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GESELLSCHAFTSVERTRAG. Firma und Sitz. DWS Investment GmbH. Gegenstand des Unternehmens

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Academic year: 2022

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(1)

§ 1 Firma und Sitz ( 1 ) Die Firma der Gesellschaft lautet:

DWS Investment GmbH.

( 2 ) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

( 1 ) Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Der Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inlandischen InvestmentvermOgen, EU-Investmentvermogen oder auslandischen AIF (kollektive VermOgensverwaltung).

( 2 ) Folgende inlandische Investmentvermogen sind Gegenstand der kollektiven Vermtigensverwaltung:

(a) Organismen fur gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemafl § 1 Abs.

2 in Verbindung mit §§ 192 ff. KAGB,

(b) Gemischte Investmentvermogen gema13 §§ 218 f. KAGB, (c) Sonstige Investmentvermogen gemail §§ 220 ff. KAGB,

(d) Altersvorsorge-Sondervermogen gemaa § 347 KAGB in Verbindung mit § 87 Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie

(e) Offene inlandische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemafl § 284 KAGB, weiche in die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB mit Ausnahme der in

§ 284 Abs. 2 Buchstaben e), f) und h) genannten Vermagensgegenstande investieren.

(3) Gegenstand der kollektiven VermOgensverwaltung sind daneben EU-Investmentver- mogen oder auslandische AIF, deren zulassige Vermogensgegenstande denen fur inlandische Investmentvermogen entsprechen.

D5492-18.DOCX

(2)

( 4 ) Die Gesellschaft darf auflerdem folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen betreiben:

a) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermogen fur andere mit Entscheidungsspielraum einschliefIlich der Portfolioverwaltung fremder I nvestmentvermagen (Finanzportfolioverwaltung),

b) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.

11 des Kreditwesengesetz angelegter Vermogen far andere mit Entschei- dungsspielraum (individuelle Vermogensverwaltung), soweit die VermOgens- gegenstande in diesen VermOgen auch im Rahmen der kollektiven Vermogensverwaltung gemall § 2 Ziffer (2) dieses Gesellschaftsvertrages erwerbbar sind,

c) die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.

11 des Kreditwesengesetzes,

d) die Anlageberatung bezogen auf Vermogensgegenstande, die keine Finanz- instrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, soweit die Vermogensgegenstande im Rahmen der kollektiven VermOgensver- waltung gernall § 2 Ziffer (2) dieses Gesellschaftsvertrages erwerbbar sind, e) die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inlandischen Investment-

vermogen, EU-InvestmentvermOgen und auslandischen AIF kir andere, f) den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden InvestmentvermOgen, g) die Vermittlung von Geschaften Ober die Anschaffung und Verauflerung von

Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),

h) den Abschluss von Altersvorsorgevertragen gemafl § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgevertrage-Zertifizierungsgesetzes sowie von Vertragen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes,

i) die Abgabe einer Zusage gegen0ber dem Anleger, dass bei ROcknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter VermOgen und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inlandischen Investmentvermogen, EU-Investmentvermogen und auslandischen AIF mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszusage),

j) sonstige mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tatigkeiten.

( 5 ) Die Gesellschaft darf Geschafte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermogens erforderlich sind.

(3)

( 6 ) Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen grunden, wenn der Geschaftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmaflig im Wesentlichen auf die Geschafte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschrankt ist. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben.

(7) Andere als die in diesem Paragraphen genannten Geschafte oder Tatigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.

§ 3 Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft betragt

€ 115.000.000,00

(i. W.: Euro einhundertfOnfzehn Millionen).

§ 4

Veraufleruno von Geschaftsanteilen

Die Ubertragung von Geschaftsanteilen und Teilen von solchen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft. Uber die Zustimmung beschliellt der Aufsichtsrat.

§ 5

Einziehunq von Geschaftsanteilen Die Einziehung von Geschaftsanteilen ist zulassig.

(4)

§ 6 Geschaftsfuhrer

( 1 ) Die Gesellschaft hat mindestens zwei Geschaftsfuhrer.

( 2 ) Die GeschaftsfOhrer werden vom Aufsichtsrat bestelit und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Geschaftsfuhrer.

( 3 ) Die Gesellschaft wird durch zwei Geschaftsfuhrer oder durch einen Geschaftsfuhrer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.

( 4 ) Die Geschaftsfuhrer nehmen unter eigener Verantwortung alle zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Rechtsgeschafte und Rechtshandlungen vor.

