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Zulassung für Ereignishörfunk 05/2001: Meisterfeier FC Tirol

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Academic year: 2022

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Radio Event GmbH z.H. Roland Partholl Bundesstr. 18 A-6063 Rum

KOA 1.101/01-3 Wien, 22.5.2001

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I. Spruch

1.) Gemäß § 3 Abs 5 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 iVm

§ 49 Abs. 3a Telekommunikatiosgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2001, wird der Radio Event GmbH für den 24. Mai 2001 von 0 – 24 Uhr die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk unter Nutzung der Frequenz 92,9 MHz zur Verbreitung eines Programms, wonach im Zuge der Meisterfeier des FC Tirol zum Titelgewinn der ersten Österreichischen Fußballbundesliga Nachrichten, Hintergrundberichte, Interviews, Straßenverkehrsdienst und Wetterdienst gesendet werden, erteilt.

2.) Gemäß §§ 68 Abs.1 und 78 Abs. 2, 5 und 6 Telekommunikatiosgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2001 iVm § 3 Abs. 5 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 wird der Radio Event GmbH für den 24. Mai 2001 die Bewilligung zur Errichtung und Betrieb der in den technischen Anlageblättern beschriebenen Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunkanlagen erteilt.

3.) Gemäß § 78 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr.

100/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2001 gelten die Zulassung gemäß Spruchpunkt 1.) und die Betriebsbewilligung gemäß Spruchpunkt 2.) vorläufig nur für Versuchszwecke bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens. Im Falle eines negativen Abschlusses des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung.

4.) Gemäß § 78 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr.

100/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2001 wird die Auflage erteilt, dass der Lizenzinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme des Senders verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, diese Störungen umgehend zu beseitigen.

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II. Begründung

Mit Antrag vom 14.5.2001 beantragte die Radio Event GmbH für die Dauer von von 0 – 24 Uhr am 24.05.01 den Betrieb eines Ereignisradios unter Nutzung der Frequenz 92,9 MHz für Berichterstattung im Rahmen der Meisterfeier des FC Tirol.

Die nähere technische Prüfung des Antrages hat ergeben, dass die beantragte Frequenz noch nicht entsprechend koordiniert ist. Daher muss von der Behörde ein Koordinierungsverfahren eingeleitet werden. Da das Ergebnis des Koordinierungsverfahrens noch ausständig ist, kann derzeit nur ein Versuchsbetrieb bis auf Widerruf bzw. bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens bewilligt werden.

Im Falle eines negativen Abschlusses des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung.

Gemäß § 78 Abs. 6 TKG kann die Behörde mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint, auferlegen.

Von dieser Möglichkeit hat die Behörde hinsichtlich des noch zu führenden Koordinierungsverfahrens Gebrauch gemacht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Berufung mit ATS 180,- zu vergebühren ist.

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Dr. Hans Peter Lehofer Behördenleiter

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