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DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Frankfurt, W 302/15

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DNotI

Deutsches Notarinstitut

letzte Aktualisierung: 18.3.2016

OLG Frankfurt, 19.10.2015 - 20 W 302/15

GBO §§ 19, 47 Abs. 2; GBV § 15; ZPO §§ 866, 867

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für GbR nur bei Angabe vonsämtlichen Gesellschaftern möglich

1. Die teilrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich als Vollstreckungs- gläubigerin einzutragende Berechtigte einer Zwangshypothek sein. Die Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich aus § 47 Abs. 2 GBO. Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter vollständig

auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich.

(amtlicher Leitsatz)

2. Ist im Vollstreckungstitel als Gläubigerin die GbR bestimmt und finden die Gesellschafter

lediglich als „gesetzliche Vertreter“ Erwähnung, genügt dies für die Angabe des Gesellschafterbestands nicht, weil der Gesellschafterbestand einerseits und der Kreis der Vertretungsberechtigten andererseits durch gesellschaftsvertragliche Regelung, abweichend von gesetzlichen Leitbild der §§ 709, 710, 714 BGB, auseinanderfallen können. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

(2)

Gründe

I.

Im betroffenen Grundbuch ist in Abt. I, lfd. Nr. 5 b, Herr A zu 1/2 als Eigentümer eingetragen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 09.09.2015 und vom 14.09.2015 (Blatt 15/1, 15/6 d. A.) wegen eines Betrages von 4.429,11 EUR nebst Zinsen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nur lastend auf dem Miteigentumsanteil in Abt.

I, lfd. Nr. 5 b, beantragt. Wegen der Einzelheiten der Antragstellung wird auf die bezeichneten Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten Bezug genommen. Vorgelegt hat sie hierzu unter anderem einen gegen den insoweit eingetragenen Miteigentümer A gerichteten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 09.06.2015 (Bl. 15/2 ff. d. A.). Als Antragsteller weist dieser aus: " B ... GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesetzlich vertreten durch: Gesellschafterin X-B Gesellschafter B".

Nachdem der Rechtspfleger beim Grundbuchamt ausweislich von Aktenvermerken vom 14.09.2015 und 17.09.2015 (Blatt 15/5 und 15/7 d. A.) gegenüber dem Verfahrensbeteiligten fernmündlich Bedenken an der Gläubigerbezeichnung geäußert hatte, hat er durch den angefochtenen Beschluss (Blatt 15/9 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen § 47 Abs. 2 BGB nur dann als Gläubigerin einer Zwangshypothek eingetragen werden könne, wenn ihre Gesellschafter im Titel benannt seien. Diesen Erfordernissen genüge der vorgelegte Titel nicht. Die Angabe der Vertretungsbefugnis im Vollstreckungsbescheid besage nichts darüber, ob die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien.

Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.09.2015 (Blatt 15/14 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung verwiesen wird.

Sie rügt im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Grundbuchamts als unrichtig und verweist darauf, dass sich der vorgegebene Online-Mahnbescheidsantrag nicht anders ausfüllen lasse als hier geschehen. Ergänzungen und Zusätze seien nicht möglich, so dass - wollte man dem Grundbuchamt folgen - über das Mahnverfahren erwirkte Titel nicht zur Eintragung von Zwangssicherungshypotheken herangezogen werden könnten. Die nunmehr zuständige Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich des Beschlusses vom 08.10.2015 (Blatt 15/23 ff. d. A.) nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zuklässig. Die Angabe

"Zwischenverfügung vom 14.09.2015" im Tenor des Nichtabhilfebeschlusses des Grundbuchamts dürfte auf einem Schreibfehler beruhen. Eine solche Zwischenverfügung kann der Akte nicht entnommen werden; hiergegen richtet sich die Beschwerde auch nicht.

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss des Grundbuchamts ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

(3)

Die Voraussetzungen der beantragten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek liegen hier nicht vor. Denn es mangelt an einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bezeichnung der Forderungsgläubigerin in den Eintragungsunterlagen. Die teilrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann zwar grundsätzlich als Vollstreckungsgläubigerin (§ 750 Abs. 1 ZPO) einzutragende Berechtigte der Zwangshypothek (§§ 866, 867 ZPO) sein.

Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel, der insoweit die sonst notwendige Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO ersetzt (vgl. OLG München Rpfleger 2012, 140, [OLG München 30.09.2011 - 34 Wx 418/11] zitiert nach juris;

Demharter, GBO, 29. Aufl., Anhang zu § 44 Rz. 69). Die Voraussetzungen der Eintragung eines Rechts - und damit auch einer Zwangssicherungshypothek - zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich dabei aus § 47 Abs. 2 GBO. Soll ein Recht für eine Gesellschaft eingetragen werden, so sind auch deren sämtliche und nicht nur die vertretungsberechtigten Gesellschafter im Grundbuch einzutragen (vgl. dazu Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 586; vgl. auch OLG München ZIP 2015, 1879 [OLG München 09.06.2015 - 34 Wx 157/15]; Rpfleger 2012, 140, [OLG München 30.09.2011 - 34 Wx 418/11] jeweils zitiert nach juris). Dies setzt - wie gesagt - voraus, dass die nötigen Angaben in den Eintragungsunterlagen vorhanden sind. Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, müssen demzufolge in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1c) GBV bezeichnet sein. Nach der genannten Vorschrift sind bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch zur Bezeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b des § 15 Abs. 1 GBV anzugeben; zur Bezeichnung der Gesellschaft können zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden. Lautet der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter vollständig auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich (vgl. dazu Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 586; OLG München ZIP 2015, 1879 [OLG München 09.06.2015 - 34 Wx 157/15]; Rpfleger 2012, 140 [OLG München 30.09.2011 - 34 Wx 418/11]; vgl. auch Meikel/Böhringer, GBO, 11. Aufl., § 47 Rz. 254; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 867 Rz. 38).

Diese Voraussetzungen erfüllt der von der Antragstellerin vorgelegte Vollstreckungstitel nicht.

Insoweit ist dem Grundbuchamt zu folgen. Der Vollstreckungstitel weist lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihrer Namensbezeichnung und ihrer Anschrift sowie der weiteren Angabe aus, dass sie gesetzlich vertreten werde durch die beiden dort aufgeführten Gesellschafter. Abgesehen davon, dass sich aus dem Vollstreckungstitel nicht einmal mit hinreichender Eindeutigkeit die für die Bezeichnung der Gesellschafter erforderlichen Angaben nach § 15 Abs. 1a) - Geburtsdatum oder Wohnort - entnehmen lassen (vgl. dazu auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 4288) und die angegebene Anschrift offensichtlich diejenige der Gesellschaft ist, sind die Angaben im Vollstreckungsbescheid zum Gesellschafterbestand auch aus den vom Grundbuchamt aufgeführten Gründen ungenügend.

Dort ist als Gläubigerin die Gesellschaft benannt, Gesellschafter finden lediglich als "gesetzliche Vertreter" Erwähnung. Dies genügt für die Angabe des Gesellschafterbestands jedoch nicht, weil - worauf das Grundbuchamt zu Recht hingewiesen hat - der Gesellschafterbestand und der Kreis der Vertretungsberechtigten aufgrund vom gesetzlichen Leitbild der §§ 709, 710, 714 BGB abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag auseinanderfallen können. Denn die im Erkenntnisverfahren handelnden Vertreter sind personell nicht notwendig mit dem Gesellschafterbestand identisch (so auch Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 586 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung). Daran ändert die Bezeichnung dieser Vertreter als "gesetzliche" noch nichts, weil sich daraus noch nicht zwingend schließen lässt, dass es sich um sämtliche Gesellschafter handelt. Vielmehr sind im Vollstreckungstitel die Gesellschafter namentlich und grundbuchtauglich zu benennen (OLG München Rpfleger 2012,

(4)

140 [OLG München 30.09.2011 - 34 Wx 418/11]; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 586; Riedel in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2013, B.

Zwangssicherungshypothek Rz. 90; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neub. 2015, Vorbem. zu

§§ 1113 ff. Rz. 48; vgl. auch - in anderem Zusammenhang -: BGH NJW 2011, 615, Tz. 10 nach juris).

