• Keine Ergebnisse gefunden

HESSEN. Regierungspräsidium Darmstadt. Regionalverband FrankfurtRheinMain Poststraße Frankfurt am Main

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "HESSEN. Regierungspräsidium Darmstadt. Regionalverband FrankfurtRheinMain Poststraße Frankfurt am Main"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

BWL

Regierungspräsidium Darmstadt. 64278 Darmstadt Abt. III - Dez. 31.2 - Regionale Siedlungs- und Bauleitplanung, Bauwesen

Regionalverband FrankfurtRheinMain Poststraße 16

60329 Frankfurt am Main

Unser Zeichen:

Ihr Zeichen:

Ihre Nachricht vom:

Ihr Ansprechpartnerin:

Zimmernummer:

Telefon/ Fax:

E-Mail:

Datum:

RPDA - Dez. III 31.2-61 d 02.10/36-2020/1 I/Planung/Ba

21. Dezember 2020 Madeleine Noll 3.012

06151 12 4051/ 0611 327642306 madeleine.noll@rpda.hessen.de 3. Februar 2021

Bauleitplanung der Stadt Hattersheim am Main

3. Änderung des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Hattersheim am Main, Stadtteil Hattersheim

Gebiet: „Kastengrund"

Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Berücksichtigung der in der Abweichungszulassung der Regionalversammlung Südhessen vom 18. Dezember 2020 formulierten Auflagen und Bedingungen bestehen aus Sicht der Regionalplanung zu dem o. g. Vorhaben keine Bedenken.

Aus naturschutzfachlicher Sicht teile ich Ihnen folgendes mit:

Das Plangebiet überlagert keine Schutzgebiete nach Naturschutzrecht. Es grenzt jedoch unmittelbar an das FFH-Gebiet Nr. 5916-303 „Weilbacher Kiesgruben" an. Mit der im pa- rallel betriebenen Bebauungsplanverfahren N 114 „Kastengrund" erstellten FFH- Prognose des Büros Arcadis Germany GmbH von November 2020 wird nachvollziehbar dargelegt, dass durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Schutzzäune) keine erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000 Gebietes, insbesondere der Erhaltungsziele der FFH-Art Kammmolch sowie der in diesem Natura 2000-Gebiet zu schützenden Gewäs- ser-FFH-Lebensraumtypen mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten, durch die Um- setzung der Planung zu erwarten sind.

Im Plangebiet liegen Hinweise auf ein nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschütztes Bio- top „Gehölze feuchter bis nasser Standorte" vor, vgl. Darstellung im Hessischen Natur- schutzinformationssystem (Natureg Viewer). Im Umweltbericht zum parallel betriebenen

Regierungspräsidium Darmstadt Wilhelminenstraße 1-3, Wilhelminenhaus 64283 Darmstadt

Internet:

https://rp-darrnstadt.hessen.de

Servicezeiten:

Mo. — Do. 8:00 bis 16:30 Uhr Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr Telefon:

Telefax:

06151 12 0 (Zentrale) 06151 12 6347 (allgemein)

Fristenbriefkasten:

Luisenplatz 2 64283 Darmstadt Öffentliche Verkehrsmittel:

Haltestelle Luisenplatz - 2 -

(2)

- 2 -

Bebauungsplanverfahren N 114 „Kastengrund" wurde an dieser Stelle ein lückiger Erlen Bestand kartiert. Es ist noch darzulegen, ob es sich hierbei um einen nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotoptyp 02.310 „Ufer- und Sumpfgebüsche auf feuchten bis nassen Standorten" oder 02.310 „Ufergehölzsaum, standortgerecht mit Al- nus glutionosa und Fraxinus excelsior" handelt. Des Weiteren wurde der Nutzungstyp 05.334 „Sonstige ausdauernde Kleingewässer" kartiert, bei dem es sich um ein nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotoptyp handelt. Gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG kann eine Inanspruchnahme nur mit einer biotopschutzrechtlichen Ausnahme erfolgen, welche einen Ausgleich des Biotops erfordert. Da der erforderliche Ausgleich in den Un- terlagen noch nicht aufgezeigt wurde, ist gegenwärtig nicht erkennbar, wie die Hindernis- se durch den Biotopschutz im Bebauungsplanverfahren überwunden werden.

Mit dem im parallel betriebenen Bebauungsplanverfahren N 114 „Kastengrund" erstellten Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurde nachvollziehbar dargelegt, dass der Planung aus artenschutzrechtlichen Gründen, bei Berücksichtigung der geplanten Vermeidungs- sowie CEF-Maßnahmen, keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.

