• Keine Ergebnisse gefunden

TOP 5 - Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und Werkdienst

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "TOP 5 - Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und Werkdienst"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

In der Senatssitzung am 9. März 2021 beschlossene Fassung

Senatorin für Justiz und Verfassung

22.02.2021

Vorlage für die Sitzung des Senats am 09.03.2021

Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der

Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und Werkdienst A. Problem

Die geltende Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und

Werkdienst bedarf der Überarbeitung, um die Vorschriften an das zum 1. September 2020 geänderte Bremische Besoldungsgesetz (Brem.GBL. S. 789) anzupassen. Mit der Anhebung des Eingangsamtes für den Allgemeinen Vollzugsdienst und den Werkdienst im Justizvollzug von der Besoldungsgruppe A 7 auf A 8 tragen die Anwärterinnen und Anwärter gemäß Anlage I des Bremischen Besoldungsgesetzes die Dienstbezeichnungen

Hauptsekretäranwärterin, Hauptsekretäranwärter, Hauptwerkmeisteranwärterin oder Hauptwerkmeisteranwärter. In § 4 der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und Werkdienst werden die Dienstbezeichnungen als

Obersekretäranwärterin, Obersekretäranwärter, Oberwerkmeisteranwärterin oder Oberwerkmeisteranwärter aufgeführt.

Der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Justizvollzug liegt seit gut zwei Jahren ein neuer Lehrplan für die theoretische Ausbildung an der Verwaltungsschule der Freien

Hansestadt Bremen sowie ein neuer Praxisleitfaden für die praktische Ausbildung in der Justizvollzugsanstalt zugrunde. Bei der Überarbeitung wurden die Inhalte der Ausbildung aktualisiert und an die neuen Anforderungen in der beruflichen Bildung angepasst. Theorie- und Praxisausbildung wurden abgestimmt und enger verzahnt.

Die berufliche Bildung ist heute in vielen Berufen handlungsorientierter geworden, d.h. sie lässt die frühere Orientierung an Fachinhalten hinter sich und orientiert sich viel stärker an den Kompetenzen, die nach der Ausbildung zur Ausübung der Tätigkeit notwendig sind, sie

importiert Herausforderungen aus dem Berufsalltag in den Unterricht. Solche

Herausforderungen sind immer komplex und lassen sich nicht in ein Fachschema pressen, sie

(2)

2 müssen fächerübergreifend gelöst und auch unterrichtet werden. Nach der aktuellen

Verordnungslage müssten die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter, nachdem sie komplex unterrichtet wurden, inhaltlich wieder auf ein Fach beschränkt werden, um eine Beurteilung vorzunehmen. Auch die Abschlussprüfungen müssen sich dann, nachdem die Ausbildungsinhalte komplex unterrichtet wurden, inhaltlich wieder auf ein Fach beschränken.

B. Lösung

Die geltende Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und

Werkdienst wird an das Bremische Besoldungsgesetz angepasst, indem in § 4 der Verordnung die Dienstbezeichnungen Obersekretäranwärterin, Obersekretäranwärter, Oberwerkmeisteranwärterin oder Oberwerkmeisteranwärter durch die Dienstbezeichnungen Hauptsekretäranwärterin, Hauptsekretäranwärter, Hauptwerkmeisteranwärterin und

Hauptwerkmeisteranwärter ersetzt werden.

Um handlungsorientiert unterrichten zu können, wurden im Lehrplan für den

Justizvollzugsdienst die Fächer aus dem alten Lehrplan zu Lernbereichen zusammengefasst und für jeden Lernbereich die Kompetenzen formuliert, die nach der Ausbildung erforderlich sind. Das macht den Weg frei für eine engere Kooperation der Lehrkräfte eines Lernbereichs und ist die organisatorische Basis für fächerübergreifenden und praxisnahen Unterricht. Die geltende Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und

Werkdienst wird entsprechend angepasst.

C. Alternativen

Keine. Würde die Verordnung in der jetzigen Form bestehen bleiben, würde sie eine falsche Dienstbezeichnung beinhalten. Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter nach dem aktuellen Lehrplan könnten nur schwer beurteilt werden.

D. Finanzielle, personalwirtschaftliche und genderbezogene Auswirkungen Der Beschluss der Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen.

