2. genannten Funkanlagen werden antragsgemäß hinsichtlich der technischen Parameter bewilligt.

Die nähere technische Prüfung des Antrages hat jedoch ergeben, dass mit Ausnahme der Übertragungskapazität „FELDKIRCH (Vorderälpele) Kanal 21“ für alle unter Spruchpunkt 1.

genannten Übertragungskapazitäten ein internationales Koordinierungsverfahren nach Art. 4 GE06 Abkommen durchzuführen ist, somit wurde für die entsprechenden Funkanlagen ein Versuchsbetrieb gemäß 15.14 der VO-Funk bewilligt (vgl. dazu Spruchpunkt 4.).

4.3. Befristung (Spruchpunkt 3.)

Gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G sind fernmelderechtliche Bewilligungen längstens auf die Dauer der Multiplex-Zulassung zu befristen. § 54 Abs. 11 und § 81 Abs. 5 TKG 2003 sehen ebenfalls vor, dass Frequenzzuordnungen bzw. Funkanlagenbewilligungen zu befristen sind.

Die Multiplex-Zulassung ist gemäß dem Zulassungsbescheid ab 01.08.2006 für die Dauer von 10 Jahren erteilt.

Die in den Spruchpunkten 1. und 2. genannten Frequenzen bzw. Funkanlagen stehen für diesen Zeitraum zur Verfügung.

Die Behörde hat daher die Zuordnungen und Bewilligungen entsprechend Spruchpunkt 3.

auf die Dauer der Multiplex-Zulassung befristet.

4.4. Auflagen hinsichtlich des bewilligten Versuchsbetriebs (Spruchpunkte 4a., 4b. und 4c.)

Die Auflagen (Spruchpunkte 4a., 4b. und 4c.) sind in Hinblick auf die international nicht koordinierte Nutzung der in Spruchpunkt 1. genannten Kanäle erforderlich.

Gemäß § 81 Abs. 6 TKG können Funkanlagenbewilligungen Bedingungen enthalten, deren Einhaltung nach dem Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

Im Hinblick darauf, dass es sich bei den in Spruchpunkt 4a. genannten Übertragungskapazitäten um mit dem GE06 Abkommen nichtkonforme Übertragungskapazitäten handelt und ein Koordinierungsverfahren durchzuführen ist, konnte

(9)

der Einsatz der bewilligten Funkanlagen lediglich als Versuchsbetrieb gemäß 15.14 VO Funk bewilligt werden.

Sollten Störungen von bestehenden Sendern gemeldet werden, so hat die Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG entsprechende Schritte (wie z.B. Leistungsreduktion oder Anpassung der Parameter) zu setzen, um diese Störungen zu minimieren, und wäre in letzter Konsequenz die betroffene Bewilligung zu widerrufen. Nach Abschluss des Koordinierungsverfahrens können die erteilten Auflagen entfallen (Spruchpunkt 4c.).

Die Behörde hat daher von der Möglichkeit zur Erteilung entsprechender Auflagen Gebrauch gemacht.

4.5. Programmbouquetänderung

§ 25 Abs. 6 AMD-G lautet:

„(6) Änderungen bei der Programmbelegung und Änderungen der für die Verbreitung digitaler Programme zur Verfügung stehenden Datenrate sind der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen festzustellen, ob den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 weiterhin entsprochen wird oder gegebenenfalls die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich ist.

Auf Antrag des Multiplex-Betreibers hat die Regulierungsbehörde diesfalls den Zulassungsbescheid entsprechend abzuändern und die Auflagen vorzuschreiben. Im Fall von Änderungen ohne vorhergehende Feststellung der Regulierungsbehörde oder entgegen einer Feststellung ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung (Abs. 5 letzter Satz) einzuleiten.“

§ 24 AMD-G lautet auszugsweise:

„(1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet:

1. ein rasch erreichter hoher Versorgungsgrad der Bevölkerung mit digitalen Signalen;

2. eine hervorragende technische Qualität der digitalen Signale;

3. die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der digitalen Plattform;

4. ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;

5. ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang digitaler Signale;

6. ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen, wobei Programme mit österreichbezogenen Beiträgen vorrangig verbreitet werden.

