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Erklärungen der Optionen (Stand: April 2021) Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie die Öffnungsoptionen für die aktuelle Ausschreibung des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt:

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Erklärungen der Optionen (Stand: April 2021)

Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie die Öffnungsoptionen für die aktuelle Ausschreibung des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt:

- Öffnungsoption 1: Lehramt an Grundschulen (Fußnote 1) - Öffnungsoption 2: Lehramt an Förderschulen (Fußnote 2) - Öffnungsoption 3: Lehramt an Sekundarschulen (Fußnote 3) - Öffnungsoption 4: Lehramt an Gymnasien (Fußnote 4)

- Öffnungsoption 5: Lehramt an Berufsbildenden Schulen (Fußnote 5)

- G: Möglichkeit der Zahlung einer Zulage/eines Zuschlages (Fußnote G) - R: Regional ausgeschriebene Stelle (Fußnote R)

- S: Stelle mit Zuschlagsmöglichkeit und erweiterten Öffnungsoptionen (Fußnote S)

(2)

Öffnungsoption 1: Lehramt an Grundschulen

Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen,

d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder

e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Dip- lom-Lehrer sowie

f) mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für das Lehramt der Primarstufe, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Grundschule abbildet so- wie

g) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fach der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizie- rungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung ver- fügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundstän- dige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlos- sene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder ei- nem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Ab- schluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fach- hochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang be- endet wurde.

(3)

Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grund- sätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L.

Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.1 Buchst. f), 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teil- zeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt.

Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, so- fern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nach- gewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde.

Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizie- rungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewie- senen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

(4)

Öffnungsoption 2: Lehramt an Förderschulen

Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Son- derschullehrer oder

b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Dip- lom-Lehrer,

c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder

d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,

e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie

g) mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Förderschule abbildet, berücksichtigt wer- den.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förder- schulen zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt wer- den, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förder- schule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stun- dentafel der Förderschule verfügen.

Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren an

a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen

Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksich- tigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fä- cher einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleich- wertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fach- hochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

(5)

b) Förderschulen für Geistigbehinderte

Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksich- tigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissen- schaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspä- dagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä.

vorweisen können oder

die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlä- gige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität o- der gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Ab- schluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

1.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundstän- dige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlos- sene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder ei- nem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Ab- schluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fach- hochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang be- endet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 1.1 bis 2.4 genannten Qua- lifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhält- nis nach TV-L.

Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.1 Buchst. g), 1.3 und 1.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrund- befristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt.

Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, so- fern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nach- gewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde.

Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizie- rungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewie- senen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

(6)

Öffnungsoption 3: Lehramt an Sekundarschulen

Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie

c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen min- destens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, be- rücksichtigt werden.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundstän- dige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlos- sene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Dip- lom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studien- gang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

1.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundstän- dige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlos- sene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder ei- nem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Ab- schluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fach- hochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang be- endet wurde.

1.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedar- fen auf sogenannten S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurdeund nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stun- dentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform si- chergestellt werden kann.

(7)

Einsatz an einer Sekundarschule:

Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 1.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefris- teten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L.

Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt.

Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, so- fern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nach- gewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde.

Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizie- rungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewie- senen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrund- los befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbe- schäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Be- fristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Lan- desschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.

Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmo- natige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird.

Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungs- verhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eig- nung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme ei- nes berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teil- nahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seitenein- steigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.

(8)

Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule:

Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Be- werbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbe- fristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L.

Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt.

Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, so- fern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nach- gewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde.

Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizie- rungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewie- senen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrund- los befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG.

Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige haupt- berufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird.

Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingun- gen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebo- tenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend.

Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didakti- sche Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befris- tung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.

(9)

Öffnungsoption 4: Lehramt an Gymnasien

Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen min- destens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel des Gymnasiums abbildet, berück- sichtigt werden.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundstän- dige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlos- sene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Dip- lom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studien- gang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule:

Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 1.1 bis und 4.3 ge- nannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungs- verhältnis nach TV-L.

Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.2 zweite Alternative und 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tä- tigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sach- grundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt.

Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, so- fern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nach- gewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde.

Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizie- rungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewie- senen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

(10)

Öffnungsoption 5: Lehramt an Berufsbildenden Schulen

Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen min- destens eines Unterrichtsfachs an Berufsbildenden Schulen abbildet, berücksichtigt werden.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundstän- dige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlos- sene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Dip- lom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studien- gang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

1.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundstän- dige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlos- sene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder ei- nem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Ab- schluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fach- hochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang be- endet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 1.1 bis 5.4 genannten Qua- lifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhält- nis nach TV-L.

Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeits- verhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt.

Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nach- gewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde.

Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizie- rungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewie-

(11)

G: Möglichkeit der Zahlung einer Zulage/eines Zuschlages

Die Besetzung der Stellen ist zur Deckung des Personalbedarfs mit der Möglichkeit der Zah- lung einer Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L bzw. eines Zuschlags nach § 7 b Landesbesoldungs- gesetz Sachsen-Anhalt (LBesG) verbunden.

R: Regional ausgeschriebene Stellen

Die Zuweisung erfolgt in diesen Fällen an eine Stammschule der entsprechenden Schulform in der angegebenen Region.

S: Stelle mit Zuschlagsmöglichkeit und erweiterten Öffnungsoptionen

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