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Landesarbeitsgericht Köln 5 Ta 438/10 vom REWIS: open. smart. legal. Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr URL:

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Landesarbeitsgericht Köln

5 Ta 438/10

vom 27.04.2011

REWIS: open. smart. legal.

Datenbank für Rechtsprechung Angaben ohne Gewähr

URL: https://rewis.io/s/u/kvJf/

Landesarbeitsgericht Köln 5. Kammer

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5 Ta 438/10 vom 27.04.2011

Beschluss | Landesarbeitsgericht Köln | 5. Kammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. und des Beklagten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2010 – 5 BV 151/10 – abgeändert. Das Beschlussverfahren wird für zulässig erklärt.

I. Die Parteien streiten um die richtige Verfahrensart.

Die Beteiligte zu 2 ist die gewählte Personalvertretung bei der Beteiligten zu 3.

Der Beteiligte zu 1. ist gewähltes Mitglied des Beteiligten zu 2.

Nach dem für die Beteiligten geltenden Tarifvertrag über die Personalvertretung hat jedes Mitglied der Personalvertretung einen Anspruch auf Freistellung pro Monat für jeweils einen Sitzungstag und einen Bürotag. Sowohl die Sitzungen als auch die Bürotage der Personalvertretungsmitglieder werden in den Dienstplänen als "PV Office" eingetragen.

Für den 20.04.2010 war für den Beteiligten zu 1. ein Freistellungstag für PV Office von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr eingetragen (Dienstplan Bl. 150 d. A.).

Der Beteiligte zu 1. war diesbezüglich irrtümlich der irrigen Ansicht, am 20.04.2010 finde eine Personalvertretungssitzung statt. Als der Beteiligte zu 1.

am Morgen des 20.04.2010 erfuhr, dass keine Personalvertretungssitzung stattfinden werde, bemühte er sich zunächst, von anderen Personalvertretungsmitgliedern einen Schlüssel zum Personalvertretungsbüro zu erhalten, um dort Bürodienst verrichten zu können. Als dies misslang, informierte der Beteiligte zu 1. telefonisch Frau A aus dem Bereich Planverwaltung/Crewcontact. Diese gab daraufhin in das Datensystem ein (Auszug – Bl. 88 d. A.)

"kein Büroschlüssel, PV Kollegen war nicht zu erreichen, ist wieder nach Hause gefahren".

Nach dem Frau A ihren Vorgesetzten, den für die Kabinenleitung zuständigen Herrn M informiert hatte, wies dieser Frau A an, in das System das Kürzel "NA"

(not available) einzugeben. Dementsprechend wurde um 7.58 Uhr am

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20.04.2010 im Datensystem bezüglich des Beteiligten zu 1. vermerkt "NA" (not available).

Mit Schreiben vom 31.05.2010 erteilte die Beteiligte zu 3. dem Beteiligten zu 1.

eine Abmahnung (Bl. 148 ff d. A.), in der unter anderem folgendes ausgeführt war:

"Am 20.04.2010 waren sie für PV Office geplant. Sie teilten morgens ausschließlich der Planverwaltung mit, dass sie keinen Schlüssel für das PV Büro hätten und nach Hause fahren würden. Daraufhin fuhren sie auch nach Hause.

Sie haben sich somit eigenmächtig und unentschuldigt vom Dienst entfernt.".

Mit am 07.07.2010 bei Gericht eingegangener Antragsschrift haben der Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 2. das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Begehren, die erteilte Abmahnung zurückzunehmen und ersatzlos aus der Personalakte des Beteiligten zu 1. zu entfernen, sowie den weiteren Antrag, der Beteiligten zu 3. aufzugeben, 5 weitere Schlüssel für das Personalvertretungsbüro an die Beteiligte zu 2. auszuhändigen.

Zur Begründung haben der Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 2. vorgetragen, die Vorgehensweise der Beteiligten zu 3. verletze die Unabhängigkeit der Personalvertretung. Die Abmahnung sei eine unzulässige Sanktion mit dem einzigen Ziel, die Personalvertretungsmitglieder einzuschüchtern, um hierdurch Einfluss auf Dauer und Art der Personalvertretungstätigkeit zu nehmen. Die Beteiligte zu 3. habe vorliegend versucht, den Beteiligten zu 1. in seiner Eigenschaft als nichtgenehmes Mitglied der Personalvertretung zu disziplinieren.

Die Abmahnung sei auch in der Sache unberechtigt. Nach dem der Beteiligte zu 1. habe feststellen müssen, dass er auf Grund eines fehlenden Büroschlüssels am 20.04.2010 keine Personalratstätigkeiten im Büro habe verrichten können, sei er nach ordnungsgemäßer Information nach Hause gefahren und habe dort seine Tätigkeit als Personalvertreter verrichtet.

