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Änderung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Preisnachlässen

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Stand: 04.03.2015 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

Vermittler: Preisnachlässe, die dem Telefonkunden vom Vermittler des Telefonanbietervertrages in bar gewährt wer- den, mindern nicht die Bemessungsgrundlage des Umsat- zes der Vermittlungsleistungen, die der Vermittler gegen- über dem Mobilfunkunternehmen erbracht hat.

Kfz-Händler: Preisnachlässe, die der Autohändler dem Käufer einräumt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage des Umsatzes für vom Händler gegenüber dem Hersteller erbrachten Vermittlungsleistungen.

Zentralregulierer und Einkaufsverbände: Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten er- bringt.

Reisebüros: Preisnachlässe, die dem Abnehmer von Rei- seleistungen vom Reisebüro für eine vom Reisebüro ledig- lich vermittelte Reise zugestanden werden, mindern nicht die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Reisebü- ro dem Reiseveranstalter gegenüber erbrachten Vermitt- lungsleistung.

Änderung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Preisnachlässen

1. EuGH-Urteil Ibero Tours und Folgeentscheidungen In seinem Urteil vom 16.01.2014 hat der EuGH entschie- den, dass Preisnachlässe, die das Reisebüro dem Reisen- den gewährt, weder in der Leistungsbeziehung Reiseveran- stalter – Reisender noch in der Leistungsbeziehung Reise- vermittler – Reiseveranstalter zu Entgeltminderungen füh- ren. Der BFH ist in seinen Urteilen vom 27.02.2014 und vom 03.07.2014 der EuGH-Entscheidung Ibero Tours ge- folgt. Er hat seine bisherige Rechtsprechung zu Preisnach- lässen von Reisebüros sowie von Vermittlern und Zentral- regulierern entsprechend geändert.

2. BMF-Schreiben vom 27.02.2015

Das BMF setzt mit seinem Schreiben vom 27.02.2015 die Rechtsprechung des EuGH und des BFH um.

2.1. Keine Umsatzsteuerminderung

Eine Minderung der Bemessungsgrundlage kommt nicht in Betracht, wenn ein nicht an der Leistungskette beteiligter Unter- nehmer, sondern lediglich ein Vermittler dem Kunden auf die von ihm vermittelte Leistung einen Preisnachlass gewährt. Dies führt zu weitreichenden Auswirkungen für folgende Unternehmen:

BMF-Schreiben: Preisnachlass vom Vermittler

Aufgrund geänderter Rechtsprechung können Vermittler ihre Umsatzsteuer nicht mehr mindern, wenn sie ihren Kunden Preisnachlässe zulasten ihrer Provision gewäh- ren. Dies bestätigt das BMF mit seinem Schreiben vom 27.02.2015. Das BMF-Schreiben hat weitreichende Aus- wirkungen auf Vermittler z. B. von Mobilfunkverträgen, Autohändler, Zentralregulierer sowie Einkaufsverbände und Reisebüros. Den betroffenen Unternehmen bleibt nur wenig Zeit, ihre Strukturen anzupassen und ihre Abrech- nungspraxis umzustellen.

KMLZ

UMSATZSTEUER NEWSLETTER

07 | 2015

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Stand: 04.03.2015 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

Urteile die Umsatzsteuerminderung nicht zum Regelsteuersatz geltend machen kann, wenn die Warenlieferungen an die An- schlusshäuser zum ermäßigten Steuersatz erfolgen.

Für Preisnachlässe, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Urteile im BStBl. II gewährt werden, dürfen Vermittler Zentral- regulierer keine Minderung der Umsatzsteuer mehr vornehmen.

3. Hinweise für die Praxis

Den betroffenen Unternehmen bleibt nur sehr wenig Zeit, ihre Abrechnungspraxis und Vereinbarungen mit Kunden und An- schlusshäusern sowie ggf. Warenlieferanten umzustellen.

Vermittler und Zentralregulierer sollten ihre Vereinbarungen mit ihren Kunden bzw. Anschlusshäusern überprüfen. Falls ein Ausnahmefall denkbar ist, könnte sich daraus ein Zinsrisiko für Vermittler und Zentralregulierer ergeben.

Für die Zukunft ist sicherzustellen, dass aufgrund der Weiterlei- tung eines Teils der Provision keine Entgeltminderungen geltend gemacht werden. Des Weiteren ist auf Netto-Ausschüttungen umzustellen.

Je nach bestehenden Leistungsbeziehungen zu den Kunden oder Anschlusshäusern ist zu prüfen, ob das bestehende Vermitt- lungs- und Vergütungsmodell überhaupt noch umsetzbar ist.

Gegebenenfalls ist die Umstellung auf andere Modelle erforder- lich, um zu gleichen wirtschaftlichen Ergebnissen zu kommen.

Des Weiteren ist zu bedenken, dass Vertrauensschutz nach

§ 176 AO nicht für Umsatzsteuer-Voranmeldungen gilt. Vor diesem Hintergrund sollten Vermittler und Zentralregulierern die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2014 möglichst noch vor der Veröffentlichung der BFH-Urteile im BStBl. II abgeben.

2.2 Keine Vorsteuerkürzung

In das BMF-Schreiben wurde zudem explizit aufgenommen, dass die vom Vermittler gewährten Preisnachlässe auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus der vom Kunden emp- fangenen (vermittelten) Leistung führen. Im Falle der Zentralregu- lierer sind damit die Anschlusshäuser nicht verpflichtet, ihre Vorsteuern aus dem Wareneinkauf zu kürzen.

2.3 Würdigung des Nachlasses im „Ausnahmefall“

Unklar bleibt die Aussage, dass es „Ausnahmefälle“ geben kann.

Der „Ausnahmefall“ soll darin bestehen, dass der Preisnachlass des Vermittlers sich nicht auf die vermittelte Leistung bezieht, sondern auf Grundlage einer bestehenden Leistungsbeziehung zum Kunden gewährt wird. Im Falle der Zentralregulierung könn- ten die Preisnachlässe „im Ausnahmefall“ als Entgelt für eine Leistung des Anschlusskunden an den Zentralregulierer qualifi- ziert werden oder als Minderung des Entgelts für eine Leistung des Zentralregulierers an den Anschlusskunden. Es ist vollkom- men offen, wann solche „Ausnahmen“ gegeben sein sollen. Im Zweifel bedarf es hier einer sehr engen Auslegung, da der BFH in einem früheren Urteil einer Leistung vom Anschlusskunden an den Vermittler / Zentralregulierer bereits eine deutliche Absage erteilt hat (BFH, Urt. v. 13.03.2008, V R 70/06).

2.4 Nichtbeanstandungsregelung

Das BMF sieht eine Nichtbeanstandungsregelung vor. Demge- mäß soll nicht beanstandet werden, wenn die Vermittler und Zentralregulierer bei Preisnachlässen bis zur Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 27.02.2014 (V R 18/11) und vom 03.07.2014 (V R 3/12) im BStBl. II von einer Entgeltminderung ausgegangen sind. Dabei stellt das BMF klar, dass für die Berechnung der Umsatzsteuerminderung von dem Steuersatz auszugehen ist, der für den vermittelten Umsatz maßgeblich ist. Das bedeutet, dass der Zentralregulierer bis zur Veröffentlichung der BFH-

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Unterer Anger 3 | D -80331 München Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 – 20 | Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 – 99 | www.kmlz.de | office@kmlz.de

Ansprechpartner: Eveline Beer Rechtsanwältin, Steuerberaterin

Tel.: 089 / 217 50 12 - 35 eveline.beer@kmlz.de

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