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Im Zusammenhang mit den Interventionen der GPK hat der Regierungsrat eine Experten-Analyse in Auftrag gegeben, die sich unter anderem mit der Rechtsform des Inselspitals auseinandersetzen wird

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M 202/2001 GEF 7. Januar 2002 44C

Motion

0047 GPK (Widmer-Keller, Büren a.A.)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 19.11.2001

Sofortmassnahmen Inselspital

Das Inselspital ist seit über einem Jahr periodisch in den Schlagzeilen. Im Dialog mit den betroffenen Direktionen ERZ und GEF arbeitet die GPK seit Mai dieses Jahres an der Bereinigung hängiger Struktur- und Kompetenzfragen. Das Inselspital gehört zur mittelbaren Verwaltung und arbeitet im Auftragsverhältnis für den Kanton. Ansprechpartner der GPK ist somit der Regierungsrat. Im Zusammenhang mit den Interventionen der GPK hat der Regierungsrat eine Experten-Analyse in Auftrag gegeben, die sich unter anderem mit der Rechtsform des Inselspitals auseinandersetzen wird.

Angesichts des massiven Konkurrenz-Drucks unter den Universitäten (und Uni-Spitälern) des In- und Auslandes und der jährlichen Kantonsbeiträge (250-300 Mio.) sieht die GPK in Teilbereichen dringenden Handlungsbedarf. Sie nimmt das Ergebnis weiterer Abklärungen zum Anlass, den Regierungsrat aufzufordern, auf eine Aufwertung von Lehre und Forschung und eine transparente Mittelzuweisung hinzuwirken, die Partnerschaft zwischen Ärzteschaft und den anderen Verantwortungsträgern zu verbessern und die Nachfolge des Direktionspräsidenten breit abzustützen.

1. Die Partnerschaft zwischen Verantwortungsträgern am Inselspital ist durch geeignete Massnahmen markant und so rasch als möglich zu verbessern. Partner sind einerseits die hauptsächlichen Verantwortungsträger der Strukturen und Funktionen des Universitätsspitals und andrerseits die Vertreter der Ärzteschaft und der Fakultät. Ein legitimierter Vertreter der Ärzteschaft (analog zum früheren Ärztekollegium) sowie der jeweilige Dekan, als Direktoren medizinische Dienstleistungen, resp. Lehre und Forschung, müssen in der Spitalleitung Einsitz haben.

Begründung:

a) Die Akkreditierungs-Analyse der Schweizerischen Medizinischen Fakultäten (durchgeführt 1999 / 2000 durch eine Gruppe ausländischer Spezialisten) hat für Bern die ungenügenden Einflussmöglichkeiten von Fakultät und Ärzteschaft auf Spitalstrukturen und Funktionen klar herausgestellt und bemängelt.

b) Verantwortungsbewusstsein, Solidarität und Mittragen in wichtigen Entscheidungen (z.B. Strukturänderungen, Personalpolitik, etc.) durch Ärzteschaft und akademische Führung können entscheidend verbessert werden.

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c) Bestehende Konfliktsituationen zwischen Ärzteschaft und Administration bedürfen einer signifikanten Änderung der Führungsstruktur.

2. Die Verantwortung und das Budget für Lehre und Forschung müssen direkt der medizinischen Fakultät zugeordnet werden. Der Dekan soll – unter der Hoheit der Universität und im jährlich festgelegten finanziellen Rahmen - sowohl für die Planung, die Zuordnung an Fachbereiche und die Kontrolle direkt zuständig sein.

Ihm obliegt auch der Rechenschaftsbericht an die Behörden.

Begründung:

a) Die Zuordnung des Budgets “Lehre und Forschung” an das Unispital, d.h.

seine administrative Direktion, sowie die Zuteilung durch die Direktion an Departemente, Kliniken und Forschungsgruppen ist unlogisch und fachlich falsch.

b) Die Fakultät ist gegenüber Bundesstellen (z.B. Direktionskomitee der eidgenössischen Examina) und Universität verantwortlich für Lehre und Forschung. Die finanziellen Mittel können nicht in die Verantwortung anderer Kontrollstellen gelegt werden.

c) Eine weitgehende Abgrenzung zwischen akademischen Aufgaben und klinischen Dienstleistungen muss vorgenommen werden.

d) Eine viel grössere Transparenz muss gefordert werden, mit klarer Zuteilung dieses Budgets entsprechend Pflichten und Leistungen einzelner Fachbereiche in Lehre und Forschung. Eine regelmässige Leistungsanalyse ist ein wichtiger Teil der Transparenz.

e) Die geringe Summe der zugesprochenen Forschungsgelder des Nationalfonds an die Projekte der medizinischen Fakultät Bern ist ein Indiz dafür, dass ein sofortiger Handlungsbedarf besteht. Für die Periode 1.

Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 steht Bern an letzter Stelle der Schweizer medizinischen Fakultäten bezüglich dieser Unterstützung.

3. Der Direktionspräsident des Inselspitals wird künftig vom Regierungsrat gewählt.

Im Hinblick auf die Nachfolge des scheidenden Direktionspräsidenten ist ein ad- hoc-Gremium zu bilden. Diese Gruppe soll – unabhängig von der aktuellen Spitalleitung - das Anforderungsprofil, die fachlichen Kompetenzen sowie die Rechte und Pflichten des Direktionspräsidenten definieren. Das durch das ad- hoc-Gremium erarbeitete Profil geht an den Regierungsrat zur Weiterbearbeitung und zur Ausschreibung der Stelle.

Begründung:

a) Der Regierungsrat ist Wahlbehörde für verschiedene höhere Kaderpositionen innerhalb des Inselspitals; er kann jedoch heute den übergeordneten Direktionspräsidenten nicht ernennen (Kompetenz des Verwaltungsrates des Inselspitals). Dies bedeutet eine unlogische Durchmischung der Kompetenzen.

b) Die bis zur Pensionierung des Direktionspräsidenten verbleibende Zeit (ca.

16 Monate) ist kurz. Diese Zeit muss gut genutzt werden, um ein neues Anforderungsprofil sorgfältig zu erarbeiten.

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c) Durch ein kleines ad-hoc Gremium (z.B. 4-6 Personen), ausgestattet mit grosser Fachkompetenz in den Bereichen Pflege, Ärzteschaft, Fakultät und administrative Dienste, eventuell verstärkt mit externen Experten, wird erreicht, dass das Anforderungsprofil losgelöst von der heutigen Struktur und personeller Verflechtung erstellt werden kann.

4. Der Verwaltungsrat des Inselspitals ist den Grundsätzen VKU zu unterstellen (Verhältnis des Kantons Bern zu seinen öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen). Der Verwaltungsrat ist dementsprechend zu verkleinern und nach fachlichen Kriterien zusammenzusetzen. Die neue Spitalleitung nimmt an den Verwaltungsratsitzungen mit beratender Stimme teil. Die Umstrukturierung muss auf Ende 2002 erfolgen.

Begründung:

a) Der Verwaltungsrat kann seine Funktion nur dann optimal wahrnehmen, wenn die entsprechende Fach- und Führungskompetenz vorhanden ist.

b) Angesichts des finanziellen Volumens des Inselspitals von rund 600 Mio.

Franken und der Tatsache, dass die Insel zu einem der grössten Arbeitgebern im Kanton zählt kommt dieser Forderung eine grosse Bedeutung zu. Die markanten Veränderungen im Gesundheitswesen, die wachsende, offensive Konkurrenz unter Universitätsspitälern, die seit Jahren im Inselspital schwelenden Spannungen, der von verschiedenen Seiten bedauerte Niveau-Verlust des Spitals und die oben erwähnten externen Beurteilungen (Akkreditierung, Nationalfonds-Unterstützung) führen zum Schluss, dass das Anforderungsprofil des Verwaltungsrates adaptiert werden muss.

c) Die Umsetzung hat deshalb grosse Dringlichkeit, weil dadurch die auf verschiedenen Ebenen vorgesehenen Veränderungen durch den neuen Verwaltungsrat mitgeprägt werden können, also durch diese Behörde, die dann auch für die Umsetzung verantwortlich zeichnet.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 22.11.2001

