• Keine Ergebnisse gefunden

3. Änderungsgenehmigung vom 29. August 2012, Modifikation CASTOR® V/19, Inventar (PDF, 297 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "3. Änderungsgenehmigung vom 29. August 2012, Modifikation CASTOR® V/19, Inventar (PDF, 297 KB, Datei ist nicht barrierefrei)"

Copied!
43
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

3. Änderungsgenehmigung

zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager in Brokdorf

der Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co. oHG und der E.ON Kernkraft GmbH

Az.: SE 1.3 – 85475 13 vom 29. August 2012

(2)
(3)

GLIEDERUNG

A. Genehmigung 1

B. Genehmigungsunterlagen 4

C. Nebenbestimmungen und Hinweis 5

D. Verantwortliche Personen 7

E. Deckungsvorsorge 8

F. Kosten 9

G. Begründung 10

G.I. Sachverhalt 10

1. Gegenstand dieser Änderungsgenehmigung ... 10

2. Beschreibung der Änderung... 10

3. Ablauf des Genehmigungsverfahrens ... 12

3.1. Genehmigungsantrag... 12

3.2. Umweltverträglichkeitsprüfung, Öffentlichkeitsbeteiligung ... 13

3.3. Natura 2000 ... 13

3.4. Begutachtung durch die nach § 20 AtG hinzugezogenen Sachverständigen ... 13

3.5. Behördenbeteiligung ... 13

3.6. Verfahren nach Art. 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM)... 14

G.II. Rechtliche und technische Würdigung 14 1. Rechtsgrundlage... 14

2. Verfahren ... 14

2.1. Umweltverträglichkeitsprüfung ... 14

2.2. Prognose der Auswirkungen auf Schutzgebiete des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ ... 15

2.3. Prognose zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit ... 15

2.4. Öffentlichkeitsbeteiligung ... 16

3. Materielle Genehmigungsvoraussetzungen ... 16

3.1. Zuverlässigkeit und Fachkunde... 16

3.2. Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung ... 16

3.2.1. Einschluss radioaktiver Stoffe ... 17

3.2.1.1. Modifizierte Ausführungsform des Transport- und Lagerbehälters der Bauart CASTOR® V/19 ... 17

3.2.1.2. Qualitätssicherung der Transport- und Lagerbehälter ... 20

3.2.1.3. Beladung und Abfertigung der Behälter ... 21

3.2.1.4. Behälterinventar... 22

3.2.1.5. Reparaturkonzept und Abtransport der Behälter ... 24

3.2.1.6. Theoretische Freisetzungen aus den Transport- und Lagerbehältern... 26

3.2.2. Sichere Einhaltung der Unterkritikalität ... 27

3.2.3. Abfuhr der Zerfallswärme ... 27

3.2.3.1. Einhaltung der Bauteiltemperaturen des Lagergebäudes ... 27

3.2.3.2. Einhaltung der Behältertemperaturen... 27

3.2.4. Bauliche Anlagen ... 28

3.2.5. Technische Einrichtungen ... 28

(4)

3.2.6. Betrieb ... 29

3.2.7. Strahlenschutz und Umgebungsüberwachung ... 29

3.2.8. Lagerbelegung ... 30

3.2.9. Qualitätssicherung beim Betrieb ... 31

3.2.10. Störfälle und auslegungsüberschreitende Ereignisse ... 31

3.3. Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ... 33

3.4. Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter... 33

4. Erkenntnisse aus der Behördenbeteiligung ... 34

H. Rechtsbehelfsbelehrung 35 I. Sofortige Vollziehung 36 I.I. Anordnung 36 I.II. Begründung 36 1. Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung... 36

2. Interesse der Genehmigungsinhaberinnen an der sofortigen Vollziehung... 38

3. Interessen Dritter an der aufschiebenden Wirkung... 38

4. Interessenabwägung... 39

Anlage 1: Antragsschreiben und zugehörige Antragsunterlagen, die Bestandteil dieser Genehmigung sind

Anlage 2: Gutachten und gutachtliche Stellungnahmen Anlage 3: Sonstige entscheidungserhebliche Unterlagen

(5)

Dieser Bescheid besteht aus 39 Seiten und den Anlagen 1 (6 Seiten), 2 (2 Seiten) und 3 (8 Seiten).

Bundesamt für Strahlenschutz

1. Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co. oHG Osterende

25576 Brokdorf

2. E.ON Kernkraft GmbH Tresckowstraße 5 30457 Hannover

Salzgitter, 29.08.2012 Az.: SE 1.3 – 85475 13

3. Änderungsgenehmigung

zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager in Brokdorf der Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co. oHG

und der E.ON Kernkraft GmbH

A. GENEHMIGUNG

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz – AtG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), wird auf Antrag der E.ON Kernkraft GmbH und der Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co. oHG die

Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort- Zwischenlager in Brokdorf der Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co. oHG und der E.ON Kernkraft GmbH, Az.: GZ-V 2 – 8547 510, vom 28.11.2003 in der Fassung der

2. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager in Brokdorf der Kernkraftwerk Brokdorf GmbH &

Co. oHG und der E.ON Kernkraft GmbH, Az.: SE 1.3 – 85475 12, vom 19.07.2012

(6)

wie folgt geändert:

1. Transport- und Lagerbehälter der Bauart CASTOR® V/19 ab den Serien- nummern 167 SGK und 568 GP

Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen kann auch in modifizierten Trans- port- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® V/19 erfolgen, die verkehrs- rechtlich entsprechend den IAEA-Regularien von 1996 zugelassen und durch die Stückliste GNB503.024.003-001/1 beschrieben sind.

2. Beladung, Abfertigung

Gleichzeitig werden mit dieser 3. Änderungsgenehmigung für die modifizierte Ausführungsform des CASTOR® V/19 zusätzliche Beladevarianten und Behäl- terinventare gestattet, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind:

- Es können Uran-Brennelemente (Uran-BE) vom Typ 16x16-20 mit bis zu 4,45 % U-235 und mit bis zu 0,84 % U-236 (ERU-Brennelemente) enthal- ten sein.

- Es können bis zu sechs Mischoxid-Brennelemente (MOX-BE) des Typs 16x16-20-4 in einer Beladung enthalten sein. Davon dürfen bis zu vier MOX-Brennelemente einen maximalen mittleren Abbrand von mehr als 55 GWd/MgSM aufweisen.

- Brennelemente der Typen 16x16-20 und 16x16-20-4 können eine Nach- zerfallsleistung von bis zu ■■ kW pro Brennelement aufweisen und es werden Kompensationsformeln für einzelne Brennelemente bzw. Brenn- elementgruppen bezüglich der Nachzerfallsleistungen eingeführt.

- Der maximale mittlere Abbrand der Brennelemente ist auf 65 GWd/MgSM

begrenzt.

- Die maximale Masse der Brennelemente der Typen 16x16-20 und 16x16- 20-4 beträgt je ■■■ kg.

- Die Uran-Brennelemente des Typs 16x16-20 weisen zum Zeitpunkt der Beladung eine Mindestabklingzeit von 18 Monaten und die MOX- Brennelemente des Typs 16x16-20-4 eine Mindestabklingzeit von 36 Mo- naten auf.

- Die maximale Gesamtaktivität pro Behälter zum Zeitpunkt der Beladung beträgt 1,9 • 1018 Bq.

Die Zulässigkeit einer Beladung mit Brennelementen der Typen 16x16-20 und 16x16-20-4 wird durch eine vollständige Kompensation der Strahlungsquell- stärken beschrieben, d. h. Strahlungsquellstärken werden nicht nur über die Energiegruppen bzw. Spektraltypen, sondern auch über die Positionen der Brennelemente im Behälter verrechnet. Die Beladung erfolgt im Hinblick auf die zusätzlichen Beladevarianten und Behälterinventare gemäß den „Techni- schen Annahmebedingungen für die Einlagerung von Transport- und Lager- behältern CASTOR® V/19 (Ausführung 503.024.003, Inventar 96-B) im Zwi-

(7)

schenlager Kernkraftwerk Brokdorf (ZL-KBR)“ (Anlage 1 Nr. 135) sowie den zugehörigen Ausführungsbestimmungen (Anlage 1 Nr. 136).

Die Technischen Annahmebedingungen und zugehörigen Ausführungsbe- stimmungen für die bisherige Ausführung des CASTOR® V/19 entsprechend den IAEA-Regularien von 1985 werden durch diese 3. Änderungsgenehmi- gung nicht geändert und behalten ihre Gültigkeit.

3. Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen

Diese 3. Änderungsgenehmigung schließt das Abstellen leerer, innen konta- minierter Transport- und Lagerbehälter der modifizierten Ausführungsform des CASTOR® V/19 mit einer Aktivität von bis zu 7,4 • 1012 Bq pro Behälter, die für die Beladung mit bestrahlten Brennelementen zum Zwecke der Aufbewahrung im Standort-Zwischenlager Brokdorf vorgesehen sind, mit ein.

4. Die Abschnitte B. Nr. 1 und C. werden gemäß den Abschnitten B. Nr. 1 und C. dieser Änderungsgenehmigung geändert.

Das gesonderte Schreiben des Bundesamtes für Strahlenschutz zur Anlagen- sicherung vom 29.08.2012, Az.: SE 1.4-85477/7-VS-Vertr., ist Bestandteil die- ser 3. Änderungsgenehmigung.

Im Übrigen bleibt die Genehmigung vom 28.11.2003 in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung vom 19.07.2012 unberührt.

(8)

B. GENEHMIGUNGSUNTERLAGEN

Dieser Änderungsgenehmigung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

1. Die in der Anlage 1 genannten Antragsschreiben und zugehörigen An- tragsunterlagen, die Bestandteil dieser Genehmigung sind.

2. Die in der Anlage 2 genannten Gutachten und gutachtlichen Stellung- nahmen.

3. Die in der Anlage 3 genannten sonstigen entscheidungserheblichen Un- terlagen.

(9)

C. NEBENBESTIMMUNGEN UND HINWEIS

Mit dieser Änderungsgenehmigung werden folgende weitere Nebenbestim- mungen erlassen:

46. Für die Behälter der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung sind alle ausgeführten Kranhandhabungen – auch die bis zur Erstbela- dung – einschließlich der Angabe, ob diese mit geregelten Antrieben und Hubwerken mit Feinhub oder mit anderen Antrieben der Krananlage erfolgten, im Behälterprüfbuch zu dokumentieren. Im Betriebshandbuch ist diesbezüglich zu dokumentieren, wie die behälterspezifische Erfas- sung der Kranhandhabungen und daraus abgeleitete Maßnahmen zu er- folgen haben.

47. Vor der ersten Handhabung eines beladenen Behälters der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung sind auf der Grundlage eines behälterspezifischen Ablaufplans im Beisein eines von der atomrechtli- chen Aufsichtsbehörde beauftragten Sachverständigen die Teilschritte der Beladung und Abfertigung, die aufgrund der Modifizierungen der bisher genehmigten Bauart CASTOR® V/19 SN 06 hinzugekommen sind oder geändert wurden, zu erproben. Nach dem Abschluss dieser Kalter- probung sind die Ergebnisse der zuständigen atomrechtlichen Auf- sichtsbehörde sowie den hinzugezogenen Sachverständigen vorzulegen und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen festzulegen.

48. Vor einer Behälterabfertigung im Kernkraftwerk Brokdorf ist der atom- rechtlichen Aufsichtsbehörde darzustellen, welche Maßnahmen zur Ver- besserung der Kühlbedingungen auf dem Beckenflur des Kernkraftwerks Brokdorf bei Bedarf ergriffen werden. Hierfür ist der Nachweis zu erbrin- gen, dass durch die Anwendung dieser Maßnahmen die Einhaltung der zulässigen Moderatortemperatur sichergestellt wird.

49. a) Für Behälter der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung darf die Schweißung des Fügedeckels und der Arbeitsprobe nur von Schweißern durchgeführt werden, die über eine entsprechende Perso- nalqualifikation verfügen. Anhand der Arbeitsvorschrift AV 10-2-MAG-AP ist gegenüber der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde ein jährlicher Nach- weis der Qualifikation der Schweißaufsichtspersonen und von mindes- tens zwei Schweißern erforderlich.

b) Vor der Reparatur eines Behälters durch Aufschweißen eines Füge- deckels ist von jedem beteiligten Schweißer eine Arbeitsprobe gemäß der Arbeitsvorschrift AV 10-2-MAG-AP zu schweißen. Diese Arbeitspro- ben dienen der Qualitätssicherung der anschließenden Fügede- ckelschweißung und sind während der Zwischenlagerzeit des betreffen- den Behälters aufzubewahren.

c) Für den Fall des Einsatzes alternativer Einrichtungen bzw. Geräte für eine Fügedeckelschweißung ist durch Vorversuche (z. B. Schweißen und Prüfen einer Arbeitsprobe gemäß AV 10-2-MAG-AP) sicherzustel- len, dass die im jeweiligen Schweißplan vorgegebenen Schweißparame- ter (Sollwerte am Lichtbogen) eingehalten werden.

(10)

50. Vor Einsatz der Handschuhbox ist die Eignung des spezifischen Befesti- gungselementes zur Handschuhbox für die Behälterbauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung gegenüber der atomrechtlichen Auf- sichtsbehörde nachzuweisen.

51. Für den Fall, dass ein Behälter der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung nach Versagen der Primärdeckeldichtung im Kernkraft- werk Brokdorf geöffnet werden soll, ist vor Durchführung dieser Maß- nahme der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde eine Arbeitsvorschrift für das Spülen des Behälters mit Helium vorzulegen. Diese Arbeitsvorschrift ist in die Vorschriftenliste für die Abfertigung der Behälter der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung aufzunehmen.

52. Die in der Antragsunterlage „Ergänzungsbericht zur Aufbewahrungsge- nehmigung nach § 6 AtG für das Standort-Zwischenlager Brokdorf be- züglich Transport- und Lagerbehälter vom Typ CASTOR® V/19 (96er Bauart)“ (Anlage 1 Nr. 126) zusammengefassten redaktionellen Ände- rungen von Antragsunterlagen der Anlagen 1 und 3 der Genehmigung zur Aufbewahrung vom 28.11.2003 sind entsprechend den Regelungen der bestehenden Änderungsordnung für das Standort-Zwischenlager Brokdorf der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Einlagerung eines Behälters der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung vorzulegen.

53. Vor Beginn der Beladung eines Behälters der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung ist der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde der Nachweis zu erbringen, dass die im Standort-Zwischenlager Brokdorf für die Handhabung des Behälters erforderliche Krananlage nach den erhöhten Anforderungen der KTA 3902 und KTA 3903 be- triebsbereit ist.

Hinweis:

Diese Änderungsgenehmigung ersetzt nicht die Entscheidungen anderer Be- hörden, die für das beantragte Vorhaben aufgrund anderer öffentlich- rechtlicher Vorschriften erforderlich sind.

(11)

D. VERANTWORTLICHE PERSONEN

Keine Änderung im Rahmen dieser Genehmigung.

(12)

E. DECKUNGSVORSORGE

Keine Änderung im Rahmen dieser Genehmigung.

(13)

F. KOSTEN

Aufgrund von § 21 Abs. 1 Nr. 1 AtG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Satz 1 Nr. 5 der Kostenverordnung zum Atomgesetz (AtKostV) vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, werden für diesen Be- scheid Kosten – Gebühren und Auslagen – erhoben.

Die Kosten haben gemäß § 1 Satz 2 AtKostV in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. März 2011 (BGBl. I S. 338), die E.ON Kernkraft GmbH und die Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co. oHG als Gesamtschuldnerinnen zu tragen.

Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderte Bescheide.

(14)

G. BEGRÜNDUNG G.I. Sachverhalt

1. Gegenstand dieser Änderungsgenehmigung

Mit Bescheid vom 28.11.2003 hat das Bundesamt für Strahlenschutz der Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co. oHG und der E.ON Kernkraft GmbH die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Transport- und La- gerbehältern der Bauart CASTOR® V/19 ab Seriennummer 06 (sog. 85er Aus- führung) im Standort-Zwischenlager in Brokdorf erteilt.

Mit den Bescheiden vom 24.05.2007 und 19.07.2012 wurde die Aufbewah- rungsgenehmigung vom 28.11.2003 geändert.

Gegenstand dieser 3. Änderungsgenehmigung ist die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® V/19 ab den Seriennummern 167 SGK und 568 GP, die durch die Stückliste GNB503.024.003-001/1 beschrieben ist (sog. 96er Ausführung), sowie die Gestattung zusätzlicher Beladevarianten und Behälterinventare für die modifi- zierte Ausführungsform des CASTOR® V/19.

2. Beschreibung der Änderung

Mit der am 28.11.2003 erteilten Genehmigung wurde die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in den Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® V/19 ab Seriennummer 06 (CASTOR® V/19 SN 06) genehmigt, die nach der Stückliste GNB503.024.02-01/1 gefertigt werden (sog. 85er Ausführung).