Der Hinweis der Beschwerde, dass eine anderweitige Bezeichnung der Gläubigerin bzw. der Gesellschafter in dem von ihm gewählten Mahnverfahren, das im Erlass eines Vollstreckungsbescheids mündet, aus technischen Gründen nicht möglich sei, kann für das vorliegende Verfahren als wahr unterstellt werden. Zu Recht hat das Grundbuchamt im Nichtabhilfebeschluss darauf hingewiesen, dass die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften nicht an ggf. nicht hinreichenden technischen Gegebenheiten scheitern kann. Die veröffentlichte Rechtsprechung weist überdies darauf hin, dass für den jeweiligen Gläubiger dann ggf.

zumindest der Vollstreckungszugriff durch Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung verbleibt (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 586; vgl. dazu auch Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 4286).

Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass das Grundbuchamt den Eintragungsantrag angesichts der beschriebenen Rechtslage zurückgewiesen hat. Nach dem Inhalt der aktenkundigen Telefonvermerke war formlos rechtliches Gehör gewährt worden (vgl. dazu auch OLG München ZIP 2015, 1879 [OLG München 09.06.2015 - 34 Wx 157/15]). Einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO mit dem Ziel, auf die Behebung des Hindernisses hinzuwirken, bedurfte es hier nicht. Das angegebene Eintragungshindernis dürfte zwar grundbuchrechtlicher Natur sein; es besteht nämlich in der grundbuchspezifischen Besonderheit, dass der vorgelegte und ansonsten vollstreckungsfähige Titel gerade keine ausreichende Grundlage für die Eintragung der Zwangshypothek bilden kann (OLG München Rpfleger 2012, 140 [OLG München 30.09.2011 - 34 Wx 418/11]; ZIP 2015, 1879 [OLG München 09.06.2015 - 34 Wx 157/15]). Ein mit demjenigen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2011, 615 vergleichbarer Sachverhalt steht hier nicht Rede (vgl. dazu auch Tz. 11 dieser Entscheidung bei juris, aber auch Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 4286; Wilsch in BeckOK GBO, Stand 12.10.2015, Sonderbereich "Zwangssicherungshypothek" Rz. 132); ein Gesellschafterwechsel steht hier nicht in Rede. Ungeachtet der Frage, ob angesichts der vorliegenden Besonderheiten eine Berichtigung und/oder Ergänzung des Aktivrubrums im vorgelegten Vollstreckungstitel überhaupt in Betracht käme, zieht die Beschwerde derartiges denn auch offensichtlich gar nicht in Erwägung. Sie erhebt jedenfalls keinerlei diesbezügliche konkrete Einwendungen. Der Senat teilt insoweit die in der veröffentlichten Rechtsprechung für vergleichbare Fälle geäußerte Einschätzung, dass sich die Zurückweisung des Eintragungsantrags ohne vorhergehende Zwischenverfügung hier überdies aus der Überlegung rechtfertigt, dass die unerlässliche Beseitigung des Mangels offensichtlich nicht in absehbarer Zeit zu erreichen wäre (OLG München Rpfleger 2012, 140 [OLG München 30.09.2011 - 34 Wx 418/11]; ZIP 2015, 1879 [OLG München 09.06.2015 - 34 Wx 157/15]; a. A. Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 4286; zum Streitstand auch Wilsch in BeckOK GBO, a.a.O., Sonderbereich "Zwangssicherungshypothek"

Rz. 132).

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht erforderlich, da sich die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin aus dem Gesetz ergibt, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Mangels anderweitiger förmlicher Beteiligungen im Beschwerdeverfahren kommt die Anordnung der Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.

(5)

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG, wobei der Senat die zu sichernde Forderung zugrunde gelegt hat.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist zuzulassen, § 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO. Zwar kann sich der Senat in der Hauptsache auf eine weitgehend gesicherte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung berufen. Ansonsten werden aber die erörterten und überaus praxisrelevanten Rechtsfragen in Literatur und Rechtsprechung nach wie vor unterschiedlich bewertet (vgl. dazu oben Seite 6/7).

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