(2) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung gemäß § 23 mit Verordnung die in Abs. 1 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex- Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß § 23 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der „Digitalen Plattform Austria“ Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

§ 25 Abs. 2 AMD-G lautet:

(10)

„(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch Vorschreibung entsprechender Auflagen sicherzustellen,

1. dass digitale Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht- diskriminierenden Bedingungen verbreitet werden;

2. dass die zwei vom Österreichischen Rundfunk analog ausgestrahlten Fernsehprogramme (§ 3 ORF-G) auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden sind und dass ausreichend Datenvolumen für deren Verbreitung zur Verfügung steht, sofern diese Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch (mit Ausnahme der Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet werden;

3. dass das Programm jenes Rundfunkveranstalters, dem eine Zulassung für bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen erteilt wurde, auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt, in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden wird und dass ausreichend Datenvolumen zu dessen Verbreitung zur Verfügung steht, sofern dieses Programm im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch (mit Ausnahme der Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet wird;

4. dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Frequenzkapazität für die Verbreitung digitaler Programme verwendet wird;

5. dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;

6. dass, für den Fall, dass die digitalen Programme und Zusatzdienste zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer (Navigator) zusammengefasst werden, alle digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind;

7. dass der Navigator dergestalt ausgestattet ist, dass allen auf der Multiplex-Plattform vertretenen digitalen Programmen und Zusatzdiensten anteilsmäßig idente Datenraten zur Verfügung stehen;

8. dass alle digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;

9. dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist;

10. dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen verbreitet wird, das vorrangig Programme mit österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet.

Die Regulierungsbehörde kann dem Multiplex-Betreiber bei Erteilung der Zulassung weitere zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendige Auflagen vorschreiben.“

Der Zulassungsbescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, enthält unter anderem folgende Auflagen:

Spruchpunkt 4.3.6.

„Gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 PrTV-G ist in „MUX B“ nach Maßgabe der Nachfrage von Rundfunkveranstaltern, der technischen Realisierbarkeit und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit die Ausstrahlung von Programmen in einzelnen und/oder mehreren Bundesländern zu ermöglichen.“

Spruchpunkt 4.3.12.

„Gemäß § 25 Abs. 2 Z 8 und 10 PrTV-G sind Fernsehprogramme in „MUX A“

unverschlüsselt und in einer frei zugänglichen Weise im Sinne des § 3 Abs. 2 Fernseh-

(11)

Exklusivrechtegesetz (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, auszustrahlen. Unbeschadet einer Verschlüsselung anderer Programme darf die Auffindbarkeit, die gleichwertige Darstellung und die Möglichkeit des unmittelbaren Einschaltens aller Programme und Zusatzdienste auch durch andere technische Maßnahmen nicht behindert werden.“

4.6. Feststellung hinsichtlich § 25 Abs. 6 AMD-G für „MUX B“ (Spruchpunkt 5.)

Die Programme „ORF Sport+“, „ORF III“ und „3sat“ sollen nach der Umstellung auf DVB-T2 weiterhin am „MUX B ausgestrahlt werden“, jedoch nicht mehr wie bisher in SD sondern in HD. Gleichzeitig soll die Verbreitung von „Servus TV“ ausschließlich in HD über „MUX D“

erfolgen. Weiters ist geplant das Programm „Puls4“ künftig über die Multiplex-Plattform „MUX F“ auszustrahlen. Die Programme „ATV HD“ und „ATV2“ sowie „SFR 1“ (unter Nutzung der simpli services GmbH & Co KG als Programmaggregator) sollen in das Bouquet aufgenommen werden und im mit DVB-T2 Signalen versorgten Gebiet ausgestrahlt werden.

