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Academic year: 2022

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Anlage 21

Entschließung der 85. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 13. und 14. März 2013 in Bremerhaven

Europa muss den Datenschutz stärken

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union bereiten derzeit ihre Ände- rungsvorschläge für den von der Europäischen Kommission vor einem Jahr vorgelegten Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung für Europa vor. Aktuelle Diskussionen und Äu- ßerungen aus dem Europäischen Parlament und dem Rat lassen die Absenkung des derzei- tigen Datenschutzniveaus der Europäischen Datenschutzrichtlinie von 1995 befürchten.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder erinnert alle Betei- ligten des Gesetzgebungsverfahrens daran, dass das Europäische Parlament in seiner Ent- schließung vom 6. Juli 2011 zum damaligen Gesamtkonzept für Datenschutz in der Europäi- schen Union (2011/2025(INI)) sich unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Euro- päischen Union und insbesondere auf Artikel 7 und 8 der Charta einhellig dafür ausgespro- chen hat, die Grundsätze und Standards der Richtlinie 95/46/EG zu einem modernen Daten- schutzrecht weiterzuentwickeln, zu erweitern und zu stärken. Das Europäische Parlament hat eine volle Harmonisierung des Datenschutzrechts auf höchstem Niveau gefordert.

Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern setzen sich dafür ein, dass die wesent- lichen Grundpfeiler des Datenschutzes erhalten und ausgebaut werden. Sie wenden sich entschieden gegen Bestrebungen, den Datenschutz zu schwächen. Insbesondere fordern sie:

 Jedes personenbeziehbare Datum muss geschützt werden: Das europäische Daten- schutzrecht muss unterschiedslos alle Daten erfassen, die einer natürlichen Person zugeordnet werden können. Dies schließt auch pseudonyme Daten oder Identifizie- rungsmerkmale wie beispielsweise IP-Adressen ein.

 Es darf keine grundrechtsfreien Räume geben: Die generelle Herausnahme von be- stimmten Datenkategorien und Berufs- und Unternehmensgruppen ist daher abzuleh- nen.

 Einwilligungen müssen ausdrücklich erteilt werden: Einwilligungen in die Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur dann rechtswirksam sein, wenn sie auf einer eindeutigen, freiwilligen und informierten Willensbekundung der Betroffenen beruhen.

Auch deshalb muss eine gesetzliche Pflicht geschaffen werden, die Kompetenz zum Selbstdatenschutz zu fördern.

 Datenverarbeiter dürfen ihre Ziele nicht eigenmächtig verändern: Die Zweckbindung als zentraler Baustein zur Gewährleistung der Transparenz und Vorhersehbarkeit der Datenverarbeitung muss ohne Abstriche erhalten bleiben.

 Profilbildung muss beschränkt werden: Für die Zusammenführung und Auswertung vieler Daten über eine Person müssen enge Grenzen gelten.

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 Stärkung der Eigenverantwortung der Datenverarbeiter durch betriebliche Daten- schutzbeauftragte: Betriebliche Datenschutzbeauftragte sollten europaweit eingeführt, obligatorisch bestellt und in ihrer Stellung gestärkt werden. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtstruktur einer effektiven Datenschutzkontrolle.

 Datenverarbeiter dürfen sich ihre Aufsichtsbehörde nicht aussuchen können: Es ist auszuschließen, dass sich Datenverarbeiter ihre Aufsichtsbehörde durch die Festle- gung ihrer Hauptniederlassung aussuchen. Neben der federführenden Aufsichtsbe- hörde des Hauptsitzlandes müssen auch die anderen jeweils örtlich zuständigen Kontrollbehörden inhaltlich beteiligt werden.

 Völlige Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden auch gegenüber der Kommission: Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden müssen unabhängig und verbindlich über die Einhal- tung des Datenschutzes entscheiden. Ein Letztentscheidungsrecht der Kommission verletzt die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden und des künftigen Europäischen Datenschutzausschusses.

 Grundrechtsschutz braucht effektive Kontrollen: Um die datenschutzrechtliche Kon- trolle in Europa zu stärken, müssen die Aufsichtsbehörden mit wirksamen und flexib- len Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet werden. Die Sanktionen müssen effektiv und geeignet sein, damit die Verantwortlichen und Datenverarbeiter die Datenschutz- vorschriften nachhaltig beachten. Ohne spürbare Bußgelddrohungen bleibt die Da- tenschutzkontrolle gegen Unternehmen zahnlos.

 Hoher Datenschutzstandard für ganz Europa: Soweit etwa im Hinblick auf die Sensiti- vität der Daten oder sonstige Umstände ein über die Datenschutz-Grundverordnung hinausgehender Schutz durch nationale Gesetzgebung erforderlich ist, muss dies möglich bleiben. Jedenfalls hinsichtlich der Datenverarbeitung durch die öffentliche Verwaltung müssen die Mitgliedstaaten auch zukünftig strengere Regelungen und damit ein höheres Datenschutzniveau in ihrem nationalen Recht vorsehen können.

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