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Neuer Wortlaut Satzungen Entwurf 2021 Wortlaut Satzungen 2010 Begründung und Erklärung

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Gegenüberstellung Satzungen RSD(K) 2010 / 2021

Neuer Wortlaut Satzungen Entwurf 2021 Wortlaut Satzungen 2010 Begründung und Erklärung

I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeines

§ 1

Name, Sitz

Die in diesen Satzungen verwendeten Bezeichnungen umfassen beide Geschlechter.

1 Unter dem Namen „Regionaler Sozialdienst" (RSD), nachste- hend Verband genannt, besteht eine Körperschaft des öffentli- chen Rechts gemäss §§ 74 ff des Gesetzes über die Einwohner- gemeinden (Gemeindegesetz GG) vom 19. Dezember 1978.

2 Der Verband hat seinen Sitz am Ort der Rechnungsführung.

3 Die Dienstleistungen können auch dezentral erbracht werden.

§ 1

Name, Sitz

1.1 Unter dem Namen «Regionaler Sozialdienst Kölli- ken» (RSDK), nachstehend Verband genannt, besteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäss §§

74-82 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz GG) vom 19. Dezember 1987.

1.2 Der Verband hat seinen Sitz in Kölliken

1.3 Die in diesen Satzungen verwendete Bezeichnun- gen umfassen beide Geschlechter.

1.1 Anpassung des Namens mit der Strei- chung «Kölliken»

1.1 Fehlerhafte Jahreszahl korrigiert

1.2 Kölliken ist als Sitz nicht mehr festge- schrieben; an Ort der Geschäftsstelle passt nicht, da der Sitz in einer Verbands- gemeinde sein soll

§ 2 Zweck

1 Der Verband bezweckt, die angeschlossenen Gemeinden im Bereich des Sozialhilfegesetzes (insbesondere Sozialhilfe und soziale Prävention), des Kindes- und Erwachsenenschutzes nach Zivilgesetzbuch (inkl. Pflegekinderaufsicht) zu unterstützen und für die zuständigen Behörden die Entscheide vorzubereiten. Im Sinne eines Dienstleistungsbetriebes werden Arbeiten zu Guns- ten von Behörden, Klienten und Verwaltungsabteilungen der

§ 2 Zweck

2.1 Der Verband bezweckt, die Aufgaben im Sozial- und Vormundschaftswesen (inkl. Familienrechtsbe- stimmungen nach ZGB) für die angeschlossenen Ge- meinden zu erfüllen und den zuständigen Behörden Berichte und Anträge zum Entscheid zu unterbrei- ten. Im Sinne eines Dienstleistungsbetriebes werden

2.1 und 2.2 Präzisierungen der Grundla- gen für den Zweck

(2)

Gemeinden erbracht.

2 Dem Verband können weitere Aufgaben, nebst den in § 2 Abs.

1 genannten, aus dem Gebiet der Sozialarbeit für einzelne oder mehrere Gemeinden übertragen werden. Über die Übernahme von weiteren Aufgaben durch den Verband im Rahmen von Dienstleistungsaufträgen entscheidet der Vorstand.

Jede neue Aufgabe, die nicht für alle Verbandsgemeinden er- bracht wird, muss bezüglich Finanzierung separat ausgewiesen werden.

Wird eine Aufgabe nicht für alle Verbandsgemeinden erbracht, ist mit der entsprechenden Gemeinde ein Vertrag abzuschlies- sen und die Kostentragung zu regeln.

3 Die Gemeinderäte der Verbandsgemeinden können eine de- taillierte Zweckumschreibung vereinbaren.

Arbeiten zu Gunsten von Behörden, Klienten und Verwaltungsabteilungen der Gemeinden erbracht.

2.2 Dem Verband können weitere Aufgaben nebst den in § 2.1 genannten, aus dem Gebiet der Sozialar- beiten für einzelne oder mehrere Gemeinden über- tragen werden. Der Vorstand entscheidet über die Übernahme neuer Aufgaben. Vorgängig sind die Ge- meinderäte der einzelnen Verbandsgemeinden an- zuhören.