Sämtliche Programme auf „MUX B“ werden grundverschlüsselt nach dem nach dem Transportmodell verbreitet.

Es ist ausreichend Datenrate für die Aufnahme der drei Fernsehprogramme vorhanden und es verbleibt noch ausreichend Datenrate für die mögliche Verbreitung weiterer Fernsehprogramme.

Zum Kostenmodell ist auszuführen, dass der Zulassungsbescheid nur das Transportmodell und das Pay-Modell kennt. Zwischenmodelle, wie das auf MUX D, E und F eingeführte Plattformmodell, sind dem Zulassungsbescheid fremd und können daher auch nicht eingeführt werden. Nachdem jedoch das aus dem Zulassungsbescheid bekannte, klassische Transportmodell gewählt wurde, entspricht die Art des Refinanzierungsmodells auch weiterhin den Anforderungen des Zulassungsbescheides bzw. des AMD-G. Insoweit waren keine weiteren Auflagen vorzusehen.

Hinsichtlich der Frage der Grundverschlüsselung ist bereits im Zulassungsbescheid festgehalten, dass auf „MUX B“ – im Gegensatz zu „MUX A“, wo eine Verschlüsselung gänzlich ausgeschlossen ist – die Möglichkeit der zugangskontrollierten Ausstrahlung von Programmen möglich sein soll. Mit der Grundverschlüsselung wird ein im Rahmen des Zulassungsbescheides für die Bedeckung „MUX B“ grundsätzlich zulässiges Modell gewählt und sprechen daher keine rechtlichen Gründe gegen die Zulassung dieses Modells. Dieses Modell wurde auch seitens des Österreichischen Rundfunks ausdrücklich gefordert, weil ansonsten auf Basis der derzeitigen Verträge mit Lizenzgebern eine Ausstrahlung von HD- Inhalten nicht möglich sei. Nach den Ausführungen des Österreichischen Rundfunks wurde die Verschlüsselung vom Multiplex-Betreiber als Bedingung für eine Verbreitung von HD- Inhalten genannt.

Schließlich wurde eine entsprechende Verbreitungsvereinbarungen zwischen der ATV Privat TV GmbH & Co KG bzw. der simpli services GmbH & Co KG und der ORS comm GmbH &

Co KG vorgelegt.

Mit dieser Änderung des Programmbouquets wird insgesamt den Anforderungen des § 24 Abs. 1 AMD-G sowie den zitierten Bescheidauflagen entsprochen. Hinsichtlich der Programme des Österreichischen Rundfunks und von 3sat kommt es lediglich zu einer technisch angepassten Verbreitung über den neuen HD-Standard, wobei mit dem Umstieg von DVB-T auf DVB-T2 jedem der bereits auf der Plattform verbreiteten Rundfunkveranstalter gleichermaßen mehr Datenrate zur Verfügung gestellt wird und

(12)

Es war daher festzustellen, dass die angezeigte Änderung des „MUX B“ / DVB-T2 Programmbouquets der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG weiterhin den Bestimmungen des AMD-G entspricht.

4.7. Programmbouquetfestlegung für „MUX B“ (Spruchpunkt 6.)

Vor dem Hintergrund, dass mit der Ausstrahlung der Programme „ORF Sport+ HD“, „ORF III HD“ und „3sat HD“, dem Hinzutreten der Programme der Programme „ATV HD“, „ATV2“ und

„SFR 1“ sowie dem Wegfall der Programme „Servus TV“ und „Puls4“ weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird, war das bewilligte Programmbouquets entsprechend Spruchpunkt 6. neu festzulegen.

4.8. Feststellung hinsichtlich § 25 Abs. 6 AMD-G für „MUX A“ (Spruchpunkt 7.)

Das Programm „ATV“ soll künftig in HD – nach einer Übergangsphase von bis zu drei Monaten – ausschließlich über die Bedeckung „MUX B“ ausgestrahlt werden.

