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Gesundheitswegweiser für Migrantinnen und Migranten im Land Brandenburg

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Academic year: 2022

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Gesundheitswegweiser für Migrantinnen

und Migranten im Land Brandenburg

Guide to Health for Migrants in the Federal State of Brandenburg

Przewodnik po zdrowie dla migrantek i

migrantów w

landzie Brandenburgia Guide de santé pour les immigrés résidants à Brandebourg

Zdravstveni priru…nik za migrante u pokrajini Brandenburg Hѭӟng dүn y tӃ dành cho ngѭӡi nhұp cѭ ӣ bang Brandenburg

ɉɭɬɟɜɨɞɢɬɟɥɶ ɜ ɨɛɥɚɫɬɢ

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ɮɟɞɟɪɚɥɶɧɨɣ ɡɟɦɥɟ

Ȼɪɚɧɞɟɧɛɭɪɝ.

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D

GB

F

PL

HR SCG

BIH

RUS

VN

Gesundheitswegweiser für

Migrantinnen und Migranten im Land Brandenburg

Guide to Health

for Migrants in the Federal State of Brandenburg

Guide de santé pour les immigrés à Brandebourg

Przewodnik po zdrowie

dla migrantek i migrantów w landzie Brandenburgia

Zdravstveni priru…nik za migrante u pokrajini Brandenburg

ɉɭɬɟɜɨɞɢɬɟɥɶ ɜ ɨɛɥɚɫɬɢ ɡɞɪɚɜɨɨɯɪɚɧɟɧɢɹ

ɞɥɹ ɦɢɝɪɚɧɬɨɜ ɩɨ ɮɟɞɟɪɚɥɶɧɨɣ ɡɟɦɥɟ Ȼɪɚɧɞɟɧɛɭɪɝ

H ѭӟ ng d ү n y t Ӄ dành cho ng ѭӡ i nh ұ p c ѭ ӣ bang

Brandenburg

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Vorwort

Vorwort 3 Liebe Leserinnen, lieber Leser,

D

Gesundheit ist ein Menschenrecht und eines der größten menschlichen Bedürfnisse über- haupt – egal, wo auf der Welt man lebt oder in welchen Verhältnissen man auf die Welt gekommen ist. Diesem Anliegen will die Weltgesundheitsorganisation mit ihrer Stra- tegie Gesundheit für alle im 21. Jahrhundert weltweit Rechnung tragen. Sie fordert im Gesundheitsbereich gleiche Chancen für al- le. Alle Menschen – unabhängig von Natio- nalität und ethnischer Herkunft – sollen wis- sen, wo sie bei gesundheitlichen Problemen Hilfe und Unterstützung erfahren. Doch nur wer gut über die Möglichkeiten informiert ist, kann sich auch zurechtfinden.

Dies gilt umso mehr für Menschen, die Zu- flucht und Aufnahme bei uns gefunden ha- ben. Aufgrund sprachlicher und kultureller Barrieren können sich für sie selbst alltägli- che Fragen zu großen Hindernissen auftür- men: Wohin wende ich mich, wenn ich mich krank fühle? Muss ich den Arzt, den Zahn- arzt aus eigener Tasche bezahlen? Wie ver- halte ich mich in einer Notfallsituation? Weil viele Migrantinnen und Migranten häufig be- reits an solchen einfachen Fragen scheitern, haben sie oftmals schlechtere Gesundheits- chancen.

Dieser Gesundheitswegweiser soll mit sei- nen muttersprachlichen Informationen hel- fen, den Zugang zur medizinischen Versor- gung zu erleichtern und den Migrantinnen und Migranten unser vielschichtiges Ge- sundheitssystem transparenter machen.

Vielen der bei uns lebenden über 50.000 ausländischen Bürgerinnen und Bürgern ist Brandenburg längst eine zweite Heimat ge- worden. Ihre Integration ist wichtiger Be- standteil der Landespolitik; und die Konzep- tion des Landes zur Integration bleibebe- rechtigter Zuwanderinnen und Zuwanderer beinhaltet folgerichtig auch den besseren

Zugang zur medizinischen Versorgung und Prävention.

So spiegelt dieser Wegweiser auch eine Realität wider, die im gesellschaftlichen All- tag längst stattfindet. Deshalb müssen die medizinischen Angebote auf diese Zuwan- derungsrealität eingestellt sein und sich zu- nehmend ihren Bedürfnissen öffnen. Ich freue mich, dass mit dieser Broschüre ein weiterer Schritt in diese Richtung gegangen wird. Ich danke allen herzlich, die an der Ent- stehung des Wegweisers beteiligt waren.

Dagmar Ziegler

Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg

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Preface

Preface 4

GB

Dear reader:

Health is both a human right and one of the greatest needs man can think of – no matter where you live in this world or under which circumstances you were born. With its strat- egy of „health for all in the 21st century“ the World Health Organization wants to come up to this concern on a world-wide scale. It de- mands equal opportunities for all in the field of health. All people – independently of their nationality and ethnic origin – have to know where they will be given help and support in case of health problems. You will really be able to manage all right only if you are well- informed about the possibilities you have.

This is all the more true for people who have been admitted to the State of Brandenburg and found refuge here. Being faced with lan- guage and cultural barriers you may find it very hard to even handle every-day ques- tions: Where will I turn to when I feel sick?

Will I have to pay the doctor or the dentist out of my own pocket? What shall I do in an emergency? In fact, many a migrant fails to solve questions which are as easy as that – and this is the reason why they often have comparably poor chances to look after their health.

This „Guide to Health“ is designed to provide you with information in your mother tongue, thus facilitating your access to medical care and making our complex health system more transparent to you. For quite a long time now Brandenburg has become a se- cond home for many of the 50,000 foreign ci- tizens living among us. Their integration into society is an essential element of the State’s policy; and the State’s notion and concept of integrating migrants who enjoy a right of re- sidence consequentially includes easier ac- cess to medical care and prevention, too.

In this sense, the present guide also mirrors a reality which is long since the normal cour- se of life in society. That is why medical ser- vices offered must be tuned to the fact that there is migration and have to open to mi- grants’ needs more and more. I am pleased that in issuing the present brochure another step is made in this direction. I warmly thank all those people who took part in writing this guide.

Dagmar Ziegler

Minister for Labour, Social, Health and Family Affairs of the State of Brandenburg

(7)

Chers lecteurs et lectrices

La santé est un droit et un des plus grands besoins humains – peu importe où nous vi- vons et dans quelles conditions nous som- mes venus au monde. L’organisation mon- diale de la santé voudrait réaliser cet objec- tif par le biais de sa stratégie santé pour tous au 21ème siècle. Cette stratégie voudrait garantir l´égalité des chances dans le do- maine de la santé pour tous. Toute person- ne – indépendamment de sa nationalité et de son origine ethnique – doit savoir, où el- le peut recevoir de l’aide en matière de santé. Seul celui ou celle qui est bien infor- mé peut mieux s´orienter.

Ceci est aussi valable pour ceux et celles qui ont fui leur pays pour diverses raisons et qui ont trouvé refuge chez nous. En raison des barrières culturelles et de langue, certaines questions de la vie quotidienne constituent un handicap pour eux: Où dois-je me rendre en cas de maladie? Dois-je prendre en char- ge personnellement les frais de soins du médecin ou du dentiste? Comment dois-je me comporter dans un cas urgent? Parce que ces questions à priori simples de la vie courante ne sont pas maîtrisées, l'accès aux soins devient pour eux et pour elles très dif- ficile.

Ce guide de santé traduit en plusieurs lan- gues a pour but d’aider à faciliter l’accès des immigrés aux soins médicaux et rendre transparent la diversité de notre système de santé. Brandebourg est devenu depuis lon- gtemps une deuxième patrie pour une partie des 50.000 étrangers qui vivent chez nous.

Leur intégration est un domaine important de la politique de Brandebourg. La concepti- on de l’intégration des Immigrés vise aussi à faciliter l´accès de ces derniers aux soins et aux préventions médicaux.

Ce guide reflète aussi une réalité vécue dans le quotidien depuis longtemps. Le sy- stème de santé doit prendre en considérati- on cette réalité de l'immigration et s’ouvrir à leurs besoins. Je me réjouis que cette bro- chure soit un autre pas dans ce sens. Je re- mercie cordialement tous ceux qui ont con- tribué à la rédaction de ce guide.

Dagmar Ziegler

Ministre du travail, des affaires sociales, de la santé et de la famille de l´état de Brandebourg

Avant-propos

Avant-propos 5

F

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Przedmowa

Przedmowa 6

PL

Drogie Czytelniczki, drodzy Czytelnicy,

≈ycie w zdrowiu jest jednym z praw ludz- ko≤ci i jedn∆ z najwi∂kszych potrzeb cz±o- wieka w ogóle – niewa≈ne gdzie ≈yjemy i w jakich warunkach przyszli≤my na ≤wiat. Wy- chodz∆c na przeciw temu zagadnieniu, Swia- towa Organizacja Zdrowia opracowa±a stra- tegi∂ Zdrowie dla wszystkich w XXI wieku.

Organizacja ta domaga si∂ równych praw do zdrowego ≈ycia dla ka≈dego z nas. Ka≈dy cz±owiek - niezale≈nie od narodowo≤ci i et- nicznego pochodzenia – powinien wiedzie∑, gdzie mo≈e uzyska∑ pomoc i wsparcie na wypadek choroby. To oczywiste, ≈e tylko ten sobie poradzi, kto jest dobrze poinformo- wany o istniej∆cych mo≈liwo≤ciach.

Tym bardziej dotyczy to osób, które z rª≈nych przyczyn opu≤ci±y swªj kraj i osied- li±y si∂ w Niemczech. Ze wzg∂du na bariery j∂zykowe i rª≈nice kulturowe nawet codzien- ne czynno≤ci mog∆ okaza∑ si∂ dla tych osªb przeszkod∆ nie do pokonania: gdzie mam si∂ zwróci∑, gdy czuj∂ si∂ ≈le? Czy za leka- rza, za dentyst∂ mam p±aci∑ „z w±asnej kies- zeni“? Co robi∑ w sytuacji niecierpi∆cej zw±oki? Poniewa≈ nawet tak oczywiste sy- tuacje stanowi∆ cz∂sto problem dla migran- tek i migrantów, maj∆ oni mniejsze szanse na ≈ycie w zdrowiu.

Niniejszy Przewodnik po zdrowie, zawie- raj∆cy informacje w wielu j∂zykach, ma na celu u±atwi∑ migrantkom i migrantom dost∂p do opieki zdrowotnej, jak równie≈ uczyni∑

nasz z±o≈ony system opieki zdrowotnej bar- dziej przejrzystym. Brandenburgia sta±a si∂, dla wielu spo≤ród ponad 50-ciu tys. obcokra- jowców ≈yj∆cych u nas, drug∆ ojczyzn∆. In- tegracja tych osób jest wa≈nym zadaniem dla polityki landu, a warunkiem jej powodze- nia jest zapewnienie migrantom lepszego dost∂pu do opieki zdrowotnej i prewencji.

