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PflegeAusBildungsNetzwerk Cloppenburg Ausbildungsvertrag

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Academic year: 2022

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(1)

PflegeAusBildungsNetzwerk Cloppenburg Ausbildungsvertrag

über die Ausbildung zur Pflegefachfrau/ zum Pflegefachmann gemäß § 16 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I, 2581)

Zwischen

(genaue Bezeichnung des Trägers der praktischen Ausbildung)

und

Frau/ Herrn (Auszubildende/r)

geboren am in

wohnhaft in

wird mit der Zustimmung den Berufsbildenden Schulen am Museumsdorf Cloppenburg, Museumstr. 14-16, 49661 Cloppenburg

nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag/den jeweils geltenden Arbeitsvertragsbedingungen (siehe § 4 Ab- satz 1) nachfolgender Vertrag geschlossen:

§ 1

Gegenstand des Vertrages

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Ausbildung zur Pflegefachfrau/ zum Pflegefachmann.

(2) Die theoretische und praktische Ausbildung erfolgt nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) in der jeweils geltenden Fassung und dauert in Vollzeitform drei, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre (§ 6 Abs. 1 PflBG).

(3) Entsprechend der Regelung in § 7 PflBG hat die/ der Auszubildende Pflichteinsätze in der allgemeinen Akut- pflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen, der allge- meinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege, der pädiatrischen und der all- gemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Pflege sowie weitere Einsätze durchzuführen.

(4) Die Ausbildung beginnt mit dem Orientierungseinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung.

(5) Im Bereich der Pflichteinsätze nach § 7 Abs.1 PflBG wird die/ der Auszubildende den Vertiefungseinsatz in folgendem Bereich absolvieren:

Allgemeine stationäre Akutpflege

Pädiatrische Versorgung

Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung

Allgemeine stationäre Langzeitpflege

Allgemeine ambulante Akut- und Langzeitpflege

Allgemeine ambulante Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege

§ 2

Wahlrecht zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels

(1) Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den Be- reich der ambulanten Langzeitpflege vereinbart, kann sich der/ die Auszubildende für das letzte Ausbildungs- drittel entscheiden, statt die bisherige Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) zur Pflege- fachfrau/ zum Pflegefachmann fortzusetzen, eine Ausbildung zum/ zur Altenpfleger*in durchzuführen. Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz im Bereich der pädiatrischen Versorgung vereinbart, kann sich die/

(2)

der Auszubildende für das letzte Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bisherige Ausbildung nach Teil 2 des PflBG zur Pflegefachfrau/ zum Pflegefachmann fortzusetzen, eine Ausbildung zum/ zur Gesundheits- und Kinderpfleger*in durchzuführen (s. §§ 59 – 61 PflBG).

(2) Für den Fall, dass der/ die Auszubildende von dem Wahlrecht nach Abs. 1 Gebrauch macht und die mit dem Träger der praktischen Ausbildung kooperierende Pflegeschule die Ausbildung zum/ zur Altenpfleger/in bzw.

zum/ zur Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in nicht anbietet, muss die/ der Auszubildende zur Siche- rung des Ausbildungszieles und zur Wahrung des Wahlrechts an eine Pflegeschule mit dem entsprechenden Ausbildungsziel wechseln. Der Träger der praktischen Ausbildung und die bisherige Pflegeschule unterstüt- zen den/ die Auszubildende*n bei der Suche nach einem geeigneten Schulplatz und schließen ggf. Koopera- tionsverträge mit der entsprechenden Pflegeschule.

(3) Das Wahlrecht hat die/ der Auszubildende frühestens sechs und spätestens vier Monate vor Beginn des letz- ten Ausbildungsdrittels gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung auszuüben. Wird das Wahlrecht ausgeübt, ist dieser Vertrag entsprechend anzupassen.

§ 3

Beginn und Dauer der Ausbildung, Probezeit (1) Die Gesamtdauer der Ausbildung beträgt drei Jahre.

Sie beginnt am und endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschluss-

prüfung am .

(2) Vorausgegangen ist eine Vorbildung/ Ausbildung als .