Bezüglich der vom Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden - zu vertretenden Belange teile ich Ihnen folgendes mit:

Grundwasser, Bodenschutz

Das Plangebiet liegt in der Schutzzone III des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes (WSG-ID: 436-037) für die Gewinnungsanlage Pumpwerk Hattersheim.

Die Schutzgebietsverordnung vom 21. September 2007 (StaAnz: 52/2007, S. 2778 ff) ist zu beachten.

Abfallwirtschaft

Gegen die vorgenannte Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächen- nutzungsplans 2010 bestehen aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Be- denken. Aufgrund der vorhandenen Altablagerungen auf dem Gelände, bitte ich der Um- setzung der geplanten Maßnahme um Beachtung der nachfolgenden Punkte:

Nr. 1

Die anfallenden Abfallfraktionen sind — soweit technisch möglich und wirtschaftlich zu- mutbar — jeweils getrennt zu halten, zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbe- reitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

Die anfallenden Abfallfraktionen sind zur abfalltechnischen Deklaration nach den Vorga- ben der Probenahmerichtlinie PN 98i unter Berücksichtigung der Handlungshilfeii zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98), zu beproben und auf den Parame- terumfang der LAGA M20iii zu untersuchen.

Der im Rahmen der Maßnahme anfallende Erdaushub zur Entsorgung, ist nach den Vor- gaben der Probenahmerichtlinie PN 98i zu untersuchen.

- 3 -

(3)

Mindestanzahlen an Einzel-, Misch-, Sammel- und Laborproben der Tabelle 2 der PN 98i abzuweichen, ist der zuständigen Abfallbehörde (RP Darmstadt, Abteilung IV Arbeits- schutz und Umwelt Wiesbaden, Dezernat 42 — Abfallwirtschaft) vor Beginn der Maßnah- me ein detailliertes Beprobungs- und Untersuchungskonzept zur Zustimmung vorzule- gen.

Sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die entstehenden Aushub- und/oder Abbruchmassen auf einer Deponie entsorgt werden müssen, ist der Untersuchungsum- fang auf die Parameter nach Anhang 3, Tabelle 2 der Deponieverordnung (DepV) zu er- weitern.

Nr. 2:

Die Regelungen des Merkblatts „Entsorgung von Bauabfällen" (Baumerkblattiiii) der Re- gierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel (Stand: 01.09.2018) sind bei der Be- probung, Separierung, Bereitstellung, Lagerung und Entsorgung von Bodenaushub ein- zuhalten.

Nr. 3:

Die vorherige Zustimmung der zuständigen Abfallbehörde zu dem Beprobungsumfang, der Einstufung sowie zu den beabsichtigten Entsorgungsmaßnahmen ist einzuholen, wenn bisher nicht bekannte Schadstoffe im Bodenaushub erkennbar werden sollten.

Nr. 4

Der Beginn der Bau-/Abbrucharbeiten ist der zuständigen Abfallbehörde 10 Tage vorher anzuzeigen.

Begründung

Die Regelungen sollen für eine rechtssichere und schnelle Vorgehensweise zur Abfall- beurteilung und Entsorgungswegentscheidung sorgen.

Gemäß § 8 Abs. 1 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist eine Getrennthaltung bestimmter Abfallfraktionen vorzunehmen. Ausnahmen sind nach § 8 Abs. 2 GewAbfV nur zulässig, wenn die getrennte Erfassung und Bereitstellung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Damit wird auch eine regelkonforme Beprobung und Untersuchung der getrennt vorliegenden mineralischen Abfälle ermöglicht, so dass ein möglichst hochwertiger Entsorgungsweg gewählt werden kann.

Die Probenahmerichtlinie PN 98i stellt eine einheitliche und fundierte Basis zur regelkon- formen Beprobung und Untersuchung evtl. anfallender Aushubmassen sicher. Abwei- chungen von dieser Vorgehensweise sind fachlich zu begründen und mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

-4-

(4)

4

Das hessische Baumerkblattiiii enthält weitere Detailregelungen zu Art und Bewertung entstehender Abfälle und dient der einheitlichen Anwendung abfallrechtlicher Vorschrif- ten.