Antwort des Regierungsrates Allgemeine Bemerkungen

Die Kantonsverfassung gibt dem Kanton in Artikel 95 die Möglichkeit, öffentliche Aufgaben mittels Vertrag an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung zu übertragen. In den Artikeln 26 und 28 des Spitalgesetzes ist sodann festgehalten, dass der Kanton im Rahmen der Spitalplanung ’78 ein Kantons- und Universitätsspital zu führen hat bzw. diese Aufgabe vertraglich einem Dritten übertragen kann. In den Artikeln 53 bis 55 des Universitätsgesetzes schliesslich sind die Übertragung von Aufgaben in den Bereichen Lehre und Forschung, die Zuständigkeiten für die Schaffung, Veränderung und Aufhebung von ordentlichen Professuren des Universitätsspitals sowie die damit –verbundenen Veränderungen der Organisation geregelt. Die Detailregelungen finden sich in der Universitätsverordnung und in der Positionenverordnung.

Basierend auf diesen Rechtsgrundlagen überträgt der Kanton der Inselspital-Stiftung mittels Vertrag den Betrieb des Kantons- und Universitätsspitals. Die Einzelheiten sind in den folgenden drei Vertragswerken geregelt:

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• Vertrag vom 21. Mai 1984 zwischen dem Staate Bern und der Inselspital-Stiftung (vom Grossen Rat am 7. November 1984 genehmigt).

Der Vertrag definiert namentlich die Organe des Inselspitals, umschreibt die

Eigentumsverhältnisse der Bauten und Einrichtungen und enthält die Grundsätze der Stellenschaffung und der Stellenbesetzung im Inselspital. Im Anhang zum Vertrag sind darüber hinaus die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Spitalstrukturen

(Departemente, Kliniken, Abteilungen, Institute usw.) im Einzelnen aufgeführt. Der Vertrag sieht vor, dass die Bestellung und die Kompetenzen der Organe des Inselspitals in einem vom Regierungsrat zu genehmigenden Reglement, dem

Stiftungsreglement des Inselspitals (die geltende Version datiert vom 1. Februar 1999), festgelegt werden.

• Rahmenvertrag vom 8. Januar 2001 zwischen dem Regierungsrat und der Inselspitalstiftung betreffend die Übertragung von Aufgaben in der Lehre und Forschung.

In diesem Rahmenvertrag sind die Grundzüge der Zusammenarbeit zwischen dem Inselspital und der Universität geregelt. Namentlich ist darin festgehalten, dass zwischen der Spitalleitung des Inselspitals und der Universität (im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät) eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird, in welcher die vom Inselspital zu erbringenden Leistungen im Bereich Lehre und Forschung, deren Abgeltung und die operative Umsetzung der Zusammenarbeit umschrieben werden soll (die Leistungsvereinbarung soll ihrerseits dann die

Grundlage bilden für Leistungsaufträge zwischen einzelnen Einheiten des Inselspitals und der Medizinischen Fakultät, die die inhaltlichen sowie die qualitativen und

quantitativen Anforderungen der nachgefragten Leistung, die den Leistungsaufträgen zweckgebunden zugeordneten Mittel und die Vorgaben für das Controlling enthalten sollen). Im Rahmenvertrag ist schliesslich festgehalten, dass das Inselspital und die Universität gemeinsam die Instrumente erarbeiten, welche künftig die

Leistungsabgeltung nach dem Grundsatz der Vollkostendeckung erlauben werden.

• Jährlich vereinbarter Leistungsvertrag zwischen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und der Spitalleitung des Inselspitals.

Im Leistungsvertrag werden namentlich die für das laufende Jahr erwarteten Dienstleistungen des Inselspitals (erwartete Zahl Fälle in der stationären und teilstationären und ambulanten Akutversorgung sowie in der Notfallversorgung), die damit voraussichtlich verbundenen Aufwände, die zu erwartenden Erträge und

Aufwandüberschüsse vereinbart. Als Folge dieses den Aufwand steuernden Vertrages sind Aufwandüberschreitungen grundsätzlich nicht zulässig und gehen zu Lasten der Inselspital-Stiftung, mit Ausnahme des medizinischen Bedarfs, bei dem eine

Überschreitung im Rahmen der durchschnittlichen Aufwandzunahmen der letzten drei Jahre vom Kanton getragen wird. Damit wird sicher gestellt, dass Entwicklungen im Bereich des medizinischen Fortschrittes nicht zu Lasten der Inselspitalstiftung anfallen.