Jede neue Aufgabe, die nicht für alle Verbandsge- meinden erbracht wird, muss bezüglich Finanzierung separat ausgewiesen werden.

Wird eine Aufgabe nicht für alle Verbandsgemeinden erbracht, ist mit der entsprechenden Gemeinde ein Vertrag abzuschliessen und die Kostentragung zu re- geln.

2.3 Die Gemeinderäte der Verbandsgemeinden kön- nen eine detaillierte Zweckumschreibung vereinba- ren.

§ 3

Mitgliedschaft

1 Dem Verband gehören die im Anhang aufgeführten Einwoh- nergemeinden an.

2 Die Aufnahme weiterer Gemeinden in den Verband erfolgt durch die Zustimmung der Verbandsgemeinden gemäss § 7 und

§ 3

Angeschlossene Gemeinden

3.1 Dem Verband gehören die Einwohnergemeinden Bottenwil, Hirschthal, Kölliken, Muhen, Safenwil und Uerkheim an (vorbehalten sind Änderungen gem. § 7 lit. D).

3.2 Der Beitritt weiterer Gemeinden bedarf der ein- stimmigen Zustimmung aller Vorstandsmitglieder

3.1 Nicht mehr namentliche Aufführung aller Verbandsgemeinden in den Satzun- gen, sondern im Anhang, so dass bei ei- ner Änderung lediglich der Anhang aus- gewechselt werden müsste

3.2 Anpassungen gemäss neuer Stimm- gewichtung

(3)

ist dem Regierungsrat des Kantons Aargau zur Kenntnis zu brin- gen.

3 Der Verband kann mit anderen Organisationen Verträge über eine Zusammenarbeit abschliessen.

und ist dem Regierungsrat des Kantons Aargau zur Kenntnis zu bringen.

3.3 Möglichkeit der Auslagerung gewis- ser Dienstleistungen (Bsp. Alimentenin- kasso) neu in Satzungen verankert

II. Organisation II. Organisation

§ 4 Organe

Organe des Verbandes sind:

1. der Vorstand 2. die Kontrollstelle

§ 4 Organe

Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Kontrollstelle.

Anderer Wortlaut, aber gleiche Bedeu- tung

§ 5

Vorstand und Wahlen

1 Der Vorstand besteht aus je einem Vertreter der Verbandsge- meinden. In der Regel ist ein Gemeinderatsmitglied oder ein Vertreter des Gemeinderates in den Vorstand zu wählen. An den Sitzungen kann im Verhinderungsfall ein Stellvertreter aus dem Gemeinderat teilnehmen. Die Amtsdauer entspricht derje- nigen der Gemeinderäte.

2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt den Präsiden- ten und den Vizepräsidenten. Die Aufgabenverteilung wird durch den Vorstand je Legislatur überprüft.

3 Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand im Amt, bis die Gemeinden die neuen Vorstandsmitglieder gewählt haben, längstens bis zum 31. März des Folgejahres. Der bisherige Präsi- dent lädt zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes ein.

§ 5 Vorstand

5.1 Der Vorstand besteht aus je einem Vertreter der angeschlossenen Gemeinden. In der Regel ist jenes Gemeinderatsmitglied in den Vorstand zu wählen, welches das entsprechende Departement betreut.

5.2 Die Vertreter der Gemeinden werden von den je- weiligen Gemeinderäten auf die ordentliche Amtspe- riode gewählt.

5.3 Der Vorstand konstituiert sich selber. Er wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Die Amts- dauer für Präsidium und Vizepräsidium beträgt 4 Jahre (Amtsdauer der Gemeinderäte). Die Vor- standsmitglieder üben diese Aufgabe alternierend aus.

