Richtlinie Stipendium
AUSLANDSSEMESTER UND AUSLANDSPRAKTIKA
Stipendium „Auslandssemester und Auslandspraktika“
Zielsetzung
Das Land Niederösterreich vergibt Stipendien an niederösterreichische Studierende, die einen Auslandsaufenthalt zu Studienzwecken oder ein Auslandspraktikum während ihres Studiums absolvieren.
Wer kann ein Stipendium beantragen?
Ordentliche Studierende mit Wohnsitz in Niederösterreich, die Auslandssemester bzw.
Auslandspraktika im Bachelor- bzw. Masterstudium mit einer Aufenthaltsdauer von mindestens 3 bis maximal 12 Monaten absolvieren. Lehrgänge zur Weiterbildung werden nicht gefördert.
Dieses Stipendium kann nur einmalig (im Bachelor- ODER Masterstudium) vergeben werden.
Förderzeitraum:
3 bis 12 Monate
Förderhöhe je nach Aufenthaltsdauer:
3 Monate € 540,00
4 Monate € 720,00
5 Monate € 900,00
6 Monate € 1.080,00
7 Monate € 1.280,00
8 Monate € 1.480,00
9 Monate € 1.680,00
10 Monate € 1.880,00
11 Monate € 2.080,00
12 Monate € 2.280,00
Ausnahme für das klinisch-praktische Jahr für Medizin-Studierende:
Aufenthalte an unterschiedlichen Standorten mit jeweils kürzerer Dauer als 3 Monate können auch zusammengezählt werden und sind förderbar, sobald die gesamte Aufenthaltsdauer mindestens 3 Monate beträgt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ordentliches Studium an einer inländischen Hochschule
Durchgehender Haupt- oder Nebenwohnsitz in Niederösterreich seit 01.01.2017
Nachweis des Studienerfolgs
Höchstalter: 35 Jahre (zum Zeitpunkt der Antragstellung)Antragstellung
Die Beantragung des Stipendiums „Auslandssemester und Auslandspraktika“ erfolgt nach einmaliger Registrierung ausschließlich über ein Online-Einreichsystem auf www.noe- stipendien.at.
Die Antragstellung erfolgt rückwirkend bis spätestens drei Monate nach Ende des Auslandsaufenthalts. Zu einem späteren Zeitpunkt eingereichte sowie unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Die Vergabe dieses Stipendiums erfolgt auf Empfehlung eines Stipendienbeirats durch die Gesellschaft für Forschungsförderung Niederösterreich m.b.H.
Wie oft kann ein Stipendium im Auslandsbereich vergeben werden?
Auslandssemester/Auslandspraktikum Bachelor-/Masterstudium
Innerhalb dieser Gruppe max.
1 x Auslandsaufenthalt PhD
PhD-Studium im Ausland
Innerhalb dieser Gruppe max.
1 x
Postgraduale Forschungstätigkeit im Ausland 1 x
Kongress- und Konferenzteilnahme 2 x
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis)
aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 14 Tage)
Inskriptionsbestätigung(en) für den Zeitraum, in dem der Auslandsaufenthalt absolviert wurde.
Aufenthaltsbestätigung über den Auslandsaufenthalt an der ausländischen Hochschule ODER Erasmus-Aufenthaltsbestätigung (mit genauen Zeitangaben, Institutionsstempel und Unterschrift).
Auslandspraktikum: Bestätigung über das absolvierte Praktikum (mit genauen Zeitangaben, Institutionsstempel und Unterschrift)
Praktikumsvertrag (wenn eine Praktikumsentschädigung ausbezahlt wurde)
Nachweis des Studienerfolgs während des Auslandssemesters bzw. im Studienjahr des Auslandsaufenthaltes (bei Praktika)
Einkommensnachweis, wenn im Kalenderjahr des Auslandsaufenthaltes ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wurde.Einkommensobergrenze:
Das Jahres-Brutto-Einkommen darf den FWF-Gehaltssatz für PhD/30h-Woche nicht übersteigen. Die Gehaltssätze finden Sie unter:
www.fwf.ac.at/de/forschungsfoerderung/personalkostensaetze
Als Einkommen werden die Einkunftsarten laut Einkommensteuergesetz (EStG 1988, § 2 Abs.3) gewertet. Diese sind wie folgt: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21), Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG.