Tak wi∂c przewodnik ten odzwierciedla pe- wn∆ rzeczywisto≤∑ spo±eczn∆, która dawno ju≈ sta±a si∂ cz∂≤ci∆ codziennego ≈ycia. Pu- bliczna s±u≈ba zdrowia musi uwzgl∂dni∑ fakt,

≈e w Niemczech osiedla si∂ wielu obcokrajo- wcªw i ≈e nale≈y wyj≤∑ naprzeciw potrze- bom tych pacjentów. Ciesz∂ si∂, ≈e broszu- ra ta stanowi krok w tym kierunku. Dzi∂kuj∂

serdecznie wszystkim, którzy przyczynili si∂

do powstania tego przewodnika.

Dagmar Ziegler

Minister Pracy, Spraw Spo±ecznych, Zdrowia i Rodziny Landu Brandenburgia

´

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Uvod

Uvod 7

HR SCG

BIH

Drage …itateljke, dragi …itaoci,

pravo na zdrav πivot je osnovno ljudsko pra- vo i jedna od najve∑ih …ovjekovih potreba uop∞te, bez obzira u kom dijelu svijeta

…ovjek πivi i u kakvim πivotnim uslovima se radja. S tim u vezi namjera Svjetske zdravst- vene organizacije je da svojim sloganom Zdravlje za sve u 21. vijeku ∞irom svijeta do- prinese ostvarenju tog cilja. Svako, bez obzi- ra na nacionalnu pripadnost i etni…ko porije- klo, treba da zna kome moπe da se obrati u slu…aju zdravstvenih problema i gdje da za- traπi pomo∑. Medjutim, samo onaj ko je dob- ro informisan o pruπenim mogu∑nostima moπe i da se snadje na odgovaraju∑i na…in.

Zbog toga je ovaj priru…nik prvenstveno na- mijenjen ljudima koji su se doselili ili na∞li uto…i∞te u na∞oj zemlji, migrantima koji zbog jezi…kih i kulturnih barijera nailaze na po- te∞ko∑e i kad se radi o sasvim jednostavnim pitanjima kao ∞to su: Kome da se obratim kad se razbolim? Treba li iz svog dπepa da platim ljekara i zubara? ≠ta treba da znam o hitnim intervencijama? Mnogi se …esto ustru…avaju da pitaju i time oteπavaju svoju situaciju.

Zdravstveni priru…nik za migrante sa infor- macijama na njihovom maternjem jeziku tre- ba da im olak∞a dostupnost medicinskim sluπbama i omogu∑i bolje poznavanje na∞eg sloπenog sistema zdravstvene za∞tite. Za mnoge strane gradjane, od njih 50.000 koli- ko ih ima, Brandenburg je ve∑ odavno postao druga domovina. Integracija stranih gradjana sa dozvolom boravka je vaπan po- liti…ki cilj zemlje, pa samim tim i njihova inte- gracija u njen zdravstveni sistem.

Priru…nik takodje odraπava interkulturalnu realnost koja u na∞em dru∞tvu ve∑ odavno postoji. Zbog toga bi zdravstvena ponuda morala biti u skladu s tom realno∞∑u i adek- vatna rastu∑im potrebama na∞ih gradjana.

“Interkulturalno zdravstvo” prerasta u nei- zostavni dio na∞eg svakodnevnog πivota i drago mi je ∞to je ova bro∞ura jo∞ jedan ko- rak dalje u tom pravcu. Srda…no se zahvalju- jem svima koji su u…estvovali u izradi ovog priru…nika.

Dagmar Ziegler

Ministarka za rad, socijalna pitanja,

zdravstvo i porodicu pokrajine Brandenburg

(10)

ɉɪɟɞɢɫɥɨɜɢɟ

Ⱦɨɪɨɝɢɟ ɱɢɬɚɬɟɥɢ ɢ ɱɢɬɚɬɟɥɶɧɢɰɵ !

Ɂɞɨɪɨɜɶɟ – ɷɬɨ ɩɪɚɜɨ ɱɟɥɨɜɟɤɚ ɢ ɨɞɧɚ ɢɡ ɨɫɧɨɜɧɵɯ ɱɟɥɨɜɟɱɟɫɤɢɯ ɩɨɬɪɟɛɧɨɫɬɟɣ, ɝɞɟ ɛɵ ȼɵ ɧɢ ɠɢɥɢ, ɢ ɜ ɤɚɤɢɯ ɛɵ ɭɫɥɨɜɢɹɯ ȼɵ ɧɢ ɪɨɞɢɥɢɫɶ. Ⱦɥɹ ɞɨɫɬɢɠɟɧɢɹ ɷɬɨɣ ɰɟɥɢ ɜɨ ɜɫɺɦ ɦɢɪɟ ȼɫɟɦɢɪɧɚɹ Ɉɪɝɚɧɢɡɚɰɢɹ Ɂɞɪɚɜɨɨɯɪɚɧɟɧɢɹ ɪɟɚɥɢɡɭɟɬ ɫɜɨɸ ɫɬɪɚ ɬɟ - ɝɢɸ „Ɂɞɨɪɨɜɶɟ ɞɥɹ ɜɫɟɯ ɜ XXI ɜɟɤɟ“. Ɉɧɚ ɬɪɟɛɭɟɬ ɪɚɜɧɵɯ ɲɚɧɫɨɜ ɞɥɹ ɜɫɟɯ ɜ ɨɛɥɚɫɬɢ ɡɞɪɚɜɨɨɯɪɚɧɟɧɢɹ. ȼɫɟ ɥɸɞɢ, ɧɟɡɚɜɢɫɢɦɨ ɨɬ ɧɚɰɢɨɧɚɥɶɧɨɫɬɢ ɢ ɷɬɧɢɱɟɫ- ɤɨɝɨ ɩɪo ɢɫ ɯɨɠɞɟɧɢɹ, ɞɨɥɠɧɵ ɡɧɚɬɶ, ɤɭɞɚ ɨɛɪɚɬɢɬɶɫɹ ɡɚ ɩɨɦɨɳɶɸ ɜ ɫɥɭɱɚɟ ɩɪɨɛɥɟɦ ɫɨ ɡɞɨ ɪɨɜɶɟɦ. ɇɨ ɬɨɥɶɤɨ ɬɨɬ, ɤɬɨ ɯɨɪɨɲɨ ɡɧɚɟɬ ɫɜɨɢ ɜɨɡ ɦɨɠ ɧɨɫɬɢ, ɫɩɪɚɜɢɬɫɹ ɫ ɤɪɢɬɢɱɟɫɤɨɣ ɫɢɬ ɭɚɰɢɟɣ.

Ɍɟɦ ɛɨɥɟɟ ɷɬɨ ɤɚɫɚɟɬɫɹ ɥɸɞɟɣ, ɤɨɬɨɪɵɟ ɧɚɲɥɢ ɭ ɧɚɫ ɭɛɟɠɢɳɟ ɢ ɩɪɢɺɦ. ȼ ɪɟ ɡɭɥɶ- ɬɚɬɟ ɹɡɵɤɨɜɵɯ ɢ ɤɭɥɶɬɭɪɧɵɯ ɛɚɪɶɟɪɨɜ ɞɚɠɟ ɩɨɜɫɟɞɧɟɜɧɵɟ ɜɨɩɪɨɫɵ ɦɨɝɭɬ ɫɬɚɬɶ ɞɥɹ ɧɢɯ ɛɨɥɶɲɢɦ ɩɪɟɩɹɬɫɬɜɢɟɦ: Ʉɭɞɚ ɨɛɪɚɬɢɬɶɫɹ, ɟɫɥɢ ɹ ɡɚɛɨɥɟɥ? Ⱦɨɥɠɟɧ ɥɢ ɹ ɫɚɦ ɨɩɥɚɱɢɜɚɬɶ ɜɪɚɱɚ ɢɥɢ ɫɬɨɦɚɬɨɥɨɝɚ?

Ʉɚɤ ɜɟɫɬɢ ɫɟɛɹ ɜ ɤɪɢɬɢɱɟɫɤɨɣ ɫɢɬɭɚɰɢɢ?

ɉɨɫɤɨɥɶɤɭ ɦɧɨɝɢɟ ɦɢɝɪɚɧɬɵ ɧɟɪɟɞɤɨ ɤɚɩɢ- ɬɭɥɢɪɭɸɬ ɞɚɠɟ ɩɟɪɟɞ ɬɚɤɢɦɢ ɩɪɨɫ ɬɵɦɢ ɜɨɩɪɨɫɚɦɢ, ɢɯ ɲɚɧɫɵ ɛɵɬɶ ɡɞɨɪɨ ɜɵɦɢ ɱɚɫɬɨ ɧɢɠɟ.

ɗɬɨɬ ɉɭɬɟɜɨɞɢɬɟɥɶ ɩɪɢɡɜɚɧ ɩɨɦɨɱɶ ɢɧ- ɮɨɪ ɦɚɰɢɟɣ ɧɚ ɪɨɞɧɨɦ ɹɡɵɤɟ ɨɛɥɟɝɱɢɬɶ ɩɭɬɶ ɤ ɦɟɞɢɰɢɧɫɤɨɦɭ ɨɛɫɥɭɠɢɜɚɧɢɸ ɢ ɫɞɟɥɚɬɶ ɛɨɥɟɟ ɩɨɧɹɬɧɨɣ ɞɥɹ ɦɢɝɪɚɧɬɨɜ ɧɚɲɭ ɦɧɨɝɨɫɬɭɩɟɧɱɚɬɭɸ ɫɢɫɬɟɦɭ ɡɞɪɚɜɨ- ɨɯɪɚɧɟɧɢɹ. Ⱦɥɹ ɦɧɨɝɢɯ ɢɡ ɠɢɜɭɳɢɯ ɭ ɧɚɫ 50.000 ɢɧɨɫɬɪɚɧɧɵɯ ɝɪɚɠɞɚɧ Ȼɪɚɧɞɟɧɛɭɪɝ ɞɚɜɧɨ ɫɬɚɥ ɜɬɨɪɨɣ ɪɨɞɢɧɨɣ. ɂɯ ɢɧɬɟɝɪɚ- ɰɢɹ – ɜɚɠɧɚɹ ɫɨɫɬɚɜɥɹɸɳɚɹ ɦɟɫɬɧɨɣ ɩɨ- ɥɢ ɬɢ ɤɢ; ɢ, ɫɨɨɬɜɟɬɫɬɜɟɧɧɨ, ɤɨɧɰɟɩɰɢɹ Ȼɪɚɧɞɟɧ ɛɭɪɝɚ ɩɨ ɢɧɬɟɝɪɚɰɢɢ ɨɛɥɚɞɚɸɳɢɯ ɩɪɚɜɨɦ ɩɪɟɛɵɜɚɧɢɹ ɦɢɝɪɚɧɬɨɜ ɫɨɞɟɪɠɢɬ ɜ ɫɟɛɟ ɨɛɥɟɝɱɟɧɢɟ ɞɨɫɬɭɩɚ ɤ ɦɟɞɢɰɢɧ ɫɤɨ- ɦɭ ɨɛ ɫɥɭɠɢɜɚɧɢɸ ɢ ɩɪɨɮɢɥɚɤɬɢɤɟ.