5.1 Präzisierung der Stellvertreterrege- lung

5.2 offenere Formulierung betreffend Amtsdauer von Präsidium resp. Vizeprä- sidium

5.3 Ergänzender Punkt zu Amtsdauer Vorstandsmitglieder

(4)

4 Die Geschäftsleitung, das Aktuariat sowie bei Bedarf die Rech- nungsführung nehmen an den Vorstandssitzungen mit beraten- der Stimme teil. Das Aktuariat und die Rechnungsführung kön- nen der Verwaltung einer angeschlossenen Gemeinde übertra- gen werden.

5 Der Vorstand kann zur Unterstützung und für den Vollzug sei- ner Geschäfte nötigenfalls externe Fachpersonen beiziehen.

5.4 Aktuariat und Rechnungsführung erfolgen durch den Regionalen Sozialdienst Kölliken. Sozialdienst- leister, Aktuar und/oder Rechnungsführer sind nicht Mitglieder des Vorstandes. Sie nehmen an Vor- standssitzungen in der Regel mit beratender Stimme teil.

5.4 Ergänzung und Umformulierung

5.5 Ergänzung

§ 6

Einberufung und Beschlussfassung

1 Der Vorstand wird durch den Präsidenten, im Verhinderungs- fall durch den Vizepräsidenten, mindestens zweimal jährlich einberufen. Zwei Vorstandsmitglieder können unter Angabe der Gründe die Einberufung des Vorstandes verlangen.

2 Der Vorstand ist verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder resp. Stellvertreter anwesend ist.

3 Für einen gültigen Beschluss bedarf es der Mehrheit der Anwesenden. Dabei hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme.

4 Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichent- scheid.

§ 6

Einberufung, Beschlussfassung

6.1 Der Präsident beruft den Vorstand ein, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal jährlich.

6.2 Zur Beschlussfassung bedarf es entweder a) der Einstimmigkeit bei der Anwesenheit von 2/3 der Gemeinden oder

b) der absoluten Mehrheit bei Anwesenheit aller Ge- meinden.

Der Präsident hat den Stichentscheid.

6.3 Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein ande- res Mitglied des Gemeinderates seiner Gemeinde vertreten lassen.

6.1 Ergänzung Einberufung

6.2 Ergänzung

6.3 Konkretisierung

6.3 alte Version neu in 5.1 (Stellvertreter) erwähnt

§ 7

Qualifiziertes Mehr

1 Bei Beschlüssen über das jährliche Budget, die Anpassungen des Stellenplans, die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder sowie Änderungen der Satzungen und des Kostenteilers wird die

§ 7 neu dazu genommen auf Anregung einzelner Verbandsgemeinden

Stand Februar 2021:

gesamthaft 27 Stimmanteile:

Bottenwil 2 Hirschthal 3 Kölliken 6

(5)

Stimmkraft wie folgt gewichtet: Jede Gemeinde hat für die ers- ten 1000 Einwohner zwei Stimmen. Pro weitere 1000 Einwohner kommt eine weitere Stimme dazu und pro angebrochene 1000 Einwohner ebenfalls eine Stimme.

2 Massgebend sind die Einwohnerzahlen per 31.12. des Vorjah- res.

3 Für Beschlüsse nach Absatz 1 bedarf es der 2/3-Mehrheit der Stimmen sowie der Mehrheit der Verbandsgemeinden.

Moosleerau 2 Muhen 5 Reitnau 3 Safenwil 6

7.2 Einwohnerzahlen und daraus resul- tierende Stimmenteile werden für das erste Jahr mit den neuen Satzungen im Anhang ausgewiesen.

7.3 Bei gewichtigen Beschlüssen (vgl. § 7 Absatz 1) haben die grösseren Verbands- gemeinden mehr Stimmgewichtung, je- doch können so die kleineren Gemein- den nicht einfach überstimmt werden.