Auf der Grundlage der bisher erlangten Erfahrungen aus Fertigung und Nut- zung des CASTOR® V/19 sowie im Hinblick auf vorhandene Auslegungsreser- ven hat die GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH verschiedene Design- Anpassungen an der 85er Ausführung des CASTOR® V/19 vorgenommen.

Dabei bleiben die primären Eigenschaften der Bauart CASTOR® V/19 hinsicht- lich Aufbau und Funktion des Dichtsystems, Materialien, Wand- und Deckeldi- cken, Wärmeabfuhrvermögen, Abschirmvermögen und Neutronenabsorpti- onsvermögen des Tragkorbs jeweils unverändert. Ebenso sind auch lagerspe- zifische Komponenten der 85er Ausführung, wie Schutzplatte und Fügedeckel, voll kompatibel und auch bei der modifizierten Ausführungsform des CAS- TOR® V/19 uneingeschränkt einsetzbar. Die Hauptabmessungen sowie die eingesetzten Werkstoffe der modifizierten Ausführungsform des CASTOR® V/19 sind zur 85er Ausführung des CASTOR® V/19 bis auf das ■■■■■■

■■■■■■■■■ Stichmaß im unteren Tragzapfenbereich unverändert. Sie betra- gen in der Lagerkonfiguration (ohne Stoßdämpfer, inkl. Schutzplatte) in der Länge 5940 mm und im Durchmesser über die Kühlrippen 2436 mm. Aufgrund der durchgehend eingesetzten Bodenverschlussplatte wurden gegenüber der Behälterbauart CASTOR® V/19 SN 06 am Behälterboden die Abflachungen im Tragzapfenbereich ■■■■■■ sowie ■■■■■■■■■■■■■■■■■■. Die bodenseiti- gen Tragzapfen wurden ■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■ und das Flanschblatt

■■■■■■■■■■■■■■■, woraus die o. g. geringe ■■■■■■■■■ des Stichmaßes

(15)

■■■■■■■■ resultiert. Bei der Handhabung im Lager besitzt der mit 19 Druck- wasserreaktor-Brennelementen (DWR-BE) beladene Behälter in der Lager- konfiguration (inkl. Schutzplatte) eine Masse von 127,4 Mg, die damit um ca.

1,0 % größer als bei der Behälterbauart CASTOR® V/19 SN 06 ist. Die modifi- zierte Ausführungsform des CASTOR® V/19 ist zur Bauart CASTOR® V/19 SN 06 unverändert für eine maximale Nachzerfallswärmeleistung des Inven- tars von 39 kW (zum Beladezeitpunkt) ausgelegt.

Diese modifizierte Ausführungsform des Transport- und Lagerbehälters CAS- TOR® V/19 wird auch als 96er Ausführung des CASTOR® V/19 bzw. CAS- TOR® V/19 nach der 96er Zulassung bezeichnet. Die Bezeichnung orientiert sich dabei an der jeweiligen verkehrsrechtlichen Bauartzulassung entspre- chend den IAEA-Regularien aus dem Jahr 1985 bzw. 1996. Die verkehrs- rechtliche Zulassung für die 96er Ausführung des CASTOR® V/19 wurde vom Bundesamt für Strahlenschutz mit Zulassungsschein D/4372/B(U)F-96 (Rev. 0) vom 20.12.2010 als Versandstückmuster des Typs B(U) für spaltbare radioaktive Stoffe erteilt.

Gleichzeitig werden mit dieser 3. Änderungsgenehmigung für die modifizierte Ausführungsform des CASTOR® V/19 gemäß den „Technischen Annahmebe- dingungen für die Einlagerung von Transport- und Lagerbehältern CASTOR® V/19 (Ausführung 503.024.003, Inventar 96-B) im Zwischenlager Kernkraft- werk Brokdorf (ZL-KBR)“ (Anlage 1 Nr. 135) sowie den zugehörigen Ausfüh- rungsbestimmungen (Anlage 1 Nr. 136) zusätzliche Beladevarianten und Be- hälterinventare gestattet.

Ergänzend zu den bisher bereits genehmigten homogenen bzw. heterogenen Beladevarianten des Behälters CASTOR® V/19 sind damit auch variable Bela- devarianten mit vollständiger Quellstärkenkompensation möglich, d. h. Strah- lungsquellstärken werden nicht nur über die Energiegruppen bzw. Spektralty- pen, sondern auch über die Positionen der Brennelemente im Behälter ver- rechnet. Die ergänzenden Beladevarianten beinhalten ausschließlich Bela- dungen mit 19 Brennelementen der Typen 16x16-20 und 16x16-20-4, welche Uran bzw. MOX-Brennstoff enthalten können. Es können dabei insgesamt bis zu sechs MOX-Brennelemente des Typs 16x16-20-4 in einer Beladung enthal- ten sein.

Bei den Beladevarianten mit vollständiger Quellstärkenkompensation kann die mittlere Oberflächendosisleistung für die Gamma- und Neutronenstrahlung maximal 0,5 mSv/h statt bisher maximal 0,35 mSv/h betragen. Dabei kann sich gleichzeitig der Anteil der Neutronenstrahlung auf maximal 0,5 mSv/h statt bisher maximal 0,25 mSv/h erhöhen. Wie bisher können einzelne bela- dene Behälter bei der Einlagerung außerdem eine um maximal 30 % höhere gemessene Oberflächendosisleistung einschließlich Messunsicherheit aufwei- sen.

Die Gesamtaktivität eines einzelnen Transport- und Lagerbehälters betrug bis- lang maximal 5,5 • 1017 Bq. Im Zusammenhang mit den neuen Beladevarian- ten kann gemäß den Technischen Annahmebedingungen (Inventar 96-B) die maximale Gesamtaktivität des Inventars nun maximal 1,9 • 1018 Bq betragen.

Für das Zwei-Barrieren-Dichtsystem besteht unverändert die Anforderung,

(16)

dass die Standard-Helium-Leckagerate von ≤ 1 • 10-8 Pa m3/s pro Barriere ein- gehalten werden muss.

Die aus dem Behälterinventar resultierende Wärmeleistung beträgt weiterhin maximal 39 kW. Ebenso werden die mit der Genehmigung zur Aufbewahrung vom 28.11.2003 genehmigte Anzahl der 100 Stellplätze in der Lagerhalle, die gesamte Schwermetallmasse von bis zu 1.000 Mg, die Gesamtaktivität von bis zu 5,5 • 1019 Bq und die Gesamtwärmeleistung von bis zu 3,75 MW durch diese 3. Änderungsgenehmigung nicht berührt. Die radioaktiven Inventare in den einzelnen Transport- und Lagerbehältern dürfen nur für einen Zeitraum von maximal 40 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beladung aufbewahrt werden.

Diese 3. Änderungsgenehmigung erstreckt sich auch auf das Abstellen leerer, innen kontaminierter Transport- und Lagerbehälter der modifizierten Ausfüh- rungsform des CASTOR® V/19 mit einer Aktivität von bis zu 7,4 • 1012 Bq pro Behälter. Diese Behälter werden analog zu beladenen Behältern auch mit dem Primär- und Sekundärdeckel verschlossen. Für die Primärdeckelbarriere als Dichtbarriere ist unter Verwendung von Metalldichtungen eine Standard- Helium-Leckagerate von ≤ 1 • 10-4 Pa m3/s einzuhalten.

3. Ablauf des Genehmigungsverfahrens 3.1. Genehmigungsantrag

Der Antrag auf Änderung der Genehmigung vom 28.11.2003 zur Aufbewah- rung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager in Brokdorf wurde von der E.ON Kernkraft GmbH hinsichtlich des Einsatzes einer modifizierten Aus- führungsform des CASTOR® V/19 am 29.07.2008 gestellt. Mit Schreiben vom 26.09.2008 ist die Brokdorf GmbH & Co. oHG dem Antrag beigetreten.

Mit Schreiben vom 30.07.2008 hat die E.ON Kernkraft GmbH den Antrag hin- sichtlich zusätzlicher Beladevarianten und Behälterinventare für die modifizier- te Ausführungsform des CASTOR® V/19 gestellt.

Mit Schreiben vom 31.07.2008 hat die E.ON Kernkraft GmbH eine zusätzliche Beladevariante beantragt, bei der auf beliebigen Tragkorbpositionen bis zu 19 MOX-Brennelemente des Typs 16x16-20-4 eingestellt werden können. Mit Schreiben vom 01.08.2008 hat die E.ON Kernkraft GmbH in einem ergänzen- den Schreiben mitgeteilt, dass diese zusätzliche Beladevariante erst nach Vorliegen einer entsprechend geänderten verkehrsrechtlichen Zulassung be- schieden werden soll.