Ɍɚɤɢɦ ɨɛɪɚɡɨɦ, ɷɬɨɬ ɩɭɬɟɜɨɞɢɬɟɥɶ ɨɬɪɚ- ɠɚɟɬ ɬɚɤɠɟ ɬɭ ɪɟɚɥɶɧɨɫɬɶ, ɤɨɬɨɪɚɹ ɞɚɜɧɨ ɭɠɟ ɫɬɚɥɚ ɱɚɫɬɶɸ ɩɨɜɫɟɞɧɟɜɧɨɣ ɠɢɡɧɢ ɨɛɳɟɫɬɜɚ. ɉɨɷɬɨɦɭ ɢ ɩɪɟɞɥɨɠɟɧɢɟ ɦɟɞɢ- ɰɢɧɫɤɢɯ ɭɫɥɭɝ ɞɨɥɠɧɨ ɫɨɨɬɜɟɬɫɬɜɨɜɚɬɶ ɷɬɨɣ ɪɟɚɥɶɧɨɫɬɢ ɢɦɦɢɝɪɚɰɢɢ ɢ ɛɨɥɶɲɟ ɨɪɢɟɧɬɢɪɨɜɚɬɶɫɹ ɧɚ ɟɺ ɩɨɬɪɟɛɧɨɫɬɢ.

Ɇɟɠɤɭɥɶɬɭɪɧɚɹ ɦɟɞɢɰɢɧɚ ɜɫɺ ɛɨɥɟɟ ɫɬɚɧɨɜɢɬɫɹ ɩɨɜɫɟɞɧɟɜɧɵɦ ɠɢɡɧɟɧɧɵɦ ɮɚɤɬɨɦ, ɢ ɹ ɪɚɞɚ, ɱɬɨ ɩɪɢ ɩɨɦɨɳɢ ɷɬɨɣ ɛɪɨɲɸɪɵ ɫɞɟɥɚɧ ɟɳɺ ɨɞɢɧ ɲɚɝ ɜ ɷɬɨɦ ɧɚɩɪɚɜɥɟɧɢɢ. ə ɫɟɪɞɟɱɧɨ ɛɥɚɝɨɞɚɪɸ ɜɫɟɯ, ɤɬɨ ɭɱɚɫɬɜɨɜɚɥ ɜ ɫɨɡɞɚɧɢɢ ɩɭɬɟɜɨɞɢɬɟɥɹ.

Ⱦɚɝɦɚɪ ɐɢɝɥɟɪ

Ɇɢɧɢɫɬɪ ɩɨ ɞɟɥɚɦ ɡɚɧɹɬɨɫɬɢ, ɫɨɰɢɚɥɶɧɨɣ ɫɮɟɪɵ, ɫɟɦɶɢ ɢ ɡɞɪɚɜɨɨɯɪɚɧɟɧɢɹ

ɡɟɦɥɢ Ȼɪɚɧɞɟɧɛɭɪɝ

ɉɪɟɞɢɫɥɨɜɢɟ 8

RUS

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Lӡi nói ÿҫu

Bҥn ÿӑc yêu quý!

Sӭc khӓe là quyӅn lӧi và là mӝt trong nhӳng nhu cҫu lӟn nhҩt cӫa con ngѭӡi, không phân biӋt nѫi ngѭӡi ÿó sӕng cNJng nhѭ ngѭӡi ÿó ÿѭӧc sinh ra trong hoàn cҧnh nào.

Tә chӭc y tӃ thӃ giӟi vӟi chiӃn lѭӧc "Sӭc khӓe cho tҩt cҧ mӑi ngѭӡi trong thӃ kӹ 21"

rҩt quan tâm tӟi mong muӕn này. Hӑ ÿòi hӓi bình ÿҷng trong lƭnh vӵc y tӃ cho tҩt cҧ mӑi ngѭӡi. Tҩt cҧ mӑi ngѭӡi, không phân biӋt quӕc tӏch và nguӗn gӕc, cҫn phҧi biӃt ӣ nѫi nào ngѭӡi ta nhұn ÿѭӧc giúp ÿӥ trong các vҩn ÿӅ liên quan ÿӃn sӭc khӓe. ChӍ nhӳng ai ÿѭӧc thông tin ÿҫy ÿӫ vӅ các khҧ năng mӟi có thӇ tìm ÿѭӧc hѭӟng ÿi ÿúng cho mình.

ĈiӅu này ÿһc biӋt quan trӑng ÿӕi vӟi nhӳng ngѭӡi ÿã tìm chӛ dӵa và ÿѭӧc tiӃp nhұn ӣ chӛ chúng tôi. Do nhӳng rào cҧn vӅ ngôn ngӳ và văn hóa mà ngay cҧ nhӳng câu hӓi thѭӡng ngày cNJng có thӇ gây ra nhiӅu trӣ ngҥi cho hӑ: Mình phҧi tìm ÿӃn chӛ nào khi mình bӏ bӋnh? Mình có phҧi tӵ trҧ tiӅn cho bác sӻ hay nha sӻ không? Mình phҧi phҧn ӭng thӃ nào trong các trѭӡng hӧp khҭn cҩp? Ngay nhӳng câu hӓi ÿѫn giҧn nhѭ vұy mà nhiӅu ngѭӡi nhұp cѭ cNJng vҩp phҧi khó khăn nên hӑ không có nhiӅu cѫ hӝi trong lƭnh vӵc y tӃ.

Cuӕn hѭӟng dүn y tӃ này vӟi các thông tin bҵng tiӃng mҽ ÿҿ giúp ngѭӡi nhұp cѭ tiӃp cұn dӉ dàng hѫn trong viӋc chăm sóc y tӃ cNJng nhѭ làm cho hӋ thӕng y tӃ vӕn ÿã phӭc tҥp cӫa chúng tôi ÿѭӧc rõ ràng hѫn.

NhiӅu ngѭӡi trong sӕ hѫn 50.000 ngѭӡi nѭӟc ngoài sӕng ӣ ÿây ÿã lҩy Brandenburg làm quê hѭѫng thӭ hai cӫa mình. Sӵ hӝi nhұp cӫa hӑ là mӝt trong nhӳng chính sách cӫa bang; và ý tѭӣng cѫ bҧn cӫa bang trong viӋc hӝi nhұp ÿӕi vӕi nhӳng ngѭӡi nhұp cѭ hӧp pháp bao gӗm cҧ viӋc tҥo cѫ hӝi tiӃp cұn tӕt hѫn trong viӋc chăm sóc cNJng nhѭ phòng ngӯa y tӃ.

Cuӕn hѭӟng dүn này cNJng phҧn ánh các hiӋn thӵc trong cuӝc sӕng hàng ngày. Chính vì vұy mà nhӳng dӏch vө y tӃ cNJng phҧi hѭӟng vào thӵc tӃ nhұp cѭ cNJng nhѭ ÿáp ӭng ÿѭӧc nhӳng ÿòi hӓi trong thӵc tӃ nhұp cѭ này. "Ngành y tӃ ÿa văn hóa" ngày càng trӣ thành mӝt trong nhӳng yӃu tӕ cӫa cuӝc sӕng hàng ngày. Tôi rҩt vui mӯng vì cuӕn hѭӟng dүn này chính là mӝt bѭӟc tiӃp theo trên con ÿѭӡng ҩy. Tôi xin chân thành cҧm ѫn tҩt cҧ nhӳng ai ÿã góp phҫn tҥo nên cuӕn hѭӟng dүn này.

Dagmar Ziegler

Bӝ trѭӣng Lao ÿӝng, Xã hӝi, Y tӃ và Gia ÿình bang Brandenburg

Lӡi nói ÿҫu 9

VN

(12)

1 Der öffentliche Gesundheitsdienst in Brandenburg 12

2 Krankenversicherung 13

3 Rechtliche Regelungen zur medizinischen Versorgung für Migrantinnen und Migranten 15

4 Hausärztliche Versorgung 16

5 Zahnärztliche Versorgung 17

6 Krankenhausaufenthalt und Notfallsituation 19

7 Medikamente 20

8 AIDS und HIV 20

9 Hilfe bei Gewalt gegen Frauen und Mädchen 21

10 Psychotherapie 22

11 Übersicht zu Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen 24

12 Adressenverzeichnis 130

1 Public Health Service in Brandenburg 29

2 Health Insurance 30

3 Legal Provisions concerning Medical Care for Migrants 32

4 Care provided by the Family Doctor 33

5 Care provided by the Dentist 34

6 Stay in Hospital and Emergency 36

7 Medicines 37

8 AIDS and HIV 38

9 Assistance in case of Violence against Women and Girls 39

10 Psychotherapy 40

11 Chart of Preventive Medical Check-Ups and Inoculations 42

12 List of Addresses 130

1 Le service de santé publique à Brandebourg 47

2 Assurance-maladie 49

3 Réglementation juridique des prestations médicales destinées aux immigrés 50

4 Soins médicaux par le médecin de famille 51

5 Soins dentaires 52

6 Séjour hospitalier et cas d'urgence 53

7 Médicaments 54

8 Sida et HIV 54

9 Assistance en cas de violence contre les femmes et les filles 55

10 Psychothérapie 56

11 Aperçu sur les contrôles médicaux de prévention et les vaccinations 58

12 Liste d'adresses 130

1 Publiczna s±u≈ba zdrowia w Brandenburgii 63

2 Ubezpieczenie zdrowotne 64

3 Prawne regulacje dotycz∆ce opieki medycznej dla migrantek i migrantów 66

4 Opieka lekarza domowego 67

5 Opieka stomatologiczna 68

6 Wypadek i pobyt w szpitalu 69

7 Lekarstwa 71

Inhalt

Inhalt 10

D

GB

F

PL

1 2 3 4 5 6

(13)