Mit diesem Wegfall des Programms aus Programmbouquets des „MUX A“ wird insgesamt weiterhin den Anforderungen des § 24 Abs. 1 AMD-G sowie den zitierten Bescheidauflagen entsprochen.

Es war daher festzustellen, dass die angezeigte Änderung des „MUX A“ Programmbouquets der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG weiterhin den Bestimmungen des AMD-G entspricht.

4.9. Programmbouquetfestlegung für „MUX A“ (Spruchpunkt 8.)

Vor dem Hintergrund, dass mit dem Wegfall des Programms „ATV“ weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird, war das bewilligte Programmbouquets entsprechend Spruchpunkt 8. neu festzulegen.

4.10. Anzeige der Änderung (Spruchpunkt 9.)

Es war vorzusehen, dass die Durchführung der Umstellung in den jeweiligen Regionen der KommAustria anzuzeigen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der/den Partei/en dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Kommunikationsbehörde Austria einzubringen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, ebenso wie die belangte Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Für die Beschwerde ist eine Gebühr in Höhe von EUR 30,- an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel (IBAN: AT830100000005504109, BIC:

(13)

BUNDATWW, Verwendungszweck: „Bundesverwaltungsgericht“, Vermerk: „Name des Beschwerdeführers“) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen.

Gemäß § 39 Abs. 1 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, hat die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde abweichend von § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr.

122/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

Wien, am 20. April 2014

Kommunikationsbehörde Austria

Dr. Susanne Lackner (Mitglied)

Zustellverfügung:

1. Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG, z.Hd. Mag. Michael Wagenhofer, Würzburggasse 30, 1136 Wien, per E-Mail amtssigniert an office@ors.at

2. 3sat, z.Hd. Dr. Thomas Bellut, p.A. ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN, 55100 Mainz, per internationalem Rückschein

3. Österreichischen Rundfunk, z.Hd. Dr. Alexander Wrabetz, Würzburggasse 30, 1136 Wien, per RSb 4. ProSiebenSat.1Puls4 GmbH, z.Hd. Mag. Markus Breitenecker, Media Quarter Marx 3.3, Maria Jacobi Straße 1, 1030 Wien, per RSb

5. Red Bull Media House GmbH, Oberst-Lepperdinger-Straße 11-15, 5071 Wals bei Salzburg, per RSb 6. ATV Privat TV GmbH & Co KG, Aspernbrückengasse 2, 1020 Wien, Martin.Gastinger@atv.at, per E- Mail amtssigniert

In Kopie:

1. Oberste Fernmeldebehörde/Frequenzbüro, per E-Mail 2. Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg, per E-Mail 3. Abteilung RFFM im Haus

(14)
(15)

Beilage 02V100a zum Bescheid KOA 4.200/15-013

1 Multiplex Zulassungsinhaber ORS

2 Senderbetreiber ORS

3 Transportstromkenner B-X3

4 Name der Funkstelle BREGENZ 1

5 Standortbezeichnung Pfänder

6 Geographische Koordinaten (in ° ´ ´´ ) 009 E 46 49 47 N 30 30 WGS84

7 Seehöhe (Höhe über NN) in m 1050

8 System DVB-T2

9 Kanal 21

10 Mittenfrequenz in MHz 474.00

11 Bandbreite in MHz 8

12 Trägeranzahl 32k extended

13 Modulation 64-QAM

14 Code Rate 3/4

15 Guard Interval 1/16

16 SFN-Kenner 02V100

17 Höhe des Antennenschwerpunktes in m 89

18 gerichtete Antenne? (D/ND) D

19 Erhebungswinkel in Grad +/- -1.0

20 Vertikale Halbwertsbreite(n) in Grad +/- 2.5

21 Polarisation H

22 Senderausgangsleistung in dBW 36.0 23 Spektrummaske (kritisch / unkritisch) k 24 max.Strahlungsleistung in dBW (total) 48.5