Schlussbestimmungen
1) Die Gesellschaft für Forschungsförderung Niederösterreich m.b.H. ist eine 100 %- Tochter des Landes Niederösterreich und ist für die Vergabe der NÖ Landesstipendien zuständig.
2) Ein im Grund und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht durch diese Richtlinie nicht.
3) Die Gesellschaft für Forschungsförderung Niederösterreich m.b.H. behält sich vor, die Förderung ganz oder teilweise zurückzuverlangen, sofern
diese aufgrund unrichtiger Angaben vergeben wurde;
das durch das Stipendium geförderte Vorhaben gänzlich nicht oder nicht in vereinbarter Weise durchgeführt wurde
allfällige Bedingungen der Förderung nicht eingehalten wurden;
das Land Niederösterreich in anderer Weise irregeführt wurde.4) Der Fördernehmer/die Fördernehmerin stimmt mit der Antragstellung auf ein
Stipendium zu, dass personenbezogene nicht-sensible Daten von der Gesellschaft für Forschungsförderung Niederösterreich m.b.H. und vom Land Niederösterreich zur
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, insbesondere für Zwecke der Abwicklung der Förderung, für Kontrollzwecke und allfällige Rückforderungen automationsunterstützt verarbeitet werden und durch diese zulässige Verarbeitung
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht verletzt werden.
5) Der Fördernehmer/die Fördernehmerin stimmt mit der Antragstellung auf ein
Stipendium zu, dass personenbezogene Daten zur Erfüllung von in Rechtsvorschriften vorgesehenen Berichts-, Übermittlungs- und Meldepflichten im notwendigen Ausmaß nach Maßgabe der den Fördergeber treffenden Verpflichtungen an das Land
Niederösterreich und jeweilige weitere Stellen übermittelt werden. Dies umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten zur Eintragung in die
Transparenzdatenbank.
6) Daten zum Fördernehmer/zur Fördernehmerin, zum geförderten Projekt und der Förderhöhe werden im jährlich erscheinenden Bericht über die Förderungsmaßnahmen der Abteilung Kunst und Kultur sowie der Abteilung Wissenschaft und Forschung des Amtes der NÖ Landesregierung (Kulturbericht) veröffentlicht und können darüber hinaus auch in anderen Berichten des Amtes der NÖ Landesregierung veröffentlicht werden.
7) Der Fördernehmer/die Fördernehmerin stimmt zu, auf Anfrage des Landes
Niederösterreich Beiträge in Medien über die NÖ Landesstipendien, beispielsweise durch Pressestatements, zu unterstützen und auf die Förderung durch das Land
Niederösterreich hinzuweisen.
8) Gerichtsstand in allen aus der Gewährung einer Förderung entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in St. Pölten. Es gilt österreichisches Recht.
9) Die Vergabe der Förderung erfolgt auf folgenden rechtlichen Grundlagen:
NÖ Kulturförderungsgesetz 1996
Richtlinien für die Förderung nach dem NÖ Kulturförderungsgesetz 1996
oder sonstige bezughabende RichtlinienDiese rechtlichen Grundlagen können im Internet eingesehen werden:
https://www.noe.gv.at/noe/Wissenschaft-
Forschung/f_foerderrichtlinien_fuer_w.html#259769 Diese Richtlinie tritt per 01.10.2021 in Kraft.
Kontakt:
Gesellschaft für Forschungsförderung Niederösterreich m.b.H.
Hypogasse 1, 1. OG 3100 St. Pölten
Tel.: +43 2742 27570-26 E-Mail: stipendien@gff-noe.at