1 Ɉɛɳɟɫɬɜɟɧɧɵɟ ɫɥɭɠɛɵ ɡɞɪɚɜɨɨɯɪɚɧɟɧɢɹ ɜ Ȼɪɚɧɞɟɧɛɭɪɝɟ 97 2 Ɇɟɞɢɰɢɧɫɤɨɟ ɫɬɪɚɯɨɜɚɧɢɟ 99 3 ɉɪɚɜɨɜɨɟ ɭɪɟɝɭɥɢɪɨɜɚɧɢɟ ɦɟɞɢɰɢɧɫɤɨɝɨ ɨɛɫɥɭɠɢɜɚɧɢɹ ɞɥɹ ɦɢɝɪɚɧɬɨɜ 100

4 ȼɪɚɱɟɛɧɨɟ ɨɛɫɥɭɠɢɜɚɧɢɟ ɧɚ ɞɨɦɭ 102

5 Ɂɭɛɨɜɪɚɱɟɛɧɨɟ ɨɛɫɥɭɠɢɜɚɧɢɟ 103 6 ɉɪɟɛɵɜɚɧɢɟ ɜ ɛɨɥɶɧɢɰɟ ɢ ɷɤɫɬɪɟɧɧɵɟ ɫɢɬɭɚɰɢɢ 104 7 Ɇɟɞɢɤɚɦɟɧɬɵ 105 8 ɉɫɢɯɨɬɟɪɚɩɢɹ 106 9 ȼɂɑ ɢ ɋɉɂȾ 107 10 ɉɨɦɨɳɶ ɩɪɢ ɧɚɫɢɥɢɢ ɧɚɞ ɠɟɧɳɢɧɚɦɢ ɢ ɞɟɜɨɱɤɚɦɢ 108 11 Ɉɛɡɨɪ ɩɪɨɮɢɥɚɤɬɢɱɟɫɤɢɯ ɨɛɫɥɟɞɨɜɚɧɢɣ ɢ ɩɪɢɜɢɜɨɤ 110

12 Ⱥɞɪɟɫɚ 130

1 Dӏch vө y tӃ công cӝng ӣ bang Brandenburg 115

2 Bҧo hiӇm y tӃ 116 3 Nhӳng quy ÿӏnh pháp lý trong viӋc chăm sóc y tӃ cho ngѭӡi nhұp cѭ 117 4 Chăm sóc y tӃ qua bác sӻ gia ÿình 119

5 Chăm sóc nha khoa 119

6 ĈiӅu trӏ nӝi trú và trong trѭӡng hӧp khҭn cҩp 121 7 Thuӕc ÿiӅu trӏ 122

8 Aids và HIV 122

9 Trӧ giúp trong vҩn ÿӅ bҥo lӵc chӕng phө nӳ 123 10 Tâm lý trӏ liӋu 124 11 Khái quát vӅ kiӇm tra sӭc khӓe và tiêm phòng bӋnh 126 12 Danh mөc ÿӏa chӍ 130

8 AIDS i HIV 71

9 Pomoc dla kobiet i dziewcz∆t, które dozna±y przemocy 72

10 Psychoterapia 74

11 Przegl∆d bada≥ prewencyjnych i szczepie≥ ochronnych 76

12 Wykaz adresów 130

1 Javna zdravstvena sluπba u Brandenburgu 81

2 Zdravstveno osiguranje 82

3 Pravna regulativa zdravstvene za∞tite migranata i migrantica 85

4 Ambulantno lije…enje 83

5 Lije…enje zubi 85

6 Bolni…ko lije…enje i urgentne intervencije 85

7 Lijekovi 87

8 AIDS (sida) i virus HIV 88

9 Pomo∑ πenama i djevojkama/djevoj…icama πrtvama nasilja 88

10 Psihoterapija 90

11 Kratak pregled preventivne za∞tite i vakcinacija 92

12 Spisak adresa 130

Inhalt

Inhalt 11

HR SCG

BIH

RUS

VN

7 8 9 10 11 12

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Die Gesundheit der Be- völkerung zu schützen und auch zu fördern, ist Aufgabe des öffentli- chen Gesundheitsdien- stes im Land Branden- burg. Jede kreisfreie Stadt und jeder Land- kreis verfügt im Land Brandenburg über ein Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind über die jeweiligen Kreisverwaltungen auch im Internet mit Sprechzeiten und ihren Bera- tungsstellen ausgewiesen. Sie leisten einen speziellen Beitrag zur Vorbeugung, Erhal- tung und Förderung der Gesundheit der Bür- gerinnen und Bürger des Kreises. Darüber hinaus gibt es spezielle Gesundheitsförder- angebote für Kinder und Jugendliche, für Behinderte und Bürger in schwierigen ge- sundheitlichen und sozialen Problemlagen.

Die wichtigsten Beratungsstellen der Ge- sundheitsämter werden im Folgenden vor- gestellt:

Kinder- und Jugendgesundheitsdienst Die Kinderärzte und -ärztinnen des Gesund- heitsamtes möchten Sie in dem Bemühen unterstützen, Ihre Kinder möglichst gesund erwachsen werden zu lassen. Sie bieten Ih- nen aber besonders dann Beratung und Hil- fe, wenn Ihr Kind Gesundheitsprobleme hat, Entwicklungsauffälligkeiten zeigt, von Behin- derung bedroht ist und spezielle Förderung benötigt. Die Kinderärzte des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes führen regel- mäßige ärztliche Untersuchungen in Kinder- gärten und Schulen (zur Einschulung und in den 6. und 10. Klassen) durch. Ziel dieses Angebotes ist, Entwicklungsstörungen, Be- hinderungen oder Krankheiten bei Ihren Kin- dern frühzeitig zu erkennen und die erforder- lichen ärztlich-therapeutischen oder auch heilpädagogischen Maßnahmen frühzeitig einzuleiten. Darüber hinaus werden Impf- empfehlungen gegeben oder auch direkt Impfungen in den Einrichtungen angeboten.

Zu allen Fragen der Gesundheitsförderung wird beraten: Ernährung, Bewegungs- und Sprachförderung, Hilfen für psychisch kran- ke Kinder etc.

Jugendzahnärztlicher Dienst

Die Zahnärzte des Gesundheitsamtes unter- stützen Sie im Erhalt oder in der Verbesse- rung der Zahngesundheit Ihrer Kinder. Früh- erkennungsuntersuchungen werden bereits ab dem 2. Lebensjahr (nach Durchbruch der ersten Zähne) bis zum 16. Lebensjahr in Ki- tas und Schulen angeboten. Dabei erhalten Sie und Ihre Kinder Informationen, ob Zähne behandlungsbedürftig sind, ob Zahn- und Kieferfehlstellungen vorliegen oder bereits Zahnfleischerkrankungen sichtbar sind.

Empfehlungen zur Behandlung durch einen Zahnarzt oder Kieferorthopäden werden den Eltern schriftlich übermittelt.

Hygiene und Umweltmedizin

Hier liegt die Hauptaufgabe in der Vorbeu- gung von Infektionskrankheiten. Wichtig ist, dass übertragbare Krankheiten, wie Tuber- kulose, ansteckende Gelbsucht, Virusgrippe oder Salmonellenerkrankungen, frühzeitig erkannt werden, damit ihre Weiterverbrei- tung verhindert werden kann. Vor geplanten Auslandsreisen können sich Bürger über notwendige Schutzimpfungen informieren und sich auch in vielen Gesundheitsämtern impfen lassen.

Es werden Erstbelehrungen vor Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich nach

§ 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz durchgeführt. Diese Belehrung benötigen Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr brin- gen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegen- stände) in Berührung kommen.

Eine Belehrung benötigen auch Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtun- gen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung

Der öffentliche Gesundheitsdienst in Brandenburg

1

Der öffentliche Gesundheitsdienst in Brandenburg 12

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2

Der öffentliche Gesundheitsdienst in Brandenburg · Krankenversicherung 13 tätig sind. Personen, die lediglich mit bereits

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verpackten Lebensmitteln umgehen und Kellner, die ausschließlich servieren, benöti- gen kein Gesundheitszeugnis.

Der sozialpsychiatrische Dienst

Der sozialpsychiatrische Dienst bietet Hilfe und Unterstützung

- für Menschen in seelischen Krisen, - für Menschen mit Suchtproblemen, - für Menschen mit psychischen Alters-

erkrankungen (z. B. Alzheimer), - während stationärer Aufenthalte

und danach,

- für Angehörige psychisch kranker Menschen.

Darüber hinaus steht der sozialpsychiatri- sche Dienst für migrationsspezifische Fra- gestellungen zur Verfügung, insbesondere bei psychischen Problemen. Die Beratungen sind kostenlos und ohne Überweisungen möglich und werden streng vertraulich be- handelt.

Das Gesundheitsamt - eine neutrale Gutachterstelle

Das Gesundheitsamt stellt amtliche Be- scheinigungen und Zeugnisse aus und ist als sachverständiger Gutachter tätig. Bean-

tragen z. B. Asylsuchende aus gesundheitli- chen Gründen den Auszug aus einem Über- gangswohnheim in eine private Wohnung oder benötigen sie spezielle medizinische Maßnahmen, wird von den Sozialbehörden in der Regel das Gesundheitsamt zur ärztli- chen oder psychologischen Begutachtung eingeschaltet. Dies trifft auch zu, wenn die Ausländerbehörde die Reisefähigkeit aus gesundheitlichen Gründen prüfen lässt oder aus gesundheitlichen Gründen des Asylbe- werbers ein Abschiebehindernis vorliegt.

Wichtig ist, dass der begutachtende Arzt im Gesundheitsamt nicht an Weisungen gebun- den ist. Er ist speziell qualifiziert und erfah- ren.

Die Behindertenberatungsstelle

Die Behindertenberatungsstelle im Gesund- heitsamt bietet eine umfassende Beratung behinderter, von Behinderung bedrohter Menschen und deren Sorgeberechtigten und Angehörigen an. Dort sind die verschiede- nen kommunalen Versorgungsträger be- kannt und der Bürger erhält Unterstützung, wenn er auf Grund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, Hilfen im Alltag zu organisie- ren.

Wer in Deutschland arbeitet und lebt, muss eine Krankenversicherung nachweisen.

Knapp 90% der Bevölkerung ist in einer ge- setzlichen Krankenversicherung. Die ge- setzliche Krankenversicherung übernimmt alle medizinisch notwendigen Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft. Außerdem trägt sie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab der 7. Krankheitswoche.

Wer ist gesetzlich krankenversichert?

Seit dem 1.4.2007 sind alle Einwohner zu einer Krankenversicherung verpflichtet. Arbeiter und

Angestellte, deren Arbeitsentgelt mehr als 400 Euro und weniger als 47.700 Euro (Stand 2007) beträgt, müssen Mitglied einer

Krankenversicherung

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gesetzlichen Krankenversicherung sein.