Bei ausserordentlichen Änderungen im Leistungsspektrum und nicht beeinflussbaren Abweichungen beim Betriebsaufwand und beim Betriebsertrag sind Verhandlungen zwischen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und dem Inselspital geplant.

Der Regierungsrat hat den Anspruch, gegenüber der Inselspital-Stiftung als verlässlicher Partner aufzutreten. Für den Regierungsrat kommen damit organisatorische

„Sofortmassnahmen“, wie sie in der Motion gefordert werden, ausschliesslich innerhalb der vertraglich geregelten Abläufe in Frage. Im Weiteren hält der Regierungsrat an dieser Stelle fest, dass er seit längerem bemüht ist, die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für einen optimalen Betrieb des Medizinischen Zentrums- und Universitätsspitals wo nötig zu verbessern und den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei soll eine partnerschaftliche Zusammenarbeit der verschiedenen Gruppen innerhalb des Inselspitals erhalten bzw. gefördert werden. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass der Regierungsrat mit RRB 0775 vom 1. April 1998 zur Sicherstellung und Koordination der universitären Lehre und Forschung, im Zusammenhang mit der Dienstleistung des Inselspitals als Universitätsspital, eine Koordinationsgruppe eingesetzt hat. Die Koordinationsgruppe setzt sich zusammen aus Mitgliedern des Inselspitals, der

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Universität, der Medizinischen Fakultät, der Erziehungsdirektion und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion. Die Koordinationsgruppe hatte den Auftrag, die geltenden Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Kompetenzen der bestehenden Organe zu klären sowie Lösungsvorschläge und Folgerungen für die Sicherstellung der Lehre, Forschung und Dienstleistung am Universitätsspital aufzuzeigen. Als einvernehmliches Ergebnis der Arbeiten der Koordinationsgruppe resultierte ein Vorschlag für die Neuorganisation der Inselspitalstiftung (unter anderem Einführung der erweiterten Spitalleitung) und der Medizinischen Fakultät, für die Zusammenfassung der Kliniken, Laboratorien und Institute des Inselspitals zu grösseren Einheiten (Departementen) und die Zusammenarbeit zwischen dem Inselspital und der Universität. Der Regierungsrat genehmigte gestützt auf diese Grundlagen mit RRB 0718 vom 10. März 1999 die damit verbundenen Änderungen im Vertrag zwischen dem Staate Bern und der Inselspitalstiftung und im Stiftungsreglement.

Sowohl die Universität als auch das Inselspital sind als komplexe und auf vielfältige Weise verflochtene Grossbetriebe auf eine gewisse Stabilität und Kontinuität in ihren Organisations- und Zusammenarbeitsstrukturen angewiesen. Deshalb hatte der Regierungsrat ursprünglich die Absicht, die Auswirkungen der Reorganisationsmassnahmen nach Ablauf von rund fünf Jahren formell zu überprüfen. In der Zwischenzeit sind aber sowohl auf Bundesebene als auch auf kantonaler Ebene grundlegende Veränderungen und Entwicklungen zu verzeichnen:

• Auf Bundesebene steht im Rahmen der laufenden KVG-Revision eine umfassende Neuregelung der Spitalfinanzierung bzw. der Beteiligung der öffentlichen Hand an den Kosten des Spitalwesens zur Diskussion. Die in Arbeit befindliche neue Bundesgesetzgebung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der universitären Medizinalberufe sowie das neue Universitätsförderungsgesetz haben Auswirkungen auf die Rolle der Universitätsspitäler bzw. auf die Schnittstellen zwischen der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsspital. Daneben gibt es verschiedene weitere für die Spitalführung relevante gesetzliche Rahmenbedingungen wie zum Beispiel die Arbeitsgesetzgebung, die Heilmittelgesetzgebung oder die Medizinprodukteverordnung.

• Auf kantonaler Ebene wird das Verhältnis zwischen dem Kanton und den Spitälern im Rahmen des in Arbeit befindlichen Spitalversorgungsgesetzes neu geregelt. Die versorgungsplanerischen Massnahmen im Spitalbereich haben bereits zu einer spürbaren Konzentration der Kräfte bei den Spitalstrukturen geführt. Die rechtliche Konsolidierung der Spitalgruppen, die sich in diesem Rahmen gebildet haben, ist in vollem Gang.

