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VK 7/98 Urteil der Verwaltungskammer vom 12.11.1999 - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk

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Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen Entscheidungsform: Urteil (rechtskräftig)

Datum: 12.11.1999

Aktenzeichen: VK 7/98 Rechtsgrundlagen: GOÄ; GOZ Vorinstanzen: keine

Leitsatz:

Zur Abrechnungsfähigkeit einzelner ärztlicher, laborchemischer und apparativer Leistun- gen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger stellte am 16.02.1998 bei der Beihilfefestsetzungsstelle der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für seine Ehefrau in Höhe von insgesamt 553,06 DM. In der u. a. eingereichten Rechnung vom 15.01.1998 wurden neben ärztlichen Leistungen nach Nr. 3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Be- ratung, auch mittels Fernsprecher) und Nr. 7 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wei- tere 19 teils ärztliche, teils laborchemische Leistungen abgerechnet, die alle an einem Tag erbracht worden waren. Mit der Begründung, Nr. 3 GOÄ sei nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder nur im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ, erkannte die Beklagte mit Beihilfebescheid vom 02.03.1998 anstelle von Nr. 3 GOÄ die Nr. 1 GOÄ (Beratung, auch mittels Fernsprecher) an und rechnete entsprechend ab. Der Unterschiedsbetrag zwischen beantragter und erhaltener Beihilfe beträgt 12,85 DM.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 26.03.1998 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.1998 als unbegründet zurückwies.

Mit der mit Schriftsatz vom 02.06.1998 erhobenen Klage verfolgt der Kläger weiter sein Ziel, eine volle Erstattung seiner Aufwendungen zu erhalten. Nach seiner Ansicht sagt Nr. 3 GOÄ nichts darüber aus, dass im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nrn.

5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ nicht auch andere Leistungen an demselben Tag erbracht werden könnten. Es sei medizinisch nicht sachgerecht, wenn der Arzt an einem Tag die Leistungen nach Nr. 3 und Nr. 7 GOÄ erbringt und die Patientin oder den Patienten zum folgenden Tag wieder bestellen muss, um weitere Untersuchungen durchzuführen. Unter

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Bezugnahme auf das Gebührenhandbuch 1997 von Broglie/Schade und Gerhardt, wonach weitere ärztliche Leistungen als die bereits erwähnten Untersuchungen neben der Nr. 3 GOÄ abgerechnet werden können, weist der Kläger darauf hin, dass der Verordnungsgeber ohne weiteres hätte sprachlich klarstellen können, wenn er die von der Beklagten ange- nommene Interpretation gewollt hätte.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Bescheids vom 02.03.1998 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheids vom 14.05.1998 die Beklagte zu verurteilen, die aus der ein- gereichten Rechnung vom 15.01.1998 sich ergebenden Aufwendungen ohne die ausgesprochene Kürzung zu erstatten.

Die Beklagte tritt dem Vortrag des Klägers entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen unter Hinweis auf einschlägige Kommentare und die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NW zu der bis Ende 1995 geltenden Gebührennummer 1 b GOÄ, die inhaltlich der jetzt geltenden Nr. 3 GOÄ ent- spreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von den Beteiligten überreichten Unterlagen verwiesen.

Der Kläger und die Beklagte haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die fristgerecht eingelegte und nach § 19 des Kirchengesetzes über die kirchliche Ver- waltungsgerichtsbarkeit (VwGG) vom 16. Juni 1996 (KABl. 1996 S. 309) zulässige Klage ist nicht begründet.

Es ist dem Kläger zuzugeben, dass Gründe der Praktikabilität dafür sprechen können, nicht nur die Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801 GOÄ neben Nr. 3 GOÄ, sondern auch weitere am selben Tag erbrachte ärztliche, laborchemische oder apparative Leistungen als abrech- nungsfähig anzusehen.

Diese Ansicht wird von der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte jedoch nicht geteilt.

Die Verwaltungskammer schließt sich in dieser Rechtsfrage der Rechtsprechung des OVG Münster zu der bis Ende 1995 geltenden Nr. 1 b GOÄ an. Von dieser alten Nr. 1 b unter- scheidet sich die Nr. 3 der ab 01.01.1996 gültigen Gebührenordnung ausschließlich in der Reduzierung der Zeitvorgabe von 15 auf 10 Minuten sowie der expliziten Erwähnung der Leistungserbringung auf telefonischem Weg.

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Vgl. Brück, Loseblatt-Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., Stand 01.07.1997, Nr. 3 Rd.-Nr. 2.

Das OVG Münster führt zu der Frage, wann Nr. 1 b GOÄ von der Beihilfefestsetzungsstelle zu berücksichtigen sei, in seinem Urteil vom 8. Februar 1994 – 6 A 630/92 – Folgendes aus:

„Die Leistung nach Nr. 1 b ist nach der GOÄ nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung nach den Nrn. 65, 65 a, 800 oder 801 GOÄ. Als einzige Leistung ist die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung ausweislich der Rechnung vom 11. November 1998 nicht berechnet worden. Sie wurde im Zusammenhang mit weiteren Leistungen berechnet. Darunter befand sich zwar – insoweit unschäd- lich – eine eingehende Untersuchung nach Nr. 65 GOÄ. Darüber hinaus wurde die Leistung nach Nr. 1 b aber lt. der Rechnung auch im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 603 GOÄ (Bestimmung des Atemwegwiderstandes) berechnet. Das hat nach dem insoweit maßgeblichen Text der GOÄ zur Folge, dass die Berechnungsfähigkeit der Nr. 1 b GOÄ entfällt.“

Dieser Standpunkt des OVG Münster wird -nunmehr bezogen auf Nr. 3 GOÄ – auch in der Literatur vertreten, z. B. Brück, a.a.O. und Rd.-Nr. 9; Hoffmann, Kommentar zum Gebührenverzeichnis, 3. Aufl., Stand Oktober 1997, Nr. 3 Rd.-Nr. 15; Wezel – Liebold, Handkommentar EBM und GOÄ, Nr. 3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.

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