Dort sind ebenfalls Auszubildende, Empfän- ger von Arbeitslosengeld, Rentner, Studen- ten, Künstler und Publizisten versichert. Fa- milienangehörige, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind mitversichert, wenn sie kein oder ein geringeres Einkom- men haben. Kinder sind bis zu einem be- stimmten Alter mitversichert. Die Altersgren- ze hängt davon ab, ob sich die Kinder in ei- ner Ausbildung befinden oder nicht. Grund- sätzlich sind Kinder bis zum 18. Lebensjahr familienversichert. Bei Arztbesuchen wird einmal pro Quartal eine Praxisgebühr von 10 Euro fällig, unabhängig von der Zahl der Arztbesuche in diesem Zeitraum.

Der Beitrag wird als prozentualer Anteil des Arbeitseinkommens berechnet. Die Bei- tragssätze sind zwischen den verschiede- nen Krankenkassen unterschiedlich. Davon wird die Hälfte vom Arbeitgeber bzw. Ren- tenversicherungsträger gezahlt. Wichtig bei der Wahl der Krankenkasse sind nicht nur der Beitragssatz, sondern auch die Leistun- gen der jeweiligen Krankenkassen.

Für Arbeitslose, Bezieher von Arbeitslosen- geld II und Unterhaltsgeld trägt die Bundes- agentur für Arbeit die Beiträge der Versi- cherten. Die Versicherung erfolgt erst am er- sten Tag, für den Leistungen bezogen wer- den. Empfänger von Leistungen der Sozial- hilfe erhalten die gleichen Leistungen wie die Krankenversicherten.

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Arbeiter und Angestellte, die mehr als 47.700 Euro (Stand: 2007) verdienen, kön- nen sich freiwillig in einer gesetzlichen Kran- kenversicherung versichern, wenn sie min- destens zwölf Monate oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden minde- stens 24 Monate einer Krankenkasse an- gehört haben.

Private Versicherung

Selbstständige sowie Arbeiter und Ange- stellte, die nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen sich pri- vat versichern. Die Leistungen der privaten Krankenversicherungen werden in einem in- dividuellen Tarif festgelegt. Die Beitragshö- he richtet sich nach dem jeweiligen gesund- heitlichen Risiko der Versicherten beim Ein- trittsalter. Je höher dieses ist, umso teuer wird die Versicherungsprämie. Private Kran- kenversicherungen können in ihrem Volltarif Personen mit einem hohen gesundheitlichen Risiko ablehnen. Ab 2009 müssen sie einen

„Basistarif“ anbieten, der dem Leistungska- talog der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht und ohne Prüfung des Gesund- heitszustandes der Versicherten gewährt werden muss.

Wer privat versichert ist, muss selbst die Be- handlungs- und die Medikamentenkosten bezahlen und bekommt sie erst später von der privaten Krankenversicherung zurücker- stattet.

Versicherungsschutz im Ausland

Im Rahmen von zwischenstaatlichen Rege- lungen werden die Kosten für Behandlungen im Ausland von den gesetzlichen Kranken- kassen übernommen. Dies gilt generell für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Uni- on, und eine Reihe anderer Staaten, mit de- nen ein Sozialversicherungsabkommen ab- geschlossen wurde. Bevor Sie ins Ausland reisen, sprechen Sie mit Ihrer Krankenkas- se, die Ihnen entweder einen Reisekranken- schein ausstellt oder sie über Möglichkeiten einer Reisekrankenversicherung informiert.

Krankenversicherung 14

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Rechtliche Regelung zur medizinischen Versorgung für Migrantinnen und Migranten

3

Rechtliche Regelung zur medizinischen Versorgung 15 Medizinische Versorgung nach dem

D

Asylbewerberleistungsgesetz

Asylbewerber, Ausländer mit einer Duldung sowie Ausreisepflichtige haben Anspruch auf medizinische Versorgung nach dem Asyl- bewerberleistungsgesetz. Danach ist die medizinische Versorgung für Leistungsbe- rechtigte nach § 3 AsylbLG eingeschränkt.

Nur bei akuten Erkrankungen und Schmerz- zuständen werden Leistungen für die medi- zinische Versorgung gewährt.

Besondere Einschränkungen gibt es bei Zahnersatz. Zahnersatz kann nur in Ausnah- mefälle gewährt werden, wenn dies aus me- dizinischen Gründen nicht aufschiebbar ist oder Folgeschäden bei Unterlassung der Be- handlung drohen, z. B. Magenerkrankungen durch fehlende Kaufähigkeit. Diese Ein- schränkung bezieht sich nicht auf Zahnbe- handlungen wie Karies- und Wurzelbehand- lungen.

Bestimmte medizinische Leistungen werden jedoch uneingeschränkt für Flüchtlinge ge- währt. Dazu gehören Leistungen für Vorsor- geuntersuchungen und schwangere Frauen.

Schwangere Frauen haben einen uneinge- schränkten Anspruch auf Vorsorgeuntersu- chungen und Leistungen zur Entbindung so- wie Pflege. Auch Impfungen für Kinder und Erwachsene und bestimmte andere Vorsor- geuntersuchungen können ohne Vorliegen einer akuten Krankheit gewährt werden.

Asylbewerber/-innen haben einen Anspruch auf folgende

Vorsorgeuntersuchungen:

- Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, Leistungen zu Ent- bindungen und Pflege nach der Geburt - Kinderuntersuchungen U1 bis J1,

gynäkologische Früherkennungsunter- suchungen, jährliche Krebsfrüherkennung für Frauen ab 20 und Männer ab 45, allgemeine Gesundheitsuntersuchungen

für Menschen ab 35 (alle 2 Jahre)

- Halbjährliche zahn- ärztliche Vorsorge- untersuchungen für Kinder und Jugend-

liche unter 18 Jahren, danach jährliche Vorsorgeuntersuchungen

- Kinderimpfungen, Tetanus-, Diphterie- und Polioimpfungen für Erwachsene Asylbewerber/-innen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, bekommen vom Sozialamt einen Kranken- schein, den sie beim Arzt vorlegen. Der Krankenschein gilt für ein Vierteljahr.

Zuständig für die Sicherstellung der medizi- nischen Versorgung für Asylbewerber, die nicht durch Krankenkassen versichert sind, sind die Sozialämter.

Leistungsbezieher nach § 3 haben keine Zu- zahlungen zu leisten.

Leistungsbezieher nach § 2 Asylbewerber- leistungsgesetz erhalten umfangreiche me- dizinische Leistungen. Auch Geduldete kön- nen nach vier Jahren bessere Leistungen beanspruchen, sofern sie an der Ausreise aus nicht von ihnen zu vertretenden Grün- den gehindert sind.

Diese Personen sollten, wie andere Sozial- leistungsempfänger, bei einer Krankenkasse ihrer Wahl versichert und erhalten eine Kran- kenversicherungskarte. Die Krankenkassen rechnen die medizinischen Leistungen mit den Trägern der Sozialhilfe ab.

Leistungsberechtigte nach § 2 des Asylbe- werberleistungsgesetzes unterliegen den Zuzahlungsregelungen. Sie müssen Zuzah- lungen beim Arztbesuch, bei Medikamenten und beim Krankenhausaufenthalt sowie die üblichen Zuzahlungen entrichten. Ebenso gelten Härtefallregelungen für sie.

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Medizinische Versorgung für Sozialhilfeempfänger

Sozialhilfeempfänger sind krankenversi- chert, wenn sie für länger als einen Monat Sozialhilfe erhalten. Sie erhalten eine Versi- cherungskarte. Wer selbst keine Kasse aus- wählt, wird vom Sozialamt bei einer Kran- kenkasse angemeldet. Versicherte unterlie- gen den gesetzlichen geregelten Zuzahlun- gen (siehe Kapitel 7. Zuzahlungen).

Die Zuzahlungen dürfen im Jahr 2% des So- zialhilferegelsatzes für einen Haushaltsvor- stand nicht übersteigen. Für chronisch Kran- ke gilt eine Höchstgrenze von 1%. Wenn ein familienversichertes Mitglied (Ehegatte, voll- jähriges Kind) chronisch krank ist, gilt diese Belastungsgrenze für den gesamten Famili- enhaushalt. Erreichen die Zuzahlungen aller

Familienmitglieder zusammengenommen diese Belastungsgrenze, sind alle im Haus- halt lebenden Familienmitglieder für weitere medizinische Leistungen von der Zuzahlung zu befreien.

Kinder unter 18 Jahren sind von den Zuzah- lungen befreit.

Es wird empfohlen, alle Quittungen für die Zuzahlungen zu sammeln. Sobald im laufen- den Jahr die Höchstgrenze (2% bzw. 1% bei schwerwiegend chronisch Kranken) erreicht wird, beantragen Sie eine Zuzahlungsbefrei- ung bei Ihrer Krankenkasse für das restliche Jahr. Die Quittungen müssen mit dem An- trag vorgelegt werden. Überbezahlte Beiträ- ge werden von der Krankenkasse zurücker- stattet.

Rechtliche Regelung zur medizinischen Versorgung · Hausärztliche Versorgung 16

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Die medizinische Ver- sorgung kann ambulant oder stationär erfolgen.

Wenn Sie krank werden, ist die Hausärztin oder der Hausarzt in der Re- gel für Sie die erste Kontaktperson. Haus- ärzte sind überwiegend Fachärzte für Allge- meine Medizin oder für Allgemeine Innere Medizin. Sie sind zunächst für die Grundver- sorgung, d. h. die erste Behandlung und ge- gebenenfalls die Weiterleitung der Patienten an entsprechende Fachärzte, zuständig.

Für die Sprechstunde bei der Ärztin oder dem Arzt muss ein Termin vereinbart wer- den. Können Sie den reservierten Termin nicht wahrnehmen, ist eine rechtzeitige Ab- sage beim Arzt erforderlich. Sollten Sie auf- grund einer plötzlichen Erkrankung zum Arzt

gehen müssen, können Sie sich auch ohne Terminreservierung zu den Sprechstunde- zeiten melden, Sie müssen dann eventuell längere Wartezeiten einplanen.

Bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal müssen Sie Ihre Versicherungskarte oder den Behandlungsschein vom Sozialamt vor- legen, sowie eine Praxisgebühr von 10 Euro beim Hausarzt (oder Facharzt) bezahlen.

Patienten, die von ihrem Arzt zu einem Facharzt überwiesen werden, zahlen dort keine weitere Praxisgebühr. Patienten, die zuerst ihren Hausarzt besuchen und sich von ihm überweisen lassen, zahlen nur ein- mal im Quartal eine Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro.

Für Vorsorge und Früherkennungsuntersu- chungen sowie Schutzimpfungen wird keine Praxisgebühr erhoben.

Hausärztliche Versorgung

4

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5

Hausärztliche Versorgung · Zahnärztliche Versorgung 17 Grundsätzlich wird bei allen Leistungen eine

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Zuzahlung von 10 Euro der Kosten erhoben, höchstens allerdings 10 Euro, mindestens jedoch 5 Euro.