Der Verordnungsentwurf betrifft Männer und Frauen gleichermaßen.

E. Beteiligung und Abstimmung

Die Vorlage ist mit dem Senator für Finanzen abgestimmt.

(3)

3

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem

Informationsfreiheitsgesetz

Gegen die Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister bestehen keine Bedenken.

G. Beschluss

1. Der Senat beschließt den anliegenden Entwurf der Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und Werkdienst

2. Der Senat bittet den Senator für Finanzen, den Entwurf den

Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbänden im Lande

Bremen nach § 93 des Bremischen Beamtengesetzes und gemäß Beschluss

Nr. 3 zu TOP 3 der Konferenz Norddeutschland vom 11. April 2007 den

anderen norddeutschen Ländern zur Stellungnahme zuzuleiten.

(4)

Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in der

Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und Werkdienst Vom …

Gemäß § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17 – 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 671) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die

Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und Werkdienst vom 18. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 305 – 2040-k-9) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 werden die Wörter „Obersekretäranwärterin oder Obersekretäranwärter oder Oberwerkmeisteranwärterin oder Oberwerkmeisteranwärter“ durch die Wörter „Hauptsekretäranwärterin oder Hauptsekretäranwärter oder

Hauptwerkmeisterinanwärterin oder Hauptwerkmeisteranwärter“ ersetzt.

2. § 7 Absatz 3 wie folgt gefasst:

Die fachtheoretische Ausbildung fördert die beruflichen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter in folgenden Lernbereichen (LB):

1. Sicherheit und Versorgung (LB1) mit Inhalten aus den Bereichen Vollzugsrecht und –praxis, Vollzug der Jugendstrafe, Vollzug der

Untersuchungshaft, Verwaltungsrecht, Grundrechte und Datenverarbeitung;

2. Beratung, Betreuung, Behandlung (LB2) mit Inhalten aus den Bereichen Vollzugsrecht und –praxis, Pädagogik, Psychologie, Recht der sozialen Sicherung, Diversity und Zivilrecht;

3. Krisenintervention (LB3) mit unmittelbarem Zwang, Eigensicherung, Waffenkunde, erste Hilfe, Teilbereichen der Psychologie sowie Brandschutz und Unfallverhütung;

4. Die eigene Stellung im Strafvollzug (LB4) mit Inhalten aus den Bereichen öffentliches Dienstrecht, Teamarbeit, Sport und Teilbereichen der Psychologie;

5. Gesellschaft und Strafvollzug (LB5) mit Strafrecht, Kriminologie, Politik und der gesellschaftlichen Bedeutung des Strafvollzugs;

6. Sprachen (LB6) mit Deutsch und Englisch.

3. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „ Unterrichtsfächern (§ 7 Absatz 5 Satz 1)“

durch das Wort „Lernbereichen“ ersetzt.

4. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 wird jeweils das Wort „Fach“ durch das Wort „Lernbereich“ ersetzt.

5. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „den Fächern Vollzugsrecht, Rechts- und

Verwaltungskunde, Staats- und Gesellschaftslehre/Politik sowie in einem durch

den Prüfungsausschuss festzulegenden weiteren Fach“ durch die Wörter „in drei

(5)

unterschiedlichen Lernbereichen sowie im Fach Staats- und Gesellschaftslehre/Politik“ ersetzt.

6. In § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Fach“ durch das Wort

„Prüfungsbereich“ ersetzt.

7. In § 29 wird das Wort „Lehrgebieten“ durch das Wort „Lernbereiche“ und das Wort

„Lehrgebiete“ durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den ….

Der Senat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Einführung einer Verordnung über die Einstufungsprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, die Änderung der

Die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei (BremPolAPV) regelt die Ausbildung und Prüfung für

Die Einführung einer Verordnung über die Einstufungsprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, die Änderung der

November 2018 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereit- stellung audiovisueller Mediendienste – Richtlinie

A. September 2011 werden Verwaltungsinspektoranwärterinnen und -anwärter für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste vollstän- dig in

Die geltende Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den Zugang zur Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in

sonstigen Gründen im Verlauf eines praktischen Studienabschnittes oder Semesters länger als insgesamt 25 Arbeitstage der veranschlagten Lehrveranstaltungen oder hat er in einem