• Keine Ergebnisse gefunden

BLÄK amtliches

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "BLÄK amtliches"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

BLÄK amtliches

32

Bayerisches Är zteblatt 1-2/2011

Auf Grund Ziffer III. der Entschließungen des 69. Bayerischen Ärztetags am 17. Oktober 2010 in Fürth sowie nach Genehmigung der Änderungen der Geschäftsordnung der Kom- missionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach Art.

3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Trans plantations gesetzes (AGTPG) durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit Bescheid vom 28. Oktober

2010, Nr.: 24a-K9231-2010/44-2 wird hiermit diese Geschäftsordnung in der vom 1. Januar 2011 an geltenden Fassung neu bekannt ge- macht.

Ausgefertigt, München, den 20. Dezember 2010 Dr. med. Max Kaplan Präsident

Diese Bekanntmachung ergibt sich aus

»

der Fassung vom 14. August 2001 (Baye- risches Ärzteblatt 12/2001, Seite 643 f.) sowie

»

den Änderungsbeschlüssen vom 17. Oktober 2010 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2010, Seite 688)

und ist im gesamten Wortlaut nachstehend veröffentlicht.

Bekanntmachung

der Geschäftsordnung der Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantations gesetzes (AGTPG) vom 20. Dezember 2010

Auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Transplan- tationsgesetzes – AGTPG vom 24. November 1999 (GVBl S. 464), geändert durch das Gesetz vom 8. Februar 2010 (GVBl S. 55) erlässt die Bayerische Landesärztekammer folgende Ge- schäftsordnung für die Kommissionen zur Prü- fung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit einer Lebendspende.

§ 1 Zuständigkeit, Bestellung und Amtsdauer der Mitglieder

(1) Für jedes Transplantationszentrum, das Le- bendspenden durchführt, ist jeweils eine eige- ne Kommission zuständig. Diese tagt am Ort des Transplantationszentrums.

(2) Die Mitglieder der Kommissionen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AGTPG) und ihre Stellvertreter werden im Benehmen mit den Transplanta- tionszentren, sowie den betroffenen Verbän- den der Dialyse-Patienten und der Organ-

transplantierten auf 4 Jahre vom Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer ernannt. Eine Wiederernennung ist zulässig.

§ 2 Antrag

Die Kommission wird auf schriftlichen Antrag des Transplantationszentrums tätig, bei dem die Lebendspende durchgeführt werden soll.

Die Bayerische Landesärztekammer erhält ei- nen Abdruck des Antrags. Der Antrag sowie der sonstige Schriftverkehr ist an die zustän- dige Kommission zu Händen eines von dieser Kommission benannten Kommissionsmitgliedes zu richten.

§ 3 Verhinderung

Ist ein Kommissionsmitglied verhindert, wird dessen Stellvertreter tätig. Die Stellvertretung endet mit der Hinterlegung der Verfahrens- akten zur Aufbewahrung bei der Bayerischen Landesärztekammer.

§ 4 Ersetzung von Kommissionsmitgliedern (1) Das Kommissionsmitglied mit der Befähi- gung zum Richteramt prüft nach Eingang des Antrages, ob ein oder mehrere Kommissions- mitglieder im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Über- tragung von Organen (Transplantationsgesetz – TPG –) bzw. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AGTPG von der Kommissionsarbeit ausgeschlossen sind. Es prüft ferner, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht. Diese ist insbesondere dann anzuneh- men, wenn ein Kommissionsmitglied im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG mit dem Spender oder Empfänger verwandt ist oder einem von diesen in besonderer persönlicher Verbundenheit of- fenkundig nahe steht.

(2) Sind ein oder mehrere Kommissionsmit- glieder von der Kommissionstätigkeit aus- geschlossen oder besteht die Besorgnis der Befangenheit ist dies der Bayerischen Landes- ärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Die

Geschäftsordnung der Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit

und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des

Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2010

(2)

BLÄK amtliches

Bayerisches Är zteblatt 1-2/2011

33

Bayerischen Landesärztekammer – der Ver- schwiegenheit.

§ 8 Weisungsfreiheit

Die Kommissionsmitglieder unterliegen bezüg- lich ihrer gutachterlichen Tätigkeit keinen Wei- sungen.

§ 9 Einsichtsrechte

Den nach § 5 Abs. 1 angehörten Personen ist auf Verlangen Einsicht in die gutachterliche Stellungnahme zu gewähren, sofern nicht der Einsichtnahme in die protokollierte Anhörung widersprochen wurde.

§ 10 Eingehen von finanziellen Verpflich- tungen

Erfordert die Kommissionstätigkeit einen ge- sonderten finanziellen Mehraufwand, so ist hierzu die vorherige Genehmigung durch die Kommissionsmitglieder bei der Bayerischen Landesärztekammer einzuholen.

§ 11 Aufbewahrung

Die Aufbewahrung der Verfahrensakten erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 15 TPG) bei der Bayerischen Landesärztekammer.

1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Satz 2 TPG nicht vor, vermerkt die Kommission dieses auf der gutachterlichen Stellungnahme. Die gutachterliche Stellungnahme wird dem an- tragstellenden Transplantationszentrum zu- geleitet. Die Bayerische Landesärztekammer erhält unverzüglich eine schriftliche Nachricht über das Votum der Kommission. Ist 6 Monate nach Zugang des Antrags im Sinne von § 2 dieser Geschäftsordnung keine gutachterliche Stellungnahme erfolgt, ist die Bayerische Lan- desärztekammer hierüber unter Angabe der Gründe zu informieren.