Die Beteiligte zu 2. habe zudem einen Anspruch auf eine ausreichende Anzahl von Schlüsseln für das Personalvertretungsbüro. Gerade weil es sich bei den Personalvertretern um fliegendes Personal handele, sei nicht immer gewährleistet, dass die Personalvertreter bei Erforderlichkeit die Möglichkeit hätten, ihr Personalvertretungsbüro zu benutzen. Die Beteiligte zu 3. ist beiden Anträgen entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, in der Abmahnung werde allein ein individualrechtliches Fehlverhalten des Beteiligten zu 1., nämlich sein unentschuldigtes Entfernen vom Dienstort gerügt. Der Beteiligte zu 1. sei verpflichtet gewesen, trotz des nichtvorhandenen Schlüssels, die üblichen Anwesenheitszeiten im Betrieb einzuhalten. Er habe im Betrieb erreichbar sein und für erforderliche Personalratstätigkeit zur Verfügung stehen müssen.

Anderenfalls habe die Gefahr bestanden, dass ein anderes nicht freigestelltes Mitglied der Personalvertretung zur erforderlichen Tätigkeit der

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Personalvertretung herangezogen werde und auf diese Weise der Betriebsablauf nachhaltig gestört werde. Der Beteiligte zu 1. habe sich auch nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, bei seinem disziplinarischen Vorgesetzten abgemeldet. Er habe lediglich der Planverwaltung mitgeteilt, dass er nach Hause fahren werde. Deshalb sei es auch korrekt, dass der disziplinarische Vorgesetzte des Beteiligten zu 1., Herr M im System "NA" (not available) vermerkt habe. Auch der Antrag zu 2. sei unbegründet, es bestehe kein Anspruch darauf, dass alle Personalvertretungsmitglieder einen Schlüssel zum Personalvertretungsbüro hätten.

Im Laufe des weiteren Verfahrens haben die Beteiligten im erstinstanzlichen Anhörungstermin am 03.12.2010 mitgeteilt, dass die Beteiligte zu 3.

zwischenzeitlich die geforderten Schlüssel für alle Personalratsmitglieder zur Verfügung gestellt hat, woraufhin der Antrag zu 2. zurückgenommen wurde.

Mit Beschluss vom 03.12.2010 hat das Arbeitsgericht das Verfahren in das Ca Verfahren übergeleitet. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, es sei kein ausreichender kollektivrechtlicher Bezug der Abmahnung gegeben.

Eine Behinderung der Personalvertretungsarbeit sei im vorliegenden Fall nicht dargetan. Von einer Behinderung der Personalratstätigkeit könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil Ursache der Abmahnung die irrtümliche Annahme des Beteiligten zu 1. gewesen sei, es finde am 20.04.2010 eine Personalvertretungssitzung statt.

Gegen diesen am 20.01.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 2. Zur Begründung wird ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen vorgetragen, der Beteiligte zu 1.

habe Frau A am 20.04.2010 ordnungsgemäß informiert und ausdrücklich gefragt was er tun solle und wie die weitere Vorgehensweise sei. Frau A habe aber keinen Rat gewusst und bedauert, dem Beteiligten zu 1. nicht weiterhelfen zu können. Sie würde aber in das System eingeben, dass der Beteiligte zu 1. sich gemeldet habe und keine Möglichkeit gehabt habe, das Büro aufzuschließen.

Der Beteiligte zu 1. habe dann von zu Hause aus diverse Personalvertretungstätigkeiten verrichtet, insbesondere Emails beantwortet und notwendige Telefonate geführt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege ein ausreichender betriebsverfassungsrechtlicher Zusammenhang vor. Es sei eine Abmahnung ausgesprochen worden für ein Verhalten während eines eingetragenen PV Bürodienstes. Die gerügte Verfehlung habe der Beteiligte zu 1.

nur als Personalvertretungsmitglied begehen können. Zudem sei eine Abmahnung ausgesprochen worden, die ausschließlich Tätigkeiten rüge, die nur betriebsverfassungsrechtlich zu begehen seien.

II. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 2. sind zulässig und begründet. Für das vorliegende Verfahren ist das arbeitsrechtliche Beschlussverfahren die zulässige Verfahrensart.

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1. Diese sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft. Gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte über die Zulässigkeit der Verfahrensart findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Über die Anträge des Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 3. auf Entfernung der streitbefangenen Abmahnung aus der Personalakte ist im Beschlussverfahren zu entscheiden, weil es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich der betrieblichen Mitbestimmung handelt. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die Abmahnung der Form nach als individualrechtliche Abmahnung gestaltet ist.

a. Eine kollektivrechtliche Streitigkeit ist trotz der gewählten individualrechtlichen Form einer Abmahnung gegeben, wenn in der Sache im Streit zwischen den Beteiligten die Frage steht, ob eine Störung der Betriebsrats- bzw.

Personalvertretungstätigkeit durch eine Abmahnung verursacht und beabsichtigt war (siehe LAG Hamm Beschluss vom 25.11.2002 – 10 TaBV 1021/02 – zitiert nach Juris; LAG Hessen Beschluss vom 18.07.2008 – 9 Ta 219/08 -). Bildet dies den Kern der Streitigkeit der Beteiligten, dann ist das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart. Geht es hingegen um Fehlverhalten, das unabhängig von Betriebs- oder Personalvertretungstätigkeit gerügt werden soll, oder solches, das keinen spezifischen Bezug zur Betriebs- oder Personalratstätigkeit aufweist, ist das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart.

b. Im vorliegenden Fall ist der notwendige kollektivrechtliche Bezug gegeben.