Die Geschaftsfuhrer sind der Gesellschaft gegenOber verpfiichtet, die Beschrankungen einzuhalten, die der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat fur den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus Beschlussen der Gesellschafterversammlung ergeben. Sie werden sich des Rates der Anlageausschusse (§ 10 Abs. 2) bedienen, soweit soiche fur die entsprechenden InvestmentvermOgen gebildet werden.

( 5 ) Die Geschaftsfuhrer bedurfen der Zustimmung des Aufsichtsrates:

a) zur Errichtung, Kundigung und Verschmelzung von inlandischen Sondervermogen soweit es sich urn PublikumsinvestmentvermOgen handelt sowie von vergleich- baren EU-Investmentvermagen und auslandischen AIF,

b) zur Aussetzung und Wiederaufnahme der ROcknahme der Anteile der von ihr im Rahmen der kollektiven Vermogensverwaltung verwalteten I nvestmentvermagen, c) zur Anderung der Anlagebedingungen, die die Anlagegrundsatze betreffen fur

SondervermOgen, soweit es sich um Publikumsinvestmentvermagen handelt, sowie fur vergleichbare EU-Investmentvermogen und auslandische AIF,

d) zur Errichtung und Schlief(ung von Zweigniederlassungen,

e) zur Erbringung und zur Einstellung des grenzuberschreitenden Finanzdienstleistungsverkehrs,

f) zu Entscheidungen Ober die Teilung und Zusammenlegung von Geschaftsanteilen,

g) zum Erwerb und zur VeraufIerung von Beteiligungen oder GrundstOcken, soweit der Gegenstandswert € 5.000.000 (i.W. Euro ft:1ff Millionen) Obersteigt.

(5)

§ 7 Aufsichtsrat

( 1 ) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus neun Mitgliedern, die neben den sonstigen Anforderungen an die Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern ihrer Personlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anteilinhaber gewahrleisten.

( 2 ) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung fur die Zeit bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung, die uber die Entlastung fur das dritte Geschaftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschlieflt, gewahlt. Hierbei wird das Geschaftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

( 3 ) Wird an Stelle eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidenden Mitgliedes ein neues Mitglied gewahlt, so besteht sein Amt fur den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes.

§ 8

Wahl des Vorsitzenden

Der Aufsichtsrat wahlt in seiner ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Er kann den Vorsitzenden sowie Stellvertreter jederzeit aus seiner Mitte neu wahlen. Ein Stellvertreter hat nur dann die gesetzlichen oder satzungsmailigen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

§ 9

Beschlussfassunq und Einberufunq

( 1) Zu den Sitzungen des Aufsichtsrates ladt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, mindestens eine Woche vor dem Sitzungstage schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Bezeichnung des Versammlungsortes und unter Mitteilung der Tagesordnung ein. In dringenden Fallen kann mit kurzerer Frist eingeladen werden.

(6)

( 2 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfahig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind oder schriftliche Stimmabgaben uberreichen lassen.

( 3 ) Er fasst seine Beschlusse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung. Bei Wahlen gibt das Los den Ausschlag.

( 4 ) BeschlOsse konnen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernmundlicher oder sonstiger Mittel der Telekommunikation durchgefuhrter Abstimmung gefasst werden, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter dies anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.

§ 10

Aufgaben des Aufsichtsrats

( 1 ) Der Aufsichtsrat hat die Geschaftsfuhrung zu uberwachen. Er kann bestimmte Geschafte von seiner Zustimmung abhangig machen.

( 2 ) Der Aufsichtsrat kann einen oder mehrere Anlageausschusse einsetzen, die die GeschaftsfOhrung in der Anlagepolitik namentlich hinsichtlich der Vermogensgegenstande des betreffenden Investmentvermagens beraten. Zu Mitgliedern der Ausschusse konnen Personen bestellt werden, die dem Aufsichtsrat nicht angehOren. Die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern von Anlageausschussen von Spezia)-AIF erfolgt durch die GeschaftsfOhrung, ohne dass eine Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich ist.

( 3 ) Der Aufsichtsrat schlieflt die Anstellungsvertrage mit den Geschaftsfuhrern ab.

( 4 ) Der Aufsichtsrat gibt sich seine Geschaftsordnung selbst.

( 5 ) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschusse einsetzen.

Aufgaben, Befugnisse und Verfahren der Ausschusse bestimmt der Aufsichtsrat. Den AusschOssen kOnnen, soweit gesetzlich zulassig, auch entscheidende Befugnisse des Aufsichtsrates Obertragen werden. Fur Beschlussfassungen in den Ausschussen gilt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, § 9 mit der MafIgabe, dass an die Stelle der Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden die des Ausschussvorsitzenden tritt.