§ 8

Aufgaben und Kompetenzen

Der Vorstand besorgt alle Verbandsangelegenheiten, die kei- nem anderen Organ übertragen sind. Ihm obliegen insbeson- dere:

a) Eine wirtschaftliche und effiziente Erfüllung des Verbands- zweckes.

b) Die strategische Führung des Verbandes;

c) Die Einsetzung des Aktuars und der Rechnungsführung;

d) Die Einsetzung einer externen Revisionsstelle;

e) Die Einsetzung einer Geschäftsleitung;

§ 7 Aufgaben

Der Vorstand ist im Rahmen der von den Verbands- gemeinden gefassten Beschlüssen insbesondere zu- ständig für:

a) Eine wirtschaftliche und effiziente Erfüllung des Verbandszweckes.

b) Die betriebliche und personelle Organisation des Regionalen Sozialdienstes Kölliken. Die Stellenpla- nung unterliegt der Genehmigung durch die Gemein- deräte der beteiligten Gemeinden (Budgetrecht der Gemeindeversammlung vorbehalten). Änderungen bedürfen für ihre Gültigkeit einer 2/3 Mehrheit.

c) Die Anstellung des erforderlichen Personals. Die Dienstverhältnisse sind privatrechtlicher Natur.

§ 8 Einzelne Punkte ergänzt.

(6)

f) Die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftsleitung und die Einhaltung des Stellenplans sowie über den Finanzhaushalt des Verbandes;

g) Der Erlass eines Geschäfts- und Kompetenzreglements;

h) Der Erlass eines Anstellungsreglements;

i) Die Wahl von Kommissionen für einzelne Fachbereiche, so- fern deren Einsetzung zweckdienlich ist;

j) Die Einsetzung eines Fachbeirates in strategischer und auch operativer Ebene, sofern dessen Einsetzung zweckdienlich ist;

k) Der Abschluss von Leistungsvereinbarungen;

l) Der Abschluss von Verträgen (Versicherungen, Mietverträge, IT-Verträge etc.)

m) Zustimmung zur Mitgliedschaft in Institutionen / Verbänden.

n) Die Verabschiedung eines schriftlichen Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhanden der Verbandsgemeinden.

o) Beschlussfassung des jährlichen Budgets;

p) Beschlussfassung und Erhöhung des Stellenplans des Regio- nalen Sozialdienstes.

q) die Beschlussfassung über den Beitritt weiterer oder den Austritt bisheriger Gemeinden.

r) Vertretung des Verbandes nach aussen in Rechtsstreitigkei- ten und Prozessen jeder Art.

Die Löhne müssen innerhalb der im Dienst- und Be- soldungsreglement der Gemeinde Kölliken

festgehaltenen Grenzwerte liegen.

d) die Beschlussfassung über den Beitritt weiterer o- der den Austritt bisheriger Gemeinden.

e) Erlass von Betriebsvorschriften, Stellenbeschrei- bungen und Dienstanweisungen sowie Beaufsichti- gung des Dienstes.

f) Das Aufstellen des jährlichen Voranschlages, das Anfordern der Betriebsbeiträge der Verbandsge- meinden und das Festlegen der Kostenteilung (§ 11).

g) Den Abschluss von Verträgen (Versicherungen, Mietverträge usw.).

h) Vertretung des Verbandes nach aussen in Rechts- streitigkeiten und Prozessen jeder Art.

i) Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes zu Handen der Gemeinden.

j) Zustimmung zur Mitgliedschaft in Institutionen / Verbänden.

(7)

§ 8

Unterschriftsregelung / Entschädigung

8.1 Für die Verbandsverpflichtungen zeichnen je zu zweien Präsident, Vizepräsident und Aktuar.

8.2 Die Vorstandsmitglieder beziehen zu Lasten des Verbandes ein Sitzungsgeld. Dieses richtet

sich nach den Ansätzen, welche in der Sitzgemeinde des Verbandes Geltung haben.

8.1 neu im § 16 8.2 neu im § 15

§ 9

Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle besteht aus drei Finanzkommissionsmitglie- dern der Verbandsgemeinden, die nicht gleichzeitig den Präsi- denten oder Vizepräsidenten des RSD stellen. Der Vorstand be- stimmt drei Gemeinden, deren Gemeinderäte je einen Vertre- ter aus ihren Finanzkommissionen in die Kontrollstelle wählen.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Kontrollstelle entspricht der- jenigen der Gemeinderäte.