25

Strahlungsdiagramm in horizontaler Ebene bei Richtantenne (ERP in dBW)

Grad 0 10 20 30 40 50

H 42,5 42,5 41,5 41,5 41,5 40,5

V

Grad 60 70 80 90 100 110

H 41,5 43,5 44,5 44,5 43,5 44,5

V

Grad 120 130 140 150 160 170

H 45,5 46,5 45,5 45,5 45,5 46,5

V

Grad 180 190 200 210 220 230

H 47,5 47,5 46,5 46,5 47,5 47,5

V

Grad 240 250 260 270 280 290

H 47,5 45,5 42,5 41,5 42,5 43,5

V

Grad 300 310 320 330 340 350

H 43,5 42,5 40,5 39,5 40,5 42,5

V

26 Technische Bedingungen der Aussendung nach EN 302 755

27 Das Sendegerät muss dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikations- endeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idgF., entsprechen.

28 Versuchsbetrieb gem. Nr. 15.14 der VO-Funk (ja / nein) ja 29 Art der Programmzubringung

Richtung (bei Ballempfang Muttersender und Kanal)

30 Bemerkungen

(16)

Beilage 02T100a zum Bescheid KOA 4.200/15-013

1 Multiplex Zulassungsinhaber ORS

2 Senderbetreiber ORS

3 Transportstromkenner B-X3

4 Name der Funkstelle INNSBRUCK 1

5 Standortbezeichnung Patscherkofel

6 Geographische Koordinaten (in ° ´ ´´ ) 011 E 27 44 47 N 12 31 WGS84

7 Seehöhe (Höhe über NN) in m 2246

8 System DVB-T2

9 Kanal 27

10 Mittenfrequenz in MHz 522.00

11 Bandbreite in MHz 8

12 Trägeranzahl 32k extended

13 Modulation 64-QAM

14 Code Rate 3/4

15 Guard Interval 1/16

16 SFN-Kenner 02T100

17 Höhe des Antennenschwerpunktes in m 63

18 gerichtete Antenne? (D/ND) D

19 Erhebungswinkel in Grad +/- -2.0

20 Vertikale Halbwertsbreite(n) in Grad +/- 4.0

21 Polarisation H

22 Senderausgangsleistung in dBW 35.6 23 Spektrummaske (kritisch / unkritisch) k 24 max.Strahlungsleistung in dBW (total) 50.0

25

Strahlungsdiagramm in horizontaler Ebene bei Richtantenne (ERP in dBW)

Grad 0 10 20 30 40 50

H 38,0 38,0 38,0 42,0 47,0 48,0

V

Grad 60 70 80 90 100 110

H 47,0 43,0 36,0 33,0 33,0 33,0

V

Grad 120 130 140 150 160 170

H 33,0 33,0 33,0 33,0 37,0 39,0

V

Grad 180 190 200 210 220 230

H 41,0 42,0 42,0 41,0 37,0 40,0

V

Grad 240 250 260 270 280 290

H 43,0 41,0 39,0 41,0 43,0 44,0

V

Grad 300 310 320 330 340 350

H 44,0 43,0 39,0 38,0 41,0 40,0

V

26 Technische Bedingungen der Aussendung nach EN 302 755

27 Das Sendegerät muss dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikations- endeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idgF., entsprechen.