• Von verschiedener Seite wird verlangt, den öffentlichen Spitälern sei mehr Selbständigkeit und Eigenverantwortung zu geben. Zwischen Politik und Unternehmensführung einerseits und den strategischen und operativen Geschäftsbereichen anderseits sei klar zu trennen. Nur so sei es den öffentlichen Spitälern möglich, sich marktgerecht zu verhalten und auf diesem Weg zu einer Optimierung der hospitalen Versorgungsstrukturen beizutragen. Dem entgegen steht allerdings die Tatsache, dass innerhalb des heutigen Finanzierungssystems und des gesamten Regulierungsumfeldes keine umfassende Autonomie für die Spitäler möglich ist.

Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat mit RRB 2421 vom 15. August 2001 der Gesundheits- und Fürsorgedirektion den Auftrag erteilt, unter Einbezug von externem Expertenwissen im Rahmen der Grundlagenarbeiten zum neuen Spitalversorgungsgesetz eine Reihe von rechtlich-organisatorischen, versorgungspolitischen und hochschulpolitischen Fragestellungen zur Zukunft des Universitätsspitals vertieft zu analysieren und Lösungsvarianten zu skizzieren. Bearbeitet werden in diesem Projekt namentlich die folgenden Fragestellungen:

• Welche Entscheidungs- und Handlungsspielräume (Strategie, Leistungsangebot, Investitionen, Kooperationen, Wahl des leitenden Personals usw.) stehen dem Universitätsspital im Hinblick auf das neue Spitalversorgungsgesetz bei der Erbringung der vom Kanton bestellten Leistungen zur Verfügung?

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• Was ist politisch vorzugeben, damit die vom Kanton bestellten Leistungen mit einem möglichst guten Preis- Leistungsverhältnis erbracht werden? Welche Entscheidungs- und Handlungsspielräume braucht der Kanton, um allfällige Vorgaben durchzusetzen?

• Welche Entscheidungs- und Handlungsspielräume (Strategie, Leistungsangebot, Investitionen, Kooperationen, Wahl des leitenden Personals usw.) sollten dem Universitätsspital bei der Erbringung der vom Kanton bestellten Leistungen zur Verfügung stehen?

• Wie sollte das Verhältnis (Beziehungen und Strukturen) zwischen dem Kanton und dem Universitätsspital ausgestaltet sein, damit eine optimale Erfüllung der Aufgaben des Universitätsspitals und des Kantons bzw. die Erreichung der strategischen Ziele beider möglich ist? Wie ist das Verhältnis des Universitätsspitals zu den Regionalen Spitalzentren zu gestalten? Wie ist das Verhältnis des Universitätsspitals zur Medizinischen Fakultät zu gestalten?

• Wie sollte die Führungsorganisation des Universitätsspitals ausgestaltet sein, damit eine optimale Erfüllung der Aufgaben des Universitätsspitals bzw. die Erreichung der strategischen Ziele möglich ist?

Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass er insbesondere mit dem vorerwähnten Projekt mit geeigneten und dem Rechtsverhältnis zwischen Kanton und Inselspital angemessenen Maßnahmen bereits auf den von der GPK in einzelnen Teilbereichen festgestellten Handlungsbedarf reagiert hat.

Zu Ziffer 1 der Motion

Das oberste Organ des Inselspitals bildet der Verwaltungsrat, in welchem die sechs Landesteile und die Ärzteschaft des Kantons vertreten sind und in welchen von Amtes wegen die Direktoren der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und der Erziehungsdirektion und der Rektor der Universität Einsitz nehmen. Der Verwaltungsrat wählt zur Vorbereitung der Geschäfte aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss, dem von Amtes wegen die Direktoren der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und der Erziehungsdirektion

angehören und in welchem auch die Ärzteschaft des Kantons vertreten sein muss. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach Anhörung des Verwaltungsausschusses vom Regierungsrat gewählt.