(4) Wird der Beschluss nicht einstimmig ge- fasst, hat das überstimmte Kommissionsmit- glied das Recht, sein abweichendes Votum in einer eigenen Stellungnahme darzulegen. Diese wird als Anlage der gutachterlichen Stellung- nahme beigefügt.

§ 7 Verschwiegenheit

Die Kommissionsmitglieder unterliegen über das, was ihnen im Rahmen ihrer Kommissions- tätigkeit anvertraut wird, auch nach Beendi- gung ihrer Kommissionstätigkeit – unbescha- det der Informationspflicht gegenüber der Bayerische Landesärztekammer entscheidet

über die Ersetzung des oder der Kommissions- mitglieder.

§ 5 Anhörung

(1) Spender und Empfänger sind getrennt von- einander von der Kommission persönlich an- zuhören. Ist ein Anzuhörender der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um der Anhörung folgen und sachdienliche Angaben machen zu können, so ist zu der Anhörung ein unabhängiger, öffentlich bestellter und allge- mein beeidigter Dolmetscher hinzuzuziehen.

(2) Die nach Abs. 1 angehörten Personen sind im Rahmen der Anhörung darauf hinzuwei- sen, dass sie der Einsichtnahme in die gutach- terliche Stellungnahme nach § 9 dieser Ge- schäftsordnung widersprechen können. Wird der Einsichtnahme widersprochen ist ein ent- sprechender Vermerk anzufertigen.

§ 6 Gutachterliche Stellungnahme

(1) Die Kommission entscheidet nach Anhörung gemäß § 5 in einer nichtöffentlichen Sitzung durch Beschluss, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltrei- bens nach § 17 TPG ist. Sie prüft darüber hi- naus, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Satz 2 TPG nicht erfüllt sind.

(1a) Liegt bereits in gleicher Sache ein solcher Beschluss vor, hat die Kommission erneut ei- ne gutachterliche Stellungnahme abzugeben, wenn sich Tatsachen geändert haben oder neu hinzugetreten sind, die für die Beurteilung, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist, von Bedeutung sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn seit dem Datum des bereits vorliegenden Beschlusses und dem Antrag nach § 2 dieser Geschäftsordnung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren vergangen ist.

(2) Die Kommission ist nur in der von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AGTPG vorgeschriebenen Zusam- mensetzung (Anwesenheit aller Mitglieder bzw.

der zugeordneten Stellvertreter oder ersetzten Mitglieder) beschlussfähig. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen sind unzulässig.

(3) Das Ergebnis der Sitzung wird von der Kommission unter Angabe der den Beschluss tragenden Gründe in einer gutachterlichen Stellungnahme zusammengefasst und von den Kommissionsmitgliedern unterzeichnet.

Liegen die Voraussetzungen nach § 8 Abs.

KORTE KORTE

RECHTSANWÄLTE

Absage durch Hochschule oder ZVS?

- Klagen Sie einen Studienplatz ein!

Wir haben seit 1998 zahlreiche Mandate im Bereich Hochschulrecht erfolgreich betreut. Unsere Kanzlei liegt direkt an der Humboldt-Universität.

Prof. Dr. Niels Korte lehrt selbst an einer Berliner Hochschule.

Entfernung spielt keine Rolle - wir werden bundesweit für Sie tätig.

Prof . Dr . Niels Korte**

Marian Lamprecht*

Constanze Herr*

*

www.anwalt.info Fax 030-266 79 661 Kanzlei@anwalt.info

* Unter den Linden 12 10 17 Berlin-Mitte

** Rudower Chaussee 12 12489 Berlin-Adlershof

24-Stunden-Hotline: 030-226 79 226 www.studienplatzklagen.com 1

n g : a b a u

m m e A c h t u F r i s t l f f ü r S o r -

s m t r z m Teil schon Mit e J nu r!

e es e u

t a a

Anzeige

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das Bayerische Gesundheitsministerium in- formiert über die Auffassung des Bundesins- titutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Frage der Bedenklichkeit

1.1 Landesärzte für Körperbehinderte für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und

„24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung in einem Krankenhaus, bei dem durchgehend eine Aufnahmebereitschaft für Notfälle be- steht und

(4) Die Geschäftsstelle bestimmt einen Termin für die Durchführung der Sitzung der Clea- ringstelle und lädt die Mitglieder der Clearing- stelle dazu spätestens drei Wochen vor dem

Dezember 2010 folgende Änderungen der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung vom 30.. Juni

Der 70. Bayerische Ärztetag hat am 16. Oktober 2011 folgende Änderungen der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Im „Gelöbnis“ werden

Aktuelle Informationen der Bayerischen Lan- desärztekammer erfahren Sie auch in unserem kostenlosen Newsletter, der unter www.blaek.de abonniert werden kann. 155 Experten aus

Februar 2006 –15 BV 04.2034, juris) ruht der Betrieb oder die selbstständige Tätigkeit nicht, sondern wird im Sinne des § 13 a Absatz 3 Satz 1 USG fortgeführt, wenn während