Sie wurde auf der Basis des dem Träger vorliegenden Bescheides der zuständigen Behörde mit bis zu Monaten angerechnet. Die Ausbildung wird in Abstimmung mit der Pflegeschule um Monate verkürzt.

(3) Für den Fall des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich der Vertrag auf schriftlichen Antrag der/ des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

(4) Die Probezeit beträgt sechs Monate.

§ 4

Rechtliche Zuordnung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem geltenden Tarifvertrag/folgenden Arbeitsvertragsbedin-

gungen (Zutreffendes eintragen): . Außerdem finden die bei

dem Träger der praktischen Ausbildung geltenden Dienst- und Betriebsvereinbarungen nach Maßgabe des jeweiligen Geltungsbereichs in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für das Ausbildungsverhältnis gelten ferner die Hausordnung und die Schulordnung in der jeweili- gen Fas- sung.

(3) Die/Der Auszubildende hat die Rechte als Arbeitnehmer/in im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz.

§ 5

Gliederung der Ausbildung

Die inhaltliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung wird in einem strukturierten Ausbildungsplan festge- legt, der Bestandteil dieses Vertrages ist und sich an den bundeseinheitlich durch die Fachkommission nach

§ 53 PflBG empfohlenen Rahmenlehr- und Ausbildungsplänen orientiert.

§ 6

Wöchentliche Ausbildungszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche praktische Ausbildungszeit beträgt ausschließlich der Pausen Stunden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung findet.

(2) Die Unterrichtszeit in der Pflegeschule ergibt sich aus der Stundentafel der Schule für den Block- und Tagesunterricht. Die wöchentliche Arbeitszeit einer Woche Blockunterricht entspricht einer Woche der

(3)

vorstehend vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) Soweit die/ der Auszubildende im Rahmen der praktischen Ausbildung für einzelne Ausbildungsab- schnitte bei weiteren Trägern i.S.d. § 8 Abs. 3 PflBG eingesetzt wird (vgl. § 8 PflAPrV sowie § 6 Abs. 4 PflBG), gilt für diese Zeiträume die bei den weiteren Trägern geregelten Arbeitszeiten als vereinbart.

§ 7

Ausbildungsvergütung

(1) Die/ der Auszubildende erhält vom Träger der praktischen Ausbildung für die Gesamtdauer der Ausbil- dung eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung.

(2) Die Ausbildungsvergütung beträgt

im 1. Ausbildungsjahr €

im 2. Ausbildungsjahr €

im 3. Ausbildungsjahr _ €

Soweit bei den weiteren Trägern nach § 6 Abs. 3 dieses Vertrages andere Arbeitszeiten gelten und die/der Auszubildende entsprechend abweichend zum eigenen Ausbildungsbetrieb praktische Ausbil- dungszeiten zu absolviert, hat dies keine Auswirkungen auf die Ausbildungsvergütung.

(3) Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem SGB III, Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilita- tion geltenden Vorschriften oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten sind von der /dem Auszubildenden geltend zu machen und werden auf die Ausbildungsvergütung angerech- net. Ein entsprechender Bescheid ist dem Träger der praktischen Ausbildung vorzulegen.

(4) Die/Der Auszubildende erhält zusätzlich die folgenden Leistungen:

§ 8 Erholungsurlaub (1) Die/ der Auszubildende erhält Erholungsurlaub.

Er beträgt Arbeitstage im Jahr Arbeitstage im Jahr Arbeitstage im Jahr

Arbeitstage im Jahr .

(2) Der Urlaubsanspruch besteht grundsätzlich nur in der unterrichtsfreien Zeit. Er ist beim Träger der prakti- schen Ausbildung zu beantragen. Die mit dem Träger der Ausbildung kooperierende Berufsbildende Schule kann die Urlaubszeiten in besonderen Fällen wie Prüfungsphasen vorgeben.

(3) Die Ausbildungsvergütung wird für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt.

§ 9 Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:

- ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund,

- von der /dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen (3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(4)

(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der/

dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.