28 Versuchsbetrieb gem. Nr. 15.14 der VO-Funk (ja / nein) ja 29 Art der Programmzubringung

Leitung (bei Ballempfang Muttersender und Kanal)

30 Bemerkungen

(17)

Beilage 02V100c zum Bescheid KOA 4.200/15-013

1 Multiplex Zulassungsinhaber ORS

2 Senderbetreiber ORS

3 Transportstromkenner B-X3

4 Name der Funkstelle FELDKIRCH

5 Standortbezeichnung Vorderälpele

6 Geographische Koordinaten (in ° ´ ´´ ) 009 E 35 59 47 N 12 35 WGS84

7 Seehöhe (Höhe über NN) in m 1220

8 System DVB-T2

9 Kanal 21

10 Mittenfrequenz in MHz 474.00

11 Bandbreite in MHz 8

12 Trägeranzahl 32k extended

13 Modulation 64-QAM

14 Code Rate 3/4

15 Guard Interval 1/16

16 SFN-Kenner 02V100

17 Höhe des Antennenschwerpunktes in m 52

18 gerichtete Antenne? (D/ND) D

19 Erhebungswinkel in Grad +/- -1.0

20 Vertikale Halbwertsbreite(n) in Grad +/- 6.5

21 Polarisation H

22 Senderausgangsleistung in dBW 24.0 23 Spektrummaske (kritisch / unkritisch) u 24 max.Strahlungsleistung in dBW (total) 34.0

25

Strahlungsdiagramm in horizontaler Ebene bei Richtantenne (ERP in dBW)

Grad 0 10 20 30 40 50

H 33,0 34,0 33,0 31,0 31,0 33,0

V

Grad 60 70 80 90 100 110

H 33,0 32,0 31,0 33,0 34,0 34,0

V

Grad 120 130 140 150 160 170

H 33,0 31,0 29,0 26,0 22,0 16,0

V

Grad 180 190 200 210 220 230

H 14,0 18,0 18,0 16,0 14,0 14,0

V

Grad 240 250 260 270 280 290

H 14,0 14,0 16,0 18,0 18,0 18,0

V

Grad 300 310 320 330 340 350

H 19,0 22,0 26,0 28,0 30,0 32,0

V

26 Technische Bedingungen der Aussendung nach EN 302 755

27 Das Sendegerät muss dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikations- endeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idgF., entsprechen.

28 Versuchsbetrieb gem. Nr. 15.14 der VO-Funk (ja / nein) nein 29 Art der Programmzubringung

Richtfunk (bei Ballempfang Muttersender und Kanal)

30 Bemerkungen

(18)

Beilage 02T100b zum Bescheid KOA 4.200/15-013

1 Multiplex Zulassungsinhaber ORS

2 Senderbetreiber ORS

3 Transportstromkenner B-X3

4 Name der Funkstelle INNSBRUCK 2

5 Standortbezeichnung Seegrube

6 Geographische Koordinaten (in ° ´ ´´ ) 011 E 22 48 47 N 18 24 WGS84

7 Seehöhe (Höhe über NN) in m 1905

8 System DVB-T2

9 Kanal 27

10 Mittenfrequenz in MHz 522.00

11 Bandbreite in MHz 8

12 Trägeranzahl 32k extended

13 Modulation 64-QAM

14 Code Rate 3/4

15 Guard Interval 1/16

16 SFN-Kenner 02T100

17 Höhe des Antennenschwerpunktes in m 35

18 gerichtete Antenne? (D/ND) D

19 Erhebungswinkel in Grad +/- -7.0

20 Vertikale Halbwertsbreite(n) in Grad +/- 6.0

21 Polarisation V

22 Senderausgangsleistung in dBW 30.0 23 Spektrummaske (kritisch / unkritisch) k 24 max.Strahlungsleistung in dBW (total) 44.0

25

Strahlungsdiagramm in horizontaler Ebene bei Richtantenne (ERP in dBW)

Grad 0 10 20 30 40 50

H

V 14,0 14,0 14,0 14,0 14,0 14,0

Grad 60 70 80 90 100 110

H

V 21,0 24,0 28,0 31,0 32,0 34,0

Grad 120 130 140 150 160 170

H

V 34,0 34,0 34,0 34,0 34,0 34,0

Grad 180 190 200 210 220 230

H

V 34,0 34,0 34,0 34,0 34,0 34,0

Grad 240 250 260 270 280 290

H

V 32,0 31,0 28,0 24,0 21,0 14,0

Grad 300 310 320 330 340 350

H

V 14,0 14,0 14,0 14,0 14,0 14,0

26 Technische Bedingungen der Aussendung nach EN 302 755

27 Das Sendegerät muss dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikations- endeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idgF., entsprechen.

