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Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Vlothoder Ev. Kirche von Westfalen

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(1)

Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Vlotho der Ev. Kirche von Westfalen

Vom 15. Juni 2012 (KABl. 2012 S. 195)

Inhaltsübersicht1

§ 1 Kirchenkreis, Kirchengemeinden

§ 2 Körperschaftsrechte, Siegel

§ 3 Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

§ 4 Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises,Regionalkonferenzen

§ 5 Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse

§ 6 Geschäftsordnung

§ 7 Kreiskirchenamt

§ 8 Leitung des Kreiskirchenamtes

§ 9 Ausführung von Verwaltungsaufgaben im Auftrage der Kirchengemeinden durch das Kreiskirchenamt

§ 10 Dienstordnung des Kreiskirchenamtes

§ 11 Bekanntmachung von Satzungen

§ 12 Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung2 der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) folgende Kreissat- zung beschlossen:

§ 1

Kirchenkreis, Kirchengemeinden

(1) 1Der Evangelische Kirchenkreis Vlotho in seiner damaligen Rechtsform wurde durch Beschluss der Westfälischen Provinzialsynode von 1838 gebildet. 2Der Beschluss ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt der königlichen Regierung in Minden von 1841/Seite 24 ff. in Kraft getreten.

(2) Zum Evangelischen Kirchenkreis Vlotho der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden Bad Oeynhausen-Altstadt, Bad Oeynhausen-Wichern, Bon- neberg, Eidinghausen-Dehme, Eisbergen, Exter, Gohfeld, Hausberge, Holzhausen und Holtrup an der Porta, Lohe, Mahnen, Rehme, Uffeln, Valdorf, Veltheim, Vlotho St. Jo-

1Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

2Nr. 1.

Kreissatzung Kirchenkreis Vlotho

KrSaKKVlo 4702

07.02.2022 EKvW 1

(2)

hannis, Vlotho St. Stephan, Volmerdingsen-Wittekindshof, Wehrendorf, Werste und Wit- tel zusammengeschlossen.

§ 2

Körperschaftsrechte, Siegel

(1) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.

(2) Das Siegelbild zeigt ein Kreuz mit Symbolisierungen in den Winkeln des Kreuzes, es ist umschlossen mit den Worten: „Evangelischer Kirchenkreis Vlotho“.

§ 3

Mitglieder des Kreissynodalvorstandes (1) Der Kreissynodalvorstand besteht aus

a) der Superintendentin oder dem Superintendenten, b) der Assessorin oder dem Assessor,

c) der oder dem Scriba und d) weiteren sechs Mitgliedern.

(2) Für jedes Mitglied des Kreissynodalvorstandes – außer für die Superintendentin oder den Superintendenten – wird je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt.

§ 4

Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises, Regionalkonferenzen

(1) Die Kreissynode bildet beratende Ausschüsse für folgende Arbeitsbereiche:

a) Finanzausschuss, b) Nominierungsausschuss,

c) Fachausschüsse, die auf Grund von Synodalbeschlüssen für bestimmte Arbeitsberei- che gebildet sind.

(2) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben wei- tere beratende Ausschüsse bilden.

(3) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung be- stimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.

(4) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises sind im Bereich der Städte Bad Oeynhau- sen, Löhne, Porta Westfalica und Vlotho jeweils zu Regionalkonferenzen zusammenge- fasst; ihre Zusammensetzung und Aufgaben werden durch Beschlüsse der Kreissynode geregelt.

4702 KrSaKKVlo

Kreissatzung Kirchenkreis Vlotho

2 07.02.2022 EKvW

(3)

§ 5

Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse

(1) Die Zusammensetzung und die Arbeit des Finanzausschusses sind in der Finanzsat- zung geregelt.

(2) 1In den Nominierungsausschuss können Mitglieder der Kreissynode, im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. 2Die Zusam- mensetzungen der weiteren Ausschüsse werden durch Beschluss der Kreissynode geregelt.

(3) 1Die Ausschüsse unterstützen die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. 2Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.

(4) Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.

§ 6 Geschäftsordnung Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Kreiskirchenamt

(1) Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Bad Oeynhausen er- richtet.

(2) Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen:

„Evangelischer Kirchenkreis Vlotho – Kreiskirchenamt“.

§ 8

Leitung des Kreiskirchenamtes

(1) Das Kreiskirchenamt wird von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer Ange- stellten oder einem Angestellten des Kirchenkreises geleitet (Verwaltungsleitung).

(2) Die Verwaltungsleitung führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises; sie ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden.

(3) Die Verwaltungsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig und vertritt den Kirchenkreis insoweit.

Kreissatzung Kirchenkreis Vlotho

KrSaKKVlo 4702

07.02.2022 EKvW 3

(4)

§ 9

Ausführung von Verwaltungsaufgaben im Auftrage der Kirchengemeinden

durch das Kreiskirchenamt

(1) Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden des Kir- chenkreises.

(2) 1Die Verwaltungsleitung führt selbstständig im Rahmen der Bestimmungen der Ver- waltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für die Kirchengemeinden die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt sie insoweit. 2Der Schriftverkehr für die Kirchengemeinden wird unter deren Namen geführt.

§ 10

Dienstordnung des Kreiskirchenamtes

Die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird im Übrigen durch eine vom Kreissynodalvorstand zu erlassende Dienstordnung geregelt.

§ 11

Bekanntmachung von Satzungen

Die Satzungen des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.

§ 121

Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

(1) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.

(2) Sie tritt mit Veröffentlichung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. Juni 1995 (KABl. 1995 S. 185) außer Kraft.

1 Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2012.

4702 KrSaKKVlo

Kreissatzung Kirchenkreis Vlotho

4 07.02.2022 EKvW

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