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TOP 42 - Sondernutzungserlaubnis nach Bremer Landestraßengesetz für PR-/Werbestände in der Bremer Innenstadt

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In der Senatssitzung am 1. Juni 2021 beschlossene Fassung

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Der Senator für Inneres Bremen, 31.05.2021

Tischvorlage für die Sitzung des Senats am 01.06.2021

„Sondernutzungserlaubnis nach Bremer Landestraßengesetz für PR-/Werbestände in der Bremer Innenstadt“

Anfrage in der Fragestunde der Stadtbürgerschaft der Fraktion der FDP

Frage S 11 A. Problem

Die Fraktion der FDP hat für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) folgende Anfrage an den Senat gestellt:

1. Inwieweit wird für das Aufstellen und Betreiben eines PR-/Werbestandes in der Bremer Innenstadt eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Bremer Landesstraßengesetz benötigt?

2. Zu welchem Verhalten berechtigt eine solchen Sondernutzungserlaubnis die Standbetreiber in der Regel und inwiefern wird der Umfang der Sondernutzung durch Nebenbestimmungen eingeschränkt und/oder konkretisiert?

3. Wer kontrolliert in Bremen die Einhaltung des Rahmens der Sondernutzung und welche Folgen hat ein mögliches Übertreten des erlaubten Sondernutzungsrahmen?

B. Lösung

Auf die vorgenannte Anfrage wird dem Senat folgende Antwort vorgeschlagen:

Zu Frage 1:

Für das Aufstellen und Betreiben eines PR-/Werbestandes in der Bremer Innenstadt wird eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Bremisches Landesstraßengesetz benötigt.

Diese muss beim Ordnungsamt Bremen beantragt werden.

Zu Frage 2:

Die Erlaubnisse berechtigen insbesondere zum Aufstellen von Zelten und Ständen.

Der Umfang der Sondernutzung wird durch verschiedene Auflagen beschränkt. Da zuletzt immer wieder Beschwerden über das Verhalten von Mitarbeiter:innen einzelner Agenturen eingegangen sind, hat das Ordnungsamt die Auflagen noch einmal ausgeweitet. Es wird u.a. geregelt, dass Passant:innen weder behindert noch belästigt werden dürfen, nur in unmittelbarer Nähe zum Stand Passant:innen angesprochen werden dürfen und nötigendes oder unlaut manipulierendes Verhalten der Mitarbeiter:innen mit der Absicht, Passant:innen zum Abschluss eines Vertrages vor Ort zu drängen, untersagt ist.

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Seite 3 von 3 Weitere Auflagen zielen etwa auf das Freihalten von Hydranten, Sitzbänken oder Fahrradbügeln ab. Coronabedingt werden aktuell zudem Auflagen erteilt, die auf die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen abzielen.

Zu Frage 3:

Die Erlaubnisbehörde überwacht die Einhaltung der Vorgaben der Sondernutzungserlaubnisse. Verstöße gegen die Auflagen kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Eine Sondernutzungserlaubnis kann entzogen oder künftige Erlaubnisse können mit Verweis auf ein vorheriges Fehlverhalten abgelehnt werden.

Der Ordnungsdienst des Ordnungsamtes kontrolliert die Einhaltung vor Ort. Vereinzelt wurde vor Ort der sofortige Abbau durchgesetzt. Es wurden auch Verantwortliche aufgrund vorheriger Verstöße durch das Ordnungsamt zu einem Gespräch eingeladen und auf die Einhaltung der Auflagen direkt hingewiesen.

C. Alternativen Keine

D. Finanzielle/Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender- Prüfung

Keine finanziellen oder personalwirtschaftlichen Auswirkungen. Männer und Frauen sind in gleicher Weise betroffen.

E. Beteiligung / Abstimmung Keine.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nach Beschlussfassung zur Veröffentlichung geeignet. Die Veröffentlichung erfolgt über das zentrale elektronische Informationsregister.

G. Beschluss

Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage des Senators für Inneres vom 31.05.2021 einer mündlichen Antwort auf die Anfrage der Fraktion der FDP in der Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) zu.

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