Mit Schreiben vom 26.09.2008 hat die E.ON Kernkraft GmbH mitgeteilt, mit der Fertigung der ersten Behälter der modifizierten Ausführungsform des CASTOR® V/19 einschließlich der zugehörigen Druckschalter bereits parallel zum laufenden Genehmigungsverfahren beginnen zu wollen, und beantragte gleichzeitig, die festgelegten qualitätssichernden Maßnahmen bei der Ferti- gung bereits im laufenden Genehmigungsverfahren durch Sachverständige kontrollieren zu lassen.

Mit Schreiben vom 22.04.2010 hat die E.ON Kernkraft GmbH den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Form von innen kontaminierten, unbelade-

(17)

nen Transport- und Lagerbehältern der modifizierten Ausführungsform des CASTOR® V/19 beantragt.

Mit Schreiben vom 17.10.2011 hat die E.ON Kernkraft GmbH ihren Antrag vom 29.07.2008 dahingehend präzisiert, dass für die modifizierte Ausfüh- rungsform des CASTOR® V/19 keine Beladung entsprechend den bereits für die 85er Ausführung des CASTOR® V/19 genehmigten Behälterinventaren er- folgen soll.

3.2. Umweltverträglichkeitsprüfung, Öffentlichkeitsbeteiligung

Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen war. Das Ergeb- nis der Vorprüfung des Einzelfalls wurde am 13.07.2012 im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht.

Eine Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Rahmen des Verwaltungsverfah- rens dieser Änderungsgenehmigung nicht durchgeführt.

3.3. Natura 2000

Die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung für Gebiete des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung) war nicht erforderlich.

3.4. Begutachtung durch die nach § 20 AtG hinzugezogenen Sachverständigen

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat im Auftrag des Bun- desamtes für Strahlenschutz die sicherheitstechnische Begutachtung der mo- difizierten Ausführungsform des Transport- und Lagerbehälters der Bauart CASTOR® V/19 vorgenommen. Das entsprechende Gutachten wurde im Juli 2012 vorgelegt.

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist vom Bundesamt für Strahlenschutz außerdem mit der Begleitung der qualitätssichernden Maß- nahmen bei der Fertigung der modifizierten Ausführungsform des CASTOR® V/19 beauftragt worden. Die entsprechende Stellungnahme wurde im Juli 2012 vorgelegt.

Das Bundesamt für Strahlenschutz hat die TÜV NORD EnSys Hannover GmbH & Co. KG mit der inventarspezifischen und lagerspezifischen Begut- achtung der modifizierten Ausführungsform des CASTOR® V/19 sowie der zu- sätzlich beantragten Beladevarianten und Behälterinventare beauftragt. Die entsprechenden Gutachten wurden im Oktober 2011 und Juli 2012 vorgelegt.

3.5. Behördenbeteiligung

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein beteiligt, dessen Zustän- digkeitsbereich als atomrechtliche Aufsichtsbehörde durch diese Genehmi- gung berührt ist.

(18)

3.6. Verfahren nach Art. 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM)

Im Rahmen dieser 3. Änderungsgenehmigung war eine Übermittlung der in Art. 37 EURATOM genannten Allgemeinen Angaben an die Kommission nicht erforderlich.

Das Standort-Zwischenlager Brokdorf befindet sich auf dem Gelände des Kernkraftwerks Brokdorf. Gemäß Ziffer 1.6. der Empfehlung der Kommission (2010/635/Euratom) vom 11. Oktober 2010 über die Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279/36 vom 23.10.2010) ist die Vorlage der Allgemeinen Angaben für die hier behandelte „Lagerung von bestrahltem Kernbrennstoff in für den Transport oder die Lagerung zugelassenen Behäl- tern an bestehenden kerntechnischen Standorten“ nicht mehr vorgesehen.

G.II. Rechtliche und technische Würdigung

1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieser Genehmigung ist § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG.

Die wesentliche Veränderung der genehmigten Aufbewahrung von bestrahlten Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager in Brokdorf zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Strahlenschutz.

2. Verfahren

Die für die Durchführung dieses Genehmigungsverfahrens geltenden Vor- schriften sind beachtet. Eingehalten werden die Verfahrensvorschriften des Atomgesetzes, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6.

Februar 2012 (BGBl. I S. 148) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827).

2.1. Umweltverträglichkeitsprüfung

Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung dieser Änderungsgenehmigung bestand keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits- prüfung (UVP).

Gemäß dem hier anwendbaren § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG besteht die Verpflich- tung zur Durchführung einer UVP für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, nur dann, wenn eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinne des § 3c Satz 1

(19)

und 3 UVPG ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteili- ge Umweltauswirkungen haben kann. In die Vorprüfung sind auch die frühe- ren Änderungen und Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzube- ziehen.

Eine solche Vorprüfung ist vom Bundesamt für Strahlenschutz unter Berück- sichtigung der Anlage 2 zum UVPG durchgeführt worden. Die aus der Modifi- kation des CASTOR® V/19 sowie aus den zusätzlichen Beladevarianten und Behälterinventaren für die modifizierte Ausführungsform des CASTOR® V/19 resultierenden Änderungen der Vorhabensmerkmale sowie deren mögliche Auswirkungen auf die Umwelt sind in einer gesonderten Unterlage (Anlage 2 Nr. 8) zusammenfassend beschrieben und bewertet. Diese Prüfung hat erge- ben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die beantragte Modifikation des CASTOR® V/19 sowie durch die zusätzlichen Beladevarian- ten und Behälterinventare für die modifizierte Ausführungsform des CASTOR® V/19 auszuschließen sind. Auch unter Berücksichtigung aller früheren Ände- rungen des Standort-Zwischenlagers Brokdorf werden die umweltrelevanten Vorhabensmerkmale nicht erheblich verändert. Insgesamt sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen.

2.2. Prognose der Auswirkungen auf Schutzgebiete des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“

Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durch- führung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000- Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit ande- ren Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträch- tigen. Ein Änderungsvorhaben nach § 6 AtG ist grundsätzlich als ein solches Projekt einzuordnen. Für das Standort-Zwischenlager Brokdorf wurde zu- nächst eine Prognose über die Möglichkeit vorhabensbedingter Beeinträchti- gungen erstellt.

Das Standort-Zwischenlager Brokdorf liegt nicht innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (sog. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet oder FFH- Gebiet) oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets. Aus den Vorhabensän- derungen resultieren auch keine Wirkfaktoren, die von außen in die nächstge- legenen Natura 2000-Gebiete hineinwirken (Anlage 2 Nr. 9). Dies gilt auch un- ter Berücksichtigung früherer Änderungen des Standort-Zwischenlagers Brok- dorf. Eine Prüfung der Auswirkungen auf Schutzgebiete des Netzes „Natura 2000“ gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG ist somit nicht erforderlich. Des Weiteren sind Veränderungen oder Störungen der nächstgelegenen Natura-2000- Gebiete im Sinne des § 33 Abs. 1 BNatSchG auszuschließen.

2.3. Prognose zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit

Für die besonders geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) bzw. die streng geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) gelten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG besondere Verbote. Für die geplante Änderung des Stand- ort-Zwischenlagers Brokdorf wurde zunächst eine Prognose über die Möglich- keit vorhabensbedingter Auswirkungen auf die besonders geschützten bezie- hungsweise die streng geschützten Arten erstellt (Anlage 2 Nr. 10).

(20)

Demnach bleiben die umweltrelevanten Merkmale des Vorhabens im Wesent- lichen unverändert und es resultieren aus den Vorhabensänderungen keine Wirkfaktoren, die hinsichtlich der Belange des besonderen Artenschutzes zu berücksichtigen sind. Eine Verletzung der Zugriffsverbote einschließlich des Störungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG durch die Modifikation des CASTOR® V/19 sowie durch die zusätzlichen Beladevarianten und Behälterin- ventare für die modifizierte Ausführungsform des CASTOR® V/19 ist daher auszuschließen.

2.4. Öffentlichkeitsbeteiligung

Gemäß § 2a Abs. 1 AtG in Verbindung mit §§ 4 ff. AtVfV ist eine Öffentlich- keitsbeteiligung nur für Vorhaben vorgeschrieben, für die nach dem UVPG ei- ne Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung be- steht.

Da keine UVP durchzuführen war, war auch keine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.

3. Materielle Genehmigungsvoraussetzungen

Die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AtG sind erfüllt.