Der Zeitpunkt der Baumaßnahmen muss der zuständigen Abfallbehörde bekannt sein, um rechtzeitig Maßnahmen ergreifen zu können, wenn von geforderten Untersuchungs- oder Berichtspflichten abgewichen wird.

i LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biolo- gischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung / Beseitigung von Abfällen

ii Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98):

https://www.laga-

online.de/documents/hinweise_pn98_stand_2019_mai_1564665128.pdf)

iii LAGA M20 — Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Abfällen/Reststoffen - Technische Regeln

iiii Merkblatt „Entsorgung von Bauabfällen" der Regierungspräsidien in Hessen, Stand:

1.9.2018, Download unter www.rp-darmstadt.hessen.de ,* Umwelt i=> Abfall r-> Bau- und Gewerbeabfall

Bergaufsicht

Als Datengrundlage für die bergrechtliche Stellungnahme wurden folgende Quellen her- angezogen:

Hinsichtlich der Rohstoffsicherung:

- Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 - Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des HLNUG

Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht

- stehenden Betriebe: vorliegende und genehmigte Betriebspläne;

Hinsichtlich des Altbergbaus:

- bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegende Risse - in der Datenbank vorliegende Informationen

- Kurzübersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Bergbau.

Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans inventarisierten Beständen von Berechtsams- und Betriebsakten früherer Bergbaubetriebe und in hiesi- gen Kartenschränken aufbewahrten Rissblättern. Die Stellungnahme basiert daher hin- sichtlich des Altbergbaus auf einer unvollständigen Datenbasis.

Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben ist ein „Vorbehaltsgebiet oberflächennaher La- gerstätten" betroffen. Informationen zu Rohstoffqualität und Schutzwürdigkeit dieser Flä- che erteilt das HLNUG, das die Belange der Rohstoffsicherung vertritt.

(5)

Aktuelle Betriebe: Es befinden sich keine aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich.

Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im Plangebiet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen.

Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte entgegen.

Hinsichtlich des Umfanges und des Detaillierungsgrades des Umweltberichtes werden aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden keine weiteren Forderun- gen gestellt.

Ansonsten bestehen aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden keine weiteren Bedenken und Anregungen.

Abschließend weise ich darauf hin, dass ich den Kampfmittelräumdienst im Rahmen von Bauleitplanverfahren ausnahmsweise nur dann beteilige, wenn von gemeindlicher Seite im Rahmen des Bauleitplanverfahrens konkrete Hinweise auf das mögliche Vor- kommen von Kampfmitteln erfolgt sind. In dem mir von Ihnen zugeleiteten Bauleitplan- verfahren haben Sie keine Hinweise dieser Art gegeben. Deshalb habe ich den zentralen Kampfmittelräumdienst nicht beteiligt. Es steht Ihnen jedoch frei, den Kampfmittelräum- dienst direkt zu beteiligen. Mündliche Anfragen können Sie richten an Herrn Schwetzler, Tel. 06151-126501. Schriftliche Anfragen sind zu richten an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 1 18, Zentraler Kampfmittelräumdienst.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

gez. Madeleine Noll

Dieses Dokument habe ich in der Hessischen eDokumentenverwaltung (HeDok) elektronisch schlussgezeichnet.

Es ist deshalb auch ohne meine handschriftliche Unterschrift gültig.

Hinweis:

Datenschutzrechtliche Hinweise über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Regional- und Bauleitplanung finden Sie hier:

https://rp-darmstadt.hessen.de/olanuno/bauleitolanuno

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Herr Willi Schütz, Gilserberg-Lischeid, erhielt im Januar 1990 die Urkunde des Hessi- sehen Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz für besondere Ver- dienste

Eine Einbeziehung L eq(3) 6- 22 Uhr von 70 dB(A), L eq (3) 22 bis 6 Uhr von 60 dB(A) sowie L eq (3) 24 h von 75 dB(A) in die Betrachtung der Auswirkungen auf die

Die Erhaltungsziele (die auch Wiederherstellungsziele umfassen können) ergeben sich aus der FFH-Richtlinie, welche besagt, dass die Lebensraumtypen und Vorkommen der Arten

Mit Hilfe dieser Managementpläne soll der Schutz und die Erhaltung der in Natura 2000-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten der Fauna-Flora-Habitat-

von der vorgelegten Planung sind die von uns zu vertretenden forsthoheitlichen Belange erheb- lich betroffen. Diese Betroffenheit wurde von und anlässlich des Abstimmungs-

dem Alter einer Messung erfolgt die öffentliche Bereitstellung auf Basis einer Fristenregelung (§§ 18 – 32 GeolDG) oder nach Vor- nahme einer Einzelfallabwägung (§§ 34 und 35

Für die sechs wichtigsten und größten Quellen (Kochbrunnen, Große und Kleine Adlerquelle, Salmquelle, Schützenhofquelle und Faulbrunnen), die eine staatliche

Kühn Kälte-Klimatechnik Lorsbacher Straße 27 a 65719 Hofheim I 06192 45545 info@rhein-main-klima.de Rhein Main Therme GmbH & Co.. AHT Menzel Services GmbH Im Steinböhl 6