28 Versuchsbetrieb gem. Nr. 15.14 der VO-Funk (ja / nein) ja 29 Art der Programmzubringung

Leitung (bei Ballempfang Muttersender und Kanal)

30 Bemerkungen

(19)

Beilage 02T200a zum Bescheid KOA 4.200/15-013

1 Multiplex Zulassungsinhaber ORS

2 Senderbetreiber ORS

3 Transportstromkenner B-X3

4 Name der Funkstelle KUFSTEIN

5 Standortbezeichnung Kitzbüheler Horn

6 Geographische Koordinaten (in ° ´ ´´ ) 012 E 25 46 47 N 28 34 WGS84

7 Seehöhe (Höhe über NN) in m 1989

8 System DVB-T2

9 Kanal 30

10 Mittenfrequenz in MHz 546.00

11 Bandbreite in MHz 8

12 Trägeranzahl 32k extended

13 Modulation 64-QAM

14 Code Rate 3/4

15 Guard Interval 1/16

16 SFN-Kenner 02T200

17 Höhe des Antennenschwerpunktes in m 81

18 gerichtete Antenne? (D/ND) D

19 Erhebungswinkel in Grad +/- -3.0

20 Vertikale Halbwertsbreite(n) in Grad +/- 2.5

21 Polarisation H

22 Senderausgangsleistung in dBW 28.0 23 Spektrummaske (kritisch / unkritisch) u 24 max.Strahlungsleistung in dBW (total) 39.5

25

Strahlungsdiagramm in horizontaler Ebene bei Richtantenne (ERP in dBW)

Grad 0 10 20 30 40 50

H 30,0 30,0 31,0 32,0 34,0 31,0

V

Grad 60 70 80 90 100 110

H 36,0 36,0 36,0 34,0 32,0 29,0

V

Grad 120 130 140 150 160 170

H 26,0 23,0 22,0 16,0 16,0 16,0

V

Grad 180 190 200 210 220 230

H 30,0 31,0 32,0 33,0 33,0 33,0

V

Grad 240 250 260 270 280 290

H 32,0 31,0 31,0 31,0 30,0 30,0

V

Grad 300 310 320 330 340 350

H 31,0 32,0 33,0 33,0 32,0 31,0

V

26 Technische Bedingungen der Aussendung nach EN 302 755

27 Das Sendegerät muss dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikations- endeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idgF., entsprechen.

28 Versuchsbetrieb gem. Nr. 15.14 der VO-Funk (ja / nein) ja 29 Art der Programmzubringung

Leitung (bei Ballempfang Muttersender und Kanal)

30 Bemerkungen

(20)

Beilage 02V100b zum Bescheid KOA 4.200/15-013

1 Multiplex Zulassungsinhaber ORS

2 Senderbetreiber ORS

3 Transportstromkenner B-X3

4 Name der Funkstelle BREGENZ 2

5 Standortbezeichnung Lauterach

6 Geographische Koordinaten (in ° ´ ´´ ) 009 E 42 09 47 N 26 55 WGS84

7 Seehöhe (Höhe über NN) in m 405

8 System DVB-T2

9 Kanal 21

10 Mittenfrequenz in MHz 474.00

11 Bandbreite in MHz 8

12 Trägeranzahl 32k extended

13 Modulation 64-QAM

14 Code Rate 3/4

15 Guard Interval 1/16

16 SFN-Kenner 02V100

17 Höhe des Antennenschwerpunktes in m 110

18 gerichtete Antenne? (D/ND) D

19 Erhebungswinkel in Grad +/- -1.5

20 Vertikale Halbwertsbreite(n) in Grad +/- 3.5

21 Polarisation V

22 Senderausgangsleistung in dBW 30.0 23 Spektrummaske (kritisch / unkritisch) k 24 max.Strahlungsleistung in dBW (total) 43.0