3.1. Zuverlässigkeit und Fachkunde

Im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und die Fachkunde gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 AtG ergeben sich keine Änderungen.

3.2. Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung

Die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe ist bei Einhaltung der in den Genehmigungsunterlagen ent- haltenen Festlegungen getroffen. Sowohl im bestimmungsgemäßen Betrieb als auch bei den zu unterstellenden Störfällen und auslegungsüberschreiten- den Ereignissen ist der erforderliche Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen gewährleistet.

Das Bundesamt für Strahlenschutz hat sich nach Prüfung die Sachverständi- genaussagen in den Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom Juli 2012 sowie der TÜV NORD EnSys Hannover GmbH & Co.

KG vom Juli 2012 zu Eigen gemacht. Das Bundesamt für Strahlenschutz kommt nach Prüfung insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Schutzziele Ein- schluss der radioaktiven Stoffe, Abfuhr der Zerfallswärme, Einhaltung des un- terkritischen Zustandes und Vermeidung unnötiger Strahlenexposition sowie Begrenzung und Kontrolle der Strahlenexposition des Betriebspersonals und der Bevölkerung auch bei der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Trans- port- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Beladevarianten und Behälterinventa-

(21)

re für die modifizierte Ausführungsform des CASTOR® V/19 sicher eingehalten werden.

3.2.1. Einschluss radioaktiver Stoffe

Der sichere Einschluss der radioaktiven Stoffe wird durch die genehmigte Än- derung nicht beeinträchtigt. Auch für die Transport- und Lagerbehälter der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung ist der sichere Einschluss durch die Konstruktion der Transport- und Lagerbehälter gewährleistet. Ent- sprechend den Anforderungen des § 6 StrlSchV wird dadurch eine Strahlen- exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt durch Ableitung ra- dioaktiver Stoffe vermieden und eine Strahlenexposition durch potenzielle Freisetzung radioaktiver Stoffe so gering wie möglich gehalten.

3.2.1.1. Modifizierte Ausführungsform des Transport- und Lagerbehälters der Bauart CASTOR® V/19

Gemäß den „Technischen Annahmebedingungen“ werden für die Aufbewah- rung der Brennelemente im Standort-Zwischenlager Brokdorf zukünftig auch Transport- und Lagerbehälter der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zu- lassung, Stückliste GNB503.024.003-001/1, Rev. 10 verwendet.

Im Verlauf der Behälterbeladung und -abfertigung sowie während der Zwi- schenlagerung im Standort-Zwischenlager Brokdorf werden die Behälter mit ihren sicherheitstechnisch bedeutsamen Bauteilen aufgrund folgender Einwir- kungen im bestimmungsgemäßen Betrieb beansprucht:

- mechanische Beanspruchungen (z. B. Montage, Handhabung, Innendruck), - Nachzerfallswärme des Inventars,

- ionisierende Strahlung des Inventars sowie

- korrosive Einflüsse durch Medien im Behälter (z. B. Restfeuchte) und aus der Umgebung (z. B. Luftfeuchte).

Die Prüfung hat ergeben, dass die Transport- und Lagerbehälter der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung unter den lagerspezifischen Rand- bedingungen im Standort-Zwischenlager Brokdorf über den betrachteten Zeit- raum von bis zu 40 Jahren im bestimmungsgemäßen Betrieb keine unzulässi- gen mechanischen und thermischen Beanspruchungen erfahren.

Im Hinblick auf ein mögliches Versagen der Tragzapfenverschraubung ist ge- mäß der KTA 3905 für den Nachweis der Betriebsfestigkeit die Nutzung der Lastanschlagpunkte auf eine Spannungsspielzahl von < 2 • 104 zu begrenzen.

Im Einzelnen hat die Prüfung ergeben, dass unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Feuchtig- keitszutritt im Bereich der Tragzapfen vor der Einlagerung und während der Aufbewahrung im Standort-Zwischenlager Brokdorf ein Versagen der Lastan- schlagpunkte nicht zu besorgen ist, wenn gleichzeitig die Anzahl der behälter- spezifischen Kranhandhabungen auf maximal 200 Kranhandhabungen be- grenzt wird. Dabei wird von einer ausschließlichen Verwendung von Kranan- lagen mit geregelten Antrieben und Hubwerken ausgegangen. Bei Verwen- dung anderer Antriebe der Krananlagen ist jede Kranhandhabung mit dem

(22)

Faktor 2 zu multiplizieren und entsprechend in der Fortzählung der ausgeführ- ten Kranhandhabungen zu berücksichtigen. Die Nebenbestimmung Nr. 46 dient der Sicherstellung der entsprechenden Dokumentation im Behälterprüf- buch und Betriebshandbuch.

Durch die Nachzerfallswärmeleistung des radioaktiven Inventars werden die Behälterstruktur und die Behälterkomponenten einschließlich der Moderator- und Dichtsysteme thermisch beansprucht. Die Prüfung hat ergeben, dass die im bestimmungsgemäßen Betrieb auftretenden Bauteiltemperaturen nach- weislich unkritisch für die verwendeten Moderatorwerkstoffe sowie für die Me- tall- und Elastomerdichtungen sind und keine unzulässige Wärmeausdehnung des Moderatormaterials zu besorgen ist.

Im Hinblick auf eine mögliche, unzulässige Beeinträchtigung sicherheitstech- nisch bedeutsamer Funktionen und Eigenschaften der Behälterbauart durch ionisierende Strahlung des Inventars hat die Prüfung ergeben, dass der kriti- sche Wert der Neutronenfluenz von > 1018 Neutronen/cm2 für metallische Werkstoffe um mehr als drei Größenordnungen unterschritten wird und somit keine sicherheitstechnisch relevante Schädigung dieser Bauteile durch ionisie- rende Strahlung zu unterstellen ist.

Der hauptsächlich in den inneren Moderatorstabsäulen durch Radiolyse gebil- dete Wasserstoff kann ■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■

■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■ in die Umgebung entweichen. Eine durch Wasserstofffreisetzung verursachte Druckerhöhung im Moderatorleer- volumen wird ■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■

■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■ begrenzt. Diese durch Wasserstoffgasbildung resultierende Druckerhöhung im Moderatorleervolu- men und die infolge dessen auftretenden Behälterbeanspruchungen sind durch die Nachweise zur Erhitzungsprüfung im Rahmen der gefahrgutrechtli- chen Bauartprüfung hinsichtlich der maximal zu berücksichtigenden Last

■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■ und das positive Ergeb- nis der Prüfung im gefahrgutrechtlichen Zulassungsverfahren abgedeckt. Ein Integritätsverlust des Behälterkörpers infolge des Innendruckes im Moderator- leervolumen ist daher ausgeschlossen.

Da die Behälter aus Strahlenschutzgründen unter Wasser mit Brennelemen- ten beladen werden und die Aufbewahrung unter Atmosphärenbedingungen (unter Einwirkungen durch hypothetisch unterstellte aggressive Luftverunreini- gungen und zeitweise Kondenswasserbildung an der Behälteraußenfläche) er- folgt, wurden mögliche Korrosionsvorgänge

- an den Komponenten im Behälterinnenraum,

- am Zwei-Barrieren-Dichtsystem, im Speziellen an den Metalldichtungen, - im Moderatoreinbauraum bzw. oberhalb der Bodenverschlussplatte, - im Bereich hinter den Tragzapfen sowie

- an den äußeren belegbaren Oberflächen der Behälterbauart

bewertet. Die Prüfung hat insgesamt ergeben, dass durch die Korrosions- schutzmaßnahmen wie die Verwendung geeigneter Werkstoffe, die Abdich- tung vor Feuchtigkeit, die Begrenzung der Restfeuchte und die Trocknung ein

(23)

ausreichender Schutz der Behälterbauart einschließlich ihrer Komponenten gegen sicherheitstechnisch relevante Korrosion gegeben ist.

Im Hinblick auf die Langzeiteignung des Dichtsystems hat die Prüfung erge- ben, dass die zum Zeitpunkt der Einlagerung nachgewiesene spezifikations- gerechte Dichtheit der jeweiligen Barriere (Primär- und Sekundärdeckel- Barriere) von ≤ 1 • 10-8 Pa m3/s unter den Randbedingungen des bestim- mungsgemäßen Betriebes über den Zeitraum der Aufbewahrung von bis zu 40 Jahren erhalten bleibt. Es liegen bisher keine Hinweise vor, durch die ein systematisch verursachtes Nachlassen der Dichtfunktion zu unterstellen wäre.