(7)

§ 11

Gesellschafterversammlund

1) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlusse entweder in der Gesellschafterversamm- lung oder im schriftlichen Verfahren.

( 2 ) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung fCihrt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder einer seiner Stellvertreter oder ein sonstiges vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied.

( 3 ) Der Vorsitzende bestimmt die Art der Abstimmung.

( 4 ) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschaftsfuhrung einberufen. Auf Verlangen eines Gesellschafters oder des Aufsichtsrates muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Sie wird durch eingeschriebenen Brief unter Aufgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Absendung der Briefe und dem Tag der Gesellschafterversammlung muss eine Frist von mindestens funf Tagen liegen, bei der der Absendetag und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden.

( ) Die ordnungsmarlig einberufene Gesellschafterversammlung ist beschlussfahig, auch wenn nur ein Gesellschafter erschienen ist. In der Gesellschafterversammlung werden Beschlusse, soweit nicht zwingende Gesetzesvorschriften oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei je € 1.000,00 (i.W. Euro eintausend) eines Geschaftsanteils eine Stimme gewahren.

( 6 ) Die Beschlussfassung der Gesellschafter im schriftlichen Verfahren kann erfolgen, wenn keiner der Gesellschafter dieser Form der Beschlussfassung widerspricht und das Gesetz eine solche Beschlussfassung zulasst. In diesem Fall bedarf der Beschluss der Mehrheit der vorhandenen Stimmen, soweit nicht nach Gesetz oder Satzung eine gr011ere Mehrheit notwendig ist.

( 7 ) Uber die Beschlusse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Entsprechendes gilt fur im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlusse.

(8)

§ 12

Aufcaben der Gesellschafterversammlunc

Die Gesellschafterversammlung beschlieflt uber die ihr durch Gesetz oder Gesellschafter- vertrag zugewiesenen Gegenstande, soweit sie nicht dem Aufsichtsrat ubertragen sind, insbesondere:

a) Die Feststellung des Jahresabschlusses und gegebenenfalls die Verteilung des Bilanzgewinns sowie die Entlastung von Aufsichtsratsmitgliedern und Geschaftsfuhrern,

b) die Wahl des Abschlussprufers,

c) die Erhohung oder Herabsetzung des Stammkapitals, d) die Anderung des Gesellschaftsvertrages,

e) die Vergutung fur die Mitglieder des Aufsichtsrats,

f) die Geltendmachung von Ersatzanspruchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats und Geschaftsfahrer,

g) die AuflOsung der Gesellschaft.

§ 13 Geschaftsjahr Das Geschaftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 14

Jahresabschluss und Gewinnverwendunq

( 1 ) Die Geschaftsfuhrer haben in den ersten drei Monaten des Geschaftsjahres fur das vergangene Geschaftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprufer vorzulegen.

( 2 ) UnverzCiglich nach Eingang des PrOfungsberichts des Abschlussprufers haben die Geschaftsfithrer den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Priffungsbericht des Abschlussprufers dem Aufsichtsrat mit dem Vorschlag Mr eine eventuelle Gewinnverwendung vorzulegen.

( 3 ) Der PrOfungsbericht des Abschlusspriffers ist alien Gesellschaftern bekanntzugeben.

(9)

( 4 ) Die Geschaftskihrer kOnnen mit Zustimmung des Aufsichtsrats Teile des JahresUberschusses in Gewinnrucklagen einstellen; im Beschluss Ciber die Verwendung des Ergebnisses konnen die Gesellschafter Betrage in Gewinnrucklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den verbleibenden JahresOberschuss zuzuglich eines Gewinnvortrags und etwa aufgeloster Rucklagen und abzUglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht each dem Gesetz oder als zusatzlicher Aufwand aufgrund des Beschlusses Ober die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.

§ 15 Bekanntmachunq

Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

(10)

Hiermit bescheinige ich gemall § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, dass die geanderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluss uber die Anderung des Gesellschaftsvertrages vom 9. Juli 2018, UR-Nr. S 199/2018 des Notars Jan Sobotta, Frankfurt am Main, and die unveranderten Bestimmungen mit dem zuletzt beim Handelsregister eingereichten vollstandigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages Obereinstimmen.

Frankfurt am Main, den 9. Juli 2018

Jan Scotta Notar

D5552-18.DOCX

(11)

Frankfurt, den 08 . 08 .20 1 8 Jan Sobotta, Notar

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