In der Senatssitzung am 9. März 2021 beschlossene Fassung
Senatorin für Justiz und Verfassung
22.02.2021
Vorlage für die Sitzung des Senats am 09.03.2021
Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der
Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und Werkdienst A. Problem
Die geltende Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und
Werkdienst bedarf der Überarbeitung, um die Vorschriften an das zum 1. September 2020 geänderte Bremische Besoldungsgesetz (Brem.GBL. S. 789) anzupassen. Mit der Anhebung des Eingangsamtes für den Allgemeinen Vollzugsdienst und den Werkdienst im Justizvollzug von der Besoldungsgruppe A 7 auf A 8 tragen die Anwärterinnen und Anwärter gemäß Anlage I des Bremischen Besoldungsgesetzes die Dienstbezeichnungen
Hauptsekretäranwärterin, Hauptsekretäranwärter, Hauptwerkmeisteranwärterin oder Hauptwerkmeisteranwärter. In § 4 der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und Werkdienst werden die Dienstbezeichnungen als
Obersekretäranwärterin, Obersekretäranwärter, Oberwerkmeisteranwärterin oder Oberwerkmeisteranwärter aufgeführt.
Der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Justizvollzug liegt seit gut zwei Jahren ein neuer Lehrplan für die theoretische Ausbildung an der Verwaltungsschule der Freien
Hansestadt Bremen sowie ein neuer Praxisleitfaden für die praktische Ausbildung in der Justizvollzugsanstalt zugrunde. Bei der Überarbeitung wurden die Inhalte der Ausbildung aktualisiert und an die neuen Anforderungen in der beruflichen Bildung angepasst. Theorie- und Praxisausbildung wurden abgestimmt und enger verzahnt.
Die berufliche Bildung ist heute in vielen Berufen handlungsorientierter geworden, d.h. sie lässt die frühere Orientierung an Fachinhalten hinter sich und orientiert sich viel stärker an den Kompetenzen, die nach der Ausbildung zur Ausübung der Tätigkeit notwendig sind, sie
importiert Herausforderungen aus dem Berufsalltag in den Unterricht. Solche
Herausforderungen sind immer komplex und lassen sich nicht in ein Fachschema pressen, sie
2 müssen fächerübergreifend gelöst und auch unterrichtet werden. Nach der aktuellen
Verordnungslage müssten die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter, nachdem sie komplex unterrichtet wurden, inhaltlich wieder auf ein Fach beschränkt werden, um eine Beurteilung vorzunehmen. Auch die Abschlussprüfungen müssen sich dann, nachdem die Ausbildungsinhalte komplex unterrichtet wurden, inhaltlich wieder auf ein Fach beschränken.
B. Lösung
Die geltende Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und
Werkdienst wird an das Bremische Besoldungsgesetz angepasst, indem in § 4 der Verordnung die Dienstbezeichnungen Obersekretäranwärterin, Obersekretäranwärter, Oberwerkmeisteranwärterin oder Oberwerkmeisteranwärter durch die Dienstbezeichnungen Hauptsekretäranwärterin, Hauptsekretäranwärter, Hauptwerkmeisteranwärterin und
Hauptwerkmeisteranwärter ersetzt werden.
Um handlungsorientiert unterrichten zu können, wurden im Lehrplan für den
Justizvollzugsdienst die Fächer aus dem alten Lehrplan zu Lernbereichen zusammengefasst und für jeden Lernbereich die Kompetenzen formuliert, die nach der Ausbildung erforderlich sind. Das macht den Weg frei für eine engere Kooperation der Lehrkräfte eines Lernbereichs und ist die organisatorische Basis für fächerübergreifenden und praxisnahen Unterricht. Die geltende Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und
Werkdienst wird entsprechend angepasst.
C. Alternativen
Keine. Würde die Verordnung in der jetzigen Form bestehen bleiben, würde sie eine falsche Dienstbezeichnung beinhalten. Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter nach dem aktuellen Lehrplan könnten nur schwer beurteilt werden.
D. Finanzielle, personalwirtschaftliche und genderbezogene Auswirkungen Der Beschluss der Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen.
Der Verordnungsentwurf betrifft Männer und Frauen gleichermaßen.
E. Beteiligung und Abstimmung
Die Vorlage ist mit dem Senator für Finanzen abgestimmt.
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F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem
Informationsfreiheitsgesetz
Gegen die Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister bestehen keine Bedenken.