Es gibt jedoch Härteklauseln, die eine Ei- genbeteiligung finanziell begrenzt. Die jährli- che Eigenbeteiligung der Versicherten darf nicht 2% der Bruttoeinnahmen überschrei- ten. Für schwerwiegend chronische kranke Menschen gilt eine Grenze von 1% der Brut- toeinnahmen. Eine Krankheit gilt als schwer- wiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein

Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wird.

Wenn Sie berufstätig sind und aufgrund ei- ner Erkrankung arbeitsunfähig sind, benöti- gen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung Ihres Arztes. Diese Bescheinigung ist spätestens am 3. Kalendertag nach Beginn der Erkrankung sowohl beim Arbeitsgeber als auch bei Ihrer Krankenversicherung ab- zugeben.

Gesunde Zähne wirken sich unmittelbar auf unser Wohlbefinden und auf die Gesundheit unseres Körpers aus. Die regelmäßige Kon- trolle des Mundraumes ist auch deshalb un- umgänglich, weil dadurch Zahnfleischer- krankungen, wie Parodontitis oder Tumorer- krankungen, rechtzeitig erkannt und behan- delt werden können. Zahnärzte empfehlen zweimal im Jahr eine Kontrolluntersuchung.

Angst vor dem Zahnarztbesuch ist nicht an- gebracht, denn der Zahnarzt wird jede Zahn- behandlung mit großem Einfühlungsvermö- gen möglichst schmerzarm oder sogar schmerzfrei gestalten. Wer Angst vor einer Zahnbehandlung verspürt, sollte darüber un- bedingt vor der Behandlung seinen Zahnarzt informieren. Oft hilft ein vertrauensvolles und offenes Gespräch zwischen Arzt und Pati- ent, derartige Ängste abzubauen.

Eine regelmäßige Pflege der Zähne ist die wichtigste Voraussetzung, um Zahnkrank- heiten vorzubeugen. Mindestens zweimal täglich sollte sich jeder drei Minuten Zeit nehmen, seine Zähne sorgfältig zu reinigen.

Für Erwachsene sind pro Jahr zwei Kontrollunter- suchungen gebührenfrei.

Neben einer eingehen- den Untersuchung kann der Zahnarzt auch weiter

gehende Maßnahmen zur Diagnose und Vorsorge durchführen, ohne dass die Pra- xisgebühr fällig wird. Dazu gehören Rönt- gen, Zahnfleischuntersuchungen und einmal im Jahr das Entfernen von Zahnstein. Nur wenn weiter gehende Behandlungen not- wendig werden, muss der Patient die zehn Euro Praxisgebühr entrichten. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätz- lich von der Praxisgebühr befreit. Der Kon- trollgang zum Zahnarzt loht sich langfristig auch finanziell, denn gesetzlich Krankenver- sicherte, die mindestens einmal jährlich eine Kontrolluntersuchung im Bonusheft doku- mentieren können, erhalten einen bis zu 30% höheren Zuschuss, wenn sie Zahner- satz benötigen. Das Bonusheft ist bei Ihrem Zahnarzt erhältlich.

Wer eine aufwändigere Versorgung als die gesetzlich vorgesehene medizinisch not-

Zahnärztliche Versorgung

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wendige Versorgung wünscht, z. B. anstatt einer Amalgamfüllung im Backenzahn eine Kunststofffüllung bevorzugt, sollte dies mit seinem Zahnarzt vor Beginn der Behandlung besprechen.

In diesen Fällen schließt der Zahnarzt mit dem Versicherten eine so genannte Mehr- kostenvereinbarung ab. Darin erklärt sich der Versicherte bereit, die Kosten für den bei der Behandlung anfallenden Mehraufwand selbst zu tragen.

Zahnersatz

Geht doch einmal ein Zahn verloren, muss er durch künstlichen Zahnersatz ersetzt wer- den. Zum Zahnersatz zählen Kronen, Pro- thesen und Brücken. Bevor es zur Zahner- satzbehandlung kommt, muss die Kranken- kasse ihre Zustimmung gegeben haben. Da- zu erstellt der Zahnarzt einen Heil- und Kos- tenplan, in dem u. a. der Gebissbefund und die Behandlungsschritte aufgelistet sind.

Der Heil- und Kostenplan wird bei der Kran- kenkasse eingereicht. Die Krankenkasse prüft die Notwendigkeit des Zahnersatzes und berechnet den Zuschuss für den Versi- cherten.

Seit dem 1. Januar 2005 gilt ein neues Zu- schusssystem für den Zahnersatz. Die Kran- kenkassen bezahlen feste Zuschüsse, unab- hängig davon für welchen Zahnersatz Sie sich entscheiden. Informieren Sie sich des- halb bei Ihrem Zahnarzt, welche Leistung die Krankenkasse zahlt und welche nicht. Ei- nen Kostenanteil übernehmen Sie selbst.

Auch für zusätzliche Leistungen, die von der notwendigen Versorgung abweichen, müs- sen Sie selbst zahlen.

Wer regelmäßig den Zahnarzt besucht, er- hält einen höheren Festzuschuss. Wenn das Bonusheft fünf Jahre lang lückenlos geführt ist, erhöht sich der Festzuschuss um 20%, nach zehn Jahren um 30%. Dieser Zu- schuss kann bis 65% der Kosten der not-

wendigen Versorgung betragen. Aus diesen Gründen sollte auf die lückenlose Führung des Bonusheftes geachtet werden.

Patienten mit geringerem Einkommen wer- den vom Eigenanteil befreit. Die Kranken- kassen übernehmen diese Kosten nur in Höhe der für die notwendige Versorgung an- fallenden Kosten.

Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die Härtefallregelungen beim Zahner- satz.

Versicherung für den Zahnersatz

Ab dem 1. Juli 2005 zahlen Sie für Absiche- rung des Zahnersatzes einen Beitrag des Bruttoeinkommens in Höhe von 0,9% mo- natlich. Für die Bezieher von Arbeitslosen- geld II und mitversicherte Familienangehöri- ge gilt der zusätzliche Sonderbeitrag nicht.

Zahnärztliche Versorgung 18

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Krankenhausaufenthalt und Notfallsituationen

6

Krankenhausaufenthalt und Notfallsituationen 19 Die Krankenhauseinweisung erfolgt über

D

den Hausarzt (Verordnung von Kranken- hauspflege).

Sie müssen die Versicherungskarte und bei ambulanter Operation den Überweisungs- schein mitbringen.

Unter besonderen Voraussetzungen erfolgt die Übernahme von Krankenhaus- und Krankentransportkosten wenn:

- Der Antragsteller in der entsprechenden Stadt gemeldet ist/oder sich dort aufhält.

- Der Antragsteller nicht krankenversichert ist.

- Der Antragsteller laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält oder nicht über ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen verfügt.

Rechtliche Grundlage: Gewährung von Krankenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Die Antragstellung erfolgt formlos im Sozial- amt.

Notwendige Unterlagen für die Antragstel- lung:

- Außer in Notfällen ist vor dem Kranken- hausaufenthalt die vom Haus- oder Fach- arzt ausgestellte Krankenhauseinweisung vorzulegen. Diese Einweisung ist vom Sozialamt abzustempeln (in der Regel nicht als Bewilligung, sondern als Nach- weis für die Bekanntgabe zur Gewährung von Leistungen an das Krankenhaus).

- Personaldokument

- Nachweis über das gesamte Einkommen - Nachweis über evtl. vorhandenes

Vermögen und Spareinlagen - Nachweis über den Bezug von

Sozialleistungen

- Mietvertrag bzw. Nachweis über die aktuelle Miete und Wohngeld - aktuelle Kontoauszüge

In Notfallsituationen dürfen Sie jedes Kran- kenhaus/ jeden Arzt/ jede Ärztin aufsuchen.

In einer lebensbedrohli- chen Situation müssen der Arzt oder die Ärztin Sie behandeln oder Sie an die richtige Stelle weiterleiten.

Regelleistungen

Die Kosten für die stationäre Behandlung werden direkt mit den Krankenkassen/Kos- tenträgern abgerechnet. Mit den allgemei- nen Pflegesätzen und Fallpauschalen sind alle notwendigen Leistungen abgegolten.

Eigenbeteiligung

Der Gesetzgeber sieht bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen eine Eigenbe- teiligung an den Krankenhauskosten vor.

Diese beträgt derzeit 10 Euro pro Tag für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr.

Notdienste

Wenn Sie nachts oder am Wochenende dringend ärztliche Behandlung brauchen, können Sie die Notaufnahme eines Kran- kenhauses anrufen oder einen Notarzt rufen.

Bei Unfällen und lebensbedrohlichen Zu- ständen rufen Sie den Rettungsdienst:

Diese Nummern können Sie kostenlos wählen!

Die wichtigsten Telefonnummern finden Sie im Anhang.

Bei diesen Nummern immer folgende Anga- ben machen:

- Woist es passiert?

- Wasist passiert?

- Wie vieleVerletzte/Erkrankte gibt es?

- WelcheVerletzungen/Erkrankungen gibt es?

- Wartenauf Rückfragen

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Medikamente gibt es in Brandenburg nur in Apo- theken bzw. direkt vom Arzt. Die meisten Medi- kamente erhalten Sie nur durch ein Rezept ei- nes Arztes.

Diese nennt man verschreibungspflichtige Medikamente. Der Arzt schreibt ein Rezept.

Das Rezept wird in der Apotheke abgege- ben und der Patient erhält das Medikament.

Dafür muss der Patient einen Beteiligungs- betrag bezahlen. Dieser beträgt maximal 10 Euro und mindestens 5 Euro.

Apothekenpflichtige Medikamente/Arz- neimittel, die ohne Rezept in der Apotheke erhältlich sind, bezahlen Sie selbst.

Ausnahme:Kinder bis zum 12. Lebensjahr, die nicht verschreibungspflichtige Medika- mente zur Behandlung einer schwerwiegen- den Erkrankung als Therapiestandard gel- ten, erhalten diese kostenfrei.

Zu allen Tages- und Nachtzeiten hat min- destens eine Apotheke in der näheren Um- gebung Notdienst.

Jeder Versicherte muss sich ab 2004 2%

seiner jährlichen Bruttoeinnahme an der Zu- zahlung zu Medikamenten, Hilfs- und Heil- mitteln sowie Arztbesuchen und Kranken- hausaufenthalten beteiligen.

Ausnahme: Einkommensschwache Haus- halte und chronisch kranke Menschen kön- nen eine Befreiung der Zahlungspflicht be- antragen.

