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VK 13/00 Urteil der Verwaltungskammer vom 17.10.2001 - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk

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(1)

Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen Entscheidungsform: Urteil (rechtskräftig)

Datum: 17.10.2001

Aktenzeichen: VK 13/00 Rechtsgrundlagen: PfDG §§ 90, 91 Vorinstanzen: keine

Leitsatz:

1. Die Versetzung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers in den Ruhestand ist nach dreijäh- rigem Wartestand gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

2. Der Ablauf der Dreijahresfrist ist nur dann gehemmt, wenn in dieser Zeit auftragsweise eine andere kirchliche Beschäftigung übertragen worden ist.

3. Wiederholte Erklärung von Arbeitsbereitschaft gegenüber der Anstellungskörper- schaft ist ohne Bedeutung, denn Arbeitsbereitschaft wird vom Gesetz als selbstver- ständlich vorausgesetzt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Landeskirchenamt (LKA) der Beklagten (Bekl.) den Kläger (Kl.) mit Ablauf des 31. März 2000 in den Ruhestand versetzten konnte.

Der Kl. befand sich ab 1. April 1997 im Wartestand. Eine neue Pfarrstelle wurde ihm – trotz erklärter Arbeitsbereitschaft (u.a. sein Schreiben vom 8. September 1998 an das Lan- deskirchenamt, Gespräche am 30. November 1998 und 23. September 1999 im LKA, Schreiben vom 25. Januar 2000 an das LKA) – nicht übertragen. Vielmehr beschloss das LKA in seiner Sitzung vom 7. März 2000, den Kl. mit Ablauf des 31. März 2000 in den Ruhestand zu versetzen. Dies wurde dem Kl. mit Schreiben vom 8. März 2000 mitgeteilt.

Zur Begründung hat das LKA lediglich ausgeführt –.

„Nach § 91 Abs. 1 des Pfarrdienstgesetzes (PfDG) ist ein Pfarrer im Wartestand in den Ruhestand zu versetzen, wenn bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Beginn des War- testandes nicht erneut eine Pfarrstelle übertragen worden ist. Da Ihnen nicht bis zum 31. März 2000 eine neue Pfarrstelle übertragen wurde, sind Sie in den Ruhestand zu ver- setzen.“

Urteil der Verwaltungskammer vom 17.10.2001

VK 13/00

07.02.2022 EKvW 1

(2)

Am 28. März 2000 beschloss das LKA ferner die Anordnung der sofortigen Vollziehung, dem Kl. mit Schreiben vom gleichen Tage mitgeteilt. Die vom Kl. bei der Verwaltungs- kammer beantragte Aufhebung der sofortigen Vollziehung lehnte der Vorsitzende der Verwaltungskammer mit rechtskräftigem Beschluss vom 7. August 2000 (Az.: VK 5/00) ab. Auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens wird Bezug genommen,

Mit seiner Klage macht der Kl. geltend, er habe „befristet freiwillig zunächst auf einen Beschäftigungsauftrag“ verzichtet. Der Kl. hatte sich damals von seiner Ehefrau getrennt.

In einem Gespräch im Dezember 1996 mit Oberkirchenrat D., Superintendent B. und Frau L. habe ihm Frau L. auf seine Frage, was geschehen würde, wenn sich seine Scheidung über das zunächst ins Auge gefasste eine Jahr verzögern würde und der Kl. angesichts knapper Stellen keine Möglichkeit zur Beschäftigung bzw. Wiedereinstellung von sich aus fände, geantwortet:

„Um mit 45 schon in Rente zu gehen, dazu sind Sie uns zu teuer, wir lassen doch keinen erfahrenen Pfarrer dann einfach nichts tun, dazu sind Sie uns zu wertvoll.“

Ihm sei „daraufhin“ die Zusage erteilt worden, auf jeden Fall noch vor oder nach Ablauf des Wartestandes durch die Bekl. eine Neubeschäftigung zu erhalten. Hierfür hat der Klä- ger Beweis durch Vernehmung des Oberkirchenrats D., des Superintendenten B. und der Frau L. als Zeugen angeboten.