Um dennoch ein hypothetisch unterstelltes Nachlassen der Dichtwirkung einer der beiden Barrieren (Primär- oder Sekundärdeckel-Barriere) zu detektieren, kommt mit dem Druckschalter vom Typ DPS 220 ein kontinuierlich arbeiten- des Drucküberwachungssystem zum Einsatz.

Die Prüfung hat ergeben, dass aufgrund der bisher vorliegenden Erfahrungen mit dem Drucküberwachungssystem ein systematisches Versagen des Druck- schalters DPS 220 nicht zu unterstellen ist. Zudem ist auch unter Berücksich- tigung einer Hüllrohrschadensquote von 10 % sowie einer möglichen Wasser- stoffbildung durch Radiolyse im Sperrraum eine Beeinträchtigung der ord- nungsgemäßen Funktion des Dichtheitsüberwachungssystems während der Aufbewahrungsdauer von bis zu 40 Jahren nicht zu besorgen.

Im Hinblick auf die gegenüber der Behälterbauart CASTOR® V/19 SN 06 vor- genommenen Modifizierungen hat die Prüfung folgende Ergebnisse erbracht:

Die Schraubenkopfdurchmesser der Schrauben zum Befestigen des Druck- schalters bzw. Blindflansches sowie die zugehörigen Senkbohrungsdurch- messer wurden gegenüber der Bauart CASTOR® V/19 SN 06 ■■■■■■■■ ver- größert. Für jede Schraube vergrößert sich somit die Auflagefläche des Schraubenkopfes, wodurch ■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■

■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■

■■■■■■■■■ Reserven für mögliche ungünstige Toleranzen der Montagepa- rameter und Umgebungstemperaturen gegeben sind. Die Beanspruchungen in den o. g. Schraubenverbindungen werden weiterhin als zulässig bewertet.

Der gesamte Behälterboden wird integral mit einer Bodenverschlussplatte aus Edelstahl überdeckt und mit einem Rundschnurring aus Fluor-Kautschuk ab- gedichtet. ■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■

■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■

■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■

■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■

■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■. Durch die verbreiterte Ausführung der unteren Tragzapfenflanschblätter ist eine Abdichtung mit Rundschnurringen möglich.

Durch diese Maßnahmen ist gewährleistet, dass sich kein unzulässig hoher Druck im integralen Moderatorleervolumen bilden kann und dass keine sicherheitstechnisch relevanten Wassermengen hinter die bodenseitigen Tragzapfen im Rahmen der Abfertigung gelangen.

Die Tragzapfenschrauben der Behälterbauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung werden gegenüber denen der Bauart CASTOR® V/19 SN 06 mit Zylinderschrauben höherer Festigkeit ausgestattet. Das höhere Anziehmo-

(24)

ment erhöht die Beanspruchbarkeit der Lastanschlagpunkte und bietet somit höhere Sicherheitsreserven.

Das Gusseisen des Behälterkörpers weist höhere Werte für die Streckgrenze, Zugfestigkeit und Bruchdehnung bei Raumtemperatur auf. Die Reduzierung der Bohrtiefe in den äußeren Moderatortieflochbohrungen des Behälterkörpers führt zur verbesserten Gammastrahlungsabschirmung.

Die Behälterbreite hat sich im Bereich der unteren Tragzapfen gegenüber der der Bauart CASTOR® V/19 SN 06 ■■■■■■■■■■■■■■■■■■ und die Positionie- rung der unteren Tragzapfen ist ■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■

■■■. Somit verringern sich der Hebelarm und das Massenträgheitsmoment bei der Handhabung bezogen auf die unteren Tragzapfen.

Die etwas höhere Lagermasse der hier zu bewertenden Behälterbauart ge- genüber der Bauart CASTOR® V/19 SN 06 von ca. 1,0 % hat keinen sicher- heitstechnisch relevanten Einfluss auf die Integrität und Dichtheit der o. g. Be- hälterbauart im Standort-Zwischenlager Brokdorf.

Die am Tragkorb vorgenommenen Detailänderungen der Blechdicken und Schweißverbindungen sowie Aussparungen an Wärmeleitblechen wurden be- reits im Rahmen des verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens angemessen berücksichtigt.

Das Moderatormaterial der inneren Moderatortieflochbohrungsreihe und der deckel- und bodenseitigen Moderatorplatten ist bis zu einer Einsatztemperatur von 160 °C ausgelegt, wodurch gewährleistet ist, dass die maximal auftreten- den Bauteiltemperaturen der o. g. Bauteile im bestimmungsgemäßen Betrieb abgedeckt werden.

3.2.1.2. Qualitätssicherung der Transport- und Lagerbehälter

Die Qualitätssicherung bei Fertigung und Inbetriebnahme der Transport- und Lagerbehälter sowie die Annahmevoraussetzungen für beladene Behälter im Standort-Zwischenlager Brokdorf gewährleisten, dass nur Behälter in das Standort-Zwischenlager Brokdorf eingelagert werden, die qualitätsgesichert gefertigt wurden.

Die sich aus den RSK-Leitlinien sowie dem gemeinsamen Vermerk von TÜV/BAM/BfS vom 03.09.1997 in der Fassung vom 14.01.1998 ergebenden Anforderungen wurden in der standortspezifischen Spezifikation (Anlage 1 Nr. 92a) zur Qualitätssicherung der Transport- und Lagerbehälter für die Auf- bewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager Brokdorf umge- setzt. Insbesondere wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festge- stellt, dass der für die hier zu bewertende Behälterbauart zuständige Herstel- ler, GNS, über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem verfügt. Ergän- zend erfolgte parallel zum Genehmigungsverfahren nach § 6 AtG die Quali- tätsüberwachung bei vorgezogener Fertigung der Behälter und ihrer Kompo- nenten sowie des Zubehörs (z. B. Druckschalter) durch die Prüfung der Ferti- gungs- und Prüffolgepläne (FPP) sowie Abweichungsberichte in Bezug auf mögliche Auswirkungen und auf die Eignung der Behälterbauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung zur Zwischenlagerung.

(25)

Die abschließende Bewertung der Abweichungsberichte wird nach Erteilung der atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung im Rahmen der Konformi- tätsbewertung im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren erfolgen. Die abschlie- ßende Gesamtbewertung der Fertigung wird in Form einer Konformitätsbe- scheinigung über die Einhaltung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -überwachung bei der Fertigung für jeden gefertigten Behälter bzw. Druck- schalter durch die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vorgenommen.

Hinsichtlich der Qualitätssicherung von Komponenten und Bauteilen der Be- hälterbauart, die nicht für den gesamten Zwischenlagerzeitraum ausgelegt sind, sind gemäß den RSK-Leitlinien wiederkehrende Prüfungen an entspre- chenden Teilen der Behälter durchzuführen. Die Prüfung des von der Antrag- stellerin vorgesehenen Inspektions- und Wartungsprogramms hat ergeben, dass die für die Behälterbauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung vor- gesehenen wiederkehrenden Prüfungen, insbesondere auch hinsichtlich der Prüfintervalle, abdeckend sind.

3.2.1.3. Beladung und Abfertigung der Behälter

Die Beladung und Abfertigung der Transport- und Lagerbehälter gemäß dem Ablaufplan ist grundsätzlich geeignet, die sichere Aufbewahrung der Kern- brennstoffe im Standort-Zwischenlager zu gewährleisten.

Die Beladung und Abfertigung der Behälter der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung erfolgt anhand des Ablaufplans für die Einlagerung in das Standort-Zwischenlager Brokdorf (Anlage 1 Nr. 137). In diesem sowie in den Ausführungsbestimmungen zu den Technischen Annahmebedingungen sind alle für die Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen im Standort- Zwischenlager Brokdorf geltenden Vorschriften angegeben. Die Antragstelle- rin hat im Vorschriftenbericht (Anlage 1 Nr. 138) alle für die Abfertigung, den Betrieb und die Instandhaltung der Transport- und Lagerbehälter CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung relevanten Unterlagen zusammengefasst. Die darin aufgeführten behälterspezifischen und nicht behälterspezifischen Ar- beits- und Montageanweisungen sowie Prüfvorschriften für die Beladung und Abfertigung, die gegenüber der bisher genehmigten Ausführung der Behälter- bauart CASTOR® V/19 nach der 85er Zulassung neu hinzugekommen sind, wurden geprüft und für geeignet bewertet. Unter besonderer Berücksichtigung der Behältertrocknung, der Restfeuchtenachweise, der Dichtheitsprüfungen sowie der Druckschaltermontage und -funktionsprüfung sind die notwendigen Anforderungen in Bezug auf die Qualitätssicherung und -überwachung bei Be- ladung und Abfertigung von Behältern der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung für das Standort-Zwischenlager Brokdorf erfüllt.

Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablaufes bei der Behälterbeladung und –abfertigung sind gemäß der Nebenbestimmung Nr. 47 vor der ersten Handhabung eines beladenen Behälters der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung im Beisein eines unabhängigen Sachverständigen die Teilschritte der Beladung und Abfertigung, die aufgrund der Modifizierungen der bisher genehmigten Bauart CASTOR® V/19 SN 06 hinzugekommen sind oder geändert wurden, zu erproben. Nach dem Ab- schluss dieser Kalterprobung sind die Ergebnisse der zuständigen atomrecht-

(26)

lichen Aufsichtsbehörde sowie den hinzugezogenen Sachverständigen vorzu- legen und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen festzulegen.

Wie bei der Behälterbauart CASTOR® V/19 nach der 85er Zulassung erfolgt dabei auch für den Transport- und Lagerbehälter CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung die Messung der Restfeuchte des Behälters in Abhängigkeit von der Wärmeleistung entweder gemäß der Prüfvorschrift PV 102 oder ge- mäß der Prüfvorschrift PV 170. Bei der Restfeuchtemessung gemäß der PV 102 sollen statt der zum Feuchtigkeitsanalysator gehörigen Auswerteein- heit Hygro-M3 in Zukunft alternativ auch Geräte des Typs DewMaster einge- setzt werden. Die Prüfung hat ergeben, dass mit der neuen Auswerteeinheit zum bekannten Verfahren vergleichbare Restfeuchtegehalte nachgewiesen werden können.

Um die Einhaltung der zulässigen Moderatortemperatur auf dem Beckenflur im Kernkraftwerk sicherzustellen, sind gemäß der Arbeitsanweisung AA 651 prinzipiell verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Kühlbedingungen auf dem Beckenflur vorgesehen. Als Maßnahmen werden das Umstellen des Behälters an einen bezüglich der Wärmeabfuhr günstigeren Ort, die Erhöhung des Zuluftmengenstroms und die aktive Kühlung der Behältermantelfläche durch ein Gebläse genannt. Die Verfügbarkeit und Effektivität dieser Maß- nahmen sind abhängig von den standortspezifischen Gegebenheiten im jewei- ligen Kernkraftwerk. Mit der Nebenbestimmung Nr. 48 wird deshalb festge- legt, dass vor einer Behälterabfertigung im Kernkraftwerk Brokdorf der atom- rechtlichen Aufsichtsbehörde darzustellen ist, welche Maßnahmen zur Ver- besserung der Kühlbedingungen auf dem Beckenflur des Kernkraftwerks Brokdorf bei Bedarf ergriffen werden.

Laut Ablaufplan zur Einlagerung können die Behälter bereits im Kernkraftwerk vollständig für die Behältereinlagerung in die Lagerhalle abgefertigt werden.

Da zwischen Abfertigung der Behälter der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung im Kernkraftwerk und der Einlagerung im Standort- Zwischenlager Brokdorf diese innerbetrieblich transportiert werden und da bei Einlagerung der Behälterbauart keine erneuten Dichtheitsprüfungen des Zwei- Barrieren-Dichtsystems durchgeführt werden sollen, ist im Schritt J.1 des Ab- laufplans für die Einlagerung eine zusätzliche administrative Regelung aufge- nommen worden. Danach ist zukünftig vor Einlagerung in das Zwischenlager zu bestätigen, dass während der Überführung der Behälter vom Reaktorge- bäude zum Zwischenlager keine Ereignisse aufgetreten sind, die eine Über- schreitung der für die Zwischenlagerung zulässigen betrieblichen Belastungen verursacht haben können und somit die Integrität des Behälters nicht beein- trächtigt worden ist. Damit wird gleichzeitig sichergestellt, dass der Behälter nur dann im Zwischenlager angenommen wird, wenn die in den Technischen Annahmebedingungen für die Einlagerung spezifizierten zulässigen Standard- Helium-Leckageraten nicht überschritten wurden.

3.2.1.4. Behälterinventar

Die Prüfung hat ergeben, dass die Behälter der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung auf der Grundlage der eingereichten Technischen An- nahmebedingungen und zugehörigen Ausführungsbestimmungen zu den

(27)

Technischen Annahmebedingungen mit dem neu beantragten variablen In- ventar (Inventar 96-B) für die Aufbewahrung im Standort-Zwischenlager Brok- dorf beladen werden können.

Die grundsätzlichen inventarspezifischen Aspekte für die Aufbewahrung von Behältern der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung wurden auf der Grundlage abdeckender Inventarspezifikationen für das bisher genehmigte In- ventar (Inventar 96-A) sowie für das neue variable Inventar (Inventar 96-B) standortübergreifend im Genehmigungsverfahren für das Standort-Zwischen- lager Neckarwestheim geprüft und bewertet. Die im Rahmen dieser standort- übergreifenden Begutachtung ermittelten Anforderungen an die Beladevarian- ten und nuklearspezifischen Kenndaten werden mit den für das Standort- Zwischenlager Brokdorf eingereichten Technischen Annahmebedingungen (für das Inventar 96-B) erfüllt. Die Festlegungen in den zugehörigen Ausfüh- rungsbestimmungen zu den Technischen Annahmebedingungen sind für den Nachweis zur Einhaltung der sicherheitstechnisch relevanten Spezifikations- werte und somit zur Sicherstellung einer genehmigungskonformen Beladung eines Behälters der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung geeig- net.

Bei der zusätzlichen Beladevariante mit vollständiger Quellstärkenkompensa- tion und variabler Nachzerfallsleistung erfolgt der Nachweis der zulässigen Beladung eines Behälters nicht mehr wie bisher durch die Festlegung eines Rahmens aus Anreicherung, Abbrand und Abklingzeit für die Brennelemente.

Stattdessen wird der Nachweis zukünftig für alle Brennelemente durch einen Einzelnachweis über den Vergleich der für die betreffenden Brennelemente berechneten realen Quellstärken mit den beantragten zulässigen Referenz- quellstärken über die Summation in sieben Gammaenergiegruppen und zwei Neutronenspektraltypen über die 19 Behälterpositionen einer vollständigen Beladung geführt.

Die Prüfung hat ergeben, dass mit den Festlegungen gemäß den Technischen Annahmebedingungen für Beladungen eines Behälters der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung mit 19 Brennelementen die Einhaltung der ma- ximalen mittleren Dosisleistung über die Behältermanteloberfläche mit den Grenzwerten für die Gesamtdosisleistung von 0,5 mSv/h und für die Neutro- nendosisleistung von 0,5 mSv/h gewährleistet ist.

Die für die Nachweisführung zur Einhaltung der Auslegungsanforderungen an die Gesamtdosisleistung und die Neutronendosisleistung vorgesehene Prüf- vorschrift PV 43/1 wurde mit positivem Ergebnis geprüft. Mit der Festlegung der Aufpunkte direkt an der Behältermanteloberfläche wird sichergestellt, dass die gemäß der PV 43/1 berechnete mittlere Dosisleistung hinreichend genau ermittelt wird.

Aufgrund der Strahlenbelastung durch Gamma- und Neutronenstrahlung wird durch Radiolyse aus dem Moderatormaterial Wasserstoff freigesetzt, der aus- treten kann und für die Neutronenabschirmung nicht mehr zur Verfügung steht (s.a. Kap. 3.2.1.1.). Die Prüfung hat ergeben, dass hierdurch für Behälter der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung keine signifikanten Dosisleis- tungserhöhungen resultieren. Für den Zeitraum von 40 Jahren ab dem Zeit- punkt der Beladung kompensiert der Abfall der Dosisleistung aufgrund des

(28)

Abklingens der Neutronenquellstärke den Anstieg der Dosisleistung aufgrund des Wasserstoffverlustes. Somit wird die Dosisleistung durch den Wasser- stoffverlust praktisch nicht beeinflusst.