Die Verantwortung für die operative Führung des Inselspitals obliegt der Spitalleitung, deren Mitglieder durch den Verwaltungsrat gewählt werden. Sie besteht aus dem Direktionspräsidenten, welcher den Vorsitz inne hat, sowie aus den Direktionen

Medizinische Dienstleistungen, Lehre und Forschung, Pflege, Betrieb und Dienste. Dabei ist die Direktorin oder der Direktor Medizinische Dienstleistungen zuständig für die

strategische Planung des medizinischen Angebots und für die Koordination der

Medizinischen Dienstleistungen im Inselspital. Die Direktorin oder der Direktor Lehre und Forschung koordiniert die Leistungsvereinbarungen und –aufträge bezüglich Lehre und Forschung im Inselspital und ist verantwortlich für die fachbezogene Vollzugskontrolle. Die Spitalleitung trägt gegenüber dem Verwaltungsrat die Verantwortung.

Die erweiterte Spitalleitung initiiert und entscheidet über die zukünftige strategische Ausrichtung des Inselspitals zuhanden der übergeordneten Behörden und nimmt Stellung zu strategischen Konzepten, die von übergeordneten Behörden an sie herangetragen werden. Ihr gehören neben den vorgängig erwähnten Mitgliedern der Spitalleitung auch die den neun Departementen des Inselspitals vorsitzenden Professorinnen und

Professoren bzw. ihre Stellvertretungen an. Sie können in dieser Funktion auch die Anliegen der Ärzteschaft und der Medizinischen Fakultät in der erweiterten Spitalleitung einbringen. Die Vorsitzenden der Departementsdirektorien und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden der Spitalleitung zuhanden des Verwaltungsausschusses von den Departementen zur Wahl vorgeschlagen.

Zur Bewältigung der zahlreichen wichtigen Schnittstellen zwischen dem Inselspital und der Medizinischen Fakultät bestehen namentlich die folgenden organisatorischen Regelungen:

Die Klinikdirektoren und Abteilungsleiter des Inselspitals sind, sofern sie Professoren sind,

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zugleich Mitglieder der Medizinischen Fakultät der Universität. Der Rektor der Universität ist Mitglied des Verwaltungsrates des Inselspitals. Die Präsidentin des Verwaltungsrates vertritt das Inselspital an Sitzungen des Senats, an denen Inselgeschäfte behandelt werden.

Parallele Regelungen bestehen auf Stufe Fakultätsleitung und Spitalleitung. Der Direktionspräsident des Inselspital nimmt in jenen Fällen, in denen traktandenbezogen seine Teilnahme als notwendig erachtet wird, an den Sitzungen der Fakultätsleitung teil.

Der Direktor Medizinische Dienstleistungen des Inselspitals ist stimmberechtigtes Mitglied der Fakultätsleitung. Der Direktor Lehre und Forschung des Inselspitals nimmt als Gast an den Sitzungen der Fakultätsleitung teil. Der Dekan der Medizinischen Fakultät nimmt in jenen Fällen, in denen traktandenbezogen seine Teilnahme als notwendig erachtet wird, an den Sitzungen der Spitalleitung bzw. der erweiterten Spitalleitung teil.

Der Regierungsrat ist grundsätzlich der Auffassung, dass mit dieser Organisation, welche von der vorgängig erwähnten Koordinationsgruppe erarbeitet wurde, der Partnerschaft zwischen den Verantwortungsträgern am Inselspital, das heisst namentlich zwischen den hauptsächlichen Verantwortungsträgern der Strukturen und Funktionen des Universitätsspitals auf der einen Seite sowie der Ärzteschaft und der Medizinischen Fakultät auf der anderen Seite stufengerecht Rechnung getragen wurde. Er erachtet insbesondere die Einführung von „gebundenen Mandaten“ für Berufsgruppen-Vertreter auf Stufe Spitalleitung an sich für nicht zweckmässig. Der Regierungsrat weist im Weiteren darauf hin, dass diese Regelung erst seit 1999 in Kraft ist und es damit noch zu früh ist, um ihre Vor- und allenfalls auch ihre Nachteile umfassend beurteilen zu können. Der Regierungsrat ist jedoch bereit, das Anliegen im Rahmen des oben erwähnten Projekts zu prüfen und Ziffer 1 der Motion als Postulat anzunehmen.