An diese Zusage habe sich die Bekl. nicht gehalten. Sie hätte ihm zumindest nach § 90 Abs. 2 PfDG eine andere kirchliche Tätigkeit übertragen müssen. Das hätte zur Folge gehabt, dass der Ablauf der Dreijahresfrist des § 91 Abs. 1 PfDG gehemmt worden wäre.

Die Bekl. habe in Anbetracht der eindeutigen Zusicherung rechtswidrig gehandelt. Ihr hätten auch ausreichend Stellen zur Verfügung gestanden.

Zudem habe der Kl. das LKA schon mit Schreiben vom 4. November 1996 darum gebeten, auch weiterhin pfarramtlich tätig zu sein. In einem Telefongespräch 1997 habe er das LKA nochmals „an die Abmachung vom Dezember 1996“ erinnert und sein Vertrauen in die Zusage bekundet, ihn nach abschließender Klärung seiner persönlichen Angelegenheiten wieder in den aktiven pfarramtlichen Dienst zu übernehmen.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Bekl. vom 7. März 2000, dem Kl. mit Schreiben vom 8. März 2000 zugestellt, und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben.

Die Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid vom 8. März 2000.

VK 13/00

Urteil der Verwaltungskammer vom 17.10.2001

2 07.02.2022 EKvW

(3)

Die Verwaltungskammer hat neben den Gerichtsakten VK 5/00 die den Streitfall betref- fenden Verwaltungsakten …/Pers. K./…/Beih.A beigezogen. Wegen weiterer Einzelhei- ten wird auf den Inhalt dieser beigezogenen Akten und der Schriftsätze in diesem Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Kl. ist durch seine Versetzung in den Ruhestand nicht in seinen Rechten verletzt. Das LKA hat zu Recht beschlossen, den Kl. gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG in den Ruhestand zu versetzen. Das Gesetz schreibt die vom LKA ausgesprochene Rechtsfolge der Verset- zung in den Ruhestand nach dreijährigem Wartestand zwingend vor.

Der Ablauf der Dreijahresfrist war auch nicht gehemmt, denn eine Ablaufhemmung sieht

§ 91 Abs. 1 Satz 2 PfDG nur vor, solange der Betroffene gemäß § 90 Abs. 2 PfDG auf- tragsweise beschäftigt ist; dem Kl. ist jedoch nach seiner Versetzung in den Wartestand keine andere kirchliche Tätigkeit übertragen worden.

Es kann dahinstehen, ob dem Kl. mündlich eine Zusage erteilt worden ist, einen solchen Beschäftigungsauftrag zu erteilen. Tatsächlich ist es nicht zur Übertragung eines Beschäf- tigungsauftrags gekommen. Allein hierauf kommt es an. Die Kammer hat deshalb auch auf die Vernehmung der vom Kl. für die Zusage benannten Zeugen verzichtet.

Ohne Bedeutung ist ferner in diesem Zusammenhang, dass der Kl. wiederholt seine Ar- beitsbereitschaft gegenüber der Bekl. erklärt hat. Arbeitsbereitschaft setzt das Gesetz als selbstverständlich voraus. Wäre ein Betroffener nicht bereit, einen Beschäftigungsauftrag zu übernehmen, obwohl ein hinreichender Grund für seine mangelnde Bereitschaft nicht vorliegt, verlöre er nach § 90 Abs. 3 PfDG für die Zeit der Weigerung auch den Anspruch auf Wartegeld.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG).

Urteil der Verwaltungskammer vom 17.10.2001

VK 13/00

07.02.2022 EKvW 3

(4)

VK 13/00

Urteil der Verwaltungskammer vom 17.10.2001

4 07.02.2022 EKvW

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