Die Prüfung hat ergeben, dass ein systematisches Versagen der Brennstab- hüllrohre über den Zeitraum von 40 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beladung ausgeschlossen ist. Mögliche Schadensmechanismen, die zu einem systema- tischen Verlust der Integrität der Hüllrohre und der Brennelementstruktur füh- ren könnten, wurden auch für Beladungen mit vollständiger Quellstärkenkom- pensation untersucht. Die Prüfung des Bundesamtes für Strahlenschutz hat ergeben, dass es nicht zum Überschreiten der Brennstabhüllrohrtemperatur von 370 °C kommt. Die in den „Technischen Annahmebedingungen“ spezifi- zierte Tangentialdehnung von maximal 1 % und die spezifizierte Tangential- spannung von maximal 120 MN/m² werden während der Zwischenlagerung eingehalten. Dabei wird die besondere Beanspruchung der Brennstabhüllroh- re während der Trocknungsphase und des Nachweises der Restfeuchte mit berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Defektfreiheit der Brennstäbe vor Einlagerungsbeginn gilt gemäß den abdeckenden Inventarspezifikationen ein Brennstab als defektfrei, wenn bis zum Abschluss der Behälterentwässerung im Rahmen der Behälter- abfertigung im Kernkraftwerk keine Aktivitätsfreisetzung in den Behälterinnen- raum festgestellt wird. Damit ist sichergestellt, dass sich kein zusätzliches Wasser in den Brennstäben befindet, welches zur Korrosion an Behälter und Inventar und zur Wasserstoffbildung beitragen könnte. Mit den Festlegungen (Formblatt 1-4) in den Ausführungsbestimmungen zu den Technischen An- nahmebedingungen wird sichergestellt, dass die Defektfreiheit der Hüllrohre der einzulagernden Brennelemente bzw. Brennstäbe nach einem im Kraftwerk qualifizierten Verfahren aufzunehmen ist. Defekte während der Abfertigung sind demnach als Einzelereignisse zu werten, so dass eine Systematik aus- geschlossen werden kann.

3.2.1.5. Reparaturkonzept und Abtransport der Behälter

Für die Transport- und Lagerbehälter der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung wird das bereits mit der Aufbewahrungsgenehmigung vom 28.11.2003 genehmigte Reparaturkonzept für den CASTOR® V/19 SN 06 zugrunde gelegt. Demnach wird bei einem Versagen der Primärdeckelbarriere entweder die betroffene Dichtung im Reaktorgebäude ausgetauscht oder im Standort-Zwischenlager Brokdorf ein Fügedeckel aufgeschweißt, der dann die Funktion der zweiten Barriere übernimmt. Bei Verwendung der Variante Fü- gedeckel erfolgt die Schweißung nach dem bereits genehmigten und qualifi- zierten Metallaktivgas-Verfahren. Die Prüfung hat ergeben, dass auf der Grundlage der eingereichten Schweißpläne, des Fertigungs- und Prüffolge- plans sowie der zugehörigen Arbeitsvorschriften das Fügedeckelkonzept für die Behälterbauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung zur Anwendung kommen kann. Mit der Nebenbestimmung Nr. 21 wurde bereits mit der Auf- bewahrungsgenehmigung vom 28.11.2003 für Behälter der Bauart CASTOR® V/19 SN 06 sichergestellt, dass im Anforderungsfall die erforderliche Qualifika- tion des Schweißfachpersonals gegenüber der atomrechtlichen Aufsichtsbe- hörde nachzuweisen ist. Mit der Nebenbestimmung Nr. 49 wird für Behälter

(29)

der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung ergänzend festgelegt, dass die Schweißung des Fügedeckels und der Arbeitsprobe nur von Schwei- ßern durchgeführt werden dürfen, die über eine entsprechende Personalquali- fikation verfügen. Die erforderlichen grundlegenden Qualifikationen sind in den Arbeitsvorschriften AV 10-2-MAG-AP und AV 10-2-MAG (Anlage 3 Nr. 31 und Nr. 34) spezifiziert. Das Konzept der Fügedeckelschweißung erfordert darüber hinaus die ständige Verfügbarkeit von ausreichend qualifiziertem Personal.

Wegen der spezifischen Rahmenbedingungen (Werkstoffe, Bauteilgeometrie sowie Prüfbedingungen und Prüfanforderungen) der Fügedeckelschweißung an CASTOR®-Behältern wird deshalb mit der Nebenbestimmung Nr. 49 gleichzeitig festgelegt, dass anhand der Arbeitsvorschrift AV 10-2-MAG-AP gegenüber der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde ein jährlicher Nachweis der Qualifikation der Schweißaufsichtspersonen und von mindestens zwei Schweißern erforderlich ist. Weiterhin wird mit der Nebenbestimmung Nr. 49 bestimmt, dass unmittelbar vor der eigentlichen Fügedeckelschweißung von jedem beteiligten Schweißer eine Arbeitsprobe gemäß der Arbeitsvorschrift AV 10-2-MAG-AP zu schweißen ist. Diese Arbeitsproben dienen der Quali- tätssicherung der anschließenden Fügedeckelschweißung und sind während der Zwischenlagerzeit des betreffenden Behälters aufzubewahren. Mit der Nebenbestimmung Nr. 49 wird außerdem festgelegt, dass bei Einsatz alter- nativer Einrichtungen bzw. Geräte für eine Fügedeckelschweißung durch Vor- versuche (z. B. Schweißen und Prüfen einer Arbeitsprobe gemäß AV 10-2- MAG-AP) sichergesellt wird, dass die im jeweiligen Schweißplan vorgegebe- nen Schweißparameter (Sollwerte am Lichtbogen) eingehalten werden.

Der Druckschalter entspricht nicht den in der Typ B(U)F-Zulassung festgeleg- ten Spezifikationen für die Behälterbauart. Somit muss vor Abtransport der Behälter aus dem Standort-Zwischenlager Brokdorf über öffentliche Ver- kehrswege der Druckschalter durch einen Blindflansch ersetzt werden. Für den Fall, dass von einem Defekt der Primärdeckelbarriere auszugehen ist, wird beim Ausbau des Druckschalters aus dem Sekundärdeckel eines bela- denen Behälters die sogenannte „Handschuhbox“ verwendet. Das System

„Handschuhbox“ kann mit Hilfe behälterspezifischer Befestigungselemente auf dem Sekundärdeckel über dem Druckschalter positioniert werden. Während der Demontage des Druckschalters kann dann mit der Handschuhbox das aus dem Sperrraum austretende Gas in einem Auffangbehälter (400 l-Fass) aufge- fangen werden. Die Vorprüfung der Unterlagen zur „Handschuhbox“ erfolgte im aufsichtlichen Verfahren für das Transportbehälterlager Gorleben ohne die Bewertung der Eignung des behälterspezifischen Befestigungselements zur Handschuhbox. Diese Eignung ist gegenüber der jeweiligen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde vor Einsatz der Handschuhbox nachzuweisen. Zur Sicher- stellung dieser Prüfung wird die Nebenbestimmung Nr. 50 erlassen. Die Prü- fung im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens hat ergeben, dass der prin- zipiellen Anwendung des Systems „Handschuhbox“ für die Behälterbauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung unter Beachtung der Nebenbe- stimmung Nr. 50 sicherheitstechnisch nichts entgegensteht.

Für den Fall, dass ein Behälter der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zu- lassung nach Versagen der Primärdeckeldichtung im Kernkraftwerk geöffnet werden soll, hat die Antragstellerin zur Vermeidung eines zündfähigen Was- serstoff-/Luftgemisches das Spülen des Behälters mit Helium vorgesehen. Mit

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Betreiber hat es in die Stufe 0 der internationalen Bewertungsskala INES eingestuft (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische, bzw. keine radiologische Bedeutung)..

41. Für die Behälter der Bauart CASTOR ® V/19 nach der 96er Zulassung sind alle ausgeführten Kranhandhabungen – auch die bis zur Erstbela- dung – einschließlich der

(1) der abgezeichnete behälterspezifische Ablaufplan für den beladenen Behälter, der nach dem „Ablaufplan für die Beladung von CASTOR ® HAW28M-Behältern mit

Gestattet wird die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form zusätzlicher Beladevarianten und erweiteter Behälterinventare für Transport- und Lagerbe- hälter der Bauart

Mit Schreiben vom 23.01.2019 hat die atomrechtliche Aufsichtsbehörde zuletzt im Rahmen der Freigabe von Behäl- terbeladungen dem Einsatz aktualisierter Vorschriften zugestimmt

■■ kW beziehungsweise die Nachzerfallsleistung von Brennelementen des Typs 15x15-20 maximal ■■ kW beträgt. Mit dem Einsatz der Filterkerze wird sichergestellt, dass

Unter Berücksichtigung der für die Behälterbauart vorgenommenen Änderungen (GNS B 232/2013 Rev. 4) hat die Prüfung ergeben, dass die geführten Nachweise auch für

Die grundsätzlichen inventarspezifischen Aspekte für die Aufbewahrung der vier Behälter der Bauart CASTOR ® V/19 nach der 96er Zulassung mit den Be- ladekonfigurationen