25

Strahlungsdiagramm in horizontaler Ebene bei Richtantenne (ERP in dBW)

Grad 0 10 20 30 40 50

H

V 41,0 42,0 42,0 42,0 40,0 38,0

Grad 60 70 80 90 100 110

H

V 38,0 38,0 38,0 37,0 36,0 36,0

Grad 120 130 140 150 160 170

H

V 36,0 36,0 36,0 36,0 36,0 34,0

Grad 180 190 200 210 220 230

H

V 32,0 30,0 27,0 24,0 24,0 24,0

Grad 240 250 260 270 280 290

H

V 24,0 24,0 24,0 24,0 24,0 27,0

Grad 300 310 320 330 340 350

H

V 27,0 32,0 34,0 37,0 39,0 40,0

26 Technische Bedingungen der Aussendung nach EN 302 755

27 Das Sendegerät muss dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikations- endeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idgF., entsprechen.

28 Versuchsbetrieb gem. Nr. 15.14 der VO-Funk (ja / nein) ja 29 Art der Programmzubringung

Leitung (bei Ballempfang Muttersender und Kanal)

30 Bemerkungen

(21)

Beilage 02T100d zum Bescheid KOA 4.200/15-013

1 Multiplex Zulassungsinhaber ORS

2 Senderbetreiber ORS

3 Transportstromkenner B-X3

4 Name der Funkstelle MAYRHOFEN 1

5 Standortbezeichnung Gerloskögerl

6 Geographische Koordinaten (in ° ´ ´´ ) 011 E 54 17 47 N 12 09 WGS84

7 Seehöhe (Höhe über NN) in m 1650

8 System DVB-T2

9 Kanal 27

10 Mittenfrequenz in MHz 522.00

11 Bandbreite in MHz 8

12 Trägeranzahl 32k extended

13 Modulation 64-QAM

14 Code Rate 3/4

15 Guard Interval 1/16

16 SFN-Kenner 02T100

17 Höhe des Antennenschwerpunktes in m 28

18 gerichtete Antenne? (D/ND) D

19 Erhebungswinkel in Grad +/- -4.0

20 Vertikale Halbwertsbreite(n) in Grad +/- 9.0

21 Polarisation H

22 Senderausgangsleistung in dBW 20.0 23 Spektrummaske (kritisch / unkritisch) k 24 max.Strahlungsleistung in dBW (total) 30.0

25

Strahlungsdiagramm in horizontaler Ebene bei Richtantenne (ERP in dBW)

Grad 0 10 20 30 40 50

H 29,0 28,0 27,0 25,0 23,0 20,0

V

Grad 60 70 80 90 100 110

H 15,0 15,0 15,0 15,0 15,0 15,0

V

Grad 120 130 140 150 160 170

H 15,0 15,0 15,0 15,0 15,0 15,0

V

Grad 180 190 200 210 220 230

H 15,0 17,0 20,0 23,0 24,0 24,0

V

Grad 240 250 260 270 280 290

H 23,0 21,0 20,0 21,0 21,0 20,0

V

Grad 300 310 320 330 340 350

H 21,0 24,0 27,0 29,0 29,0 29,0

V

26 Technische Bedingungen der Aussendung nach EN 302 755

27 Das Sendegerät muss dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikations- endeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idgF., entsprechen.

28 Versuchsbetrieb gem. Nr. 15.14 der VO-Funk (ja / nein) ja 29 Art der Programmzubringung

Richtfunk (bei Ballempfang Muttersender und Kanal)

30 Bemerkungen

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