2 Mitglieder der Kontrollstelle dürfen nicht dem Vorstand ange- hören.

3 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand schriftlichen Bericht.

§ 9

Kontrollstelle

9.1 Als Kontrollstelle amtet jeweils die Finanzkom- mission jener Gemeinde, welche den Vizepräsiden- ten stellt. Zu ihrer Unterstützung kann der Vorstand im Einvernehmen mit den Gemeinderäten eine ex- terne Stelle einsetzen.

9.2 Die Kontrollstelle prüft die Rechnungen des Ver- bandes und soweit erforderlich die Verwaltung und Rechnungsführung der dem Reg. Sozialdienst Kölliken unterstellten Vermögenswerte und Rechnungen. Sie erstattet dem Vorstand und den Gemeinderäten über die Prüfungsergebnisse schriftlich Bericht.

9.1 Breitere Abstützung, mit Einbezug mehrerer Gemeinden

9.2 ergänzt

9.3 gekürzt

(8)

§ 10

Revisionsstelle

1 Der Vorstand lässt die Bilanz jährlich durch eine externe Revi- sionsstelle prüfen. Diese unterbreitet ihren schriftlichen Bericht gleichzeitig der Kontrollstelle und dem Vorstand.

2 Der Vorstand kann von sich aus oder auf Antrag der Kontroll- stelle eine weitergehende Prüfung der Rechnung durch eine ex- terne Revisionsstelle beschliessen. Diese kann auch für lau- fende Kontrollaufgaben eingesetzt werden.

Neuer Paragraph dazu genommen

§ 11

Antrags- und Auskunftsrecht

1 Hundert Stimmberechtigte der Verbandsgemeinden haben das Recht, beim Vorstand Anträge zu stellen für Geschäfte, die in den Kompetenzbereich des Vorstandes fallen. Ein Vertreter der Antragsteller ist auf Verlangen zwecks mündlicher Erläute- rung zur Vorstandssitzung einzuladen.

2 Jeder Stimmberechtigte des Verbandsgebietes und jeder- mann, der ein berechtigtes Interesse

nachweist, kann vom Vorstand Auskunft über nichtvertrauliche Angelegenheiten des Verbandes

verlangen.

§10

Antrags- und Auskunftsrecht

10.1 100 Stimmberechtigte aller Verbandsgemein- den haben das Recht, beim Verband Anträge zu stel- len für Geschäfte, die in den Kompetenzbereich des Vorstandes fallen. Ein Vertreter der Antragsteller ist auf Verlangen zwecks mündlicher Erläuterung zur Vorstandssitzung einzuladen.

10.2 Jeder Stimmberechtigte des Verbandsgebietes und jedermann, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann vom Vorstand Auskunft über nicht- vertrauliche Angelegenheiten des Verbandes verlangen.

Bleibt gleich

(9)

III. Finanzen III. Finanzen

§ 12

Rechnungsführung

1 Die Rechnungsführung obliegt einer Verbandsgemeinde. Sie erhält dafür eine jährliche, entsprechend dem Arbeitsaufwand festzusetzende Verwaltungsentschädigung.

2 Der Vorstand stellt den Gemeinden bis 15. August das Budget für das kommende Rechnungsjahr mit Angabe der Anteile an Betriebskosten sowie allfälligen Kreditbegehren zu.

3 Die Gemeindeanteile sind je zur Hälfte bis 30. April bzw. bis 31. Oktober zu bezahlen. Für verspätete Zahlungen ist ein Ver- zugszins nach gültigem Verzugszins Steuern Kanton Aargau zu entrichten.

§11

Mittelbeschaffung

11.1 Der Vorstand stellt den Gemeinden bis 15. Au- gust den Voranschlag für das kommende Rechnungs- jahr mit Angabe der Anteile an den Betriebskosten sowie allfälligen Kreditbegehren zu.

11.2 Die Gemeindeanteile sind je zur Hälfte bis 30.

April bzw. bis 31. Oktober zu bezahlen. Für verspä- tete Zahlungen ist ein Verzugszins (Zinssatz der AKB für Gemeindedarlehen) zu entrichten.