Als chronisch krank gilt jemand wenn:

1. die Person sich in ärztlicher Dauerbe- handlung befindet (mindestens ein Arztbe- such pro Quartal wegen der selben Krank- heit) oder

2. Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt oder

3. der Grad der Behinderung bei mind. 60%

oder Minderung der Erwerbsfähigkeit bei mind. 60% oder

4. kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist, weil ansonsten nach ärztli- cher Einschätzung eine Verschlimmerung der Erkrankung, Verminderung der Lebens- erwartung oder dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität droht.

Das heißt, die begrenzte Zuzahlung pro Jahr beträgt 1% der Gesamteinkünfte.

Deshalb ist es wichtig, alle Quittungen - an- gefangen bei der Praxisgebühr bis hin zum Rezept - zu sammeln, dann rechnen, wann die 1%-Grenze erreicht ist und zur entspre- chenden Krankenkasse gehen und von den Zuzahlungen bis zum Ende des Jahres be- freien lassen.

Medikamente 7

Medikamente · AIDS und HIV 20

D

Behandlung und

Prävention

HIV:

Humanes Immun- schwäche-Virus = menschliches Abwehr- schwäche-Virus

AIDS:

Acquired Immune Deficiency Syndrome

= erworbenes Abwehrschwäche-Syndrom Aids ist eine schwere, durch HIV ausgelöste Schwächung des körpereigenen Abwehrsys- tems. Aids macht den Körper wehrlos gegen viele Krankheitserreger, die ein gesunder Mensch ohne Probleme abwehrt. Durch die

AIDS und HIV

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9

AIDS und HIV · Hilfe bei Gewalt gegen Frauen und Mädchen 21 Schwächung des körpereigenen Immunsys-

D

tems ausgelöste Krankheiten (opportunisti- sche Infektionen) führen schließlich ohne Behandlung zum Tod.

Deshalb ist es sehr wichtig rechtzeitig zu wissen, ob man sich mit HIV infiziert hat. Die Infektion des Menschen mit HIV kann nur durch bestimmte Körperflüssigkeiten (Blut, Samenflüssigkeit, Scheidensekret und Mut- termilch) erfolgen, die eine hohe Virusmen- ge enthalten. Am größten ist das Infektions- risiko durch ungeschützte Sexualkontakte und gemeinsame Spritzenbenutzung bei Drogengebrauch.

Bei Fragen zu HIV oder Aids können Sie sich sowohl an Ärzte als auch an städtische Gesundheitsämter, Beratungsstellen oder AIDS-Hilfen wenden (Adressenliste siehe Anhang).

Dort kann man abklären, ob ein Infektionsri- siko bestanden hat, Fragen stellen, die ei-

nen beschäftigen, Ängste und belastende Gefühle ansprechen. Stellt sich bei der Be- ratung heraus, dass tatsächlich ein HIV-Risi- ko bestanden hat, kann ein HIV-Test Gewiss- heit verschaffen. Ob Sie einen HIV-Test ma- chen lassen, ist Ihre freie Entscheidung. Der HIV-Test darf nicht ohne Ihr Wissen und Ein- verständnis durchgeführt werden.

Wenn Sie ausschließen wollen, sich mit HIV infiziert zu haben, sollte der Test frühestens drei Monate nach der letzten Risikosituation durchgeführt werden.

Außerdem weiß der Berater über Schutz- möglichkeiten vor HIV (und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten) ebenso Be- scheid wie über Hilfsangebote und die medi- zinischen Behandlungsmöglichkeiten.

Kondome (auch Präservative oder Pariser) können eine HIV-Infektion verhindern. Kon- dome erhalten Sie in Supermärkten, Droge- rien, Apotheken, an vielen Tankstellen und Automaten.

Gewalttaten sind Straftaten – unabhängig davon, ob sie im häuslichen Bereich oder in der Öffentlichkeit begangen werden. Des- halb ist Gewalt durch Verwandte oder Le- benspartner genauso zu behandeln wie Ge- walt im öffentlichen Bereich. Die Strafverfol- gung von Gewalttaten ist ein wesentliches Element zur Verhinderung künftiger Gewalt, denn dem Gewalttäter wird deutlich ge- macht, dass sein Verhalten gesellschaftlich nicht toleriert oder akzeptiert wird.

Gewalt an Frauen und Mädchen kann vor al- lem folgende Delikte betreffen:

- Beleidigung

- Hausfriedensbruch - Sachbeschädigung - Körperverletzung - Nötigung

- Bedrohung

- Freiheitsberaubung

- sexuelle Nötigung, Vergewaltigung - Misshandlung von Schutzbefohlenen

(Kindern)

- Mord- und Totschlagsversuche

Das Strafverfahren beginnt in der Regel mit einer Strafanzeige. Sie ist die Mitteilung ei- nes Verdachts und kann nicht nur von der

Hilfe bei Gewalt gegen

Frauen und Mädchen

(24)

Psychotherapie ist

„Seelenheilkunde“.

Sie ist fachkundige Hilfe für Menschen mit seelischen oder seelisch verursachten Leiden.

Menschen, die aufgrund ihrer Schwierigkei- ten, Störungen, Symptomen, Problemenmit oder dem Verletzten, sondern von jeder an- deren Person mündlich, telefonisch oder schriftlich bei der Polizei, der Staatsanwalt- schaft oder bei den Amtsgerichten ange- bracht werden. Neben den für alle geltenden allgemeinen Rechtsfragen sind für Migran- tinnen zusätzliche rechtliche Fragen von Be- deutung, die sich aus dem aufenthaltsrecht- lichen Status ergeben. Unabhängig vom Heimatland stellt das Gewaltschutzgesetz aber sicher, dass in jedem Fall deutsches Recht anzuwenden ist.

Was bedeutet das für Sie?

- Wegen der besonderen Problematik des Aufenthaltsrechts ist dringend eine Bera- tung zu empfehlen (entweder bei Bera- tungsstellen, den Ausländerbeauftragten, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten).

- Sie haben keine Nachteile zu befürchten, wenn Sie die Polizei rufen. Tun Sie es des- halb unbedingt, um Ihre Kinder und sich selbst zu schützen und um Beweise si- cherstellen zu lassen. Auch eine polizeili- che Wegweisung des Täters für zehn Tage hat keinen Einfluss auf Ihr Aufenthaltsrecht.

- Auch eine Flucht in ein Frauenhaus (siehe Adressenteil) bedeutet keine Nachteile.

- Wenn Sie ein Aufenthaltsrecht haben, das von dem Bestand der Ehe abhängig ist,

können Sie – unabhängig von der Dauer der Ehe in Deutschland – Anträge nach §§

1 und 2 Gewaltschutzgesetz stellen. Aus- wirkungen auf den aufenthaltsrechtlichen Status haben die Anträge erst dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft endgül- tig nicht mehr fortgesetzt und die Ehe ge- schieden wird.

- Bei Migrantinnen ohne eigenständigen Aufenthaltsstatus ist es ganz besonders wichtig, alle Verletzungen von einer Ärztin oder einem Arzt dokumentieren zu lassen, um gegebenenfalls die besondere Härte nachweisen zu können. Suchen Sie eine Ärztin oder einen Arzt auf (am Wochenen- de: Notdienst) und lassen Sie die Verlet- zungen dokumentieren.

- Wenn Sie in einer Gemeinschaftsunter- kunft leben, gibt es die Möglichkeit, Sie bei häuslicher Gewalt räumlich von dem Ge- waltausübenden zu trennen. Die gewalt- tätige Person wird so gehindert, Sie erneut zu erreichen. Zu Ihrem Schutz ist eine Ver- legung des Betreffenden in eine andere Gemeinschaftsunterkunft des Landkreises oder auch in einen anderen Landkreis möglich.

Hilfe bei Gewalt gegen Frauen und Mädchen · Psychotherapie 22

D

10

ihrem Leben schlecht zurechtkommen und diese nicht mehr alleine oder mit Hilfe ihrer gewohnten Bezugspersonen bewältigen kön- nen, suchen psychotherapeutische Unter- stützung.

Seelisches Leiden kann sich in jedem Be- reich des menschlichen Lebens, in der Part- nerschaft, in der Sexualität, in der Arbeits- welt und im Lebensgefühl, ausdrücken. See-

Psychotherapie

(25)

Psychotherapie 23 lisches Leiden kann sich vielfältig äußern.

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Eine Psychotherapie kann helfen!

In einer geschützten Umgebung können Sie über sich und Ihr Anliegen sprechen. Damit wird Ihnen ein Raum eröffnet, schmerzliche Erfahrungen, ängstigende Gedanken und Erinnerungen, positive und negative Gefühle und Impulse gedanklich im Gespräch (und sich selbst gegenüber) zuzulassen.

Durch die besonderen Rahmenbedingungen der Gespräche (u. a. feste und regelmäßige Termine, Neutralität des Therapeuten) kön- nen unbewusste Konfliktmuster bewusst verarbeitet werden.

So können Zusammenhänge zwischen der Störung und ihren Ursachen erkannt wer- den, die Sie aus eigener Kraft und Willens- anstrengung nicht auffinden, ertragen oder meistern können.

Psychotherapie umfasst somit die Entwick- lung neuer Lösungen und Handlungsmuster im Umgang mit sich selbst und anderen.

Dass eine seelische Krankheit nicht nur see- lische Arbeit bedeutet, sondern auch eine Quelle neuer Kraft sein kann, ist eine be- deutsame und stärkende Erfahrung.

Quelle: Deutsche Psychoanalytische Gesell- schaft

Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass es drei Therapieverfahren gibt, die in Deutschland von den gesetzlichen Krankenversicherun- gen anerkannt werden:

- psychoanalytische Therapie - tiefenpsychologisch fundierte

Psychotherapie - Verhaltenstherapie

Diese drei Verfahren sind qualitativ gleich- wertig. Für den Patienten ist es wichtig, ge- meinsam mit dem Therapeuten zu bespre- chen, welches Verfahren im Einzelfall am geeignetsten ist.

Alle anderen Therapieformen, wie etwa Ge- stalttherapie, Psychodrama, Familienthera- pie, Bioenergetik, Körperpsychotherapie etc., werden von den Krankenversicherungen nicht anerkannt. Daher werden die Kosten

solcher Psychotherapien für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen auch nicht erstattet.

Zu den Unterschieden der Psychotherapie- verfahren gehören auch Unterschiede in der Anzahl der Behandlungsstunden, die hierfür notwendig sind und von den Krankenkassen genehmigt werden.

Dabei gilt grundsätzlich, dass Psychothera- peuten mit einer Zulassung für Verhal- tenstherapie oder tiefenpsychologisch fun- dierter Psychotherapie i.d.R. bis zu 100 Stun- den bei einem Patienten abrechnen dürfen, bei einem Psychotherapeuten mit Zulassung für Psychoanalyse können pro Patient bis zu 300 Stunden abgerechnet werden.

