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Von Chlorhühnchen und Heuschrecken

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Bayerisches Ärzteblatt 7- 8/2015

339 Leitartikel

Autor

Dr. Max Kaplan, Präsident der BLÄK

Von Chlorhühnchen und Heuschrecken

Die EU verhandelt derzeit mit den USA über die „Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft“ (TTIP) bzw.

mit Kanada über das „Umfassende Wirt- schafts- und Handelsabkommen“ (CETA).

Ziel ist eine stärkere Öffnung der Märkte auf beiden Seiten des Atlantiks. Zudem sollen Einschränkungen für kommerzielle Dienstleistungen verringert, Investitions- sicherheit und Wettbewerbsgleichheit ver- bessert und der Zugang zu öffentlichen Aufträgen auf allen staatlichen Ebenen vereinfacht werden. Doch gegen die Frei- handelsabkommen formulieren in Europa zahlreiche Organisationen Kritik, wie auch jüngst die Vorsitzenden der verkammerten Heilberufe in Deutschland. Standen bisher vor allem Arbeitnehmer- und Verbraucher- rechte sowie der Umweltschutz im Zentrum der Kritik, müssen auch die Auswirkungen auf unser Gesundheitswesen hinterfragt werden.

Abbau von Schutzmechanismen

Zu Symbolen für den Abbau von Schutz- mechanismen sind das Chlorhühnchen, das nach einer Liberalisierung infolge der Handelsabkommen auch auf bayerischen Tellern landen könnte, und ein gelocker- ter Datenschutz – „Big Data“ – geworden.

Doch wie steht es um unser Gesundheits- wesen, um den Patientenschutz, um die Sicherung unserer medizinischen Qua- lität oder um die Teilhabe Aller am medi- zinischen Fortschritt? Könnten TTIP und CETA Bedrohungen für unser staatlich re- guliertes, korporatistisches Gesundheits- system bedeuten? Die „Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organi- sation des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung“ ist zu wahren, so steht es in Art. 168 Abs. 7 des Vertra- ges über die Arbeitsweise der EU, woraus die europäische Vielfalt bei den Gesund- heitssystemen resultiert. Die EU hat die Sonderstellung des Gesundheitssystems erkannt und die Gesundheitsdienstleis- tungen als besonders sensibel, allgemein- wohlbezogen und schützenswert beurteilt, die nicht mit marktorientierten Dienstleis- tungen gleichgesetzt werden können. Da- her sind sie auch von der Dienstleistungs- richtlinie ausgenommen.

Freiberuflichkeit und Gemeinwohl

TTIP und CETA dürfen die Behandlungs- qualität, den schnellen Zugang zur Ge- sundheitsversorgung und das hohe Pati- entenschutzniveau in Deutschland nicht beeinträchtigen. Unser Gesundheitswesen ist geprägt von den Prinzipien der Selbst- verwaltung und der Freiberuflichkeit. Ge- rade die Gemeinwohlbindung, der wir Ärz- tekammern und wir Ärzte als Angehörige der Freien Berufe unterliegen, trägt in er- heblichem Maß zu diesem hohen Niveau bei. Die Mitgliedstaaten der EU müssen in Fragen der Gesundheitspolitik und der Ausgestaltung der Gesundheitssysteme ihre Souveränität beibehalten. Eine weitere Verschärfung der Versorgungslage durch eine noch stärkere Ökonomisierung der Medizin würde das bisherige Niveau der Patientenversorgung nachhaltig gefährden.

Kapitalinteressen dürfen medizinische Ent- scheidungen nicht (noch mehr) beeinflus- sen, wollen wir auch künftig trotz sinkender Ressourcen und angesichts einer Gesell- schaft des langen Lebens mit zunehmend multimorbiden Patienten weiterhin einen hohen Qualitätsstandard gewährleisten.

Märkte regulieren

Mag das Chlorhühnchen kulinarisch zwar nicht gerade eine Gaumenfreude sein, so ist es aber bei Verzehr in normalen Men- gen weitgehend ungefährlich. Für die mög- lichen Folgen des Abkommens auf dem Gesundheitssektor gilt das nicht. Wie wird künftig die Markteinführung von Arznei- mitteln und Medizinprodukten vonstatten gehen? Werden auch bei uns künftig die sogenannten „Medical Procedure Patents“

zugelassen oder werden wir Ärzte künftig noch die Freiheit haben, alle Behandlungs- möglichkeiten zum Wohl unserer Patienten auszuschöpfen? Vor allem mit Blick auf die Souveränität der Staaten bleibt die kriti- sche Frage: Wird es auch in Zukunft mög- lich sein, die eigenen Märkte zu regulieren und das System solidarisch finanzierbar zu erhalten? Diese Frage ist gerade für den Bereich der Gesundheitsversorgung von existenzieller Bedeutung, denn in kaum einen Markt greift der Gesetzgeber heu- te schon so stark ein wie in den Gesund- heitssektor – von „A wie Arzneimittel“ bis

hin zu „Z wie Zweitmeinung“. Dabei setzt sich auch die EU immer wieder über das Souveränitätsgebot im Gesundheitssek- tor hinweg, etwa mit ihren Bestrebungen, medizinische Leistungen zu normieren, wie Leistungen der ästhetischen Chirur- gie und ästhetische nicht-chirurgische ärztliche Dienstleistungen sowie die Os- teopathie. Ein weiteres Beispiel liefert der

„Gemeinsame Ausbildungsrahmen“ nach Artikel 49a der EU-Richtlinie 55/2013/

EU, der vorsieht, dass neue Berufsbilder in der EU eingeführt werden können, wenn nur eine genügend große Anzahl an Mit- gliedsstaaten oder Organisationen sich dafür aussprechen, wie beim „Health Care Assistent“.

Nicht-öffentliche Schiedsgerichte

Meine Kritik an TTIP und CETA richtet sich freilich nicht gegen den Abbau büro- kratischer Hürden oder den freien Handel bzw. zähle ich mich sicher nicht zu den Globalisierungsgegnern per se. Sie richtet sich aber gegen die Fokussierung auf die Interessen von Unternehmen sowohl im Bereich der Medizinprodukte als auch von Trägern stationärer und ambulanter Ein- richtungen, den sogenannten „Heuschre- cken“. Bedenklich stimmen mich zudem die in den Abkommen vorgesehenen nicht- öffentlichen Schiedsgerichte, vor denen Unternehmen gegen Staaten klagen kön- nen, wenn sie sich in ihren unternehmeri- schen Freiheiten eingeschränkt sehen – mit hohen Schadenersatzforderungen. Da- her mein Plädoyer: TTIP und CETA dürfen unser Gesundheitswesen mit seinen soli- darischen Elementen und das hohe Niveau der Patientenversorgung nicht unterlaufen.

Referenzen

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