12.1 neu dazu genommen, da bisher nicht erwähnt

12.2 und 12.3 Umformulierung

§ 13

Kostenregelung

Die Betriebskosten des Verbandes (Sach- und Personalaufwand, ohne Sozialhilfe) werden von den angeschlossenen Gemeinden unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen, des Verursacher- prinzips sowie einer regionalen Solidarität anteilmässig getra- gen.

Änderungen am Kostenteiler bedürfen der Zustimmung der Ge- meinderäte der Verbandsgemeinden gemäss § 7.

Ein Beispiel des Kostenverteilers findet sich im Anhang dieser Satzungen.

§12

Kostenregelung 12.1 Aufwendungen

Die Aufwendungen des Verbandes (Sach- und Perso- nalaufwand, ohne Sozialhilfe und Vormundschafts- kosten) werden von den angeschlossenen Gemein- den unter Berücksichtigung der Mandatszahlen, des Verursacherprinzips sowie einer regionalen Solidari- tät (Einwohnerzahlen,

Steuerkraft etc.) anteilmässig getragen.

12.2 Kostenverteiler

Der Vorstand legt den Kostenverteiler nach den ob- genannten Kriterien und nach Rücksprache

Aktuell:

Sockelbeitrag 1 CHF pro Einwohner Gemeinkosten nach Einwohner Dossierkosten

= Total Kosten pro Gemeinde Neu:

Gemeinkosten werden anteilsmässig übernommen: Jede Gemeinde bezahlt pro tausend Einwohner einen Anteil, mindestens jedoch zwei.

Sockelbeitrag 1 CHF pro Einwohner Gemeinkosten/27*Anteile

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mit den Gemeinderäten der angeschlossenen Ge- meinden fest.

Ergibt sich keine einvernehmliche Verbandslösung, so haben sich alle Gemeinden jener Kostenteilerlö- sung anzuschliessen, welche von der Mehrzahl der Gemeinderäte der angeschlossenen

Gemeinden für richtig befunden wurde.

12.3 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet vorab das Verbandsvermögen, in zweiter Linie haften die Verbandsgemeinden nach Massgabe des Kostenverteilers.

Dossierkosten

= Total Kosten pro Gemeinde

Kostenverteiler wird im Anhang ausge- wiesen.

12.3 Haftung neu separat im § 14

§ 14 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet vorab das Ver- bandsvermögen, in zweiter Linie haften die Verbandsgemein- den nach Massgabe ihres Kostenverteilers.

Neuer Abschnitt dazu genommen (alte Satzungen § 12 Absatz 3)

§ 15

Entschädigung

Die Vorstandsmitglieder und die Kontrollstelle beziehen zu Las- ten des Verbandes ein Sitzungsgeld. Besondere Aufgaben wer- den zusätzlich entsprechend dem Arbeitsaufwand entschädigt.

Die Ansätze werden im Rahmen des Geschäftsreglements fest- gelegt.

Abschnitt neu so dazu genommen (vor- her § 8 Absatz 2)

Neuformulierung

Geschäftsreglement ist in Erarbeitung.

§ 16

Unterschriftsberechtigung

Die Unterschriftsberechtigung ist im Geschäftsreglement gere- gelt.

Abschnitt neu so dazu genommen (vor- her § 8 Absatz 1)

Geschäftsreglement ist in Erarbeitung.

Vorgesehen ist die Kollektivunterschrift (wie bisher).

(11)

IV. Austritt und Auflösung

§ 17

Austritt, Auflösung und Haftung

1 Der Austritt aus dem Verband ist unter Einhaltung einer ein- jährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres möglich.

Aus dem Verband austretende Gemeinden haben keinerlei An- sprüche auf das Verbandsvermögen.

2 Die Haftung für bestehende Verbindlichkeiten des Verbandes oder diesem gegenüber bleibt während zweier Jahre nach dem Austritt bestehen.