Ebenso wichtig wie die Therapieform ist, dass Sie sich ab dem ersten Gespräch mit dem Therapeuten gut fühlen. Stellt sich in den ersten Sitzungen kein Vertrauensver- hältnis ein, sollten Sie einen anderen Psy- chotherapeuten aufsuchen.

Die ersten beiden Behandlungsstunden wer- den als probatorische, d. h. vorbereitende Sitzungen bezeichnet. In ihnen stellt der Therapeut Diagnose und ggf. Indikation für eine Behandlung.

Nach den probatorischen Sitzungen bei ei- nem Psychotherapeuten, doch bevor der Therapeut mit der eigentlichen Behandlung beginnt, müssen Sie einen Arzt, z. B. Ihren Hausarzt, aufsuchen. Dieser klärt ab, ob evtl. auch eine körperliche Erkrankung vor- liegt, die zusätzlich medizinisch zu behan- deln ist.

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Psychotherapie aus- schließlich bei einer psychischen Störung mit Krankheitswert, Lebens-, Ehe- oder Er- ziehungsberatung zählen nicht zu den Kas- senleistungen. Wie finde ich den richtigen Therapeuten? Gelbe Seiten: Adressen und Telefonnummern von Psychotherapeuten finden Sie im Branchentelefonbuch Ihres Wohnortes oder auf der Seite der Kas- senärztlichen Vereinigung (www.kvbb.de).

(26)

Untersuchung Alter Geschlecht Häufigkeit Anmerkungen weitere Informationen Genital- ab dem Frauen jährlich - gezielte Untersuchung Krebsfrüh-

untersuchung Alter von 20 (z.B. Fragen nach Blutungs- erkennungs-

störungen, Ausfluss) Richtlinie - Inspektion des Muttermundes

- Krebsabstrich und zytologische Internet:

Untersuchung www.g-ba.de

- gynäkologische Tastuntersuchung Prostata- ab dem Männer jährlich - gezielte Anamnese

untersuchung, Alter von 45 - Inspektion und Abtasten der

Genital- äußeren Geschlechtsorgane

untersuchung - Abtasten der Prostata

- Tastuntersuchung der regionalen Lymphknoten

Brust- und Haut- ab dem Frauen jährlich - gezielte Anamnese (z.B. Fragen

untersuchung Alter von 30 nach Veränderung/Beschwerden

der Haut und der Brust)

- Inspektion und Abtasten der Brust und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur Selbstuntersuchung

Haut- ab dem Männer jährlich in Verbindung mit der Unter-

untersuchung Alter von 45 suchung der Genitalien/Prostata

Dickdarm- und ab dem Frauen und jährlich - gezielte Beratung

Rektum- Alter von 50 Männer - Tastuntersuchung des Enddarms

untersuchung - Test auf verborgenes Blut im

Stuhl (jährlich bis zum Alter von 55 Jahren)

Darmspiegelung ab dem Frauen und zwei Unter- - gezielte Beratung

Alter von 55 Männer suchungen - zwei Darmspiegelungen im Ab- im Abstand stand von 10 Jahren oder Test von auf verborgenes Blut im Stuhl 10 Jahren alle zwei Jahre

Übersicht zu Vorsorgeunter-

suchungen und Schutzimpfungen 11

Übersicht zu Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen 24

D D

Früherkennung von Krebs

(27)

Übersicht zu Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen 25

D

Untersuchung Alter Geschlecht Häufigkeit Anmerkungen weitere

Informationen Mammographie- ab dem Frauen alle - Einladung in eine zertifizierte Krebsfrüh-

Screening Alter von 50 zwei Jahre Screening-Einheit erkennungs-

bis zum - Information Richtlinie

Alter von - Röntgen der Brüste durch Internet:

69 Jahren Mammographie www.g-ba.de

Gesundheits-Check-up

Untersuchung Alter Geschlecht Häufigkeit Anmerkungen weitere

Informationen Check-up ab dem Frauen und alle Früherkennung häufig auftretender Gesundheits- Alter von 35 Männer zwei Jahre Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Er- untersuchungs-

krankungen, Nierenerkrankungen, Richtlinie Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)

Das umfasst unter anderem folgen- Internet:

de Leistungen: www.g-ba.de

- Anamnese, insbesondere die Er- fassung des Risikoprofils - klinische Untersuchungen (körper-

liche Untersuchung einschließlich Blutdruckmessen)

- Blut- und Urinuntersuchungen - Beratung über das Ergebnis

(28)

Übersicht zu Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen 26

D

Zahnvorsorge-Untersuchungen

Untersuchung Alter Geschlecht Häufigkeit Anmerkungen weitere

Informationen Untersuchung - bis 6 Jahre Mädchen - drei mal Einschätzung des Kariesrisikos Früherkennungs- auf Zahn-, - 6 bis und Jungen bis 6 Jahre - Mundhygiene-Beratung untersuchungs- Mund- und 18 Jahre - ein mal je - Inspektion der Mundhöhle Richtlinie und Kieferkrankheiten Kalender- - Motivation zur Prophylaxe Individualprophy-

halbjahr laxe-Richtlinie

ab 6 Jahre Internet:

www.kzbv.de Zahnvorsorge- ab dem Frauen und ein mal je - eingehende Untersuchung § 30 Abs. 2 Satz Untersuchungen Alter von 18 Männer Kalender- - Untersuchung im Rahmen des 4 und 5 SGB V

halbjahr Bonushefts (bis 31.12.2004,

Dies gilt auch, wenn in derselben ab 1.1.2005 Sitzung eine Zahnsteinentfernung § 55 Abs. 1 (aber nur ein mal zu Lasten der ge- Satz 4 und 5) setzlichen Krankenversicherung),

Röntgenuntersuchung, Sensibili- tätsprüfung durchgeführt oder der PSI-Code erhoben werden.

Schwangerschafts-Vorsorgeuntersuchung

Untersuchung weitere

Informationen Zu der Schwangerschaftsvorsorge gehören die Feststellung der Schwangerschaft sowie Mutterschafts- die Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung. Dabei soll die Richtlinie Schwangere untersucht und beraten werden, zum Beispiel über Gesundheitsrisiken oder

Ernährung. Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Krankenkassen wirken zusammen. Internet:

Zu den Vorsorgeleistungen gehören u. a.: www.g-ba.de

- Erkennung und Überwachung von Risikoschwangerschaften - Ultraschalldiagnostik

- serologische Untersuchung auf Infektionen - Untersuchung und Beratung der Wöchnerin

(29)

Übersicht zu Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen 27

D

Untersuchung Alter Geschlecht Häufigkeit Anmerkungen weitere

Informationen U-Untersuchung von der Mädchen die Früher- Die erste Untersuchung wird unmit- Kinder-

Geburt bis und Jungen kennungs- telbar nach der Geburt vorgenom- Richtlinien zum Alter maßnahmen men. Die körperliche und die geisti-

von bei Kindern ge Entwicklung des Kindes werden Internet:

6 Jahren in den bei den Untersuchungen geprüft. www.g-ba.de ersten 6 Ärztinnen und Ärzte achten also

Lebensjah- u. a. auf:

ren umfas- - Störungen in der Neugeborenen- sen insge- periode

samt 9 Un- - angeborene Stoffwechsel- tersuchun- störungen

gen (U 1 - Entwicklungs- und Verhaltens- bis U 9) störungen

- Sinnes-, Atmungs-, Verdauungs- organe

- Zähne, Kiefer, Mund - Skelett und Muskulatur

J-Unter- zwischen Mädchen eine Unter- Anamnese u. a. auf: Jugendgesund- suchungen dem 13. und Jungen suchung - auffällige seelische Entwicklungen heits-Untersu-

und dem 14. /Verhaltensstörungen, gesund- chung

Lebensjahr heitsgefährdendes Verhalten

(Rauchen-, Alkohol- und Drogen- Internet:

konsum), Schulleistungsprobleme www.g-ba.de klinisch-körperliche Untersuchun-

gen u. a.:

- Erhebung der Körpermaße - Störung des Wachstums und

der körperlichen Entwicklung - Erkrankung der Hals-, Brust- und

Bauchorgane Kinder- und Jugenduntersuchungen

Kinder- und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren sind von der Praxisgebühr befreit. Die ge- setzliche Krankenversicherung übernimmt eine Reihe von Früherkennungs- und Vorsorgemaß- nahmen bei Kindern und Jugendlichen. Die Eltern bekommen gleich nach der Geburt des Kin- des im Krankenhaus oder beim Kinderarzt ein Untersuchungsheft für Kinder, in dem genau auf- gelistet wird, wann welche Untersuchung ansteht.

(30)

Übersicht zu Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen 28

D

Impfung Altersgruppe Anmerkungen weitere

Informationen Regelimpfungen für Säuglinge, Impfungen, die - Hepatitis B, Diphtherie, Tetanus Gesundheitsbe- Kinder und Jugendliche jedes Kind nach den - Poliomyelitis (Kinderlähmung) richterstattung

Impfempfehlungen der Regelimpfung auch bei nicht des Bundes, STIKO er-halten sollte grundimmunisierten Erwachsenen Heft 1, STIKO-

- Haemophilus influenzae Typ B Empfehlung (Hib.)-Infektion

- Pertussis (Keuchhusten) Internet:

- Masern, Mumps, Röteln www.rki.de - Varizellen

Auffrischimpfungen Impfungen, die bei Er- - Diphtherie

(unterschiedlich in den Satz- wachsenen aufgefrischt (alle 10 Jahre empfohlen) ungen der Kassen geregelt) bzw. bei fehlender - Tetanus

Grundimpfung nach- geholt werden sollen.

Indikationsimpfungen Impfungen bei erhöhter - Influenza (Standardimpfung für (unterschiedlich in den Satz- Gefährdung von Personen Personen ab 60 Jahre) ungen der Kassen geregelt) und bei Angehörigen - Pneumokokken-Infektion

bestimmter Alters- oder (Standardimpfung für Personen Risikogruppen ab 60 Jahre)

- Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME)

- Haemophilus influenza Typ B (Hib.)-Infektion

- Hepatitis A und B

- Tollwut, Meningokokken-Infektion - Poliomyelitis (Kinderlähmung) - Varizellen

- Röteln

- Pertussis (Keuchhusten) Schutzimpfungen

Schutzimpfungen können von den Krankenkassen als so genannte Satzungsleistung übernom- men werden. Das bedeutet, dass die Leistungen der Kassen bei Schutzimpfungen nicht iden- tisch geregelt sind. Auch wenn nicht generell von einer automatischen Kostenübernahme für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen für Säuglinge, Kinder und Jugendliche ausgegangen werden kann, ist dies in der Regel der Fall. Auch eine Reihe von Imp- fungen im Erwachsenenalter wird von den Kassen übernommen. Nicht bezahlt werden Rei- seimpfungen.

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