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Anforderungen des DGB an die Parteien zur Reform der AVE

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Academic year: 2022

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Überleitung zur Podiumsdiskussion -

Anforderungen des DGB an die Parteien zur Reform der AVE

Tagung Tarifvertrag – allgemein, verbindlich, stark!

25. Juni 2013, Berlin

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Übersicht

• Zusammenfassung: Aktuelle tarifpolitische Probleme

• Zusammenfassung: Die Probleme der geltenden Rechtslage

• Reformvorschläge des DGB

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Aktuelle tarifpolitische Probleme

• Zunahme prekärer Arbeitsverhältnisse und politisch gewollte Deregulierung des Arbeitsmarktes.

⇒ Ausweitung des Niedriglohnsektors

⇒ Phänomen: „Arm trotz Arbeit“

• Kein allgemeiner, gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen!

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Aktuelle tarifpolitische Probleme

• Erosion des Flächentarifvertrags und Zunahme „tariffreier Zonen“

• Rückgang der Tarifbindung der Beschäftigten und Betriebe

• Rückgang der nach TVG allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge seit 1990

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Die AVE nach TVG und AEntG

• Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG und nach AEntG:

Die in TV autonom vereinbarten Arbeitsbedingungen können durch staatlichen Rechtsakt auf nicht tarifgebundene Beschäftigte und Arbeitgeber erstreckt werden (= tarifgestützte Mindestlöhne).

§ 5 TVG: gilt seit 1949, für alle Branchen und alle Regelungsbereiche.

• AEntG: gilt seit 1996, derzeit für nur elf Branchen und nur bestimmte Mindestarbeitsbedingungen.

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Probleme bei der AVE nach § 5 TVG

• Wegen der geringen Tarifbindung, können die Voraussetzung für die Erteilung einer AVE nach TVG (z.B. 50 %-Quorum) kaum noch erfüllt werden.

• „Einvernehmen mit TA“ führt zu Blockade-Möglichkeit der AG-Seite.

⇒ Geringe Bedeutung der AVE in der Praxis

⇒ ermöglicht nur punktuelle Ausweitung bestehender TV

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Probleme bei der AVE nach AEntG

• Nur bestimmte Branchen und Arbeitsbedingungen sind erfasst.

• Nur Festlegung von Mindestlöhnen, i. d. R. keine Entgelttabellen.

⇒ AVE nach AEntG bewirkt im Ergebnis „nur“ eine Re-Stabilisierung angemessener Standards in einigen, gut tarifierten Bereichen.

⇒ Keine Verbesserung für die Mehrzahl der Niedriglohnbeschäftigten.

⇒ Nicht anwendbar auf sozialpolitisch wichtige TV gemeinsamer Einrichtungen

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Ansatzpunkte einer Reform

• Ziel: Vereinfachung der AVE und Entgegenwirken der Erosion des Tarifsystems

• TVG

- Erforderliches Quorum - Rolle des Tarifausschusses

• AEntG

- fachlicher Geltungsbereich - räumlicher Geltungsbereich

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Vorschläge des DGB für Reform der AVE nach TVG

Wegfall des 50 %-Quorums bei gleichzeitiger Präzisierung des öffentlichen Interesses als Voraussetzungen für die AVE.

Definition des öffentlichen Interesses - liegt vor, wenn die AVE geeignet ist…

- zur Stabilisierung der Tarifautonomie und des Tarifvertragssystems - zur Erreichung angemessener Entgelt- und Arbeitsbedingungen

- zur Sicherung gemeinsamer Einrichtungen in ihrer sozialpolitischen Funktion

- zur Sicherung sozialer Standards und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen.

Bei konkurrierenden TV ist die Entscheidung, welcher TV allgemeinverbindlich zu

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Vorschläge des DGB für Reform der AVE nach TVG

• Beratende Teilnahme der antragstellenden Tarifparteien an den Sitzungen und Beschlussfassungen im Tarifausschuss.

• Änderung des Verfahrens zur Entscheidungsfindung im Tarifausschuss:

AVE darf erlassen werden, wenn: Anträge, die gemeinsam eingebracht wurden, im TA nicht mehrheitlich abgelehnt werden (neu: mind. 3:3 dafür – bisher 4:2 dafür) und Anträge, die von nur einer Tarifpartei eingebracht wurden, die

Zustimmung des TA erhalten (wie bisher: mind. 4:2 dafür).

• Ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Arbeitgerichtsbarkeit für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit einer AVE.

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Weitere Reformvorschläge des DGB

• AVE wirkungslos für Branchen, in denen es keine TV gibt.

• Soweit TV niedrige Löhne festschreiben, ist mit ihrer AVE nichts gewonnen.

⇒ Strukturelle Schwäche des Tarifsystems kann mit verbesserter AVE nach TVG alleine nicht überwunden werden!

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Weitere Reformvorschläge des DGB

⇒ Daher: Ebenso notwendig ist ein Maßnahmenbündel zur Gewährleistung Existenz sichernder Entgelte:

• Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn, der auch darunter liegende Tariflöhne kassiert

• Ausweitung des AEntG auf alle Branchen

• Equal Pay in der Leiharbeit

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

Und nun übergebe ich an Herrn Schröder und an unsere Gäste auf dem Podium und wünsche allen

eine interessante Diskussion.

Referenzen

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