3 Die Haftung für Schadenfälle, die während der Mitgliedszeit einer Gemeinde entstanden sind, bleibt während fünf Jahren nach einem Austritt für die entsprechende Gemeinde bestehen.

4 Für die Auflösung des Gemeindeverbandes gilt § 82 Abs. 2 Ge- meindegesetz. Das nach der Liquidation vorhandene Vermögen wird auf die Verbandsgemeinden im Verhältnis ihrer Kostenbe- teiligung der letzten vier Jahre aufgeteilt.

Vgl. vorher Satzungen § 13 und 14

17.3 Nach Erfahrung aus der Vergangen- heit empfiehlt es sich, dies in den Satzun- gen so zu definieren.

V. Schlussbestimmungen IV. Schlussbestimmungen

§13 Austritt

13.1 Der Austritt einer Gemeinde aus dem Verband kann auf Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr erfolgen.

Vgl. neue Satzungen § 17

(12)

13.2 Die austretende Gemeinde verliert jeden An- spruch am Verbandsvermögen. Die Haftung für be- stehende Verbindlichkeiten des Verbandes oder die- sem gegenüber bleiben noch während 5

Jahren nach Austritt bestehen.

§14 Auflösung

14.1 Die Auflösung des Verbandes erfolgt nach den Bestimmungen von § 82 GG.

14.2 Das Verbandseigentum wird unter den Gemein- den nach Massgabe ihrer Beiträge während der letz- ten 4 Jahre vor der Auflösung aufgeteilt.

Vgl. neue Satzungen § 17

§ 18

Beschwerden

Für Beschwerden gelten die Vorschriften der Gemeindegesetz- gebung und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

§ 18 neu dazu genommen

§ 19

Änderung der Satzungen

Die Satzungen können auf Antrag der Gemeinderäte der Ver- bandsgemeinden oder auf Vorschlag

des Vorstandes durch Beschluss der Gemeindeversammlungen geändert werden. Ausserdem bedarf es der Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Aargau.

Die Anhänge sind davon ausgenommen.

§15

Änderung der Satzungen

Die Satzungen können auf Antrag der Gemeinderäte der Verbandsgemeinden oder auf Vorschlag

des Vorstandes durch Beschluss der Gemeindever- sammlungen ganz oder teilweise geändert werden.

Vorbehalten bleibt § 77 Abs. 3 GG.

Ausformulierung des § 77 Abs. 3 GG.

Die Anhänge umfassen: Mitgliederge- meinden, Stimmanteile und Kostenteiler und wird jeweils den aktuellen Gegeben- heiten angepasst. Die Grundlagen dafür sind in den Satzungen definiert.

(13)

§ 20

Inkrafttreten

1 Diese Satzungen treten nach Annahme durch die Gemeinde- versammlungen der Verbandsgemeinden und Genehmigung durch den Regierungsrat am 1.1.2022 in Kraft.

2 Mit dem Inkrafttreten dieser Satzungen werden die bisheri- gen Satzungen des Gemeindeverbandes Regionaler Sozialdienst Kölliken vom 1.3.2010 aufgehoben.

§16

Inkrafttreten

Diese Satzungen treten nach Annahme durch die Ge- meindeversammlungen der Verbandsgemeinden und Genehmigung durch den Regierungsrat am 1.

März 2010 in Kraft.

Mit Beschluss der Gemeindeversammlungen haben die Ver- bandsgemeinden diesen Satzungen per 1.1.2022 zugestimmt:

Bottenwil: XX Hirschthal: XX Kölliken: XX Moosleerau: XX Muhen: XX Reitnau: XX Safenwil: XX

Vom Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau genehmigt am: XX

(14)

Anhang 1

Per 1.1.2022 gehören folgende Verbandsgemeinden zum Regio- nalen Sozialdienst:

Bottenwil seit XX Hirschthal: XX Kölliken: XX Moosleerau: XX Muhen: XX Reitnau: XX Safenwil: XX

Anhang 2

Stimmanteile

Anhang 3

Kostenteiler

09.08.2021

Referenzen

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