Zu Ziffer 2 der Motion

Die Ausbildung der künftigen Ärztinnen und Ärzte stellt einen sehr stark mit der Praxis verflochtenen Ausbildungs- und Forschungsbereich dar. Zahlreiche Leistungen werden im Spitalbetrieb erbracht und sind sowohl für die Ausbildung und Forschung als auch für die eigentliche Behandlung der Patientinnen und Patienten von Bedeutung bzw. von Nutzen.

Da bis heute nicht klar umschrieben werden konnte, welche Leistungen der universitären Lehre und Forschung anzurechnen sind, wird der Beitrag für Lehre und Forschung bisher als Pauschalbeitrag an das Inselspital ausgerichtet. Damit können zur Zeit auch keine Aussagen über die Zuteilung und Verwendung der Mittel gemacht werden, ausser dass mit diesen Geldern die Löhne der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie die Infrastruktur für ihre Tätigkeit (u.a. Laborflächen) finanziert werden.

Diese grundsätzlichen Probleme lassen sich nicht damit lösen, die Verantwortung und das Budget für „Lehre und Forschung“ direkt der Medizinischen Fakultät zuzuordnen, wie dies in der Motion verlangt wird.

Vielmehr muss es darum gehen, trotz der erwähnten Schwierigkeiten ein Verfahren zu entwickeln, mit dem die anfallenden Kosten für universitäre Lehre und Forschung möglichst genau erfasst werden können. Dies einerseits, um gegenüber dem Grossen Rat Rechenschaft ablegen zu können, aber auch im Hinblick auf die Ermittlung des Anteils nicht anrechenbarer Kosten für Lehre und Forschung in den Tarifverträgen zwischen Versicherern und Spitälern im Rahmen des KVG (basierend auf Artikel 49 des KVG machen die Krankenversicherer zur Zeit Abzüge für Lehre und Forschung von bis zu 25 Prozent geltend), sowie im Hinblick auf die Beiträge der Nicht-Hochschulkantone an die Universitätskantone.

In den vergangenen Monaten haben sich Vertreterinnen und Vertreter der Medizinischen Fakultät und des Inselspitals gestützt auf den vorgängig erwähnten Rahmenvertrag vom 8.

Januar 2001 zwischen dem Regierungsrat und der Inselspitalstiftung betreffend die Übertragung von Aufgaben in der Lehre und Forschung intensiv mit der Erarbeitung einer Leistungsvereinbarung betreffend Festlegung der Leistungen und deren Abgeltung im Bereich der medizinischen Forschung und Lehre beschäftigt. Das Vorhaben ist methodisch äusserst anspruchsvoll, die Ergebnisse sollten im Verlauf des nächsten Jahres vorliegen.

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Der Regierungsrat ist vor diesem Hintergrund bereit, die Forderung in Ziffer 2 der Motion als Postulat anzunehmen. Er macht jedoch darauf aufmerksam, dass – sollte der Forderung der Motion in diesem Punkt entsprochen werden – seines Erachtens die Medizinische Fakultät bezüglich Organisation und Führung völlig anders strukturiert werden müsste als dies heute der Fall ist.

Zu Ziffer 3 der Motion

Es trifft zu, dass der Regierungsrat Wahlbehörde für verschiedene höhere Kaderpositionen innerhalb des Inselspitals ist: Der Regierungsrat ernennt einerseits die

Verwaltungsrätinnen und –räte, anderseits gemäss der Universitätsgesetzgebung die Klinikdirektorinnen und –direktoren, Abteilungsleiterinnen und –leiter und Chefärztinnen und Chefärzte, aber nur, sofern diese eine ordentliche Professur bekleiden.

Gleichzeitig hält der Regierungsrat fest, dass nicht er die operativen Geschäftstätigkeiten des Inselspitals beaufsichtigt, sondern der Verwaltungsrat. Es kann somit nicht Sache des Regierungsrates sein, den Präsidenten oder die Präsidentin der für die operative

Geschäftstätigkeit verantwortlichen Spitalleitung zu wählen. Dies ist zweifellos die Aufgabe des Verwaltungsrates, an welcher sich der Regierungsrat im Rahmen seiner Vertretung im Verwaltungsrat selbstverständlich beteiligen wird.

Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass im Verhältnis zwischen dem Kanton und dem Inselspital ein grundsätzliches Spannungsverhältnis besteht: Angesichts des Umfanges der für das Inselspital eingesetzten Mittel der öffentlichen Hand (im letzten Jahr rund 270 Mio. Franken) hat der Regierungsrat ein erhebliches Interesse daran, die Erfüllung der Aufträge in den Bereichen Dienstleistung, Lehre und Forschung in geeigneter Weise zu kontrollieren. Weiter ist er bestrebt, auf die strategie- und strukturrelevanten

Entscheidungen des Inselspitals frühzeitig Einfluss nehmen zu können, damit diese unter Berücksichtigung der versorgungs- und bildungspolitischen Grundsätze des Kantons und im Rahmen der verfügbaren Mittel getroffen werden. Auf der anderen Seite will der Regierungsrat dem Inselspital die gemäss moderner Führungslehre erforderlichen unternehmerischen Handlungs- und Entscheidungsspielräume zugestehen, damit dieses seine Aufgaben optimal erfüllen und seine Konkurrenzfähigkeit gegenüber anderen nationalen und internationalen Medizinischen Zentren erhalten und stärken kann. Diesem Anliegen widerspricht die in Ziffer 3 der Motion enthaltene Forderung der GPK. Der Regierungsrat lehnt aus diesen Gründen die in Ziffer 3 der Motion enthaltene Forderung ab.

Zu Ziffer 4 der Motion

Die GPK fordert in Ziffer 4 der Motion, der Verwaltungsrat des Inselspitals sei den Grundsätzen VKU zu unterstellen. Diese 1995 erarbeiteten Grundsätze regeln die Zusammensetzung von Verwaltungsräten und die Anforderungen an Kantonsvertreterinnen und –vertreter in Unternehmungen mit kantonaler Beteiligung. Der Regierungsrat erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass er in seiner in der Novembersession 2001 dem Grossen Rat vorgelegten Antwort auf die dieselbe Thematik anvisierenden Motionen Zaugg (M 143 / 2001), Bieri (M 156 / 2001), Pfister (M 162 / 2001) und von Escher-Fuhrer (M 187 / 2001) darauf hingewiesen hat, dass er bis im Frühjahr 2002 ein Grundlagenpapier erarbeiten wird, in welchem insbesondere auch Themen behandelt werden sollen wie die politische und unternehmerische Verantwortung von Kantonsvertretungen, Aufsichts- und Haftpflichtfragen und eine Neubeurteilung der aktuellen Vertretungsmodelle zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen des Kantons im Verwaltungsrat von Unternehmen mit kantonaler Beteiligung.

Wie weiter oben erwähnt, hat der Regierungsrat mit RRB 2421 vom 15. August 2001 der Gesundheits- und Fürsorgedirektion den Auftrag erteilt, die Regelung der Beziehungen zwischen Universität / Medizinischer Fakultät – Inselspital – Gesundheits- und

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Fürsorgedirektion – Erziehungsdirektion im organisatorischen und strukturellen Bereich zu überprüfen und den neuen Gegebenheiten anzupassen. In diesem Rahmen wird auch die Frage der künftigen Zusammensetzung des Verwaltungsrates des Inselspitals und insbesondere die Einsitznahme von Mitgliedern des Regierungsrates im Verwaltungsrat vertieft zu analysieren sein.

Angesichts dieser Ausgangslage erachtet es der Regierungsrat nicht als zweckmässig, vor dem Vorliegen der Ergebnisse dieser Arbeiten den Verwaltungsrat des Inselspitals – wie von der GPK gefordert – den Grundsätzen VKU zu unterstellen. Er ist aber bereit, das Anliegen im Rahmen eines Postulates zur Prüfung entgegen zu nehmen. Er weist jedoch darauf hin, dass seines Erachtens eine Umsetzung dieser Forderung per Ende 2002 kaum sinnvoll erscheint. Vielmehr sollte sie im Zusammenhang mit der Positionierung des Inselspitals im Rahmen des kommenden Spitalversorgungsgesetzes und den damit verbunden Fragen der Organisation geprüft werden.

Anträge

Der Regierungsrat stellt folgende Anträge:

• Ziffer 1: Annahme als Postulat.

• Ziffer 2: Annahme als Postulat.

• Ziffer 3: Ablehnung.

• Ziffer 4: Annahme als Postulat.

An den Grossen Rat

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