Denn die Beteiligten streiten im Kern um betriebsverfassungsrechtliche Fragen, was sich auch darin ausdrückt, dass der Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 2.

vorbringen, die Beteiligte zu 3. habe mit ihrer Vorgehensweise die Unabhängigkeit der Personalvertretung verletzt und die Arbeit der Personalvertretung zu behindern versucht, während die Beteiligte zu 3. eben dies vehement bestreitet.

Der kollektivrechtliche Bezug folgt aus mehreren unabhängig voneinander gegebenen unstreitigen Umständen im vorliegenden Verfahren.

aa. Ursache der gerügten Verfehlung war ein betriebsverfassungsrechtlicher Streit der Beteiligten darüber, wie viel Schlüssel die Beteiligte zu 3. dem Beteiligten zu 2. für das Personalvertretungsbüro zur Verfügung stellen musste.

Angesichts der Besonderheit, dass die Personalvertretungsmitglieder auf Grund ihrer Flugeinsätze nicht ständig am Ort waren, hatte die Beteiligte zu 2. im Rahmen ihres Anspruchs auf ausreichende Ausstattung Anspruch auf einen Schlüssel zum Personalvertretungsbüro für jedes Personalvertretungsmitglied, auch für den Beteiligten zu 1. Nur dadurch, dass die Beteiligte zu 3. diesen

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Anspruch zunächst nicht erfüllt hatte, und erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die erforderliche Zahl von Schlüsseln zur Verfügung gestellt hat, konnte es zu dem von der Beklagten zu 3. in der Abmahnung gerügten Fehlverhalten kommen. Denn wenn die Beteiligte zu 3., wie es ihre Pflicht gewesen wäre, von Anfang an auch dem Beteiligten zu 1. über die Beteiligte zu 2.

einen Schlüssel für das Personalratsbüro hätte zukommen lassen, hätte der Beteiligte zu 1. am 20.04.2010 seinen PV Officedienst unabhängig davon, dass an diesem Tag tatsächlich keine Personalvertretungssitzung stattfand, im Personalvertretungsbüro verrichten können.

bb. Der betriebsverfassungsrechtliche Schwerpunkt des Streits wird ferner an der unstreitig von dem verantwortlichen Kabinenleiter Herrn M veranlassten Eintrag "NA" (not available) deutlich. Der damit erhobene Vorwurf, nicht verfügbar zu sein, hatte keine ausreichende tatsächliche Grundlage und stellte aus Sicht des Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 2. einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Absicht der Beteiligten zu 3. dar, die Arbeit der Personalvertretung zu behindern.

Eine tatsächliche Grundlage für den Vorwurf, nicht verfügbar zu sein, fehlte, denn der Beteiligte zu 1. hatte angegeben, nach Hause zu fahren und der Beteiligten zu 3. war dies auch bekannt. Da der Beteiligten zu 3. auch die Telefonnummer und die Handynummer des Beteiligten zu 1. bekannt war und unstreitig seitens der Beteiligten zu 3. keinerlei Versuche unternommen worden sind, den Beteiligten zu 1. zu erreichen und ihm gegebenenfalls einen Tätigkeitsort im Betrieb zuzuweisen, gab es keine Basis für die von Herrn M veranlasste Dateneingabe, der Beteiligte zu 1. sei nicht verfügbar.

cc. Schließlich folgt der kollektivrechtliche Schwerpunkt auch daraus, dass die Beteiligte zu 3. in ihrem Vorbringen dem Beteiligten zu 1. vorwirft, er habe trotz fehlenden Schlüssels im Betrieb bleiben und dort für Personalvertretungstätigkeiten zur Verfügung stehen müssen, damit nicht statt des Beteiligten zu 1. andere Personalvertretungsmitglieder zum Einsatz hätten kommen müssen. Damit wird deutlich, dass die Beteiligte zu 3. dem Beteiligten zu 1. im Kern vorwirft, er habe nicht ausreichend für Personalvertretungstätigkeit zur Verfügung gestanden. Damit wird aber nicht

eine individualrechtliche sondern eine mangelhafte

personalvertretungsrechtliche Aufgabenerfüllung gerügt, denn es wird nicht etwa geltend gemacht, der Kläger habe am 20.04.2010 im Betrieb bleiben und Arbeitsleistungen für die Beteiligte zu 3. erbringen müssen, sondern der Beteiligte zu 1. habe für Personalratstätigkeiten zur Verfügung stehen müssen und es werde bestritten, dass er solche Personalratstätigkeiten zur Hause erledigt habe.

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3. Aus den vorgenannten Gründen liegt eine kollektivrechtliche Streitigkeit vor, so dass das arbeitsgerichtsgerichtliche Beschlussverfahren die zulässige Verfahrensart ist.

Die sofortige Beschwerde hatte daher Erfolg.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

Dr. Griese

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