§ 10

Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung Der Träger der praktischen Ausbildung

(1) führt auf der Grundlage des Ausbildungsplanes, in Abstimmung mit der Pflegeschule und, sofern die Einbindung dieser in die Ausbildung erforderlich ist, weiteren Kooperationspartnern im Sinne des § 8 PflAPrV i.V.m. §§ 6, 8 PflBG die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durch, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungs- zeit erreicht werden kann,

(2) stellt der/ dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfü- gung, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforder- lich sind,

(3) stellt sicher, dass die praktische Ausbildung gemäß § 7 PflBG durchgeführt wird,

(4) setzt pädagogisch qualifizierte Fachkräfte entsprechend § 4 PflAPrV ein, die die Praxisanleitung der/

des Auszubildenden wahrnehmen, dies beinhaltet eine angemessene und ausreichende Anzahl an Pra- xisanleiterinnen und Praxisanleitern,

(5) stellt sicher, dass der/ dem Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbil- dungszweck dienen und dem Ausbildungsstand und den Kräften der/ des Auszubildenden angemessen sind,

(6) stellt die/den Auszubildende/n zum Besuch des Unterrichts der Pflegeschule frei.

(7) Der Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschule informieren sich gegenseitig über den je- weiligen Ausbildungsstand, eventuelle Ausbildungsprobleme, Fehlzeiten oder arbeitsrechtlich relevante Maßnahmen.

§ 11

Pflichten der/des Auszubildenden Die/ der Auszubildende

(1) bemüht sich, die in § 5 des PflBG definierten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen,

(2) verpflichtet sich, die im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen und den Weisungen zu folgen, die ihr/ ihm im Rahmen der Ausbildung übertragen werden, (3) verpflichtet sich die Rechte und Würde der zu pflegenden Menschen zu achten,

(4) verpflichtet sich, am Unterricht und den sonstigen Ausbildungsmaßnahmen der Pflegeschule oder des Trägers der praktischen Ausbildung sowie an den Prüfungen teilzunehmen,

(5) verpflichtet sich, die Ausbildungsmittel und Einrichtungen pfleglich zu behandeln, (6) verpflichtet sich einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen,

(7) verpflichtet sich, die in der Pflegeschule und beim Träger der praktischen Ausbildung geltenden Vor- schriften zu beachten und über Vorgänge, die ihr/ ihm im Rahmen der Ausbildung bekannt werden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Stillschweigen zu bewahren,

(8) verpflichtet sich, bei Fernbleiben von der Ausbildung unter Angabe der Gründe unverzüglich den Träger der praktischen Ausbildung zu benachrichtigen und ihm bei Erkrankung oder Unfall spätestens ab dem dritten Kalendertag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Bei Fernbleiben von Unterrichtsveranstaltungen ist die Pflegeschule zusätzlich zu informieren,

(9) hat dem Träger der praktischen Ausbildung vor Ausbildungsbeginn ihre/ seine gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs durch ein Zeugnis eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu bestim- menden Arztes nachzuweisen. Bei dem beauftragten Arzt handelt es sich um einen Facharzt für Ar- beitsmedizin. Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung.

(10) hat dem Träger der praktischen Ausbildung vor Ausbildungsbeginn ein amtliches Führungszeugnis vor- zulegen.

(5)

§ 12

Sonstige Vereinbarungen/ Hinweise

(1) Für das Ausbildungsverhältnis gelten im Übrigen die folgenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen (Tarifvereinbarungen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen) welche dem/ der Auszubildenden ausge- händigt werden:

(2) Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schrift- form. Eine Änderung des Vertiefungseinsatzes nach § 1 Absatz 5 dieses Vertrages ist bis zu dessen Beginn in beiderseitigem Einverständnis möglich.

(3) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit, soweit der Träger der praktischen Ausbildung nicht selbst die Pflegeschule betreibt, der schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule.

Ort, Datum Vertreter/in des Trägers der praktischen Ausbildung

Ort, Datum Auszubildende / Auszubildender

Ort, Datum bei Minderjährigen gesetzliche/r Vertreter/in

Ort, Datum Vertreter/in der Pflegeschule für die Zustimmung gem. § 8 Absatz 2 Nr. 2 PflBG

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